GVVO a.F. als auch auf der Begründetheitsebene für die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Partei von Entscheidungsrelevanz, reicht im Rahmen der Zulässigkeit die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch die klagende Partei aus, während deren Feststellung erst bei der Begründetheit notwendig ist. (Rn.72)
gelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin errichtet sicherheitstechnische Anlagen im gewerblichen und privaten Bereich. Sie streitet mit der Beklagten um Vergütungsansprüche aus zwei Aufträgen aus dem Jahr 2010, der eine Leistungen an einer Villa in Gran Canaria betreffend, der andere Leistungen an einer Wohnung in Bad Nauheim betreffend. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
spanischem Recht, die ihren Geschäftssitz in ... pp. hat. Am gleichen Standort ist auch die ... pp. - Hotels S.A., eine Aktiengesellschaft
spanischem Recht, ansässig. Geschäftsführende Alleingesellschafterin beider spanischer Gesellschaften ist Frau Dr. Dr. h.c. M. Sch.. Randnummer 2 Bezüglich der zu Wohnzwecken von der Alleingesellschafterin der Beklagten genutzten Objekte in Bad Nauheim in Deutschland und in ... pp. auf Gran Canaria waren durch eine Drittfirma, die S. GmbH mit Sitz in F., umfangreiche Sicherheitsinstallationen begonnen, allerdings aufgrund Kündigung seitens der Auftraggeberin nicht beendet worden. Die Klägerin sollte die
bearbeitung und Fertigstellung der Sicherheitstechnik verbunden mit weiteren grundlegenden Neuinstallationen in den beiden Objekten in Bad Nauheim und auf Gran Canaria durchführen. Unabhängig hiervon sollte der Mitgeschäftsführer der Klägerin, Herr M. J. Sch., in seiner Funktion als von der Handwerkskammer des Saarlandes öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für elektronische Sicherheitstechnik eine gutachterliche Dokumentation über die Qualität und den Bearbeitungsstand der Arbeiten der Firma S. an den Standorten Bad Nauheim und Gran Canaria erstellen. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Feststellungen wollte ausweislich des am 28.10.2010 in Kopie an den Geschäftsführer der Klägerin übermittelten Anwaltsschreibens vom gleichen Tag, Anlage K 15, die Geschäftsführerin der Beklagten als Bestellerin Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber der Firma S. geltend machen. Randnummer 3 Bezüglich des Objekts auf Gran Canaria übersandte die Klägerin unter dem 4.10.2010 das aus der Anlage K 2 ersichtliche, an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich gerichtete Angebot zum „Umbau Ihrer Sicherheitsanlage auf Gran Canaria“. Gemäß Blatt 7, vorletzter Absatz, erfolgte das Angebot gemäß den "umseitigen Verkaufs- und Lieferbedingungen". Randnummer 4 In diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen war in Ziffer1 geregelt, dass Vertragsgrundlage aller Aufträge die VOB in ihrer letzten Fassung sei. Zudem war in Ziffer 8 unter der Überschrift "Erfüllungsort, Gerichtsstand" bestimmt, dass Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile Wadern sei und für die vertraglichen Beziehungen deutsches Recht gelte. Randnummer 5 Unter dem 16.10.2010 übersandte die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin das aus der Anlage K 3 ersichtliche Telefax aus Gran Canaria unter dem gemeinsamen Briefkopf der ...pp.-Hotels S. A. und der Beklagten zusammen mit der als Anlage beigefügten Angebotsseite 13 und dem dort unterschriebenen Passus „Auftrag erteilt (Datum, Unterschrift, Name in Blockbuchstaben)“. In dem Telefax heißt es auszugsweise: Randnummer 6 „Sehr geehrter Herr Sch. , in der Anlage übersende ich ihnen den heute unterschriebenen Auftrag (16.10.2010), in dem
folgende Punkte Vertragsinhalt darstellen: Randnummer 7 [….]
