GO. Dass der Oberbürgermeister gesetzlicher Vertreter der Kommune sei, stehe außer Frage. In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Hess. StGH habe dieses Gericht die Führung eines Rechtsstreits ohne erforderliche Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und damit die Klagebefugnis der dortigen Kommune bejaht. Es bleibe die Frage zu klären, ob vorliegend die Voraussetzung des Führens eines Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung zu bejahen und deshalb eine Entscheidung des Stadtrates erforderlich gewesen sei. Insoweit sei allerdings fraglich, ob, wenn man § 35 Nr. 28 KSVG für einschlägig erachte, nicht Verwirkung einer Kompetenz des Stadtrates, der nie irgendwelche Kompetenzen geltend gemacht habe, eingetreten sei. Von „erheblicher Bedeutung“ seien vor allem Rechtsstreitigkeiten, die mit einer erheblichen Kostenbelastung für die Kommune verbunden sein könnten und für ihre Existenz bzw. weitere wirtschaftliche und politische Betätigung wichtig seien. Auf einen Rechtsstreit über die Zusammensetzung des Stadtrates beziehe sich die Vorschrift wohl nicht, da sonst die Mehrheit des Stadtrates jeden der Mehrheit missliebigen Rechtsstreit über die Zusammensetzung des Stadtrates blockieren könne. Randnummer 6 Diese Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Antragsbegründung geben zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit - des Ergebnisses 1 Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 542 Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 542 - der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Zunächst ist klarzustellen, dass entgegen der Annahme der Klägerin nicht das aktive und passive Wahlrecht des Beigeladenen in St. Ingbert Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits ist, sondern die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids des Beklagten, der sich auf den Widerspruch des Beigeladenen gegen den auf § 4a MG gestützten melderechtlichen Bescheid der Klägerin - als Meldebehörde 2 Vgl. § 1 S. 1 des bis 31.10.2015 geltenden Meldegesetzes – MG – (ebenso § 1 S. 1 des ab 1.11.2015 geltenden AGBMG) Vgl. § 1 S. 1 des bis 31.10.2015 geltenden Meldegesetzes – MG – (ebenso § 1 S. 1 des ab 1.11.2015 geltenden AGBMG) - vom 16.7.2014 ausschließlich mit der Klärung des melderechtlichen Hauptwohnsitzes des Beigeladenen befasst und sich zu dessen Wahlrecht nicht verhalten hat. Nur gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin. Auch wenn die eigentliche Motivation zur Klageerhebung der Wunsch nach Klärung des Wahlrechts des Beigeladenen war, ändert dies an dem von der Klägerin bei Klageerhebung bestimmten – ausschließlich melderechtlichen - Streitgegenstand nichts. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2014 offensichtlich zu Recht als unzulässig abgewiesen. Randnummer 8 Das erstinstanzliche Gericht hat vorab bezogen auf den „zunächst im eigenen Namen klagenden Oberbürgermeister“ (Bl. 3 amtl. Urteilsumdruck) die für die Rechtsinhaberschaft erforderliche Rechtsfähigkeit und damit Prozessführungsbefugnis, also das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, verneint und darauf hingewiesen, dass die Beteiligtenfähigkeit nach §§ 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO hieran nichts ändere. Dies muss - auch nicht im Hinblick auf das im Widerspruchsbescheid ausgewiesene Rubrum - vertieft werden, denn das Verwaltungsgericht hat eine Rubrumsberichtigung vorgenommen und die Kommune als Klägerin angesehen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat sodann zutreffend festgestellt, dass der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Als Kommune, die nach § 59 Abs. 1 KSVG im Außenverhältnis von ihrem (Ober)Bürgermeister vertreten wird, kann sich die Klägerin zwar in Selbstverwaltungsangelegenheiten auf das ihr verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 118 LVerf) berufen. Allerdings zählt das Melderecht nicht zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern nach § 1 S. 2 MG zu den – staatlichen – Auftragsangelegenheiten, in denen eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ausgeschlossen ist. In diesem Bereich der staatlichen Fremdverwaltung bedarf es auch keiner Klagemöglichkeit der Gemeinde gegen den von ihr für rechtswidrig erachteten Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, denn dieser hätte einer gerichtlichen Überprüfung im Wege einer Aufsichtsklage nach § 17 AGVwGO durch den fachlich zuständigen Minister zugeführt werden können. An der fehlenden möglichen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts vermag auch die Tatsache, dass das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 KWG, das für Personen mit mehreren Wohnungen nur in der Kommune, in der sich ihre Hauptwohnung befindet, ausgeübt werden kann, Parallelen zur melderechtlichen Regelung betreffend den Hauptwohnsitz aufweist, nichts zu ändern. Insbesondere können es entgegen der Ansicht der Klägerin keine „Gründe eines effektiven Rechtsschutzes“ in einem Verwaltungsstreitverfahren mit melderechtlichem Gegenstand erfordern oder auch nur zulassen, ihr für das vorliegende Verfahren wegen eines möglicherweise bei der Kommunalwahl von 2014 fehlenden Wahlrechts des Beigeladenen verletzten Selbstverwaltungsrechts eine Klagebefugnis zuzubilligen. Der Gesetzgeber hat eingehend und gemäß § 47 Abs. 1 KWG abschließend bestimmt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können; anfechtungsberechtigt sind danach auch nur der/ die Landeswahlleiter/in und jede oder jeder Wahlberechtigte, nicht aber eine Gemeinde. Über die Rechtmäßigkeit der Wahl hat die für die Wahlanfechtung zuständige Behörde in den dort anhängigen Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit - zu entscheiden. Wie diese Verfahren von Behörde und Anfechtenden betrieben werden, ist nicht Sache der Klägerin. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin durch den Widerspruchbescheid in einem anderen ihr zustehenden Recht verletzt sein könnte. Randnummer 10 Da die Klage somit bereits wegen des Fehlens der erforderlichen Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist und damit abzuweisen war, bedarf es einer Prüfung des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses sowie der vom Verwaltungsgericht angenommenen mangelnden Prozessfähigkeit der Klägerin mangels
