Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Arrests nach Rechtskraft Leitsatz 1. Für die Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111i Abs. 3 Satz 5 StPO ist auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht zuständig. (Rn.10) 2. Der Verzicht des Verletzten auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die durch eine Arrestanordnung nach § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO gesichert sind, führt nicht zur Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111i Abs. 3 Satz 5 StPO. (Rn.15) Orientierungssatz Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Stuttgart, 15. Oktober 2013, 1 Ws 178/13, wistra 2014, 74 und OLG Celle, 1. Juni 2016, 1 AR 19/16, NStZ-RR 2017, 17. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 15. Juni 2015, 2 KLs 1/13 Tenor 1. Auf die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 2015 wird der mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2012 (Az.: 7 Gs 3530/12) angeordnete, mit Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 2013 in Höhe von 43.936,39 Euro aufrechterhaltene und mit dem angefochtenen Beschluss in Höhe eines Betrags von 8.110 Euro aufgehobene dingliche Arrest in das Vermögen der Verurteilten hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 7.997,37 Euro aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet v e r w o r f e n . 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um ein Fünftel ermäßigt. Je ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren und der der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last. Gründe I. Randnummer 1 Mit – seit dem 26. März 2014 rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 2. Große (Wirtschafts-) Strafkammer – vom 11. November 2013 (Az.: 2 KLs 1/13) wurde die Beschwerdeführerin wegen Untreue in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben stellte die Kammer gem. § 111 i Abs. 2 StPO fest, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen eines Geldbetrages in Höhe von 43.936,39 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstünden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Beschwerdeführerin sich als Zwangsverwalterin einer Immobilie in Höhe dieses Betrages persönliche Vorteile dadurch verschafft, dass sie vom Treuhandkonto der Zwangsverwaltungsmasse die Begleichung von Rechnungsbeträgen veranlasste, denen keine gegenüber dem Zwangsverwaltungsobjekt erbrachten Lieferungen oder Leistungen zugrunde lagen. Randnummer 2 Mit Beschluss vom selben Tag hatte das Landgericht gem. § 111 i Abs. 3 StPO den dinglichen Arrest aus dem Arrestbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2012 – mit diesem Beschluss war der dingliche Arrest in Höhe von 192.334,70 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet worden – in Höhe von 43.936,39 € für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten. In Vollziehung des ursprünglich durch das Amtsgericht Saarbrücken angeordneten dinglichen Arrestes waren während des Ermittlungsverfahrens aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin Bargeld in Höhe von 29.935 Euro sowie Schmuck im Gesamtwert von etwa 10.000 Euro gepfändet worden. Randnummer 3 In einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken machte der jetzige Zwangsverwalter der betreffenden Immobilie u.a. gegen die Beschwerdeführerin Zahlungsansprüche wegen einer Vielzahl von ihr zu Lasten der Zwangsverwaltungsmasse beglichener Rechnungsbeträge geltend, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstanden. Die Klageschrift umfasste dabei nicht sämtliche Rechnungen, die den im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 2013 festgestellten Taten der Verurteilten zugrunde lagen, und betraf zudem auch Rechnungsbeträge, die über die in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen hinausgingen. In diesem Zivilrechtsverfahren (Az.: 3 O 159/13 Landgericht Saarbrücken) schlossen der jetzige Zwangsverwalter und die Beschwerdeführerin am 8. April 2014 einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, an den Zwangsverwalter „zur Abgeltung des Klageantrages zu 1 einen Betrag von 64.295,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2013“ (Ziffer 1 des Vergleichs) und „zur Abgeltung des Klageantrages zu 2 weitere 32.729,79 €“ (Ziffer 3 des Vergleichs) zu zahlen. Darüber hinaus wurde unter Ziffer 5 des Vergleichs folgende Regelung getroffen: Randnummer 4 „ Zahlt die Beklagte zu 1 ( gemeint ist die Beschwerdeführerin, Anmerkung des Senats ) bis zum 31.10.2014 einen Betrag von 55.000,-- € an den Kläger, wird der Beklagten zu 1 die Restforderung erlassen. Die Beklagte 1 erklärt, dass der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.12.2012 (7 Gs 3530/12) arretierte Geldbetrag in vollem Umfang zu Gunsten des Klägers freigegeben wird, wobei die Parteien davon ausgehen, dass dort ein Betrag von rund 30.000,-- € arretiert ist. Die Beklagte zu 1 erklärt die Freigabe zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des unter Ziffer 1 dieses Vergleiches genannten Betrages von 64.295,77 € .