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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 96/16 Urteil Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien § 13 Abs 2 AsylVfG 19

Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien Leitsatz 1. Die Drittstaatenregelung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen ein Ausländer in dem sicheren Drittstaat ein Schutzge

§ 51Abs. 1 Ausl

G - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, juris Rn 157 und 167 vgl. dazu grundlegend -

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G - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, juris Rn 157 und 167 Insoweit ist unter anderem auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung zu verweisen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält. 8 vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff. vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff. Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilungen der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.10.2014 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Randnummer 21 Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht. 9 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist. 10 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt Das ist bei dem Kläger der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen. Randnummer 22 Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in Bulgarien oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“. Randnummer 23 Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung 11 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten 12 vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“) vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht allgemein oder fallunabhängig generell entnehmen. Randnummer 24 Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen 13 vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014 vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014 sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union 14 vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet, 15 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. 16 vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015 vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015 Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, 6 weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen. 17 vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O. vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O. Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte 18 vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG

(2016)dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind. 19 vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16 vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16 Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 20 vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208 vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208 im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. Randnummer 26 Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch insofern ergeben sich im Falle des Klägers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober
  1. 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779 Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013) 22 vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL) 23 vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gewährt worden ist. Zwar ist diese Entscheidung konkret zu der von dem dortigen Beschwerdeführer (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) aufgeworfenen Frage ergangen, "ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist". Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang. 24 vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 – vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 – Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013) 25 vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Dem Kläger wurde – wie gesagt – in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem Stichtag (20.7.2015) auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall. Randnummer 27 Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen, soweit das Verwaltungsgericht die unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 verfügte Ablehnung des Asylantrags des Klägers (§ 13 Abs. 2 AsylG) „als unzulässig“ aufgehoben hat. II. Randnummer 28 Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der unter der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsangabe Bulgarien durch das Verwaltungsgericht richtet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 24.2.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 29 Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig eine Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a AsylG) erlassen durfte, weil - wie die Beklagte vorträgt - eine Abschiebungsandrohung als Minus in jeder Abschiebungsandrohung enthalten ist, oder ob es sich bei der Abschiebungsanordnung und der Abschiebungsandrohung um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, die nicht teilidentisch sind. 26 vgl. VGH München, Beschluss vom 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 - (juris) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779, 1780 vgl. VGH München, Beschluss vom 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 - (juris) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779, 1780 Randnummer 30 Ebenso kann dahinstehen, ob sich aus dem durch das Integrationsgesetz mit Geltung ab dem 6.8.2016 eingefügten § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat androht, wenn eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder Satz 2 nicht ergehen kann, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid vom 24.2.2015 verfügte Abschiebungsandrohung ergibt. 27 ablehnend VG Ansbach, Urteil vom 7.9.2016 - AN 11 K 16.50012 - (juris) unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt zunächst positiv prüfen müsse, ob eine Abschiebungsanordnung möglich ist und erst bei Ausschluss einer solchen die Abschiebungsanordnung aussprechen dürfe. ablehnend VG Ansbach, Urteil vom 7.9.2016 - AN 11 K 16.50012 - (juris) unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt zunächst positiv prüfen müsse, ob eine Abschiebungsanordnung möglich ist und erst bei Ausschluss einer solchen die Abschiebungsanordnung aussprechen dürfe. Randnummer 31 Die in der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Androhung einer Abschiebung des Klägers nach Bulgarien ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. Randnummer 32 Gemäß dem bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden § 24 Abs. 2 AsylG, der die Pflichten der Beklagten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt, 28 vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  2. Aufl., § 24 AsylVfG Rdnr. 11 vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  3. Aufl., § 24 AsylVfG Rdnr. 11 und nunmehr ausdrücklich nach dem seit dem 6.8.2016 aufgrund des Integrationsgesetzes geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1
