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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 14/16 Beschluss Unzulässige Anfechtungsklage einer Kommune gegen einen Widerspruchsbescheid, mit de

Unzulässige Anfechtungsklage einer Kommune gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem ihr melderechtlicher Bescheid aufgehoben wurde, unter Berufung auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht Leitsatz 1

§ 62Abs. 3 Vw

GO. Dass der Oberbürgermeister gesetzlicher Vertreter der Kommune sei, stehe außer Frage. In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Hess. StGH habe dieses Gericht die Führung eines Rechtsstreits ohne erforderliche Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und damit die Klagebefugnis der dortigen Kommune bejaht. Es bleibe die Frage zu klären, ob vorliegend die Voraussetzung des Führens eines Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung zu bejahen und deshalb eine Entscheidung des Stadtrates erforderlich gewesen sei. Insoweit sei allerdings fraglich, ob, wenn man § 35 Nr. 28 KSVG für einschlägig erachte, nicht Verwirkung einer Kompetenz des Stadtrates, der nie irgendwelche Kompetenzen geltend gemacht habe, eingetreten sei. Von „erheblicher Bedeutung“ seien vor allem Rechtsstreitigkeiten, die mit einer erheblichen Kostenbelastung für die Kommune verbunden sein könnten und für ihre Existenz bzw. weitere wirtschaftliche und politische Betätigung wichtig seien. Auf einen Rechtsstreit über die Zusammensetzung des Stadtrates beziehe sich die Vorschrift wohl nicht, da sonst die Mehrheit des Stadtrates jeden der Mehrheit missliebigen Rechtsstreit über die Zusammensetzung des Stadtrates blockieren könne. Randnummer 6 Diese Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Antragsbegründung geben zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit - des Ergebnisses 1 Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 542 Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 542 - der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Zunächst ist klarzustellen, dass entgegen der Annahme der Klägerin nicht das aktive und passive Wahlrecht des Beigeladenen in St. Ingbert Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits ist, sondern die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids des Beklagten, der sich auf den Widerspruch des Beigeladenen gegen den auf § 4a MG gestützten melderechtlichen Bescheid der Klägerin - als Meldebehörde 2 Vgl. § 1 S. 1 des bis 31.10.2015 geltenden Meldegesetzes – MG – (ebenso § 1 S. 1 des ab 1.11.2015 geltenden AGBMG) Vgl. § 1 S. 1 des bis 31.10.2015 geltenden Meldegesetzes – MG – (ebenso § 1 S. 1 des ab 1.11.2015 geltenden AGBMG) - vom 16.7.2014 ausschließlich mit der Klärung des melderechtlichen Hauptwohnsitzes des Beigeladenen befasst und sich zu dessen Wahlrecht nicht verhalten hat. Nur gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin. Auch wenn die eigentliche Motivation zur Klageerhebung der Wunsch nach Klärung des Wahlrechts des Beigeladenen war, ändert dies an dem von der Klägerin bei Klageerhebung bestimmten – ausschließlich melderechtlichen - Streitgegenstand nichts. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2014 offensichtlich zu Recht als unzulässig abgewiesen. Randnummer 8 Das erstinstanzliche Gericht hat vorab bezogen auf den „zunächst im eigenen Namen klagenden Oberbürgermeister“ (Bl. 3 amtl. Urteilsumdruck) die für die Rechtsinhaberschaft erforderliche Rechtsfähigkeit und damit Prozessführungsbefugnis, also das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, verneint und darauf hingewiesen, dass die Beteiligtenfähigkeit nach §§ 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO hieran nichts ändere. Dies muss - auch nicht im Hinblick auf das im Widerspruchsbescheid ausgewiesene Rubrum - vertieft werden, denn das Verwaltungsgericht hat eine Rubrumsberichtigung vorgenommen und die Kommune als Klägerin angesehen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat sodann zutreffend festgestellt, dass der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Als Kommune, die nach § 59 Abs. 1 KSVG im Außenverhältnis von ihrem (Ober)Bürgermeister vertreten wird, kann sich die Klägerin zwar in Selbstverwaltungsangelegenheiten auf das ihr verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 118 LVerf) berufen. Allerdings zählt das Melderecht nicht zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern nach § 1 S. 2 MG zu den – staatlichen – Auftragsangelegenheiten, in denen eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ausgeschlossen ist. In diesem Bereich der staatlichen Fremdverwaltung bedarf es auch keiner Klagemöglichkeit der Gemeinde gegen den von ihr für rechtswidrig erachteten Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, denn dieser hätte einer gerichtlichen Überprüfung im Wege einer Aufsichtsklage nach § 17 AGVwGO durch den fachlich zuständigen Minister zugeführt werden können. An der fehlenden möglichen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts vermag auch die Tatsache, dass das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 KWG, das für Personen mit mehreren Wohnungen nur in der Kommune, in der sich ihre Hauptwohnung befindet, ausgeübt werden kann, Parallelen zur melderechtlichen Regelung betreffend den Hauptwohnsitz aufweist, nichts zu ändern. Insbesondere können es entgegen der Ansicht der Klägerin keine „Gründe eines effektiven Rechtsschutzes“ in einem Verwaltungsstreitverfahren mit melderechtlichem Gegenstand erfordern oder auch nur zulassen, ihr für das vorliegende Verfahren wegen eines möglicherweise bei der Kommunalwahl von 2014 fehlenden Wahlrechts des Beigeladenen verletzten Selbstverwaltungsrechts eine Klagebefugnis zuzubilligen. Der Gesetzgeber hat eingehend und gemäß § 47 Abs. 1 KWG abschließend bestimmt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können; anfechtungsberechtigt sind danach auch nur der/ die Landeswahlleiter/in und jede oder jeder Wahlberechtigte, nicht aber eine Gemeinde. Über die Rechtmäßigkeit der Wahl hat die für die Wahlanfechtung zuständige Behörde in den dort anhängigen Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit - zu entscheiden. Wie diese Verfahren von Behörde und Anfechtenden betrieben werden, ist nicht Sache der Klägerin. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin durch den Widerspruchbescheid in einem anderen ihr zustehenden Recht verletzt sein könnte. Randnummer 10 Da die Klage somit bereits wegen des Fehlens der erforderlichen Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist und damit abzuweisen war, bedarf es einer Prüfung des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses sowie der vom Verwaltungsgericht angenommenen mangelnden Prozessfähigkeit der Klägerin mangels