Montage wird ein handelsüblicher Skonto von 15 % in Abzug von der Gesamtrechnung gebracht. Randnummer 9 Die hier aufgeführten Punkte werden bei Unterschrift zum Vertragsinhalt. Randnummer 10 Der Rechnungsempfänger lautet korrekt: Randnummer 11 Hotelgesellschaft S.L. Steuernummer: ... ... ... ... ... ... pp. Randnummer 12 Diese Rechnungsadresse gilt auch für Aufträge in Bad Nauheim. Randnummer 13 Bitte teilen Sie uns schnellstens, dh maximal bis Montag Namen und Daten der anreisenden Techniker mit, so dass noch am Montag Flüge gebucht werden können.“ Randnummer 14 Fax und Auftragsbestätigung sind ohne Vertretungszusatz von der Geschäftsführerin der Beklagten unterschrieben. Am Ende des Faxschreibens findet sich die Bitte, das Fax unterschrieben an die Absenderfaxnummer aus Gran Canaria zurückzusenden. Randnummer 15 Auf dieses Faxschreiben antwortete die Klägerin mit der - erstmalig zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 3.11.2015 vorgelegten - E-Mail vom 18.10.2010, GA 761/762, an die Geschäftsführerin der Beklagten auszugsweise wörtlich wie folgt: Randnummer 16 „Sehr geehrte Frau Dr. Dr. Sch., vielen Dank für den uns erteilten Auftrag. Alle Bestellungen sind bereits eingeleitet. Wegen den Zusatzvereinbarungen haben wir folgende Lösungen für Sie: Randnummer 17 […] Punkt 3: Die Mehrwertsteuer entfällt natürlich bei der Berechnung
Vorlage Ihrer Umsatzsteuer ID Nummer. […] Randnummer 18 Punkt 9: Bitte lassen Sie uns diesen Punkt wie zusammen besprochen vor Ort klären. […] Randnummer 19 Wegen der Flugbuchung die Namen der Techniker: […] Randnummer 20 Frau Dr. Dr. Sch., wenn Sie Fragen haben rufen Sie mich einfach an, ich freue mich. [….]“ Randnummer 21 Ab dem 29.10.2010 begann die Klägerin mit ihrer Leistungsausführung auf Gran Canaria. Die erbrachten Arbeiten wurden in den als Anlage K 16 vorgelegten Stundenzetteln von den Technikern der Klägerin erfasst und von der Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet. Randnummer 22
Erteilung der an die Beklagte adressierten Abschlagsrechnung vom 26.11.2010, Anlage K 4, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Mit Telefax vom 29.11.2010, Anlage K 5, das wiederum unter dem gemeinsamen Briefkopf der ...pp.-Hotels S. A. und der Beklagten - der Hotelgesellschaft S.L. - verfasst war, rügte die Geschäftsführerin der Beklagten verschiedene Schlechtleistungen. Die abgerechneten Arbeitszeiten wollte sie nicht akzeptieren. Sie setzte zugleich eine Frist zur Erstellung des Gutachtens durch Herrn M. J. Sch. und wies darauf hin, dass die Unterzeichnerin Anspruch auf ein mangelfreies Werk habe. Mit weiterem Telefax vom 2.12.2010, Anlage K 6, erklärte die Geschäftsführerin der Beklagten, wiederum unter dem gemeinsamen Briefkopf der ...pp.-Hotels S. A. und der der Beklagten, dass sie eine "derartige sittenwidrige Beutelschneiderei" nicht hinnehme. Eine weitere Zusammenarbeit sei wegen dem "unsäglichen Vertrauensbruch" nicht mehr möglich. Gleichzeitig berief sie sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht
3 BGB. Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.12.2010, Anlage B 5, wurde im Namen der Geschäftsführerin der Beklagten der Rücktritt von dem Vertrag erklärt und zur Rückzahlung des gezahlten Abschlags von 20.000 € aufgefordert. Randnummer 23 Die Klägerin hat der Beklagten für das Objekt Gran Canaria die aus der Anlage K 7 ersichtliche Schlussrechnung vom 12.8.2011 über 16.132,62 € gestellt. Die in dieser Rechnung berücksichtigte Abschlagsrechnung vom 26.11.2010 über netto 30.851,60 € war hierin als bezahlt berücksichtigt, tatsächlich jedoch nicht beglichen. Randnummer 24 Bezüglich des Objektes in Bad Nauheim hatte die Klägerin bereits unter dem 10.9.2010 ein Angebot erstellt, Anlage K 8, das sich dem Wortlaut
ebenfalls an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich richtete. Dieses bezog sich auf die Erneuerung der Videoanlage und die Anpassung der Fahrstuhlsteuerung. Die Gestaltung des Angebots im Übrigen, insbesondere auch bzgl. der Bezugnahme auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen, entsprach dem späteren Angebot für das Objekt Gran Canaria.
