Obsah (6)
§ 253§ 810§ 81§ 254§ 5§ 538Forderungsabtretung: Umfang der Informationspflichten des Abtretenden bei Abtretung einer Darlehensforderung Leitsatz 1. Infolge der rechtswirksamen Abtretung einer Darlehensforderung an eine natürlic
). Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch dann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH NJW 1996, 2035, 2037; 2013, 2906 Rn. 8; Bacher in Vorwerk/Wolf,
Rn. 30). Randnummer 56 bb) Solche besonderen Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung des Rechtsschutzinteresses rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 57
(1)Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgebracht, die Tatsache, dass die Klägerin und ihr hinter der Klage stehender langjähriger Lebensgefährte B. D. jun. sich nicht einmal die Mühe gemacht hätten, Unterlagen zu spezifizieren, mache deutlich, dass die beiden allein Ausforschungszwecke verfolgten bzw. die Klage zur Befriedigung der Neugier in unzulässiger Weise nutzen möchten (Bd. I Bl. 52 d. A. Abs. 1). Die Anforderungen an die substanziierte Darlegung eines berechtigten Interesses seien umso höher, als die hier streitgegenständlichen Kredit- und Darlehensforderungen bis in die 1990er Jahre zurückreichten und demzufolge einem derart pauschal und dazu noch völlig unbestimmt geltend gemachten Auskunftsanspruch jedwedes Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei (Bd. I Bl. 52 d. A. Abs. 2). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das Rechtsschutzinteresse bei Leistungsklagen – zu denen die vorliegende Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe gehört – indessen, wie vorstehend unter aa) dargestellt, regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs. Deshalb bedarf es zur Zulässigkeit der Klage keiner substanziierten Darlegung eines berechtigten Interesses der Klägerin. Das von der Beklagten mit „Ausforschungzwecke(n)“ und „Befriedigung der Neugier“ umschriebene Informationsbedürfnis ist jeder Auskunftsklage immanent. Da die beklagte Sparkasse Ansprüche aus Darlehensverträgen und Sicherheiten abgetreten hat und die Darlehen nach Aktenlage nicht ausgeglichen sind, kann der Klage ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden. Der Streit der Parteien über Umfang und Inhalt der Ansprüche der Klägerin ist nicht auf der Zulässigkeitsebene, sondern materiell-rechtlich zu entscheiden. Randnummer 58
(2)In dem Rechtsstreit der Frau K. gegen die Klägerin hat der Senat zwar die Zwangsvollstreckung aus den von der Beklagten an die Klägerin abgetretenen Grundschulden unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt (Senatsurteil vom 13.03.2014 – 4 U 139/13, Beiakte Bd. X Bl. 1729 ff.). Diese Entscheidung war unter anderem damit begründet worden, dass es sich bei der hiesigen Klägerin nicht um eine fremde Dritte handelt, die aus lauteren Motiven die Darlehensforderungen der hiesigen Beklagten und die entsprechenden Sicherheiten erworben hatte (Beiakte Bd. X Bl. 1751). Die hiesige Klägerin und Herr B. D. jun. erschwerten demnach durch ihr treuwidriges Verhalten Frau K. einen etwaigen Rückgriff erheblich (Beiakte Bd. X Bl. 1756). Mit diesen Erwägungen lässt sich jedoch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin im Verhältnis zur Zedentin nicht verneinen. Mit formeller Rechtskraft des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage wird die Vollstreckbarkeit des Titels rechtsgestaltend beseitigt, d. h. es steht für und gegen jedermann fest, dass der Gläubiger aus dem Titel nicht mehr vollstrecken darf. Im Gegensatz zur Gestaltungswirkung erstreckt sich die materielle Rechtskraft aber nur auf die Prozessparteien (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO 13. Aufl. § 767 Rn. 46). Überdies erwächst bei einem der Vollstreckungsgegenklage stattgebenden Urteil die Entscheidung über das Bestehen der gegen den titulierten Anspruch erhobenen Einwendung grundsätzlich nicht in Rechtskraft, es wird lediglich die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs beseitigt. (BGH NJW-RR 1990, 48, 49). Deswegen kann der Klägerin eine Sachprüfung von Auskunfts- und Herausgabe- bzw. Auslieferungsansprüchen im Verhältnis zur Beklagten nicht versagt werden, zumal die Beklagte keine konkreten Umstände vorträgt, die ein treuwidriges Verhalten der Klägerin ihr gegenüber begründen könnten. Randnummer 59
- b)Soweit die Punkte 16) bis 16d) und 18) bis 19) der Aufzählung in dem – in der Berufungsinstanz um Hilfsanträge erweiterten – Auskunftsantrag betroffen sind, sind die Anträge der Klägerin allerdings trotz entsprechender Hinweise des Senats nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig. Randnummer 60
- aa)Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; 2013, 1809 Rn. 7). Klagen auf Auskunft müssen dementsprechend eindeutig und hinreichend spezifiziert sein (Musielak/Voit/Foerste,
§ 253Rn.
