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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 493/15 Urteil Gebührenpflicht bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei § 12 Abs 1 VwGebG SL, § 1

Obsah (7)§ 4§ 2§ 12§ 101§ 42§ 5§§ 52

Gebührenpflicht bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei Leitsatz Dem Betreiber einer Alarmanlage können bei einem Fehlalarm die Kosten für den Polizeieinsatz auch dann auferlegt werden, wenn di

Polizeidienstvorschrift 100 sei die Polizei gehalten, jeden gemeldeten oder festgestellten Alarm als Ernstfall zu behandeln. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass nach der Mitteilung eines Passanten, wonach die Alarmanlage am Anwesen des Klägers ausgelöst worden sei, die Örtlichkeit unverzüglich von zwei Polizeivollzugsbeamten aufgesucht worden sei. Vor Ort hätten die ermittelnden Beamten feststellen können, dass die Mitteilung zutreffend gewesen sei. Bei der weiteren Überprüfung der Örtlichkeit seien keine Anhaltspunkte gefunden worden, die auf eine Straftat oder deren Versuch hingedeutet hätten. Es habe sich somit um eine ungerechtfertigte Alarmierung gehandelt. In einem solchen Fall trage der Alarmierende bzw. der Betreiber der Alarmanlage die Beweislast dafür, dass ein nicht konkret beobachteter spurenloser Einbruchsversuch stattgefunden habe. Ein solcher Beweis sei von dem Kläger nicht erbracht worden. Vielmehr habe er selbst am 27.09.2014 um 7:00 Uhr bestätigt, dass er keine Unregelmäßigkeiten festgestellt und vermutlich seine Ehefrau einen falschen Code eingegeben habe. Der Benutzer einer Alarmanlage könne insofern ebenso wenig wie die Polizei die Ursache einer Alarmauslösung klären, wenn er keine konkreten Beweise gefunden und vorgelegt habe. Dennoch seien ihm die Kosten des durch seine Anlage veranlassten Polizeieinsatzes aufzuerlegen. Wer sich zum Schutze seines Eigentums einer Alarmanlage bediene, müsse auch das mit dem Betrieb verbundene Risiko tragen, dass bei einer Alarmauslösung die Polizei alarmiert oder darauf aufmerksam gemacht werde und Kosten entstünden, ohne dass erkennbar sei oder nachgewiesen werden könne, dass der Einsatz durch in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallende Umstände notwendig sei. Denn rechtlich sei jede Alarmauslösung wie ein Antrag des Eigentümers auf Einschreiten der Polizei zu werten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müsse damit gerechnet werden, dass die Polizei von einem Alarm mittelbar oder unmittelbar Kenntnis erlange. Daher sei der Betreiber einer Alarmanlage Veranlasser und Kostenpflichtiger im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG. Unerheblich sei, ob der Betreiber selbst die Polizei alarmiert oder die Polizei ohne Zutun des Betroffenen von dem Alarm Kenntnis erlangt habe. Die Gebührenerhebung nach § 2 SPolKV begegne keinerlei rechtlichen Bedenken.

§ 4SPol

KV sei bei einer Rahmengebühr die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen. Daran gemessen sei kein Ermessenfehler erkennbar, da die Rahmengebühr für eine ungerechtfertigte Alarmierung

§ 2Nr. 2.1 SPol

KV zwischen 63,00 € und 246,00 € betrage und vorliegend die Mindestgebühr von 63,00 € festgesetzt worden sei. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die am 22.04.2015 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 8 Der Kläger trägt vor, dass er nicht der richtige Adressat bzw. Kostenschuldner sei, da er weder Eigentümer des Anwesens sei noch den Alarm ausgelöst habe. Er habe den Alarm auch nicht zu vertreten, da seine Ehefrau diesen durch die versehentliche Eingabe eines falschen Codes ausgelöst habe. Auch könne § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG nicht für die Kostenschuldnerschaft herangezogen werden. Vielmehr sei § 12 Abs. 1 Nr. 4 SaarlGebG einschlägig, wonach Kostenschuldner derjenige sei, der für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes hafte. Allerdings ergebe sich aus keiner gesetzlichen Vorschrift eine ihn – den Kläger – treffende Haftung. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 SaarlGebG herleiten. Alleineigentümer des Anwesens sei seine Ehefrau, sodass die Alarmauslösung auch nicht als sein Antrag gewertet werden könne. Eine Sippenhaft bzw. „Familienhaft“ sei dem Gesetz unbekannt, weshalb eine gesamtschuldnerische Heranziehung nicht aus § 12 Abs. 2 SaarlGebG resultieren könne. Eine solche Annahme der gesamtschuldnerischen Haftung würde dazu führen, dass in einem Mehrfamilienhaus neben dem Eigentümer jeder Mieter als Kostenschuldner herangezogen werden könnte. Dies sei mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. Bei einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem der Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, Az. Lv 5/15, aufgehoben worden sei, sei erkennbar geworden, dass die Behörde nicht wahllos und damit willkürlich Personen für die Durchsetzung ihrer Ansprüche in Anspruch nehmen könne. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Inneres und Sport vom 18.03.2015 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Er trägt ergänzend vor, dass der Kläger richtiger Adressat des Gebührenbescheids sei. Er bewohne laut Eintrag im Melderegister das Anwesen gemeinsam mit seiner Ehefrau. Beide seien, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Anwesen, (Mit-)Nutzer und damit (Mit-)Betreiber der Alarmanlage. Dem Betreiber einer Alarmanlage sei die Amtshandlung der Polizei individuell nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG zuzurechnen. Beide Eheleute seien daher unabhängig voneinander konkrete Adressaten einer Gebührenforderung und Gesamtschuldner

