Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erteilung eines Bauscheins für den Neubau eines privat genutzten grenzständigen Garagengebäudes Leitsatz Zu einem Einzelfall der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung einer Grenzgarage mit sog. Hobbybereich, Bad und Wohnhaus in einem faktischen Wohngebiet (Rn.19) Orientierungssatz
(2015). Danach sind in Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche Garagen (einschließlich Abstellraum) bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze unter den weiteren Vorgaben der Sätze 2 ff. der Vorschrift zulässig. 21 zur Entwicklung und Auslegung der Vorschrift vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 20 zur Entwicklung und Auslegung der Vorschrift vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 20 Insoweit ist der Antragsteller nach der Nachbarschutz gewährenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Sätzen 2 ff. LBO grundsätzlich nur verpflichtet, das zu dulden, was in einer solchen privilegierten Grenzanlage zulässig ist. Die an eine Privilegierung als in der hier maßgeblichen (Mindest-)Abstandsfläche des § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO von 3 m zulässige Grenzgarage zu stellenden Anforderungen hält das genehmigte Vorhaben indes bei summarischer Prüfung ein. Insbesondere unterschreitet das Vorhaben mit einer grenzständigen Länge von (in den Bauvorlagen bemaßten) 11,96 m noch die insoweit maximal zulässige Gesamtlänge von 12,00 m. Außerdem ist die mittlere Wandhöhe im Bereich der grenzständigen Garagenwand mit „bis auf < = 3,00 m vom natürlichen Gelände des Nachbarn bis OK Regenrinne gemessen“ und das natürliche Gelände des antragstellerischen Grundstücks mit gemittelt 229,85 NN eingetragen (Schnitt Bl. 16 der Bauakte 00531/18-02), so dass im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 LBO eine mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche gerade noch eingehalten wird. Soweit der Antragsteller diesbezüglich geltend macht, der Grenzverlauf sei wegen eines unzutreffend eingetragenen Randsteins falsch dargestellt und die in den genehmigten Bauvorlagen eingetragene Geländeoberfläche entspreche in ihrem Verlauf nicht der tatsächlichen Geländeoberfläche, so dass sich zu seinem Grundstück real zum einen eine Unterschreitung der Abstandsfläche von 3,00 m und zum andern eine Überschreitung der mittleren Wandhöhe von (maximal) 3,00 m (um 10 cm) ergebe, kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn auch insoweit ist, wie dargelegt, allein der Regelungsinhalt der Baugenehmigung und nicht eine davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich. Unabhängig davon geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner diesen Hinweisen des Antragstellers nachgehen und die Übereinstimmung der Bauausführung mit der Baugenehmigung auch insoweit einer Überprüfung unterziehen wird, zumal die Beigeladenen hierzu bereits durch ihr Vorverhalten Veranlassung geben. Randnummer 31 Ähnlich liegt es, soweit der Antragsteller hinsichtlich des in den genehmigten Bauvorlagen (Grundriss Bl. 17 der Bauakte 00531/18-02) mit einer Abstandsfläche zu seinem Grundstück von (2,89 m + 0,18 m =) 3,07 m bemaßten sog. Wohnanbaus rügt, dass hiervon eine für diesen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderliche und in den Bauvorlagen nicht dargestellte Dämmung der maßgeblichen Außenwand von mindestens 16 cm in Abzug zu bringen sei. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, nur solche „nachträglichen“ Maßnahmen erfasst, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren; 22 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Rn. 19; Urteil der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 87 (jeweils zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 LBO 2004) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Rn. 19; Urteil der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 87 (jeweils zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 LBO 2004) diese weitere Privilegierung kann also nur für sog. Altbauten in Anspruch genommen werden, nicht aber auch für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme. Allerdings ist auch hier wiederum allein der Regelungsinhalt der Baugenehmigung und nicht eine davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich. Wie die Beigeladenen also hinsichtlich des sog. Wohnanbaus die - für sich genommen im Übrigen nicht nachbarschützenden - Anforderungen der EnEV einhalten, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, so lange sie die in den genehmigten Bauvorlagen vorgesehene Abstandsfläche von 3,07 m im Ergebnis nicht überschreiten. 23 vgl. aber auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Rn. 17 vgl. aber auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Rn. 17 Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 12.05.2012 - 2 B 49/12 - auch ausgeführt hat, dass es in einer hinsichtlich einer Gewährleistung des Vollwärmeschutzes ungeklärten Situation dem Nachbarn nicht angesonnen werden könne, eine Realisierung des Gebäudes erst einmal hinzunehmen, erscheint dies vorliegend bei summarischer Prüfung vorliegend insofern nicht einschlägig, als ausweislich des von den Beigeladenen nachgereichten EneV-Nachweises des Dipl. Bauing. K. vom 21.08.2018 in Bezug auf das Bauvorhaben der Beigeladenen der Bauteilnachweis nach EnEV und die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2014 erfüllt sein sollen (Bl. 84 der Bauakte 00531/18-02), so dass fallbezogen voraussichtlich nicht von einer vergleichbaren ungeklärten Situation ausgegangen werden kann. Auch insoweit wird der Antragsgegner allerdings die Übereinstimmung der Bauausführung mit der Baugenehmigung zu kontrollieren und ggf. durchzusetzen haben. Randnummer 32 Der Anordnungsantrag des Antragstellers ist somit zurückzuweisen. Randnummer 33