32). Randnummer 61
- bb)Das Landgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, die Klägerin habe ihren zuletzt gestellten Antrag in der Weise konkretisiert, dass sie Auskunft über alle vorhandenen Unterlagen verlange, die der Beklagten im Zusammenhang mit den abgetretenen und konkret bezeichneten Forderungen und Sicherungsrechten vorlägen (Bd. II Bl. 398 d. A. Abs. 1). Bei Anwendung der vorstehend unter
- aa)wiedergegebenen Grundsätze ist jedoch festzuhalten, dass unter den Gliederungsziffern 16) bis 16d) und 18) bis 19) der Anträge nur die Grundbuchblätter, nicht aber die betroffenen Flurstücke angegeben sind (vgl. Bd. II Bl. 325 d. A.). Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten, eine hinreichende Bezeichnung ergebe sich schon „aus den notariellen Urkunden“ (Bd. III Bl. 625 d. A.), ändert an dieser Beurteilung nichts; denn (konkrete) notarielle Urkunden werden in den von der Beanstandung durch den Senat betroffenen Punkten überhaupt nicht genannt. Ferner sind die unter Punkt 17) in der Aufzählung hinter „1,2,3,4,5“ „zu 2“ und hinter „2,7,8, zu 13“ „13“ (
) erfolgten Mehrfachnennungen, die offenbar auf einem Versehen beruhen, zu berichtigen. Randnummer 62 2. Im Umfang der Zulässigkeit ist der Auskunftsanspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts auch begründet. Randnummer 63
- a)Das Landgericht hat sich mit der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts und der Abtretung nicht befasst. Die Rechtsfolgen des § 402 BGB greifen allerdings nur dann ein, wenn die Abtretung als solche (BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 402 Rn. 3; jurisPK-BGB/Rosch, 7. Aufl. § 402 Rn. 6) und – so die herrschende Meinung – auch das der Abtretung zu Grunde liegende Kausalgeschäft wirksam ist (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 13. Bearb. § 81 2.
- c)(S. 315); jurisPK-BGB/Rosch,
Rn. 15 f.; Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 402 Rn. 1; Staudinger/Busche, BGB Neubearb. 2012 § 402 Rn. 1). Beides ist hier zu bejahen. Randnummer 64
- aa)Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen (BGHZ 171, 180 ff. Rn. 12, 16, 18, 25 und 26; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 4. Aufl. Bd. I § 39 Rn. 55, 60). Die Wertung des Gesetzes, dass die Abtretung ungeachtet einer persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der nach § 402 BGB zu erteilenden Auskünfte wirksam ist, begegnet auch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dient der Verkehrsfähigkeit von Forderungen und damit einem für die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708). Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu fordern, dass die Wirksamkeit einer Abtretung von einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Schuldners und dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der Forderung abhängig gemacht wird. Die gleichfalls wesentlichen Belange der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes rechtfertigen insoweit eine generalisierende Regelung. Wenn im Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse des Schuldners überwiegt, kann dies allerdings in dem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen Schuldner und Zedent zu berücksichtigen sein (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708). Der weitgehende Ausschluss eines wirkungsvollen informationellen Selbstschutzes im Recht der Forderungsabtretung kann allerdings auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, soweit sich – ohne Rücksicht auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls – bestimmte Arten von Forderungen angeben lassen, durch deren Abtretung typischerweise Geheimhaltungsinteressen des Schuldners derart schwerwiegend beeinträchtigt werden, dass das Interesse an der Verkehrsfähigkeit zurückstehen muss. In einem solchen Fall sind die Zivilgerichte berufen, der grundrechtlichen Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung des Schuldners bei der Auslegung und Anwendung des Zivilrechts Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708). Für die Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut – wie hier – lässt sich bei typisierender Betrachtung nicht feststellen, dass dem Geheimhaltungsinteresse des Schuldners der Vorzug zu geben ist (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708). Darlehensverhältnisse weisen nicht generell einen gesteigerten Persönlichkeitsbezug auf. Dies gilt dementsprechend auch für die Informationen, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens geltend zu machen. Die Darlehensunterlagen werden nur im Ausnahmefall Auskünfte über vertrauliche oder gar intime Umstände enthalten. Ein typischer besonderer informationeller Schutzbedarf des Schuldners, der über das bei Geldforderungen übliche Maß deutlich hinausginge, ist nicht ersichtlich. Hieran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn Darlehensgeber ein Kreditinstitut ist (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708), wie hier die beklagte Sparkasse. Darüber hinaus verstößt die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (BGHZ Rn. 183, 60 ff. Rn. 15). Randnummer 65
- bb)Zum Kausalgeschäft haben die Parteien nichts Näheres vorgetragen und auch keine Vertragsurkunde vorgelegt. Nach Aktenlage liegt es nahe, dass die Klägerin im Wege des Forderungskaufs Darlehen in der in der Klage bezeichneten Gesamthöhe von 1,3 Mio. € (Bd. I Bl. 10 d. A.) erworben und sich zur Zahlung eines nicht genannten Betrages – in der Klageschrift wie auch in der Klageerwiderung wird nur die Gesamtdarlehenssumme von 1,3 Mio. € erwähnt, nicht der von der Klägerin zur Ablösung zu zahlende Betrag (vgl. Bd. I Bl. 10, 53 d. A.) – an die Beklagte verpflichtete und diese sich im Gegenzug zur Abtretung aller Gläubigerrechte wie auch der Sicherheiten an die Klägerin verpflichtete. Die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Sie hat im Zusammenhang mit dem ihrer Auffassung nach fehlenden Rechtsschutzinteresse der Klägerin vorgetragen, in den beiden Urteilen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.04.2012 (1 U 26/11 – 8) und 08.06.2012 (8 U 426/10 – 12) sei festgestellt worden, dass die Klägerin im Verhältnis zu Frau K. ihre formale Rechtsposition in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise benutzt und zielgerichtet ausschließlich zu deren Nachteil und zu deren Schaden ausnutze. Der Verdacht, die Beklagte stehe auf Seiten der Frau K. und helfe dieser, sei frei erfunden und liege neben der Sache. Die Beklagte habe vor den Abtretungs- und Übertragungsvereinbarungen vom 16.11.2009 die streitgegenständlichen Forderungen nebst den dazugehörigen Sicherheiten auch gegenüber Frau K. geltend gemacht. Zu einer weiteren Durchsetzung dieser Rechte bzw. gerichtlichen Geltendmachung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil der Lebensgefährte der Klägerin und auch diese selbst die Beklagte massiv bedrängt hätten, die streitgegenständlichen Rechte auf die Klägerin zu übertragen. Ausschließlicher Grund der Vereinbarungen vom 16.11.2009 sei es gewesen, wie sich nunmehr herausgestellt habe und vom Saarländischen Oberlandesgericht zutreffend erkannt worden sei, Frau K. zu schädigen, hierfür sei die Klägerin vorgeschoben worden (Bd. I Bl. 54 f., Bd. II Bl. 209 d. A.). Randnummer 66