einer Besprechung mit einem Beamten des Kriminaldienstes im September gab die Klägerin das aus der Anlage K 10 ersichtliche, erweiterte Angebot vom 4.10.2010 mit einem erhöhten Auftragsvolumen ab. Die Annahme dieser Angebote ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurden indes seitens der Klägerin verschiedene Leistungen in Bad Nauheim erbracht, so wurden das digitale Aufzeichnungsgerät durch ein anderes Gerät ersetzt, verschiedene Überprüfungen vorgenommen und die Kameras der Sicherheitsanlage von schwarz auf weiß umlackiert. Die Arbeiten wurden aufgrund der Auseinandersetzungen der Parteien nicht fertig gestellt. Für die Arbeiten in Bad Nauheim erteilte die Klägerin der Beklagten die aus der Anlage K 11 ersichtliche Schlussrechnung vom 12.8.2011 über einen Betrag von 8.729,16 €. Randnummer 25 Die Klägerin hat sich darauf berufen, Vertragspartnerin sei die Beklagte geworden. Durch die Erteilung der Auftragsbestätigung auf dem Geschäftspapier der Beklagten habe die Geschäftsführerin der Beklagten bestimmt, dass die Beklagte Vertragspartnerin sei (GA 109). Die Passivlegitimation ergebe sich zudem aus der Tatsache, dass der unstreitig gezahlte Abschlag in Höhe von 20.000 € von der Beklagten geleistet worden sei (GA 109). Randnummer 26 Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens der Klägerin im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 27 Die Klägerin hat beantragt , Randnummer 28 die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.826,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.851,69 € seit dem 5.12.2010, sowie aus 25.975,09 € seit dem 1.9.2011 zu zahlen, sowie sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten ... pp., durch Zahlung von 1.479,90 € freizustellen. Randnummer 29 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Sie hat ihre Passivlegitimation bestritten und die Ansicht vertreten, beide Verträge seien mit der Alleingesellschafterin der Beklagten, Frau Dr. Dr. Sch.persönlich, abgeschlossen worden. Bereits aus dem Angebot vom 4.10.2010 betreffend das Objekt Gran Canaria sei erkennbar, dass Frau Dr. Dr. Sch. als private Auftraggeberin angeschrieben worden sei. Die Auftragsbestätigung vom 16.10.2010 ändere daran nichts, denn danach habe die Hotelgesellschaft lediglich die Kosten für die Auftraggeberin übernehmen, nicht jedoch insgesamt als Vertragspartnerin auftreten sollen. Gleiches gelte für das Objekt in Bad Nauheim. Wie sich aus den Anlagen K 8 - K 10 ergebe, sei auch hier Frau Dr. Dr. Sch. persönlich als Privatperson angeschrieben worden. Die dienst- und werkvertraglichen Arbeiten an beiden Objekten hätten sich - was unstreitig geblieben ist - auf die Privatvilla und die Privatwohnung von Frau Dr. Dr. Sch. bezogen. Das Apartment in Bad Nauheim werde nur bei den vorübergehenden Aufenthalten von Frau Dr. Dr. Sch. in Deutschland genutzt. Dort befinde sich weder ein Wohnsitz von Frau Dr. Dr. Sch. noch eine Niederlassung der beklagten Hotelgesellschaft. Randnummer 32 Hieraus folge die Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe mit der Privatperson Dr. Dr. Sch. kontrahiert. Als solche habe diese keine wirksame Gerichtsstandvereinbarung im Sinne von Art. 23 EuGVVO treffen können. Selbst wenn man auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts abstelle, sei jedenfalls das angerufene Gericht in Saarbrücken nicht zuständig. Von den auf der Rückseite der Angebote abgedruckten allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen habe die Beklagte keine Kenntnis erlangt, da das Angebot per Telefax übermittelt worden sei. Randnummer 33 Für den Fall der Annahme der Passivlegitimation und der Zulässigkeit der Klage hat die Beklagte diverse Einwände gegen die Begründetheit der geltend gemachten Vergütungsansprüche geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 34 Zudem hat die Beklagte hilfsweise Widerklage erhoben, im Rahmen derer sie neben der Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlung von 20.000 € einen Erstattungsanspruch für fehlgeschlagene Aufwendungen bezüglich der Beauftragung von Elektroarbeiten durch