§ 12Abs. 2 Saarl

GebG. Die Frage, wer den Alarm ausgelöst und wer die Polizei letztlich über die Alarmauslösung informiert habe, habe auf die Kostenpflicht keinerlei Einfluss. Es habe unstreitig ein Fehlalarm vorgelegen, sodass § 5 Abs. 2 SaarlGebG einschlägig sei. Ferner sei der im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes beurteilte Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Randnummer 14 Mit Schriftsätzen vom 05.05.2015 und 18.05.2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann

§ 101Abs. 2 Vw

GO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Randnummer 17 Die Klage ist als Anfechtungsklage

§ 42Abs. 2 Alt. 2 Vw

GO zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 18 Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Inneres und Sport vom 18.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sind die §§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SaarlGebG i.V.m. § 2 Nr. 2.1 und § 4 SPolKV in der bis zum 18.12.2014 geltenden Fassung vom 10.01.2006 (Amtsbl. S. 1809). Nach § 5 Abs. 2 SaarlGebG erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen. Die auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 SaarlGebG erlassene Polizeikostenverordnung in der hier maßgeblichen Fassung sieht in § 2 Nr. 2.1 SPolKV für die ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage einen Gebührenrahmen von 63,00 € bis 246,00 € vor.

§ 4SPol

KV ist bei Rahmengebühren die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG bestimmt, dass Kostenschuldner ist, wem die Amtshandlung zuzurechnen ist.

Absatz 2 dieser Vorschrift sind mehrere Kostenschuldner Gesamtschuldner. Randnummer 20 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach diesen Vorschriften liegen vor. Der polizeiliche Einsatz am 26.09.2014 wurde durch eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage verursacht. Für die Annahme einer ungerechtfertigten Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage im Sinne des § 2 Nr. 2.1 SPolKV ist als rechtsbegründende Tatsache der Gebührenpflicht erforderlich, dass sich der Polizeieinsatz als „fruchtlos“ erweist, das heißt unter dem Gesichtspunkt der Polizeigefahr einschließlich der Anscheinsgefahr weder zu einem Spurenfund noch zu einer konkreten Aussage über einen als Einbruchsversuch beobachteten Sachverhalt führt. Den Betreiber einer Alarmanlage trifft die Beweislast für die rechtshindernde Tatsache, dass gleichwohl ein spurenloser Einbruchsversuch Ursache der Alarmauslösung war. Randnummer 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1991 – 8 C 37/90 –, Rn. 17, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.12.1986 – 1 R 100/85 – und Beschluss vom 29.11.1990 – 1 W 144/90 –; VG des Saarlandes, Urteil vom 06.02.1990 – 5 K 236/88 –; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2000 – 9 A 249/99 –, Rn. 5, zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.1998 – 6 K 3616/97 –, Rn. 16, zitiert nach juris Randnummer 22 Davon ausgehend bestehen hier an einer ungerechtfertigten Alarmierung der Polizei keine Zweifel. Weder die vor Ort ermittelnden Polizeibeamten noch der Kläger selbst haben Anhaltspunkte für einen Einbruchsversuch oder sonstige Unregelmäßigkeiten feststellen können. Im Gegenteil hatte der Kläger der Polizei am darauffolgenden Morgen mitgeteilt, dass seine Ehefrau wohl versehentlich einen falschen Code eingegeben und daher die rote Rundumleuchte aufgeblinkt habe. Randnummer 23 Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überfall- und Einbruchmeldeanlage selbst direkt der Polizeiinspektion die Meldung übermittelt, sie mit einer Alarmzentrale verbunden ist, dem Anlagenbetreiber die Auslösung übermittelt oder – wie hier – ein unbeteiligter Dritter auf das Signal der Alarmanlage reagiert und der Polizei zur Kenntnis gebracht hat. Randnummer 24 Vgl. VG Neustadt, Urteil vom 22.08.2011, a.a.O., Rn. 16, zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.1998, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris Randnummer 25 Der Kläger ist auch Kostenschuldner für die von ihm geforderten Gebühren. Der Kläger ist, da er das in Rede stehende Anwesen zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, zumindest als (Mit-)Nutzer und damit als (Mit-)Betreiber der Alarmanlage anzusehen. Als solcher ist er