- cc)Eine Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts zwischen den Parteien ergibt sich daraus nicht, zumal die Beklagte auf der Grundlage ihrer eigenen Darstellung ersichtlich im Zeitpunkt der Vereinbarungen mit der Klägerin wusste, dass die Klägerin damit die anschließende Inanspruchnahme der Frau K. bezweckte. Die Beklagte hat sich insoweit auf die von ihr formulierten Abtretungsvereinbarungen bezogen (Bd. I Bl. 56 d. A.), in denen es jeweils heißt: Randnummer 67 „… (Der Klägerin) ist bekannt, dass die Rechtswirksamkeit der gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung des Herrn B. D. sen. im Zusammenhang mit den oben genannten Darlehen von dessen Alleinerbin, Frau K., in Zweifel gezogen wird.“ (vgl. z. B. Bd. I Bl. 67 d. A. zweitletzter Abs.). Randnummer 68 Die Beklagte muss sich überdies fragen lassen, welchen anderen Zweck als die Inanspruchnahme der Frau K. der Erwerb von ersichtlich notleidend gewordenen Darlehensforderungen einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Gesamtvolumen von 1,3 Mio. € durch die Klägerin als private Dritte gehabt haben soll. Randnummer 69
- b)Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin gehe zutreffend davon aus, dass die von ihr begehrte umfassende Auskunft von § 402 BGB nicht erfasst sei (Bd. II Bl. 400 d. A. Abs. 2). Sie habe nur pauschal mögliche Einwendungen vorgebracht, die erhoben worden seien oder erhoben werden könnten. Es werde nicht näher dargelegt, gegenüber welcher Forderung welche konkreten Einwände seitens der Schuldnerin erhoben würden, auf die sich ein Auskunftsbegehren stützen könnte und zu deren Widerlegung eine Auskunft über bestimmte Tatsachen erforderlich sei, sondern pauschal Auskunft über alle im Zusammenhang mit den abgetretenen Forderungen vorhandenen Unterlagen begehrt. Einen derart weitgehenden Anspruch auf Auskunftserteilung sehe § 402 Halbs. 1 BGB aber gerade nicht vor (Bd. II Bl. 400 d. A. Abs. 1). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach dieser Vorschrift insoweit, als die Auskunft für die Forderungen einschließlich der übergegangenen Nebenrechte sowie deren Durchsetzung erheblich sei, könne ebenfalls nicht bejaht werden. Die Beklagte habe in der Klageerwiderung dargelegt und an Hand der Anlagenkonvolute B 3 und B 4 beispielhaft nachgewiesen, dass sie der Klägerin diese erteilt habe. Die Klägerin habe insoweit nicht näher dargelegt, inwiefern für die Geltendmachung und Durchsetzung der Forderungen weitergehende Auskünfte seitens der Beklagten erforderlich seien (Bd. II Bl. 400 d. A. Abs. 3). An diesem Ergebnis ändere auch der nachgelassene Schriftsatz vom 10.03.2015 nichts. Soweit die Klägerin darin mitteile, die Entwicklung des verpfändeten Termingeldes als Sicherheit für eine Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 27.12.1999 (frühere Kontonummer. …) sei durch Vorlage der entsprechenden Urkunden bisher nicht belegt worden, sei nicht weiter vorgetragen, inwiefern derartige Auskünfte für die Durchsetzung der abgetretenen Forderung aus dem Darlehensvertrag erforderlich erschienen (Bd. II Bl. 401 d. A.). Diesen Ausführungen kann in wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden. Randnummer 70
- aa)Die – von der Berufung nicht mehr vertretene (vgl. Bd. III Bl. 455 d. A.) – erstinstanzliche Rechtsauffassung der Klägerin, der Anspruch ergebe sich nicht aus § 402 BGB, trifft nicht zu und ist überdies für den Umfang der rechtlichen Prüfung unerheblich. Stützt eine Partei sich auf eine bestimmte materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage – oder verneint sie diese, wie hier – ist dies für die Frage, welchen prozessualen Anspruch sie mit ihrer Klage geltend gemacht hat, ohne Bedeutung. Der prozessuale Anspruch ergibt sich gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO allein aus dem Klageantrag und dem zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Es ist weder nötig, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützen soll, noch lässt eine solche Angabe die Pflicht des Gerichts entfallen, den vorgetragenen Sachverhalt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BGHZ 135, 140, 149 f.; BGH NJW 2011, 2292, 2293 Rn. 9). Die Parteien können auch nicht durch ein „Geständnis“ von Rechtsverhältnissen oder durch übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten eine eigene rechtliche Beurteilung durch das Gericht ausschließen (RGZ 85, 163, 167; BGH NJW 1958, 1968; Elzer in in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand: 01.03.2016 § 308 Rn. 19). Randnummer 71
- bb)Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 402 Halbs. 1 BGB gegeben, der nicht durch Erfüllung erloschen ist. Andere Anspruchsgrundlagen greifen demgegenüber nicht ein (nachfolgend unter 3. und 4.). Randnummer 72
(1)Gemäß § 402 BGB ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Vorschrift verpflichtet den bisherigen Gläubiger infolge der Übertragung, soviel an ihm liegt, dem neuen Gläubiger die Mittel an die Hand zu geben, damit dieser möglichst ohne Schwierigkeit die Forderung gegen den Schuldner geltend machen kann (Motive II S. 128 zu § 301; Warneyer, BGB
- Aufl. § 402 (S. 695)). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auf alle erheblichen Umstände im Hinblick auf Entstehung, Bestand und Durchsetzbarkeit der Forderung, Nebenrechte und Schuldner, auch auf Einwendungen desselben (Scheyhing in Gernhuber, Handbuch des Schuldrechts Bd. 2 Sukzessionen
- Aufl. § 5 III.
