Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur Erhebung der Klage" Leitsatz 1. Erfüllt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer die Klageforderung im Verkehrsunfallprozess s
). Randnummer 17
(1)Die Zubilligung einer angemessenen Prüfungsfrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln NJW-RR 2012, 861). Unabhängig davon fehlt ein Anlass zur Klageerhebung auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig macht oder wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Belegen verweigert, sofern er mitteilt, welche Angaben und Unterlagen er konkret noch benötigt (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner,
). Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers honoriert werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190). Randnummer 18
(2)Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner,
Rn. 277). Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 W 26/10 – 3 –, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner,
Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 01.09.2016 § 93 Rn. 34). Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Senat MDR 2007, 1190). Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner,
Rn. 277). Gleiches gilt, wenn der Versicherer konkrete Unterlagen angefordert und deren Eingang abgewartet hatte, ohne dass der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt dem widersprochen hatte (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner,
Rn. 277). Keine Verlängerung rechtfertigt hingegen z. B. grundsätzlich die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte (SaarlOLG ZfSch 1991, 16; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner,
Rn. 277). Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373). Randnummer 19
- cc)Bei Anwendung dieser Grundsätze bot das Verhalten der Beklagten zu 2 vor dem Prozess aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung keinen hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen. Die für den Zugang der Anspruchsschreiben vom 6. und 20. Oktober 2015 darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. OLG Rostock MDR 2001, 935; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373) hat nicht dargetan, wann die beiden möglicherweise formlos übermittelten Schreiben der Beklagten zu 2 zugegangen sind, so dass eine Kenntnis der Beklagten zu 2 vor deren Antwortschreiben vom 23. Oktober 2015 nicht festzustellen ist. Davon ausgehend war schon die der Zweitbeklagten zum 5. November 2015 gesetzte Frist nach den vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen zu kurz und daher angemessen zu verlängern. Die am 19. November 2015 veranlasste und am 24. November 2015 eingegangene Zahlung der Beklagten zu 2 erfolgte daher unter Berücksichtigung aller Umstände noch fristgerecht. Erst recht bestand für die Klägerin kein Anlass, am 29. Oktober 2015, also noch vor Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist, Klage einzureichen. Randnummer 20
- dd)Zu Unrecht stellt die Beschwerde in Frage (Bl. 115 d. A.), dass die Klägerin gehalten war, zur Vermeidung nachteiliger Kostenfolgen (wenigstens) den Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist zum 5. November 2015 auch nach dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom 23. Oktober 2015 (Bl. 36 d. A.) abzuwarten. Der Kläger hat insbesondere Anlass zur Klage, wenn der Beklagte dem Anspruch aktiv entgegentritt, und wenn dies grundlos und pflichtwidrig geschieht (Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf,
§ 93Rn.
34). Das war hier nicht der Fall. Mit dem Schreiben vom 23. Oktober 2015 lehnte die Beklagte zu 2 nicht etwa vor Fristablauf jede Zahlung ab. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1 in ihrer Schadensanzeige die Klägerin als Mitverursacherin angegeben hatte und deshalb von Seiten der Beklagten zu 2 die amtliche Ermittlungsakte angefordert wurde. Der anschließende Satz: „Sobald diese [die Ermittlungsakte] vorliegt, kommen wir unaufgefordert auf die Sache zurück.“ (
) ist nicht als Erfüllungsverweigerung auszulegen; denn dann ergäbe die Erklärung, unaufgefordert auf die Sache zurückkommen zu wollen, keinen Sinn. Randnummer 21 ee) Die Beschwerde meint weiter, Veranlassung zur Klage sei auf Grund des mit Ablauf des
- November 2015 eingetretenen Verzuges gegeben gewesen. Auf das Datum der Klageschrift vom
- Oktober 2015 komme es insoweit nicht an, vielmehr sei auf die Rechtshängigkeit des Anspruchs abzustellen (Bl. 112 d. A.). Das trifft nicht zu. Randnummer 22
(1)Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschenden Ansicht ist die „Erhebung der Klage“ im Sinne des § 93 ZPO als Anrufung des Gerichts, also als Klageeinreichung, und nicht im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO als – die Rechtshängigkeit der Streitsache begründende (§ 261 Abs. 1 ZPO) – Zustellung der Klageschrift zu verstehen (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1884; OLG Frankfurt JurBüro 1989, 690; OLGR 2007, 717; OLG Braunschweig OLGR 1996, 120; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 93 Rn. 28; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf,
§ 93Rn.