§ 12Abs. 1 Nr. 1 Saarl

GebG Gebührenschuldner, wenn ihm die Amtshandlung zuzurechnen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SaarlGebG sind Amtshandlungen insbesondere individuell zurechenbar, die beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht werden. Randnummer 26 Individuell zurechenbar ist die Amtshandlung nicht nur, wenn ein formeller Antrag bei der Behörde gestellt wurde, sondern auch, wenn diese auf andere Weise zum Handeln veranlasst wurde. Bei Tätigkeiten der Polizei aufgrund von Alarmen, die durch Anlagen Privater ausgelöst worden sind, ist dies regelmäßig nicht zweifelhaft. Denn die Polizei kommt bei ihrem Einsatz, der durch eine Alarmauslösung privater Anlagen bedingt ist, einem schlüssigen Hilfeersuchen des Anlagenbetreibers nach. Wer eine Alarmanlage betreibt, setzt voraus und will auch, dass in jedem Fall eines Alarmes die Polizei zu seinen Gunsten tätig wird. Der Eingang einer Alarmmeldung ist zumindest als konkludenter Antrag des Betreibers auf Tätigwerden der Polizei anzusehen. Randnummer 27 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.1998 – 6 K 3616/97 –, Rn. 17, zitiert nach juris; VG Freiburg, Urteil vom 16.11.2001 – 4 K 2021/99 –, Rn. 19, zitiert nach juris Randnummer 28 Der Betreiber einer Alarmanlage ist für diese verantwortlich und muss sich den Anlagebetrieb als Veranlasser zurechnen lassen. Randnummer 29 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.12.1986 – 1 R 100/85 –, m.w.N. Randnummer 30 Hinzu kommt, dass der Kläger als Betreiber der Alarmanlage polizeirechtlich zustandsverantwortlicher Anscheinsstörer

§ 5Abs. 1 Satz 1 SPol

G ist. Er hat den Anschein der Störereigenschaft als (Mit-)Betreiber der Alarmanlage in zurechenbarer Weise verursacht.