- (S. 80); Planck/Siber, BGB
- Aufl. § 402 Anm. 1.a); Haertlein in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar
- Aufl.
- Kap. §§ 402, 403 Rn. 3). Sie umfasst insbesondere die Nennung von Leistungsort und Leistungszeit, Wohnsitz und Aufenthalt des Schuldners, überhaupt jedes Umstandes, dessen Kenntnis für den Zessionar zur Einziehung der Forderung erforderlich ist (BGB-RKRK/Weber,
Rn. 5; Soergel/Schreiber, BGB 13. Aufl. § 402 Rn. 2; Staudinger/Busche,
Rn. 9; Klüwer/Meister WM 2004, 1157, 1159 f.). Inhalt und Umfang der Auskunft hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu erteilen sind nur die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte, also grundsätzlich von vorneherein alle relevanten Umstände (MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl. § 402 Rn. 5). Im Allgemeinen sind belangreiche Umstände, die überraschend auftreten oder als ungewöhnlich gelten können, ohne Befragen mitzuteilen, weil insoweit nicht erwartet werden kann, dass der Zedent nachfragt (Scheyhing in Gernhuber,
). Die Auskunftspflicht des Zedenten bezieht sich zwar nach § 402 BGB auf Umstände, die für die Geltendmachung der Forderung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Hinweise zur Entkräftung von Einwendungen des Schuldners der abgetretenen Forderung (MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger,
). Randnummer 73
(2)Der BGH ist in mehreren Entscheidungen zur Nichtigkeit von Forderungsabtretungen jeweils von einer „umfassenden“ Auskunftspflicht nach § 402 BGB ausgegangen (BGH NJW 1995, 2915; 1996, 775; 2013, 1505, 1506). Nach einer zur Gesamtvollstreckung ergangenen Entscheidung geht die Auskunftspflicht aus § 402 Halbs. 1 BGB jedoch zumindest im Regelfall nicht so weit, dass der bisherige Gläubiger dem Zessionar im Voraus mitteilen müsste, welche Einwendungen der Schuldner ihm gegenüber bereits erhoben hat; etwas Anderes gilt nur für den Einwand der Erfüllung, weil dann die Forderung als solche nicht mehr besteht. An einer weitergehenden Unterrichtung hat der neue Gläubiger kein berechtigtes Interesse (BGH NJW 2000, 3777, 3780 unter II.2.d) aa)). Er kann die Forderung zunächst außergerichtlich gegen den Schuldner geltend machen; Kostenrisiken entstehen dadurch für ihn noch nicht. Erst wenn der Schuldner Einwendungen erhebt, die der Zessionar aus eigenem Wissen nicht entkräften kann, hat der Zedent ihm auf gezielte Anfrage mitzuteilen, was er zur Entgegnung auf jene Einwendungen beitragen kann (BGH NJW 2000, 3777, 3780 unter II.2.d) aa); jurisPK-BGB/Rosch, 7. Aufl. § 402 Rn. 18; Palandt/Grüneberg,
Rn. 2; a. A. Erman/H. P. Westermann, BGB 14. Aufl. § 402 Rn. 4). Bei der Abtretung von Forderungen durch eine öffentlich-rechtlich organisierte Sparkasse oder Landesbank erhält der Zessionar – wie auch bei einer Forderungsveräußerung durch eine private Bank – über das nach § 402 BGB bestehende Auskunftsrecht nur solche Informationen, die für ihn erforderlich sind, um die Forderung geltend machen zu können. Dagegen erhält er keine umfassenden Informationen über Kontoinhalte und Kontobewegungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen des Schuldners darstellen könnten (BGHZ 183, 60 ff. Rn. 22). Die Beweislast für die die Ansprüche aus § 402 BGB begründenden Umstände trägt der Zessionar (jurisPK-BGB/Rosch,
Rn. 23). Randnummer 74
(3)Das Landgericht hat die Klägerin durch Hinweisbeschluss vom 11.04.2014 darauf hingewiesen, dass die Auskunftspflicht des Zedenten erst begründet ist, wenn die entsprechende Einwendung tatsächlich vom Schuldner erhoben worden ist und der Zessionar insoweit gezielt nachgefragt hat (Bd. II Bl. 287 f. d. A.). Randnummer 75 (3.1) Daraufhin hat die Klägerin (nach Anwaltswechsel) im Schriftsatz vom 24.07.2014 dargelegt, die zwischen der Beklagten und Frau K. geführte Korrespondenz werde benötigt, weil Frau K. „alle nur erdenkbaren Einwendungen“ gegen die abgetretenen Forderungen erhebe. Es handele sich, um nur einige Einwendungen aufzuzählen, um die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers, die Darlehensnehmereigenschaft (es lägen keine Darlehensverhältnisse, sondern Bürgschaften des Erblassers vor), die Echtheit der Unterschriften des Erblassers, die Rückzahlung der Darlehen, die Wirksamkeit der Kündigungen, die Höhe der abgetretenen Forderungen, Verjährung, Rechtsmissbrauch und kollusives Zusammenwirken zwischen Herrn B. D. und der Beklagten und der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der abgetretenen Forderungen, Scheingeschäfte, Bestreiten von Zusatzvereinbarungen zwischen der Beklagten mit den Darlehensnehmern usw. (Bd. II Bl. 322 d. A.). Randnummer 76 (3.2) Die angefochtene Entscheidung befasst sich nicht mit diesen Ausführungen der Klägerin (vgl. Bd. II Bl. 399 bis 401, insbesondere Bl. 400 d. A.). Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 25.09.2014 eingewandt, die Erläuterungen der Klägerin seien „auch deshalb unglaubwürdig und unsubstantiiert“, weil die von der Klägerin verlangten Auskünfte und Unterlagen nicht geeignet seien, die aufgezählten Einwendungen der Frau K. zu entkräften (Bd. II Bl. 335 d. A.). Dieser Einwand geht fehl. Der Auskunftsanspruch hat die Funktion, den Zessionar über alle zur Beurteilung der Erfolgsaussicht und der gerichtlichen Geltendmachung relevanten Umstände in Kenntnis zu setzen. Die Darlegungsanforderungen in Bezug auf die „nötige“ Auskunft würden überspannt und der Auskunftsanspruch aus § 402 Halbs. 1 BGB liefe leer, wenn vom Zedenten verlangt würde, die Zweckdienlichkeit der vom Zedenten erst noch zu erteilenden Informationen für das weitere Vorgehen darzulegen. Ebenso liefe der uneingeschränkte Anspruch auf Auslieferung von Beweisurkunden (§ 402 Halbs. 2 BGB, s. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 7.) leer, wenn der Zessionar vom Zedenten keine Auskunft darüber erlangen könnte, welche Beweisurkunden überhaupt vorhanden sind. Randnummer 77 (3.3) Die Berufungserwiderung macht zwar nunmehr geltend, das Landgericht habe sich entgegen der Auffassung des Senats mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2014 befasst (Bd. III Bl. 622 d. A. Abs. 1). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der – sachlich richtige – Hinweis des Senats seitens der Beklagten offenbar nicht zutreffend eingeordnet wurde, was in der Berufungsverhandlung vom 06.10.2016 im Einzelnen erörtert worden ist. In der Verhandlung vom 07.07.2016 war erklärt worden, dass der Senat anders als das Landgericht der Auffassung ist, dass sich ein Anspruch aus § 402 BGB ergibt, da die Klägerseite die Voraussetzungen dieses Anspruchs hinreichend dargelegt hat. Insoweit wurde auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 24.07.2014 verwiesen, den das Landgericht in keiner Weise berücksichtigt hat (Bd. III Bl. 564 d. A.). An der von der Berufungserwiderung erwähnten Stelle auf S. 10 des angefochtenen Urteils (Bd. II Bl. 400 d. A.) wird der Schriftsatz vom 24.07.2014 zwar erwähnt, doch geschieht dies gerade nicht im Zusammenhang mit der hinreichenden Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Bd. II Bl. 322 d. A. zweitletzter Abs.), sondern im Zusammenhang mit der rechtlich unzutreffenden und den Senat nicht bindenden Ansicht, der Auskunftsanspruch gemäß § 402 BGB werde von der Klägerin nicht geltend gemacht (Bd. II Bl. 321 d. A. zweitletzter Abs.). Randnummer 78 (3.4) Dem Vortrag der Beklagten, sie sei in der Vergangenheit einem konkret formulierten Auskunftsbegehren nachgekommen, soweit Vorgänge konkret bezeichnet worden seien (Bd. II Bl. 335 d. A. Rücks.), lässt sich nicht entnehmen, welche Auskünfte bereits im Einzelnen erteilt worden sind. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin auf Grund früherer Auskünfte bereits alle vorhandenen und notwendigen Informationen zu den von ihr dargelegten Punkten erhalten hätte. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Berufungserwiderung vom 03.08.2016 kann nach wie vor nicht festgestellt werden, dass der Auskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen ist. Darin wird dargelegt, es dürfte unstreitig sein, dass die Beklagte auf konkrete Anfragen der Klägerin auch Auskunft bzw. ggf. Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen habe (Bd. III Bl. 622 d. A. unten). Gemeint ist damit wohl, dass die Klägerin Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen habe, doch ist dieser Vortrag schon in Bezug auf die erteilten Auskünfte und die ausgehändigten Unterlagen nicht hinreichend konkret, und kann deshalb dem Klägerbegehren nicht zugeordnet werden. Randnummer 79 3. Ein über § 402 BGB hinausgehender Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB ist allerdings nicht gegeben. Randnummer 80 a) Ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben aus § 242 BGB ist dem Anspruchsberechtigten zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 191, 259, 266 Rn. 20; BGH NJW 2014, 155 Rn. 20). Indessen verfolgt bereits die – auf die „nötige Auskunft“ beschränkte – Sonderregelung des § 402 BGB den Zweck, für den neuen Gläubiger über die bloße Abtretung hinaus die Voraussetzungen zu schaffen, dass er die erworbene Forderung erfolgreich durchsetzen kann (MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger,