eine Drittfirma, Flug-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für die Mitarbeiter der Klägerin, die Beauftragung eines Sachverständigen sowie den Kostenaufwand für Personen- und Sicherheitsschutz der Geschäftsführerin der Beklagten während der Montagearbeiten, insgesamt weitere 10.364,85 €, erstattet verlangt. Randnummer 35 Die Beklagte hat insoweit beantragt , Randnummer 36 die Klägerin zu verurteilen, an sie 30.364,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € zu zahlen. Randnummer 37 Die Klägerin hat beantragt , Randnummer 38 die Hilfswiderklage abzuweisen. Randnummer 39 Mit seinem am 8.7.2013 verkündeten Urteil (GA 400 ff.) hat das Landgericht die Beklagte
durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt, an die Klägerin 50.751,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 28.035,23 € seit dem 5.12.2010, sowie aus 22.716,14 € seit dem 12.9.2011 zu zahlen und ferner die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten ... pp., in Höhe von 1.479,90 € freizustellen. Die Klage im Übrigen und die Hilfswiderklage hat das Landgericht abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Randnummer 40 Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte Rechtsverletzungen, unvollständige Tatsachenfeststellungen und Verfahrensfehler geltend. Randnummer 41 Die erstinstanzliche Entscheidung gehe zu Unrecht von einer Passivlegitimation der beklagten Hotelgesellschaft S.L. aus, die jedoch
dem Willen der Parteien nicht als Vertragspartei aufgetreten sei.Der Klägerin sei sehr wohl bekannt gewesen, dass nicht die Beklagte, sondern die Privatperson Frau Dr. Dr. Sch. den streitgegenständlichen Vertragsabschluss in eigenem Namen, aber für Rechnung der Hotel Gesellschaft S.L. vorgenommen habe. Bei vollständiger Würdigung aller erkennbaren Umstände lasse sich die gegenteilige Auffassung des Landgerichts nicht aufrechthalten. Randnummer 42 Entscheidend sei zunächst, dass sich die Installationsaufträge in beiden Fällen auf Immobilien bezogen hätten, die von Frau Dr. Dr. Sch. ausschließlich zu privaten Wohnzwecken und in keinem Fall geschäftlich genutzt worden seien. Deshalb sei das Angebot vom 4.10.2010 folgerichtig auch nicht an die beklagte Hotel Gesellschaft S.L., sondern an die natürliche Person ohne Firmenzusätze adressiert worden, wie sich den mit der Klage vorgelegten Anlagen Nr. 2, 8, 9 und 10 entnehmen lasse. Randnummer 43 Auch der Inhalt der Schriftstücke lasse klar erkennen, dass die angebotenen Leistungen nicht für die Beklagte hätten erbracht werden sollen. Vielmehr habe es einen Bezug zur Privatperson Frau Dr. Dr. Sch. gegeben. So sei diese im Angebot für das Objekt Gran Canaria vom 4.10.10, Anlage K 2, auf Blatt 7, vorletzter Absatz persönlich angesprochen worden. Die gleichen Formulierungen seien auch für das Objekt in Bad Nauheim im Angebot vom 10.9.2010, Anlage K 8, und vom 4.10.2010, Anlage K 10, verwendet worden. Randnummer 44 Für die modifiziert abweichende Angebotsannahme habe Frau Dr. Dr. Sch. keinen förmlichen Geschäftsbriefbogen der Hotel Gesellschaft S.L., sondern ein allgemeines Telefax-Vorblatt der ...pp. Hotels S.A. und der Hotel Gesellschaft S.L. verwendet. Deshalb komme eine ausschließliche Zuordnung für die letztgenannte Juristische Person ohnehin nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang sei ferner von Bedeutung, dass die Unterschriftsleiste von Frau Dr. Dr. Sch. keinerlei Zusätze enthalte, die auf eine geschäftliche Funktion hindeuteten. Randnummer 45 Die Tatsache, dass Frau Dr. Dr. Sch. sich selbst und nicht die beklagte Hotelgesellschaft als Vertragspartnerin angesehen habe, ergebe sich zudem aus verschiedenen Formulierungen in den Schreiben vom 29.10.2010, Anlage K 5, und vom 2.12.2010, Anlage K 6. Randnummer 46 Dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn M. J. M. J. Sch., sei außerdem aus laufenden Telefonaten und Korrespondenzen bekannt gewesen, dass die Privatperson Dr. Dr. Sch. ungeachtet der Kostenübertragung auf die beklagte Hotel Gesellschaft S.L. auch ihren gesamten Schriftverkehr und ihre sonstige Kommunikation