“ Randnummer 5 Nachdem das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 27. August 2014 die Zwangsvollstreckung des jetzigen Zwangsverwalters in die aufgrund der Arrestanordnung gesicherten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin für den vorgenannten Vergleich gemäß § 111 g StPO zugelassen hatte, teilte die Bevollmächtigte des Zwangsverwalters der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 mit, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Vergleichsbetrag von 55.000,-- Euro einen Betrag in Höhe von 37.687,60 Euro „zwischenzeitlich anderweitig beglichen“ habe, weshalb ihrem Mandanten lediglich noch ein Anspruch in Höhe von 17.312,40 Euro zustehe. In Höhe dieses Betrages begehrte sie für den Zwangsverwalter eine Auszahlung aus den bei der Beschwerdeführerin gesicherten Vermögenswerten (Bl. 349 der FE-Akte), die am 12. Februar 2015 auch erfolgte (Bl. 388 der FE-Akte). Randnummer 6 In der Folge legte der Verteidiger der Verurteilten mit Schriftsatz vom 16. April 2015 beim Landgericht Saarbrücken Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 11. November 2013 ein und beantragte die Aufhebung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Verurteilten. Zudem beantragte er gegenüber der Staatsanwaltschaft die Freigabe des hinterlegten Geldes sowie des hinterlegten Schmuckes der Verurteilten, wobei er einen Betrag von 17.312,40 Euro ausnahm, soweit dieser noch nicht an die Verletzte ausgezahlt worden sein sollte. Randnummer 7 Auf diese – als Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes gemäß § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO gewertete – Eingabe hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken den dinglichen Arrest in das Vermögen der Verurteilten mit Beschluss vom 15. Juni 2015 in Höhe von 8.110 Euro aufgehoben und den Antrag im Übrigen unter entsprechender Aufrechterhaltung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2013 abgelehnt. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass die den im Urteil vom 11. November 2013 unter II. 2 Ziffern 1, 6, 11, 12, 15 und 16 festgestellten Taten zugrunde liegenden Rechnungen und demgemäß ein insoweit festgestellter Nachteil zu Lasten der Zwangsverwaltungsmasse in Höhe von 18.513,99 Euro nicht Gegenstand der zivilrechtlichen Klage sowie des gerichtlichen Vergleichs gewesen seien, weshalb die Annahme einer Befriedigung im Sinne des § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO insoweit von vornherein nicht in Betracht komme. Hinsichtlich des verbleibenden, im Zivilrechtsverfahren gegenständlichen Betrags in Höhe von 25.422,40 Euro sei mit Blick auf die Leistung der Verurteilten von 37.687,60 Euro an den Zwangsverwalter unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass aus den bei der Verurteilten sichergestellten Vermögenswerten ein Betrag in Höhe von 17.312,40 Euro an den Zwangsverwalter ausgekehrt worden sei, lediglich eine Befriedigung in Höhe von 8.110 Euro erfolgt. Nur in dieser Höhe sei die Aufhebung des dinglichen Arrestes daher gerechtfertigt. Randnummer 8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Verurteilten, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat. II. Randnummer 9 Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist zwar gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft (vgl. OLG Hamm wistra 2016, 201 f.; OLG Koblenz NStZ 2016, 610 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl., § 111 i Rn. 22) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Randnummer 10 1. Die Strafkammer ist – was auch mit der Beschwerde nicht beanstandet wird – zunächst mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass sie zur Entscheidung über die zu Recht als Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes gemäß § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO gewertete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2015 berufen ist. Denn nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener, vom Senat geteilter Auffassung bleibt auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht, das zuvor die Feststellungen und Anordnungen nach § 111 i Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StPO getroffen hat, für die Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO zuständig (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2015, 50, 52; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 1 AR 19/16 -, juris). Randnummer 11 2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den dinglichen Arrest nicht in Höhe eines – über den Betrag von 8.110 Euro hinausgehenden weiteren – Betrages von 17.312,40 Euro, den der Zwangsverwalter durch Zwangsvollstreckung in den gepfändeten Geldbetrag von 29.935 Euro erhalten hat, aufgehoben hat. Nach § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO kann eine Befriedigung des Verletzten nämlich nur dann zur Aufhebung des dinglichen Arrestes führen, wenn sie aus Vermögen erfolgt, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist. Hinsichtlich des genannten Betrags von 17.312,40 Euro erfolgte die Vollstreckung des Zwangsverwalters jedoch gerade in Geldbeträge, die aufgrund der Arrestanordnung gepfändet worden und damit kein freies Vermögen der Verurteilten mehr waren. Randnummer 12 3. Soweit die Kammer darüber hinaus angenommen hat, dass eine Aufhebung des dinglichen Arrestes in Höhe eines Betrages von 18.513,99 Euro ausscheide, weil ein insoweit im Urteil vom 11. November 2013 festgestellter Nachteil zu Lasten der Zwangsverwaltungsmasse nicht Gegenstand der zivilrechtlichen Klage sowie des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 3 O 159/13 vor dem Landgericht Saarbrücken gewesen sei, begegnet dies lediglich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 10.516,62 Euro keinen Bedenken. Randnummer 13
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