Rn. 1). Es kann keinen Zweifeln unterliegen, dass der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zurücktritt, solange der spezielle Auskunftsanspruch noch unverjährt besteht; denn differenzierte, spezielle Regelungen dürfen nicht mit Hilfe des § 242 BGB ausgehebelt werden (Peters JR 2013, 43, 46). Randnummer 81 b) Gegen die richterliche Begründung eines Auskunftsanspruchs auf Grund der Generalklausel des § 242 BGB sprechen vorliegend auch verfassungsrechtliche Gründe. Zwar ist schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung praktisch unentbehrlich und wird vom Bundesverfassungsgericht seit jeher anerkannt (BVerfGE 34, 269, 287 f.; 49, 304, 318; 132, 99, 127 Rn. 74). Dass der Gesetzgeber den Zivilgerichten mit den Generalklauseln des Privatrechts besonders weite Möglichkeiten der Rechtsfortbildung verschafft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bieten die privatrechtlichen Generalklauseln den Zivilgerichten nicht zuletzt die Möglichkeit, die Schutzgebote der Grundrechte zur Geltung zu bringen (BVerfGE 97, 169, 178) und so die gesetzgeberische Erfüllung grundrechtlicher Schutzaufträge zu ergänzen; die Zivilgerichte verhelfen den Grundrechten so in einem Maße zur praktischen Wirkung, das zu leisten der Gesetzgeber im Hinblick auf die unübersehbare Vielfalt möglicher Fallgestaltungen allein kaum in der Lage wäre (BVerfGE 138, 377 ff. Rn. 39). Verfassungsrechtliche Grenzen der gerichtlichen Rechtsfortbildung ergeben sich aber (auch) aus den Grundrechten. Sie müssen von Fall zu Fall bestimmt werden und kommen auch bei richterlicher Rechtsfortbildung aufgrund von Generalklauseln des Privatrechts zum Tragen. Soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird. Umgekehrt sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung demgemäß bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt, die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt (BVerfGE 138, 377 ff. Rn. 41). Bei der gerichtlichen Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten, in denen überwiegend Interessenkonflikte zwischen Privaten zu lösen sind, trifft regelmäßig die Beeinträchtigung einer Rechtsposition auf der einen Seite mit der Förderung einer Rechtsposition auf der anderen Seite zusammen. Belastet ein Zivilgericht eine Person etwa mit einer im Wege der Rechtsfortbildung begründeten Pflicht, so erfolgt dies zumeist, um die Rechtsposition einer anderen Person zu stärken. Je schwerer der verfassungsrechtliche Gehalt der gestärkten Position wiegt, umso klarer ist eine entsprechende Lösung dem Gericht wie dem Gesetzgeber durch die Verfassung vorgezeichnet und umso weiter kann die Befugnis der Gerichte reichen, diese Position im Wege der Rechtsfortbildung - auch unter Belastung einer gegenläufigen, aber schwächeren Rechtsposition - durchzusetzen. Umgekehrt gilt jedoch genauso: Je schwerer die Belastung verfassungsrechtlich wiegt und je schwächer der verfassungsrechtliche Gehalt der damit durchzusetzenden Gegenposition ist, umso enger sind die Grenzen für die Rechtsfortbildung gesteckt, umso strikter muss sich also die zivilgerichtliche Rechtsfindung innerhalb der Grenzen des gesetzten Rechts halten. Die Grenzen richterlicher Rechtsfindung verlangen gerade dort besondere Beachtung, wo sich die rechtliche Situation des Bürgers verschlechtert, ohne dass verfassungsrechtliche Gründe dafür ins Feld geführt werden können. Auf eine privatrechtliche Generalklausel lässt sich eine verfassungsrechtlich schwerwiegende Belastung eines Beteiligten dann umso weniger stützen, je weniger sich im einfachgesetzlichen Umfeld Anknüpfungspunkte dafür finden lassen (BVerfGE 138, 377 ff. Rn. 42). Randnummer 82 4. Ferner rechtfertigt § 810 BGB schon nach seiner Rechtsfolge den Klageantrag zu 1 nicht. Der Anspruch ist nicht auf Erteilung einer Auskunft, sondern auf Gestattung der Einsicht in die Urkunde gerichtet (jurisPK-BGB/Martinek,
§ 810Rn.
25). Randnummer 83
- Die von der Beklagten vorsorglich erhobene (Bd. I Bl. 52 d. A. Abs. 2 a. E.) Einrede der Verjährung (§§ 214 Abs. 1, 217 BGB) greift nicht durch. Da die Abtretungsvereinbarung der Parteien vom 16.11.2009 datiert (Bd. I Bl. 57 d. A. Rücks.), begann die Verjährung frühestens mit dem Schluss des Jahres 2009 und wäre gemäß §§ 195, 199 BGB am 31.12.2012, 24 Uhr abgelaufen. Die Verjährung ist somit rechtzeitig durch die am 22.10.2012 beim Amtsgericht Saarlouis eingereichte Klage (Anlage B 1, Bd. I Bl. 31 ff. d. A.), welche am 22.03.2013 zurückgenommen worden ist (Bd. I Bl. 47 d. A.), sowie die im vorliegenden Rechtsstreit am 21.12.2012 eingereichte Klage (Bd. I Bl. 1 d. A.) gehemmt worden (§§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Randnummer 84
- Das Landgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin offen gelassen. Diese ist auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug maßgeblichen Sach- und Streitstandes zu bejahen. Randnummer 85 a) Bei einer Weiterabtretung der Forderung an einen dritten Zessionar hat dieser die Ansprüche aus § 402 BGB auch gegen den ersten Zedenten, da diese Ansprüche nach § 401 BGB übergehen (Enneccerus/Lehmann,
§ 813. (S.
