s über ein Jahr in Belgien geblieben. Anschließend sei sie für
neun Monate nach Frankreich, und zwar nach Marseille, gegangen. Ihr Ehemann sei zu dieser Zeit in Griechenland zurück geblieben. Sie habe weder in Frankreich noch in Belgien um Asyl nachgesucht, weil sie von Anfang an mit ihrem Mann nach Deutschland habe gehen wollen, um hier ein Bleiberecht zu erhalten. In Griechenland seien Ausländer nicht willkommen. Randnummer 8 Am 29.04.2015 gab die Ehefrau des Klägers beim Bundesamt folgende Erklärung zu Protokoll: „… Ich möchte erklären, dass es mir wichtig ist, mit meinem Mann zusammen sein zu können. Deshalb stimme ich einer gemeinsamen Ausreise mit ihm zusammen nach Ungarn zu. … Es ist mir auf jeden Fall wichtig, mit meinem Mann zusammen zu sein, so dass ich dem zustimme, mit ihm zusammen nach Ungarn zu gehen.“ Randnummer 9 Mit Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 06.05.2015 teilte dieser dem Landesverwaltungsamt - Gemeinsame Ausländerbehörde - mit, „seine Mandanten möchten von der von der Kirchengemeinde … arrangierten Möglichkeit der Aufenthaltsnahme in Ungarn Gebrauch machen.“ Randnummer 10 Daraufhin ersuchte die Beklagte am 17.06.2015 Ungarn um Übernahme des Asylverfahrens der Ehefrau des Klägers. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 24.07.2015 akzeptierte Ungarn die Übernahme der Ehefrau des Klägers und bestätigte, dass ihr Ehemann einen subsidiären Schutzstatus in Ungarn besitzt. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 30.07.2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Ehefrau des Klägers als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Ungarn an. Ein hiergegen vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage (Az. 3 K 969/15), in dessen Rahmen die Ehefrau des Klägers geltend machte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes weise das Asylverfahrenssystem in Ungarn systemische Mängel auf 2 Vgl. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816715- Vgl. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816715- , denen sie voll ausgesetzt sei, zudem legte sie ein Schreiben des ehemaligen Pfarrers P. vom 14.08.2015 vor, wonach die Bemühungen der Pfarreiengemeinschaft O.-N. und ehrenamtlicher Helfer bisher nicht ausgereicht hätten, ihr und ihrem Ehemann mehr als nur eine kurzzeitige Unterstützung bei einem Aufenthalt in Ungarn zu gewähren, wurde mit Beschluss der
1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl.
so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:„… ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten….“; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Fall auch und gerade unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, wie sie sich aus den vorgenannten Schilderungen der klägerischen Lebensumstände ergibt, und der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Ungarn ausgegangen werden.Im März 2016 wurde zwar ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen (vgl. hierzu ausführlich österr. BVerwG vom 01.09.2016 –W 2332133596-1-, zit. nach ris, wo auch belegt wird, dass 2015 355 Pers. subsidiären Schutz und 145 Pers. Flüchtlingsschutz erhalten haben und 2016 bislang 87 Pers. Asyl und 154 subs. Schutz), was mit EU-Recht in Einklang steht. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl.
1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl.
so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:„… ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten….“; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten. , zumal die Überführung nach Ungarn ursprünglich auch auf den ausdrücklichen eigenen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau erfolgen sollte und an die Darlegung des vom Kläger behaupteten Ausnahmefalles des Vorliegens eines Hinderungsgrundes für die Überstellung in den sicheren Drittstaat nach § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG strenge Anforderungen zu stellen sind 5 Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ, 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304 Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ, 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304 . Diese Anforderungen sind durch den Vortag des Klägers, der maßgeblich auf der Pressemitteilung von amnesty international vom 27.09.2016 („Ungarn: Unwürdige Behandlung von Asylsuchenden ist politisches Kalkül“) beruht, nicht erfüllt, zumal diese ai-Stellungnahme keine Ausführungen zur rechtlichen Stellung und zur konkreten Behandlung Schutzberechtigter in Ungarn enthält. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) Abflug 08:30 Uhr; Beginn der Rückführungsmaßnahme in der Wohnung des Antragstellers um 03:00 Uhr 2) Vgl. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816715- 3) vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.08.2015 -3 L 675/15- und vom 12.08.2015 -3 L 816/15-; juris sowie Urteil vom 18.04.2016 -3 K 1012/15-, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist. 4) Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Fall auch und gerade unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, wie sie sich aus den vorgenannten Schilderungen der klägerischen Lebensumstände ergibt, und der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Ungarn ausgegangen werden.Im März 2016 wurde zwar ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen (vgl. hierzu ausführlich österr. BVerwG vom 01.09.2016 –W 2332133596-1-, zit. nach ris, wo auch belegt wird, dass 2015 355 Pers. subsidiären Schutz und 145 Pers. Flüchtlingsschutz erhalten haben und 2016 bislang 87 Pers. Asyl und 154 subs. Schutz), was mit EU-Recht in Einklang steht. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl.
1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl.
so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der ungarischen Bevölkerung.Vgl. zum Prüfungsmaßstab, ob ein sicherer Drittstaat vorliegt, auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16- (Bulgarien betreffend), wo zudem ausgeführt wird:„… ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten….“; dies dürfte im Falle Ungarns bezogen auf den Kläger und seine mittlerweile schwangere Ehefrau ebenfalls gelten. 5) Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ, 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304
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