§ 5Abs. 1 Satz 1 SPol

G sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Randnummer 31 Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.09.1994 – 5 F 149/94 – Randnummer 32 Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat. Randnummer 33 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 – 1 S 2513/10 –, Rn. 35, zitiert nach juris, m.w.N. Randnummer 34 Dies ist vorliegend der Fall. Ein Halter einer Alarmanlage ist polizeirechtlich ein potentieller Zustandsstörer, da es bei dem in der Öffentlichkeit durch eine Anlage ausgelösten Alarm als Zustand nicht über einen längeren Zeitraum bleiben kann und insoweit die Zustandsverantwortlichkeit des Halters bei einer Alarmauslösung einschlägig ist. Randnummer 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1991, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.1998, a.a.O., Rn. 18, zitiert nach juris Randnummer 36 Diese Verantwortlichkeit entfällt selbst dann nicht, wenn die Gefahr durch außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurde, in der Risikosphäre der Allgemeinheit wurzelt oder unvorhersehbar war. Ein Absehen von der Kostenerhebung ist allenfalls in atypischen Fällen gerechtfertigt. Randnummer 37 Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.2007 – 6 K 828/07 –; Haus/Wohlfahrt, Saarländisches Landesrecht, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 1997, Rn. 389 Randnummer 38 Der Umstand, dass die Ehefrau versehentlich einen falschen Code eingegeben hat, ist der Risikosphäre des Klägers zuzurechnen. Insbesondere stellt dies kein Ereignis dar, das in der Risikosphäre der Allgemeinheit wurzelt oder unvorhersehbar war. Einen atypischen Fall hat der Kläger nicht dargetan und ein solcher ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Randnummer 39 Zudem erfolgte der Einsatz der Polizei auch im Interesse des Klägers und stellt damit eine ihm zugutekommende Inanspruchnahme der Polizei dar. Dabei genügt jedes wirtschaftliches Eigeninteresse an dem durch die Alarmanlage gesicherten Objekt, denn die Polizei soll gerade seinem gesicherten Objekt besondere Aufmerksamkeit widmen. Randnummer 40 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16.11.2001, a.a.O., Rn. 20, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.12.1986, a.a.O. Randnummer 41 Ein solches Interesse ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger das Anwesen laut Eintrag im Melderegister zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt und somit sein dort befindliches Eigentum bzw. Vermögen schützen möchte. Randnummer 42 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Passant die Polizeiinspektion alarmiert habe und daher als Adressat heranzuziehen sei. Maßgebend bleibt im Verhältnis zur Polizei die Verantwortlichkeit für den ausgelösten Alarm. Diese Verantwortlichkeit richtet sich allein danach, ob jemand zurechenbar einen Geschehensablauf in Gang gesetzt hat, in dem sich das anlagentypische Fehlerpotential verwirklicht hat. So ist der Betreiber der Anlage verantwortlich für die Mitteilung des Alarms an einen unbestimmten Personenkreis wie Passanten, denn er setzt durch das Betreiben der Alarmanlage willentlich das Risiko, dass die Anlage im Alarmfall ausgelöst wird. Randnummer 43 Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2000, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.12.1986, a.a.O. Randnummer 44 Bei Meldung eines Alarms durch einen unbeteiligten Dritten soll durch den polizeilichen Einsatz das Vermögen bzw. Eigentum des Betreibers der Anlage geschützt werden. Wer eine solche Anlage betreibt, bezweckt gerade die Benachrichtigung der Polizei für jeden Fall des Alarms. Randnummer 45 Vgl. VG Neustadt, Urteil vom 22.08.2011, a.a.O., Rn. 26, zitiert nach juris Randnummer 46 Dass der Kläger selbst nicht Eigentümer des betreffenden Anwesens ist, sondern seine Ehefrau, steht seiner Heranziehung zum Kostenersatz nicht entgegen. Bei zusammenwohnenden Familienangehörigen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine Alarmanlage von allen genutzt wird, da eine solche für alle Vorteile bietet und deren Betrieb gerade in ihrem Interesse erfolgt. Auch wenn danach die Ehefrau des Klägers als Eigentümerin des Anwesens gleichermaßen als Nutzerin und Betreiberin der Alarmanlage anzusehen ist, ist der Kläger als (Mit-)Nutzer und (Mit-)Betreiber der Alarmanlage jedenfalls Inhaber der tatsächlichen Gewalt und zumindest als Zustandsstörer konkreter Adressat der Gebührenforderung. Er kann daher ungeachtet dessen, dass auch seine Ehefrau als Kostenschuldnerin in Betracht kommt, auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 SaarlGebG als Gesamtschuldner zur Gebührenerstattung herangezogen werden. Randnummer 47 Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.2007 – 6 K 828/07 – Randnummer 48 Ebenso wenig verfängt der unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 14.09.2015, Az. Lv 5/15, erfolgte Einwand des Klägers, die Behörde dürfe nicht wahllos Personen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche heranziehen. Davon abgesehen, dass der vorbezeichneten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ein mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, erweist sich die Heranziehung gerade des Klägers nicht als willkürlich. Vielmehr ist dessen Inanspruchnahme rechtlich durch § 12 Abs. 2 SaarlGebG gedeckt. Danach haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft begründet in entsprechender Anwendung des § 421 BGB ein sehr weites, der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht hingegen dem Schuldnerschutz dienendes Ermessen des Gebührengläubigers. Daraus folgt, dass Ermessenserwägungen zur Auswahl eines von mehreren Gebührenschuldnern nur ausnahmsweise veranlasst sein können, nämlich lediglich zur Wahrung der durch das Willkürverbot und das Verbot offenbarer Unbilligkeit gezogenen Grenzen. Innerhalb dieser Grenzen kann die Behörde denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr insbesondere unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint. Randnummer 49 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16.11.2001, a.a.O., Rn. 21; VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.09.1994, a.a.O. Randnummer 50 Nach diesen Maßstäben kann nicht angenommen werden, dass die Auswahl des Klägers ermessensfehlerhaft wäre und ihn in seinen Rechten verletzte. Seine Heranziehung statt möglicher anderer Gebührenschuldner drängte sich nach seinem Verhalten und Auftreten als Verantwortlicher gegenüber der Polizei, indem er und nicht seine Ehefrau die Polizei kontaktierte und ihr einen vermeintlichen Grund für die Alarmauslösung mitteilte, geradezu auf und kann keinesfalls als willkürlich oder offenbar unbillig qualifiziert werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine durchaus aufwendige Ermittlung anderer Gebührenschuldner wohl kaum noch in einem angemessenen Verhältnis zur vergleichsweise geringen Gebührenhöhe von 63,00 € gestanden hätte und dem Kläger immerhin der Ausgleich im Innenverhältnis zu seiner Ehefrau nach § 426 BGB zusteht. Randnummer 51 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16.11.2001, a.a.O., Rn. 21 Randnummer 52 Erweist sich danach die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner als rechtmäßig, begegnet die Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Inanspruchnahme des Klägers ist daher rechtmäßig. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 54 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 55 Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Der Streitwert wird

§§ 52Abs.

3, 63 Abs. 2 GKG auf 63,00 € festgesetzt.

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