315); BGB-RGRK/Weber,
Rn. 4; Erman/H. P. Westermann,
Rn. 2; Staudinger/Busche,
Rn. 5). Randnummer 86
- b)Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 25.09.2014 geltend gemacht, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich aus der Tatsache, dass die Klägerin die ihr von der Beklagten abgetretenen und auf den Konten Nr. ... und ... eingebuchten Forderungen zwischenzeitlich an die Firma ... + ... Immobilien R. GmbH abgetreten habe und diese die Forderungen gegen Frau K. gerichtlich geltend mache (Bd. II Bl. 334 d. A. unten). Die Klägerin hat hierzu im Schriftsatz vom 22.01.2015 erklärt, der Beklagten sei bekannt, dass die Forderungen, die Gegenstand der Rechtsstreite 4 O 144/13 und 6 O 209/12 (jeweils vor dem Landgericht Saarbrücken) seien, an die Klägerin zurück abgetreten seien (Bd. II Bl. 350 d. A.). Randnummer 87
- c)Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin im Schriftsatz vom 27.07.2016 (Bd. III Bl. 612 d. A.) dargelegt, mit Urkunde vom 16.05.2011 seien einzelne Ansprüche bezüglich Darlehensforderungen von der Klägerin an die ... + ... Immobilien R. GmbH im Wege der Sicherungsabtretung abgetreten worden. Diese Ansprüche seien mit Abtretungserklärung vom 30.05.2014 an die Klägerin zurückabgetreten worden. Weitere Abtretungen im Zusammenhang mit Forderungen aus gekündigten Darlehen gegenüber der Frau K., der B. D. Stiftung und Herrn B. D. junior habe es nicht gegeben (
). Die vorgelegte „Sicherungsabtretung von Darlehensforderungen“ vom 16.05.2011 (Bd. III Bl. 615 d. A.) ist nicht unterschrieben, der vorgelegte „Abtretungsvertrag“ vom 30.05.2014 trägt zwei Unterschriften „R.“ und „K.“ (Bd. III Bl. 616 d. A.). Die Beklagte hat zwar weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und sich auf die Geltendmachung abgetretener Ansprüche durch die Firma ... + ... Immobilien R. GmbH in den Verfahren 1 U 6/13 und 1 U 146/15 bezogen (Bd. III Bl. 623 d. A.). Dieses Beklagtenvorbringen geht aber ins Leere, weil die Echtheit der Unterschriften auf der Rückabtretungsurkunde vom 30.05.2014 nicht bestritten ist (vgl. § 439 Abs. 1 bis 3 ZPO). Überdies ist nur Beiziehung beider Akten des 1. Zivilsenats beantragt, ohne dass konkrete Aktenstellen bezeichnet sind (Bd. III Bl. 623 d. A.). Auch der vorangegangene Beweisantritt „Beiziehung sämtlicher Gerichtsverfahren der Klägerin und der Fa. ... + ... Immobilien R. GmbH gegen Frau K.“ (Bd. III Bl. 622 d. A.) ist nicht hinreichend bestimmt. Randnummer 88
- d)Soweit die Beklagte in der letzten Berufungsverhandlung am 06.10.2016 erstmals gerügt hat, dass nicht das Original der Rückabtretungserklärung vorgelegt worden ist (Bd. III Bl. 625 d. A. Mitte), ist dieses Vorbringen, worauf der Senat hingewiesen hat (Bd. III Bl. 625 d. A. unten), verspätet und daher prozessual unbeachtlich (§§ 296 Abs. 1, 525 ZPO). Der Beklagten war zu den Hinweisen des Senats, auch zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, in der Sitzung vom 07.07.2016 eine antragsgemäß bis zum 11.08.2016 verlängerte Frist eingeräumt worden. Die Anlage C 8 der Klägerin (Bd. III Bl. 616 d. A.) war der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2016 übermittelt worden. In der Stellungnahme im Schriftsatz vom 03.08.2016 hat sich die Beklagte, wie bereits unter
- c)dargestellt, zur Echtheit der Unterschriften auf der Rückabtretungsurkunde vom 30.05.2014 nicht erklärt (Bd. III Bl. 623 d. A.). Gründe dafür, warum die Nichtvorlage des Originals der Rückabtretungserklärung erst in der Verhandlung vom 06.10.2016 gerügt worden ist, hat die beklagte Partei, der Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden ist, nicht angegeben. Unbeschadet dessen sind Faxausdrucke jedenfalls dann Privaturkunden im Sinne des § 416 ZPO, wenn die Faxvorlage – wie die hiesige Anlage C 8 der Klägerin (Bd. III Bl. 616 d. A.) – unterschrieben worden ist (Elzer/Jacoby ZIP 1997, 1821, 1829 m. w. Nachw.). Da die Beklagte die Echtheit der Unterschrift des W. R. auf dem per Telefax übermittelten Abtretungsvertrag vom 30.05.2014 nach wie vor nicht bestritten hat und für eine Manipulation nach Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen, ist auch im Rahmen einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO an einer Rückabtretung nicht zu zweifeln. Randnummer 89 7. Der Rechtsstreit ist in Bezug auf die zweite Stufe der Stufenklage (Klageantrag zu 2)) entgegen der von der Berufung (Bd. III Bl. 461 d. A.) mit Recht als fehlsam gerügten Auffassung des Landgerichts nicht zur Endentscheidung reif. Randnummer 90
- a)Die einzelnen Ansprüche einer Stufenklage werden grundsätzlich getrennt und nacheinander verhandelt und entschieden (BGH NJW 2001, 833). Über den Antrag nächster Stufe darf erst nach der Rechtskraft der Entscheidung aus der vorangehenden Stufe entschieden werden (BGH NJW 2002, 1042, 1043). Ausnahmsweise kann eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in der Stufenklage verbundenen Anträge erfolgen, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2002, 1042, 1044; Musielak/Voit/Foerste,
§ 254Rn.
5). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Randnummer 91
- b)Das Landgericht hat insoweit einen Anspruch aus § 402 Halbs. 2 BGB verneint. Die Klägerin habe die Beweiserheblichkeit herausverlangter Urkunden über diejenigen (hinaus), die ihr bereits durch die Beklagte zur Verfügung gestellt worden seien, nicht substanziiert dargelegt. Die Klägerin habe hinsichtlich keiner abgetretenen Forderung, insbesondere nicht hinsichtlich der gerichtlich, zum Teil im Urkundsverfahren, geltend gemachten Forderungen, näher vorzutragen vermocht, dass über die bereits seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Urkunden weitergehende beweiserhebliche Umstände in Bezug auf die abgetretenen Forderungen, etwa durch erhobene Einwände des Schuldners, gegeben seien, zu deren Durchsetzbarkeit die Vorlage zusätzlicher Urkunden zu Beweiszwecken verlangt werden könne (Bd. II Bl. 404 d. A.). Da die Klägerin die Beweiserheblichkeit der mit dem Klageantrag zu 2 umfassend herausverlangten Unterlagen nicht dargelegt habe, bestehe der Herausgabeanspruch – auch unabhängig von seiner derzeitigen Unbestimmtheit – nicht. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2015 beanstande, die dort angeführten Schriftstücke seien ihr nur in Kopie und nicht im Original seitens der Beklagten zur Verfügung gestellt worden, habe sie deren Herausgabe nicht konkret, auch nicht hilfsweise, beantragt. Da die Klägerin sowohl hinsichtlich des Auskunfts- als auch des Herausgabeantrags gerade keine Auskunft bzw. Herausgabe nach § 402 BGB verlange, wäre eine Konkretisierung des Herausgabeantrags auch nach dem entsprechenden Hinweis des Landgerichts geboten und, da die Kopien der Urkunden der Klägerin offensichtlich vorlägen, möglich gewesen (Bd. II Bl. 405 d. A.). Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Randnummer 92
- c)Nach dem Wortlaut des § 402 Halbs. 2 BGB hat der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Dass die Urkunden vom Zessionar zu Beweiszwecken benötigt werden, ist – anders als für die Auskunft – keine Voraussetzung des Anspruchs aus § 402 BGB, die Verpflichtung des Zedenten besteht daher an sich auch dann, wenn die Forderung nur nebenher erwähnt ist (BGB-RGRK/Weber,
Rn. 7; Staudinger/Busche,
Rn. 16). Es stellt keine Lücke des Gesetzes dar, dass die Urkunden nicht benötigt werden müssen (Scheyhing in Gernhuber,
§ 5III.6.