26; Stein/Jonas/Bork, ZPO
- Aufl. § 93 Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO
- Aufl. § 93 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO
- Aufl. § 93 Rn. 3). Der BGH hat, ohne die Begrifflichkeit „Erhebung der Klage“ zu problematisieren, im Sinne der herrschenden Ansicht entschieden, „dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt“ (BGH NJW 1979, 2040, 2041; NJW-RR 2005, 1005, 1006). Randnummer 23
(2)Demgegenüber nimmt eine vereinzelt gebliebene Gegenauffassung an, die Frage, ob ein Beklagter zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe, sei nach dem Wortlaut des § 93 ZPO begriffsnotwendig für den Zeitpunkt der Klageerhebung, also der Zustellung der Klageschrift im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO, zu beurteilen (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 126, 127, ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen herrschenden Meinung; i. Erg. wohl auch KG KGR 2008, 523 f.: entscheidend, ob die Prüffrist im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen gewesen sei). Randnummer 24
(3)Die unter
(1)dargestellte überwiegende Ansicht verdient den Vorzug. Anders als die Gegenauffassung meint, gibt der Wortlaut des § 93 ZPO keineswegs zwingend vor, dass die Veranlassung der Klage im Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt wird. Vielmehr wird die Begrifflichkeit „Erhebung der Klage“ nicht temporal, sondern final (Konsequenz aus dem Verhalten des Beklagten) verwendet. Außerdem will die Vorschrift des § 93 ZPO nach ihrem Regelungszweck nicht jedes unbegründete Bestreiten mit der Kostentragungspflicht bestrafen, sondern beruht sie wie das gesamte Prozesskostenrecht auf dem Verursachungsgrundsatz (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1884). Bereits durch die Einreichung der Klage können Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten entstehen, die die Regelung des § 93 ZPO gerade vermeiden helfen will (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
§ 93ZPO Rn.
28). Darüber hinaus ist kein anerkennenswerter Grund dafür ersichtlich, dass ein Gläubiger dem Schuldner eine Zahlungsfrist setzt, den damit von ihm selbst determinierten Verzugseintritt aber nicht abwartet, sondern zuvor Klage einreicht und damit Kostenfolgen auslöst, den Gerichtskostenvorschuss jedoch erst nach Verzugseintritt einzahlt. Dem Kläger ist es insbesondere in Fällen wie hier, in denen ein Kraftfahrthaftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, ohne Weiteres zuzumuten, den Verzugseintritt abzuwarten, erst danach das Gericht anzurufen und den Kostenvorschuss sogleich einzuzahlen, damit die eingereichte Klage auch unverzüglich zugestellt werden kann. Randnummer 25
(4)Nach richtiger Ansicht kann allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten ein Klageanlass auch nicht „nachwachsen“; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH NJW 1979, 2040, 2041; OLG Zweibrücken MDR 1971, 591, 592; OLG Frankfurt MDR 1984, 149; OLG München NJW 1988, 270; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf,
passim; a. A. insoweit Zöller/Herget,
§ 93ZPO Rn.
3), an der es allerdings hier gemäß den vorstehenden Ausführungen bereits fehlt. Ein Anlass „zur Erhebung der Klage“ muss vor dem Prozess vorhanden sein und kann nicht später rückwirkend eintreten (BGH NJW 1979, 2040, 2041). Randnummer 26 ff) Das Anerkenntnis bzw. vorliegend die damit gleichgestellte, zur Erledigung führende Zahlung ist auch sofort erfolgt. Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens – wie hier – kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57, 60 Rn. 14 f.; SaarlOLG OLGR 2009, 534, 535). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte zu 2 hat die Zahlung am
- November 2015 und damit einen Tag vor Zustellung der Klageschrift an sie veranlasst, die Zahlung ging am
- November 2015 bei der Klägerseite ein. Dies genügt zur Qualifizierung als „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO. Überdies wurde die erfolgte Zahlung in den nachfolgenden Schriftsätzen der Beklagten berücksichtigt, d. h. die Verteidigungsanzeige vom
- Dezember 2015 enthält keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag (vgl. Bl. 42 d. A.), und im Schriftsatz vom
- Dezember 2015 ist der Klageabweisungsantrag lediglich hinsichtlich „des nicht anerkannten Teils der Klageforderung“ angekündigt worden (Bl. 46 d. A.). Randnummer 27
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 28
- Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Randnummer 29
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach dem Betrag der bisher entstandenen Kosten (Wieczorek/Schütze/Steiner,
§ 91aRn.
13) und ist unter Berücksichtigung der angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 552 € (Bl. I d. A.) und der bereits vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten vom
- Mai 2016 für deren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,18 € (Bl. 109 f. d. A.) und des Klägers vom
- Juni 2016 für dessen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 953,33 € auf insgesamt 2.364,51 € entsprechend dem Umfang der Anfechtung auf 97 v. H. des Gesamtbetrages, also 2.293,57 €, festzusetzen.