  4. Alt. AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge 29 zuvor: „unbeachtliche Asylanträge“ zuvor: „unbeachtliche Asylanträge“ zwingend festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann nach Satz 2 der Vorschrift nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird. Zu den unzulässigen Anträgen zählen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Anträge von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier Bulgarien - bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Randnummer 33 Über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote gemäß § § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Bulgarien hat das Bundesamt der Beklagten in dem Bescheid vom 24.2.2015 nicht entschieden. Die Tatsache, dass das Bundesamt ohne eine (Mit-)Prüfung solcher Abschiebungsverbote die Abschiebungsandrohung nicht hätte erlassen dürfen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es tatsächlich hierzu eine Entscheidung treffen wollte und getroffen hat. 30 vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8.6.2016 - 22 K 1363/15.A -; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - (jeweils bei juris) vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8.6.2016 - 22 K 1363/15.A -; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - (jeweils bei juris) Der Begründung des Bescheides lassen sich keine Überlegungen entnehmen, die hinreichend erkennen ließen, dass das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien geprüft und verneint hat. Dies hat die Beklagte im Übrigen selbst nicht behauptet. Randnummer 34 Ohne eine entsprechende (negative) Feststellung des Bundesamtes erweist sich die Abschiebungsandrohung unter der Ziffer 2 des Bescheides als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der fehlende Ausspruch seitens des Bundesamtes kann auch nicht durch eine inzidente Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates (hier: Bulgarien) seitens des Gerichts ersetzt werden. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. setzt voraus, dass das Bundesamt eine (ausdrückliche) Feststellung dazu trifft, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle für die Entscheidung hierüber maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, d.h. die Sache insoweit spruchreif zu machen und sodann abschließend zu entscheiden. 31 a.A. VG Schwerin, Urteil vom 26.9.2016 - 16a 1757/15 As SN - (juris) a.A. VG Schwerin, Urteil vom 26.9.2016 - 16a 1757/15 As SN - (juris) Abgesehen davon, dass die Beklagte insoweit mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und daher entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) Gelegenheit erhalten muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und dann der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen, hat der Kläger keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt. In seinem Beschluss vom 23.3.2016 32 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30153 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30153 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26 hat der Senat - wie bereits erwähnt - die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen. Es besteht demzufolge auch keine prozessuale Pflicht des den Streitgegenstand bestimmenden Klägers, einen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Der Kläger muss sich insoweit von der Beklagten keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen lassen. 33 vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.9.2014 - 2 A 191/14 - vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.9.2014 - 2 A 191/14 - Randnummer 35 Aufgrund der oben geschilderten Bedeutung des Zugangs zu einer Meldeadresse ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte 34 vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 - vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 - die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen 35 vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris bulgarischer Behörden zu leisten. 36 vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris) vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris) Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne jegliche Prüfung und Absicherung durch die Beklagte ist im Übrigen schon vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG), nicht hinnehmbar, auch wenn nicht feststeht, ob eine Abschiebung - etwa nach dem Rückführungsabkommen - überhaupt noch möglich wäre. III. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 37 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Fußnoten 1) vgl. BGBl. I 2016, S. 1939 2) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 –, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26 3) ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig“ auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155 4) vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung 5) vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011) 6) so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“ 7) vgl. dazu grundlegend -

§ 51Abs. 1 Ausl

G - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, juris Rn 157 und 167 8) vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff. 9) vgl. dazu grundlegend –

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat 10) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt 11) vgl. dazu grundlegend –

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 12) vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“) 13) vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014 14) vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen 15) vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg 16) vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015 17) vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O. 18) vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris 19) vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16 20) vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208 21) vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779 22) vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) 23) vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 24) vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 – 25) vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) 26) vgl. VGH München, Beschluss vom 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 - (juris) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779, 1780 27) ablehnend VG Ansbach, Urteil vom 7.9.2016 - AN 11 K 16.50012 - (juris) unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt zunächst positiv prüfen müsse, ob eine Abschiebungsanordnung möglich ist und erst bei Ausschluss einer solchen die Abschiebungsanordnung aussprechen dürfe. 28) vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 24 AsylVfG Rdnr. 11 29) zuvor: „unbeachtliche Asylanträge“ 30) vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8.6.2016 - 22 K 1363/15.A -; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - (jeweils bei juris) 31) a.A. VG Schwerin, Urteil vom 26.9.2016 - 16a 1757/15 As SN - (juris) 32) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30153 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26 33) vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.9.2014 - 2 A 191/14 - 34) vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 - 35) vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris 36) vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris)

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