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GO nicht mehr. Randnummer 11

  1. Die Berufung war auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. 3 BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen jedoch ergibt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Weder ist der streitgegenstandsbezogene Sachverhalt, der ausschließlich melderechtliche Fragen im Bereich der Zulässigkeit der Klage betrifft, komplex noch stellen sich dabei schwierige Rechtsfragen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren unter Berufung auf ihre kommunalverfassungsrechtliche Autonomie aufgeworfenen Fragen, die das von ihr bestrittene aktive und passive Wahlrecht des Beigeladenen betreffen, können nicht zu einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen, da sie offensichtlich keinen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen. Randnummer 12
  2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. Randnummer 13 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Randnummer 14 Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin zunächst die Frage, „ob eine Kommune bei (behaupteter) vorsätzlicher Verfälschung der Wahl (wozu auch das Erschleichen des aktiven und passiven Wahlrechts gehört) aktivlegitimiert ist“. Diese Frage könnte sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da sie nicht entscheidungsrelevant ist. Wie oben dargelegt ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids des Beklagten, der sich ausschließlich mit melderechtlichen Fragen auseinandersetzt. Randnummer 15 Ferner wirft die Klägerin die Frage auf, ob eine Kommune „im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Selbstverwaltungsgarantie) die Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes“ mit der Folge hat, dass sie „die Klärung der Einwohnereigenschaft eines Bürgers (im Zusammenhang mit einer Kommunalwahl) herbeiführen kann“. Diese Frage ist ausgehend von ihrem Wortlaut zu pauschal und daher nicht klärungsfähig, bei Berücksichtigung des speziellen Hintergrunds des Anliegens der Klägerin zur Konkretisierung hingegen einzelfallbezogen und damit nicht von fallübergreifender Bedeutung. Randnummer 16 Soweit die Klägerin im Hinblick auf „die angeblich fehlende wirksame Vertretung i.S.d. § 62 Abs. 3 VwGO“ und „die sich angeblich hieraus ergebende fehlende Prozessfähigkeit der Klägerin“ die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, erstrebt sie ersichtlich lediglich die Überprüfung ihres Einzelfalls. Randnummer 17 Die weiter gestellten Fragen, „ob bei einem Rechtsstreit über die ordnungsgemäße Wahl eines Gemeinde- oder Stadtratsmitgliedes § 35 Nr. 28 KSVG einschlägig“ und wie der dort enthaltene Begriff „erhebliche Bedeutung“ zu interpretieren ist, sind schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie nicht den Streitgegenstand betreffen und daher in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungsrelevant wären. Randnummer 18
  3. Die Berufung ist schließlich auch nicht zuzulassen wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin rügt insoweit eine Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts, die erst durch die Urteilsbegründung deutlich erkennbar geworden sei. Randnummer 19 Eine Besorgnis der Befangenheit besteht gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Für eine derartige Befangenheit der Kammer sind vorliegend indes keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Randnummer 20 Soweit die Klägerin die Befangenheit des Gerichts bereits durch den Hinweis in der Urteilsbegründung, dass durch die Klage „für die Klägerin und den Steuerzahler überflüssige(n) Kosten“ verursacht worden seien, belegt sieht, ist ihr nicht zu folgen. Wie bereits oben festgestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, da sie schon wegen der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist. Darüber hinaus hat das Gericht zutreffend dargelegt, dass melderechtlichen Entscheidungen und Feststellungen regelmäßig nur ein – wenig bedeutsames - Indiz für eine Wohnsitznahme oder Wohnsitzaufgabe zukomme, sie also keine Tatbestandswirkung für andere Behörden entfalteten, und dabei darauf hingewiesen, dass dies auch ihr Rechtschutzinteresse entfallen lasse. Ob Letzteres angesichts der somit festgestellten – wenn auch schwachen – Indizwirkung bei isolierter Betrachtung tragfähig wäre, kann dahinstehen, da dies angesichts der fehlenden Klagebefugnis für die Entscheidung nicht mehr entscheidungsrelevant war und ist. Mit Blick auf den Vorwurf der Befangenheit ist jedoch festzustellen, dass es dem Gericht dabei ausweislich seiner Ausführungen (Bl. 8 am Ende, amtl. Urteilsumdruck) darauf ankam, der Klägerin zu verdeutlichen, dass die von ihr angestrebte Entscheidung nicht vorgreiflich wäre und das Landesverwaltungsamt im Rahmen des bei diesem anhängigen Wahlanfechtungsverfahrens nicht binden würde, dass sie also ihr Ziel mit der begehrten Entscheidung nicht erreichen könnte. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Führung des Prozesses, bei dem es dem Oberbürgermeister der Klägerin um die wahlrechtlich geprägte Seite des Rechtsstreits gehe und mit dem die Zusammensetzung des Stadtrates infrage gestellt werde, in dessen Bestand eingegriffen werden solle, ohne Stadtratsbeschluss mit Blick auf § 35 Nr. 28 KSVG als rechtsmissbräuchlich angesehen, was mangels