ausschließlich über das Sekretariat der Beklagten zu führen gepflegt habe. Randnummer 47 Entgegen der Auffassung des Landgerichts deute kein Anschein darauf hin, dass es zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtstreites zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Dagegen sprächen bereits die Formulierungen "Der Rechnungsempfänger lautet korrekt" sowie "diese Rechnungsadresse gilt auch für Aufträge in Bad-Nauheim." Für eine Identität von Rechnungsempfänger und Vertragspartei bestünden keine Hinweise, mit der Formulierung habe im Gegenteil eine Differenzierung zwischen Vertragspartei einerseits und dem Kostenschuldner andererseits vorgenommen werden sollen. Randnummer 48 Der Retournierungshinweis sei lediglich ein Beleg dafür, dass Frau Dr. Dr. Sch. ihre private Korrespondenz über das Sekretariat der beklagten Hotelgesellschaft abwickele. Randnummer 49 Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung spreche auch die Interessenlage nicht für die Beklagte als Vertragspartei. Soweit sich die Villa der Geschäftsführerin in Gran Canaria auf dem Gelände des Geschäftsbetriebs der Beklagten befinde, könne dieser Umstand keine Interessenlage zugunsten der Vertragspartnerschaft der Beklagten begründen. Eigentümerin der streitgegenständlichen Objekte sei nicht die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, sondern die ...pp.-Hotels S.A. Randnummer 50 Hinsichtlich des Objektes in Bad Nauheim stelle die angefochtene Entscheidung zutreffend fest, dass die Klägerin den
weis eines Vertragsabschlusses auf der Basis der vorgelegten Angebote nicht erbracht habe. Frau Dr. Dr. Sch.habe weder als Privatperson noch als geschäftsführende Alleingesellschafterin jemals eine Angebotsannahme erklärt. Deshalb könne es zu keiner Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der beklagten Hotel Gesellschaft S.L. gekommen sein, zumal das Objekt in Bad Nauheim auch keinerlei Bezug zum vorgenannten Hotelbetrieb in Spanien, sondern ausschließlich zu der Geschäftsführerin als Privatperson zulasse. Randnummer 51 Im Ergebnis mangele es für beide Objekte an der Passivlegitimation der Beklagten. Alleinige Vertragspartei der Klägerin sei die Privatperson Frau Dr. Dr. Sch. gewesen. Randnummer 52 Demzufolge stelle sich die Klage als unzulässig dar. Der Einwand der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts werde aufrechterhalten. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ein ausschließlicher Gerichtsstand für den Geschäftssitz in Wadern und damit für das Landgericht Saarbrücken zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Die Beklagte habe ihren Geschäftssitz unstreitig in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU. Demzufolge gehe Artikel 23 EuGVVO als lex specialis dem § 38 ZPO bei der Beurteilung wirksam getroffener Gerichtsstandvereinbarungen mit internationaler Zuständigkeit vor. Die engen Voraussetzungen des Artikel 23 Abs. 1 EuGVVO bezüglich der Einhaltung der Schriftform seien im Streitfall nicht erfüllt. Bereits erstinstanzlich habe die Beklagte vorgetragen, dass ihr der auf der Angebotsrückseite abgedruckte Text der Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Gerichtsstandvereinbarung bei Angebotsannahme deshalb nicht zur Kenntnis habe gelangen können, weil das Angebot nur vorderseitig per Fax an den Geschäftssitz in Spanien übermittelt worden sei. Die Klägerin habe den
weis der Kenntnisnahme der rückseitig aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erbringen können. Eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung zu Gunsten der Klägerin bezüglich des angerufenen Landgerichts in Saarbrücken sei daher nicht zustande gekommen. Randnummer 53 Hilfsweise, für den Fall der Zulässigkeit der Klage, sei diese entgegen der Ausführungen des Landgerichts unbegründet, die Hilfswiderklage dagegen begründet, wozu die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens näher ausführt (im Einzelnen GA 522 - 533). Randnummer 54 Die Beklagte beantragt , Randnummer 55 unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und hilfsweise dem