GO nicht mehr. Randnummer 11
GO zum Verlust der Prozessfähigkeit der Klägerin führen müsse. Das Gericht hat dabei – offensichtlich zur Erläuterung der Rechtslage - darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um einen – „wenn auch unzulässigen“ – Rechtsstreit „von erheblicher Bedeutung“ handele und damit ureigene rechtliche Interessen des Stadtrats in wesentlicher Weise tangiert seien, so dass bereits aus der Natur der Sache folge, dass der Stadtrat selbst über das „Ob“ eines solchen Rechtsstreits entscheiden müsse. An diese Ausführungen hat sich dann der die von der Klägerin beanstandete Formulierung enthaltende Satz „Dies gilt umso mehr, als eine Befassung des Stadtrates mit der Angelegenheit mit einiger Wahrscheinlichkeit bewirkt hätte, den vorliegend – wie dargelegt – ohne Klagebefugnis und ohne Rechtsschutzbedürfnis geführten und lediglich zu für die Klägerin und den Steuerzahler überflüssigen Kosten führenden Rechtsstreit zu vermeiden.“ angeschlossen. Damit hat die Kammer, nachdem sie zuvor die Anwendbarkeit des § 35 Nr. 28 KSVG und die aus ihrer Sicht daraus folgende interne Kompetenzüberschreitung des Oberbürgermeisters, auf die entgegen der Ansicht der Klägerin angesichts der Unzulässigkeit der Klage aus anderen Gründen auch nicht vorab hingewiesen werden musste, dargelegt hatte, noch auf bei Befassung des Stadtrats möglicherweise – nämlich bei Absehen von der Klageerhebung - vermeidbare finanzielle Folgen hingewiesen. Angesichts der Bedeutung der Einhaltung der internen kommunalen Kompetenzverteilung lassen sich aus der Belehrung insbesondere der Klägerseite über die Rechtslage – über die unbedingt erforderliche eigentliche Urteilsbegründung hinaus -, selbst wenn diese unzutreffend wäre, keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit ableiten. Erst recht spricht nichts für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dass „Derartiges“ nicht „für die Parteien geschrieben“ worden sei, sondern „für die Öffentlichkeit, um den Kläger zu brüskieren“. Randnummer 21 Des Weiteren belegt die beanstandete Aussage auch nicht deshalb eine Befangenheit, weil das Gericht dabei nicht berücksichtigt hat, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Beklagten auf eine Klagemöglichkeit hinwies. Entsprechende einheitliche Rechtsbehelfsbelehrungen weisen alle Beteiligten – also auch den Obsiegenden - regelmäßig auf das Rechtsmittel Klage hin und es obliegt der Prüfung durch den jeweiligen Beteiligten bzw. seine Prozessbevollmächtigten, ob eine Klage in seinem Fall zulässig und sinnvoll wäre. Randnummer 22 Soweit die Klägerin ferner meint, mit dem Hinweis auf die „für die Klägerin und den Steuerzahler überflüssigen Kosten“ habe sich das Gericht auch politisch festgelegt und damit seine Befangenheit offenkundig gemacht, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Randnummer 23 Was schließlich die Ansicht der Klägerin anlangt, eine Befangenheit der Kammer ergebe sich auch daraus, dass in ihrer Entscheidung die Problematik, dass letztendlich die Mitglieder der CDU-Fraktion insoweit in eigener Sache hätten entscheiden müssen, nicht ansatzweise diskutiert worden sei und das Gericht offensichtlich die formelle Zulässigkeit bzw. materielle Begründetheit der Klage überhaupt nicht habe erörtern wollen, verkennt sie, dass das Gericht, das sich zur kommunalen Kompetenzverteilung geäußert hat, keine Veranlassung zu darüber hinausgehenden Äußerungen, etwa zur „Frage der Kausalität der Nichtbefassung des Stadtrates“ hatte. Randnummer 24 Im Übrigen sind auch „pointierte“ Äußerungen eines Gerichts in einer Urteilsbegründung zu akzeptieren, wenn sie sich noch als eine tatsachenadäquate Wertung des prozessualen Verhaltens eines Beteiligten qualifizieren lassen, und begründen daher für sich genommen noch nicht eine Besorgnis von Befangenheit bei der Entscheidung. 4 vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.10.1977 - RiZ (R) 2/77 -, NJW 1978, 824 dort zu den Grenzen richterlicher Unabhängigkeit vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.10.1977 - RiZ (R) 2/77 -, NJW 1978, 824 dort zu den Grenzen richterlicher Unabhängigkeit Randnummer 25 Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich des Beigeladenen, der einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), auf § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47, 52 GKG. Randnummer 28 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 542 2) Vgl. § 1 S. 1 des bis 31.10.2015 geltenden Meldegesetzes – MG – (ebenso § 1 S. 1 des ab 1.11.2015 geltenden AGBMG) 3) BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 4) vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.10.1977 - RiZ (R) 2/77 -, NJW 1978, 824 dort zu den Grenzen richterlicher Unabhängigkeit
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