← Deutschland

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 838/14 Urteil Jugendhilfe: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Pflegeperson § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 37 SGB 1

Jugendhilfe: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Pflegeperson Leitsatz Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genügt es, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufentha

§ 86Abs.

6 SGB VIII - vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII 4. Aufl., § 89a Rdnr. 13 „Wanderung“ der Zuständigkeit des erstattungspflichtigen Trägers, damit der kostenerstattungspflichtige örtliche Jugendhilfeträger nicht schlechter gestellt wird als ohne die

§ 86Abs.

6 SGB VIII - vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII

  1. Aufl., § 89a Rdnr. 13 , kommt es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2012 bis 11.04.2014 war. Randnummer 36 Dieser befand sich in dieser Zeit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Randnummer 37 Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im SGB VIII für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I 10 vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 28.1.1988 - 5 ER 202.88 -, Buchholz 436.51 § 30 JWG Nr. 1 vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 28.1.1988 - 5 ER 202.88 -, Buchholz 436.51 § 30 JWG Nr. 1 hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genügt es, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat, sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I wie auch des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist mithin eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht notwendig. 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Auch kommt es auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, nicht maßgeblich an. Ebenso wenig ist ein freiwilliger Aufenthalt erforderlich; Zwang und Unfreiwilligkeit schließen einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus. Dementsprechend kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - etwa auch ein Zwangsaufenthalt in einer Haftanstalt oder Therapieeinrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.12.2006 - 5 B 65.06 - sowie Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N.; s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.12.2006 - 5 B 65.06 - sowie Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N.; s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris Die Frage, ob die Lebensverhältnisse die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, ist im Einzelfall jeweils unter Berücksichtigung der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse zu klären. 13 vgl. BVerwG, Urteile vom 29.9.2010 - 5 C 21.09 - und vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 -, jew. m.w.N.; s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris vgl. BVerwG, Urteile vom 29.9.2010 - 5 C 21.09 - und vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 -, jew. m.w.N.; s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris Randnummer 38 Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben, hatte die Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Randnummer 39 Sie hat sich unstreitig am 01.07.2011 in Baden-Baden abgemeldet und hatte seither melderechtlich ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. 14 zunächst in der G. Straße in Völklingen, seit 01.02.2012 in der P. Straße … in Völklingen und seit 01.05.2012 in Saarbrücken, An der R. Brücke … (vgl. oben FN 3-7) zunächst in der G. Straße in Völklingen, seit 01.02.2012 in der P. Straße … in Völklingen und seit 01.05.2012 in Saarbrücken, An der R. Brücke … (vgl. oben FN 3-7) Die Kindesmutter hat sich darüber hinaus mehrfach schriftlich zu ihren Wohn- und Lebensumständen erklärt. Den Erklärungen vom 30.10.2011, 12.09.2013 und 28.10.2013 ist gemeinsam, dass sie als Lebensmittelpunkt Saarbrücken angibt. Dort wohnte und arbeitete sie. Aufschlussreich in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Erklärung vom 12.09.
  2. In dem der Kindesmutter zur Vereinfachung der Erklärung offensichtlich vorbereiteten Formular sind drei alternativ ankreuzbare Formulierungsvorschläge enthalten. Die erste Alternative hat den Text: Randnummer 40 „Ich halte mich seit dem 01.09.2009 in der H. Straße …, … Baden-Baden 15 Anschrift der Wohnung der Mutter der Kindesmutter Anschrift der Wohnung der Mutter der Kindesmutter auf, habe dort den Mittelpunkt meiner Lebensbeziehungen und beabsichtige dort auf Dauer zu verweilen, auch wenn ich dort nicht gemeldet bin.“ Randnummer 41 Die zweite Alternative gibt folgenden Text vor: Randnummer 42 „Ich war vom 01.07.2011 bis zum 31.01.2012 mit Hauptwohnsitz in der G. Straße … und vom 01.02.2012 bis zum 01.05.2012 im B. Weg … in … Völklingen, gemeldet und hatte dort in dieser Zeit den Mittelpunkt meiner Lebensbeziehungen.