Widerklageantrag stattzugeben. Randnummer 56 Die Klägerin beantragt , Randnummer 57 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Als verspätet gerügt werde der Vortrag der Beklagten, ihr seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nebst Gerichtsstandklausel nicht bekannt gewesen. Das Vorbringen sei auch offensichtlich unzutreffend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Gerichtsstandklausel der Klägerin seien auf sämtlichen klägerischen Schreiben abgedruckt. Die Behauptung der Beklagten, ihr sei das Angebot vom 4.10.2010 lediglich per Fax zugegangen, sei unzutreffend; das Angebot sei vielmehr per Post übersandt worden, dies ergebe sich bereits daraus, dass die Annahmeerklärung vom 16.10.2010 datiere, zu einem Zeitpunkt also, als das Angebot im Original vorgelegen habe. Die Annahmeerklärung sei offensichtlich auf dem Original des Angebotes abgegeben worden, da auf dem Rückfax keine Faxkennung der Klägerin zu erkennen sei. Randnummer 59 Mit Schriftsätzen vom 3.11.2015 und 8.12.2015 hat die Klägerin erstmalig weiteren E-Mailverkehr zwischen ihr und der Geschäftsführerin der Beklagten vom 18.10.2010 betreffend das Objekt Gran Canaria sowie vom 14.
Maßgabe der §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in eine Klageabweisung. I. Randnummer 66 Allerdings rügt die Berufung vergeblich, dass das Landgericht die Klage als zulässig angesehen hat; insbesondere fehlt es nicht an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Randnummer 67
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(im Folgenden: EuGVVO a.F.).Die EuGVVO a.F. ist sachlich und zeitlich anwendbar, denn es handelt sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO a.F., beide Parteien haben ihren Wohn- bzw. Firmensitz in der EU, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO a.F., und das Streitverfahren wurde
Inkrafttreten der EuGVVO a.F., aber vor dem 10.1.2015 eingeleitet. Insoweit folgt aus Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (EuGVVO n.F.), dass noch die EuGVVO a.F. anzuwenden ist (vgl. Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Artikel 66 Bruessel-Ia-VO Rn. 3). Randnummer 70 bb)
GVVO a.F. können die Parteien, die ihren Wohnsitz in einem der Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten haben, schriftlich vereinbaren, dass ein Gericht eines Vertrags- bzw. Mitgliedstaats über eine bereits entstandene oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO a.F. schließt für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung die
GVVO a.F. begründete allgemeine Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten aus und verdrängt in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.3.2015 - 23 U 11/14, bei Juris Rn. 45; OLG Celle NJW-RR 2010, 136, 137). Randnummer 71 cc) Entgegen der Auffassung der Berufung ist zwischen den Parteien zumindest in Bezug auf die Ansprüche betreffend das Vorhaben Gran Canaria eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO a.F. zustande gekommen. Randnummer 72
1 Nr. 1 ZPO. Was die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte anbelangt, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung die Auffassung nicht beanstandet, dass die zu doppelrelevanten Tatsachen vertretenen Grundsätze auch hierfür gelten (vgl. BGH, aaO, - bei Juris Rn. 18, 24; ausdrücklich in diesem Sinne: BGH, Urteil vom 25.3.2015 - VIII ZR 125/14, bei Juris Rn. 25; OLG Koblenz, Beschluss vom 1.3.2010 - 2 U 816/09, NJW-RR 2010, 1004 m.w.N.). Randnummer 73
folgenden Ausführungen in der Begründetheit zeigen, kann eine abschließende Entscheidung der Frage, wer Vertragspartner der Klägerin ist, nur
umfänglicher Auswertung und Würdigung des gesamten zur Akte gereichten Schrift-, Telefax- und E-Mailverkehrs auch unter indiziellen Gesichtspunkten erfolgen. Es ist nicht der Sinn der