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GO zum Verlust der Prozessfähigkeit der Klägerin führen müsse. Das Gericht hat dabei – offensichtlich zur Erläuterung der Rechtslage - darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um einen – „wenn auch unzulässigen“ – Rechtsstreit „von erheblicher Bedeutung“ handele und damit ureigene rechtliche Interessen des Stadtrats in wesentlicher Weise tangiert seien, so dass bereits aus der Natur der Sache folge, dass der Stadtrat selbst über das „Ob“ eines solchen Rechtsstreits entscheiden müsse. An diese Ausführungen hat sich dann der die von der Klägerin beanstandete Formulierung enthaltende Satz „Dies gilt umso mehr, als eine Befassung des Stadtrates mit der Angelegenheit mit einiger Wahrscheinlichkeit bewirkt hätte, den vorliegend – wie dargelegt – ohne Klagebefugnis und ohne Rechtsschutzbedürfnis geführten und lediglich zu für die Klägerin und den Steuerzahler überflüssigen Kosten führenden Rechtsstreit zu vermeiden.“ angeschlossen. Damit hat die Kammer, nachdem sie zuvor die Anwendbarkeit des § 35 Nr. 28 KSVG und die aus ihrer Sicht daraus folgende interne Kompetenzüberschreitung des Oberbürgermeisters, auf die entgegen der Ansicht der Klägerin angesichts der Unzulässigkeit der Klage aus anderen Gründen auch nicht vorab hingewiesen werden musste, dargelegt hatte, noch auf bei Befassung des Stadtrats möglicherweise – nämlich bei Absehen von der Klageerhebung - vermeidbare finanzielle Folgen hingewiesen. Angesichts der Bedeutung der Einhaltung der internen kommunalen Kompetenzverteilung lassen sich aus der Belehrung insbesondere der Klägerseite über die Rechtslage – über die unbedingt erforderliche eigentliche Urteilsbegründung hinaus -, selbst wenn diese unzutreffend wäre, keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit ableiten. Erst recht spricht nichts für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dass „Derartiges“ nicht „für die Parteien geschrieben“ worden sei, sondern „für die Öffentlichkeit, um den Kläger zu brüskieren“. Randnummer 21 Des Weiteren belegt die beanstandete Aussage auch nicht deshalb eine Befangenheit, weil das Gericht dabei nicht berücksichtigt hat, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Beklagten auf eine Klagemöglichkeit hinwies. Entsprechende einheitliche Rechtsbehelfsbelehrungen weisen alle Beteiligten – also auch den Obsiegenden - regelmäßig auf das Rechtsmittel Klage hin und es obliegt der Prüfung durch den jeweiligen Beteiligten bzw. seine Prozessbevollmächtigten, ob eine Klage in seinem Fall zulässig und sinnvoll wäre. Randnummer 22 Soweit die Klägerin ferner meint, mit dem Hinweis auf die „für die Klägerin und den Steuerzahler überflüssigen Kosten“ habe sich das Gericht auch politisch festgelegt und damit seine Befangenheit offenkundig gemacht, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Randnummer 23 Was schließlich die Ansicht der Klägerin anlangt, eine Befangenheit der Kammer ergebe sich auch daraus, dass in ihrer Entscheidung die Problematik, dass letztendlich die Mitglieder der CDU-Fraktion insoweit in eigener Sache hätten entscheiden müssen, nicht ansatzweise diskutiert worden sei und das Gericht offensichtlich die formelle Zulässigkeit bzw. materielle Begründetheit der Klage überhaupt nicht habe erörtern wollen, verkennt sie, dass das Gericht, das sich zur kommunalen Kompetenzverteilung geäußert hat, keine Veranlassung zu darüber hinausgehenden Äußerungen, etwa zur „Frage der Kausalität der Nichtbefassung des Stadtrates“ hatte. Randnummer 24 Im Übrigen sind auch „pointierte“ Äußerungen eines Gerichts in einer Urteilsbegründung zu akzeptieren, wenn sie sich noch als eine tatsachenadäquate Wertung des prozessualen Verhaltens eines Beteiligten qualifizieren lassen, und begründen daher für sich genommen noch nicht eine Besorgnis von Befangenheit bei der Entscheidung. 4 vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.10.1977 - RiZ (R) 2/77 -, NJW 1978, 824 dort zu den Grenzen richterlicher Unabhängigkeit vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.10.1977 - RiZ (R) 2/77 -, NJW 1978, 824 dort zu den Grenzen richterlicher Unabhängigkeit Randnummer 25 Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich des Beigeladenen, der einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), auf § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47, 52 GKG. Randnummer 28 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 542 2) Vgl. § 1 S. 1 des bis 31.10.2015 geltenden Meldegesetzes – MG – (ebenso § 1 S. 1 des ab 1.11.2015 geltenden AGBMG) 3) BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 4) vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.10.1977 - RiZ (R) 2/77 -, NJW 1978, 824 dort zu den Grenzen richterlicher Unabhängigkeit

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