“ Randnummer 43 Die dritte Alternative lautet: Randnummer 44 „Ich bin seit dem 01.05.2012 mit Hauptwohnsitz in An der R. Brücke …, ... Saarbrücken gemeldet, habe dort den Mittelpunkt meiner Lebensbeziehungen und beabsichtige dort auf Dauer zu bleiben.“ Randnummer 45 Dass die Kindesmutter von diesen Alternativen die dritte Alternative angekreuzt hat, steht in Kontinuität ihrer übrigen Angaben und bestätigt die Bewertung des Klägers. Demgegenüber findet die Bewertung des Beklagten, die Kindesmutter habe sich lediglich zu Erwerbszwecken in Saarbrücken aufgehalten, erst durch den Wegzug ihrer Mutter aus Baden-Baden habe sie ihren zuvor dort befindlichen Lebensmittelpunkt aufgegeben und im Bereich des Beklagten begründet, in den Erklärungen der Kindesmutter keine belastbare Stütze. Die Ausführungen der Kindesmutter in den Erklärungen vom 30.11.2011 und 28.10.2013 machen vielmehr deutlich, dass die Kindesmutter zwar weiterhin soziale Kontakte nach Baden-Baden unterhielt und auch gelegentlich ihre Mutter sowie ihren weiteren Sohn dort besuchte und dann bei ihrer Mutter wohnte. Dass entgegen ihrer Angaben aber dort ihr Lebensmittelpunkt in dieser Zeit gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten in die Region, in der jemand lange Zeit gelebt und noch Verwandte hat, ist nachvollziehbar, führt aber ebenso wenig bereits zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts abweichend von der Meldeadresse, an der ansonsten das Arbeits- und Privatleben stattfindet, wie der Umstand, dass in der Wohnung der Mutter noch Privatsachen wie etwa im konkreten Fall Kleider, Photosammlung und Stofftiere aufbewahrt wurden. Ein solches Verhalts entspricht durchaus der Lebenserfahrung und ist ohne das hier nicht ersichtliche Hinzutreten weiterer Umstande, die im o.g. Sinne eine Verfestigung der Lebensverhältnisse nahelegten, nicht geeignet, einen von der melderechtlichen Situation und der ausdrücklichen Erklärung der Kindesmutter abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt anzunehmen. Randnummer 46 b.) Der Erstattungsanspruch des Klägers für den Zeitraum ab der Inobhutnahme vom 11.04.2014 bis zum 21.05.2014 folgt aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Auch in diesem Zeitraum war der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter nach den obigen Ausführungen im Bezirk des Beklagten. Randnummer 47 Da der Beklagte die Kostenübernahme ab dem 22.05.2014 erklärt hat, bleibt die Klage, die sich auf den Zeitraum bis 31.05.2014 bezog, hinsichtlich der für die Zeit vom 22.05.2014 bis 31.05.2014 angefallenen Kosten 16 10 x 150,22 € (vgl. Berechnung Bl. 388 BA I) = 1502,20 € 10 x 150,22 € (vgl. Berechnung Bl. 388 BA I) = 1502,20 € allerdings ohne Erfolg. Randnummer 48
  3. Der Kläger hat in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB auch einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also dem Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 90 VwGO), mithin seit dem 04.06.
  4. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden. 17 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692 III. Randnummer 49 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten auch diese Kosten aufzuerlegen. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei dem Beklagten wegen des nur geringfügigen Obsiegens die gesamten Kosten auferlegt wurden. Randnummer 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Fußnoten 1) festgestellt durch das AG Dortmund am 13.05.2004 – 184 F 8/04 – 2) aufgrund des Beschlusses des AG Dortmund vom 12.10.2006 – 184 F 85/03 – 3) vgl. Mitteilung der Stadtverwaltung Baden-Baden, Schreiben vom 26.03.2012, Bl. 216 der Verwaltungsunterlagen des Klägers – BA I 4) vgl. Schreiben des Bürgeramts Saarbrücken vom 25.06.2012, Bl. 244 BA I 5) Bl. 295 BA I 6) Bl. 283 BA I 7) Bl. 294 BA I 8) Kunkel in LPK-SGB VIII,
  5. Aufl., § 89a Rdnr. 1 9) „Wanderung“ der Zuständigkeit des erstattungspflichtigen Trägers, damit der kostenerstattungspflichtige örtliche Jugendhilfeträger nicht schlechter gestellt wird als ohne die

§ 86Abs. 6 SGB VIII - vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII 4. Aufl., § 89a Rdnr. 13 10) vgl. hierzu bereits BVerw

G, Urteil vom 28.1.1988 - 5 ER 202.88 -, Buchholz 436.51 § 30 JWG Nr. 1 11) vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris 12) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.12.2006 - 5 B 65.06 - sowie Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N.; s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris 13) vgl. BVerwG, Urteile vom 29.9.2010 - 5 C 21.09 - und vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 -, jew. m.w.N.; s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris 14) zunächst in der G. Straße in Völklingen, seit 01.02.2012 in der P. Straße … in Völklingen und seit 01.05.2012 in Saarbrücken, An der R. Brücke … (vgl. oben FN 3-7) 15) Anschrift der Wohnung der Mutter der Kindesmutter 16) 10 x 150,22 € (vgl. Berechnung Bl. 388 BA I) = 1502,20 € 17) Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.