GVVO a.F. zu prüfenden internationalen Zuständigkeit, diese sich typischerweise für die materielle Entscheidung des Rechtsstreits stellenden Fragen in ihrer Gänze in die Zulässigkeit zu verlagern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.6.1999 - 18 U 217/98, bei Juris Rn. 9; zur Kritik an der Verlagerung der Sachprüfung in den Zuständigkeitsstreit vgl. auch: BGH, Urteil vom 29.6.2010 - VI ZR 122/09, bei Juris Rn. 8). Durch den Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind, erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden, erreicht der Kläger die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor dem angerufenen Gericht auf seine bloße schlüssige Behauptung hin. Er riskiert damit allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbegründet, falls sich seine Darstellung nicht als wahr feststellen lässt. Einem Beklagten ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. Bestreitet er nämlich die zuständigkeitsbegründenden (doppelrelevanten) Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem klageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskräftigen Ausspruch, nichts zu schulden (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, - bei Juris Rn. 17). Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen ungerechtfertigten
teil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem streitigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen gerichtlich festgestellt werden muss (vgl. BGH, aaO, - bei Juris Rn. 17). Randnummer 74
GVVO a.F. setzt eine entsprechende Willenseinigung der Parteien voraus. Die vorgeschriebene Schriftform soll gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2015 - VIII ZR 125/14, bei Juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 30.3.2006 - VII ZR 249/04, bei Juris Rn. 13, 14; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 25 EuGVVO n.F. Rn. 8).Dabeiwird die Vereinbarung durch die eingehaltene Form indiziert: Sind die in Art. 23 Abs. 1 Abs.1S. 3 a) - c) EuGVVO a.F. aufgestellten Formanforderungen eingehalten, wird eine Vereinbarung der Parteien vermutet (Musielak/Voit/Stadler, aaO, Art. 25 EuGVVO n.F. Rn. 4). Randnummer 75
dem Willen der Geschäftsführerin der Beklagten Vertragsinhalt werden sollten, der Wertung als Angebotsannahme entgegen stehen oder ob dies - wie die Klägerin meint - nicht der Fall ist. Denn selbst wenn man - wie im Hinweisbeschluss des Senats vom 8.10.2015 problematisiert - das Telefax vom 16.10.2010 in Bezug auf den abzuschließenden Werkvertrag als neues, inhaltlich modifiziertes Angebot einstufen würde, durfte die Klägerin die Unterzeichnung der Angebotsseite 13 als schriftliche Zustimmung zur Geltung ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen, hilfsweise als Angebot der Auftraggeberin zum Abschluss einer zu ihren Lasten gehenden Gerichtsstandvereinbarung verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2015 - VIII ZR 125/14, bei Juris Rn. 53), welches die Klägerin mit ihrer per E-Mail vom 18.10.2010 gesendeten Rückantwort auf das vorangehende Telefax vom 16.10.2010 schriftlich angenommen hat. Randnummer 81 (f) Soweit die Parteien darüber gestritten haben, ob der Beklagten die Verkaufs- und Lieferbedingungen bei Vertragsschluss vorlagen, war - anders als für die Frage der Passivlegitimation - nicht allein auf den Vortrag der Klägerin abzustellen. Da die Vergütungsklage gegen die Beklagte auch begründet sein kann, wenn die AGB der Klägerin nicht Vertragsinhalt geworden sind, handelt es sich insoweit nicht um eine „doppelrelevante Tatsache“, so dass sie bereits auf der Zulässigkeitsebene zur Überzeugung des Senats
zuweisen war (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2015 - VII ZB 8/15, bei Juris Rn. 25; ferner: BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 1/11, bei Juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.4.2015 - 5 U 120/14, bei Juris Rn. 54). Randnummer 82 (g) Die Klägerin hat den ihr obliegenden
weis im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme geführt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen W. und des Geschäftsführers der Klägerin M. J. Sch. steht zur hinreichenden Überzeugung des Senats gemäß § 286 ZPO fest, dass der Geschäftsführerin der Beklagten die AGB der Klägerin bereits Anfang September 2010 im Zuge einer Reise des Geschäftsführers der Klägerin M. J. Sch.