- Nichts anderes gilt folglich hinsichtlich des weiteren Begehrens, den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten durch sofort vollziehbaren Bescheid gegenüber den Beigeladenen einzustellen. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag zu
- entbehrt nach den obigen Ausführungen jedenfalls eines Anordnungsanspruchs. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt und damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko übernommen haben, für erstattungsfähig zu erklären. Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500 €. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren. Dem Antrag zu
- auf Verpflichtung zur Einstellung der Bauarbeiten war dabei keine selbständige Bedeutung im Sinne der Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs beizumessen. Fußnoten 1) In dem Baueinstellungsbescheid heißt es hierzu: Entgegen den genehmigten Bauzeichnungen wurde entlang der rechten Grundstücksgrenze der hintere, nach 12,00 m zurückgesetzte Garagenteil bis zur rechten Grundstücksgrenze hin überdacht. Die Gesamtlänge der Grenzbebauung an der rechten Grundstücksgrenze beträgt nun ca. 20,00 m. Des Weiteren wurde die rechte Garagenaußenwand nicht auf der Grundstücksgrenze errichtet. Der Abstand zur rechten Grundstücksgrenze beträgt ca. 0,25 m. Die Höhe der rechten Außenwand beträgt ca. 3,20 m. Der Dachüberstand zur linken Grundstücksgrenze hin beträgt ca. 0,70 m. Nach Angabe des Beigeladenen zu
- wurde eine Fußbodenheizung eingebaut. 2) Siehe EnEV-Nachweis der Beigeladenen vom 21.08.2018 („Der Bauteilnachweis nach EnEV ist erfüllt. Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2014 sind erfüllt.“) 3) In diesen „Auflagen des Lärmschutzes“ des LUA heißt es u.a.:
- Im Einwirkungsbereich des beantragten Hobbybereichs dürfen die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Grundstück einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: Am maßgeblichen Immissionsort der Wohnhäuser H. Weg 5-7 u. 4-6 jeweils werktags außerhalb der Ruhezeiten (08.00 Uhr - 20.00 Uhr) 55 dB(A) …
- Während den Ruhezeiten und der Nachtzeit, im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen darf der Hobbybereich als solcher nicht genutzt werden.
- Während der Nutzung des Hobbybereichs müssen alle Fenster, Türen u. Tore geschlossen gehalten werden …
- Im Falle von Nachbarschaftsbeschwerden ist durch Schallpegelmessungen einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen, dass der in der Auflage 1 festgelegte Immissionsrichtwert eingehalten wird. 4) Darin heißt es: „Es soll an Oldtimern und Pkw’ s folgende Arbeiten durchgeführt werden. Hobbymäßige Service-, Kontroll-, Instandsetzungs-, sowie Reparatur- und Montagearbeiten an Oldtimern und Kraftfahrzeugen. Zu diesen Tätigkeiten könnten z.B. gehören:- Arbeiten an Lenk- und Bremssystemen- Arbeiten an Radaufhängungen und Rädern- Karosseriearbeiten- Arbeiten an Motor, Motoranbauteilen und Getriebe- Arbeiten an der Elektrik keine gewerbliche Nutzung!“ 5) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2007 - 2 B 144/07 -, juris 6) vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris 7) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris 8) vgl. etwa Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 29, m.w.N. 9) vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 16, m.w.N. 10) vgl. Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 30, m.w.N. 11) vgl. Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 43, m.w.N. 12) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 20; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 41, m.w.N., wonach allerdings eine Massierung von fallbezogen 15 Stellplätzen in einer rückwärtigen Ruhezone eines Wohngrundstücks voraussichtlich bauordnungsrechtswidrig wäre 13) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 16, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 52, m.w.N. 14) vgl. Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 51, m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 20 f., m.w.N. 15) zur Abgrenzung von gewerblicher und Wohnnutzung vgl. auch Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 15 16) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Ls. 3; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 22, m.w.N. 17) vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.05.2010 - 5 K 1876/09 -, juris, Rn. 46 18) a.a.O.; ebenso Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 19 19) vgl. Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 20 20) vgl. Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris, Rn. 20 21) zur Entwicklung und Auslegung der Vorschrift vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, UA S. 20 22) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Rn. 19; Urteil der Kammer vom 14.02.2012 - 5 L 1919/11 -, juris, Rn. 87 (jeweils zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 LBO 2004) 23) vgl. aber auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris, Rn. 17