Fn. 63 (S. 81)) Ein solches Erfordernis ist für manche Urkunden schlechterdings kein sinnvoller Maßstab, und zwar vor allem für diejenigen nicht, die eine enge Beziehung zur Forderung aufweisen, z. B. ein Schuldschein oder ein Schuldanerkenntnis. Diese müssen ohne Weiteres dem Zessionar zukommen. Bei anderen Urkunden sollte das Benötigtwerden insofern eine Rolle spielen, als Interessen des Zedenten auf Nichtauslieferung bestehen können, welche erst durch die Feststellung einer Notwendigkeit aus dem Felde geschlagen werden (Scheyhing in Gernhuber,
§ 5III.6.
(S. 81)). Insofern kann auf eine formale Anforderung abgestellt werden. Diese Anforderung durch den Zessionar kann und braucht nicht spezifiziert zu sein, es genügt, wenn dieser – etwa in Schwierigkeiten befindlich – den Zedenten um etwaiges weiteres Material bittet (Scheyhing in Gernhuber,
§ 5III.6.
Fn. 64 (S. 81)). Randnummer 93 § 402 BGB gilt für alle Urkunden, die – wenn auch nur indirekt – zum Beweis der Forderung dienen, als auch für Korrespondenz, Rechnungen usw. (BGH NJW-RR 1989, 467; Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB Stand 01.05.2016 § 402 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger,
Rn. 8; Planck/Siber,
Anm. 1.b)). Die Auslieferungspflicht knüpft allein an die Existenz der Urkunde an, ohne dass – anders als bei der Auskunft – ein konkreter Bedarf geltend zu machen wäre (MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger,
Rn. 8). Der Zessionar kann die Auslieferung der Urkunden sogar dann verlangen, wenn der Forderungsschuldner die Forderung anerkennt oder das Recht sonst außer Streit steht (jurisPK-BGB/Rosch,
Rn. 19; Staudinger/Busche,
Rn. 16). Randnummer 94 8. Die Beklagte ist daher, abgesehen von dem nicht hinreichend bestimmten Teil der Klageanträge, die als unzulässig abgewiesen zu gelten haben, auf der ersten Stufe durch den Senat zur Auskunft zu verurteilen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Hat das erstinstanzliche Gericht die Stufenklage im Ganzen durch Endurteil abgewiesen, verurteilt das Berufungsgericht aber zur Auskunftserteilung, ist wegen des Leistungsanspruchs analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen (BGH NJW 1982, 235, 236; 1995, 2229, 2230; OLG Celle CuR 2014, 89, 99; Musielak/Voit/Foerste,
§ 254Rn.
8). Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. ZPO ist eine Zurückverweisung auch im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nur zulässig, wenn mindestens eine Prozesspartei die Zurückverweisung beantragt, wobei der Antrag auch hilfsweise gestellt werden kann (Musielak/Foerste/Ball,
§ 538Rn.
5). Der somit erforderliche (Hilfs-) Antrag ist in der Berufungsbegründung gestellt worden (Bd. III Bl. 452 d. A.). Die hiernach im Ermessen des Berufungsgerichts stehende Zurückverweisung ist sachgerecht, um den Parteien die erste Instanz in Bezug auf den noch in Frage stehenden und nach der durchzuführenden umfangreichen Auskunftserteilung erst noch zu konkretisierenden Leistungsantrag zu erhalten. Randnummer 95
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 96
- Die Revision ist entgegen dem Antrag der Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 03.08.2016 (Bd. III Bl. 623 d. A.) gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Entgegen der Auffassung der Berufung weicht der Senat nicht von der vom BGH in der Entscheidung vom 27.10.2009 (XI ZR 225/08) vertretenen Rechtsansicht und den dort aufgestellten Grundsätzen ab. Der BGH ist in mehreren Entscheidungen zur Nichtigkeit von Forderungsabtretungen jeweils von einer „umfassenden“ Auskunftspflicht nach § 402 BGB ausgegangen (BGH NJW 1995, 2915; 1996, 775; 2013, 1505, 1506). In dem von der Berufungserwiderung angeführten Urteil des BGH vom 27.10.2009 (abgedruckt in BGHZ 183, 60 ff. = NJW 2010, 361 ff.) heißt es in Rn. 22: Randnummer 97 „Bei der Abtretung von Forderungen durch eine öffentlich-rechtlich organisierte Sparkasse oder Landesbank erhält der Zessionar – wie auch bei einer Forderungsveräußerung durch eine private Bank – über das nach § 402 BGB bestehende Auskunftsrecht nur solche Informationen, die für ihn erforderlich sind, um die Forderung geltend machen zu können. Dagegen erhält er keine umfassenden Informationen über Kontoinhalte und Kontobewegungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen des Schuldners darstellen könnten.“. Randnummer 98 Dass es sich hier um solche umfassenden Informationen über Kontoinhalte und Kontobewegungen handeln würde, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen des Schuldners darstellen könnten, ist nicht ersichtlich.