Gran Canaria zusammen mit einem Angebot für das Vorhaben Bad Nauheim persönlich übergeben worden waren. Der Zeuge W., der zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin M. J. Sch.
Gran Canaria gereist war, konnte sich sicher an die Übergabe eines entsprechenden Angebots mit dem Logo der Klägerin - einer Eule mit blauem Schriftzug - erinnern. Die Klägerin hat als Anlage K 1 ihr Geschäftspapier mit diesem, von dem Zeugen erinnerten Logo vorgelegt. Auf der Rückseite des Geschäftspapiers sind die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin abgedruckt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen W. bekundet, dass der Geschäftsführerin der Beklagten bei der Reise
Gran Canaria ein Original-Angebot für das Objekt Bad Nauheim übergeben wurde und auf den einzelnen Seiten auf der Rückseite die Verkaufs- und Lieferbedingungen abgedruckt waren. Aufgrund dieser beiden Aussagen, die der Senat als glaubhaft einstuft, ist der Senat mit der für § 286 ZPO hinreichenden Gewissheit davon überzeugt, dass der Geschäftsführerin der Beklagten die AGB der Klägerin im Zuge dieser Angebotsübergabe zugegangen sind. Die widersprechende Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten steht dieser Überzeugungsbildung nicht entgegen. Die Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten war aus Sicht des Senats zweifelhaft. Nicht
vollziehbar war bereits ihre Aussage zu den chronologischen Abläufen. Genau entgegen der zur Akte gereichten - objektiven - Stundenbelege hat die Geschäftsführerin der Beklagten behauptet, die Leistungsausführung betreffend das Objekt Gran Canaria sei vor derjenigen betreffend das Objekt Bad Nauheim erfolgt. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat zudem einen gemeinsamen Aufenthalt des Geschäftsführers M. J. Sch. und des Zeugen W. auf Gran Canaria in Abrede gestellt, obwohl die Klägerin als objektiven Beleg hierfür die entsprechenden Flugbuchungsbelege des Zeugen W. und des Geschäftsführers M. J. Sch. zur Akte gereicht hat. Randnummer 83
GVVO a.F. kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dabei ist der Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen der Ort, an dem die Dienstleistungen
dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, Art. 5 Nr. 1
der Generalklausel des Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO a.F. - autonom auszulegen (Musielak/Voit/Stadler, ZPO,
GVVO a.F. begründet, denn Werk- und Werklieferungsverträge fallen unter den Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Musielak/Voit/Stadler, aaO, Art. 5 EuGVVO Rn. 9; Rauscher/Leible, aaO, Art. 7 Bruessel-Ia-VO Rn. 67) und - anders als in Bezug auf das Objekt Gran Canaria - sollte die vertragstypische Leistung - die Werkleistung der Klägerin - in Bezug auf dieses Vorhaben in Deutschland erbracht werden und wurde auch dort erbracht. Randnummer 87 c) Soweit die Beklagte erstinstanzlich (auch) das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Saarbrücken gerügt hatte, findet eine
prüfung dieser Frage in der Berufungsinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2015 - VI ZR 1/14, bei Juris Rn. 17). II. Randnummer 88 Die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht - auch nicht teilweise - begründet. Mit Erfolg wendet die Berufung ein, dass einer Inanspruchnahme der Beklagten deren fehlende Passivlegitimation entgegensteht. Bei umfassender Würdigung des wechselseitigen, teils streitigen Parteivortrags, wie er sich zweitinstanzlich darstellt, der Gesamtumstände sowie sämtlicher vorgelegter Unterlagen sind die betreffend die Vorhaben in Bad Nauheim und Gran Canaria geschlossenen Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit der geschäftsführenden Alleingesellschafterin der Beklagten, Frau Dr. Dr. Dr. Sch., geschlossen worden, so dass die mit der Klage verfolgten Vergütungsansprüche nicht gegenüber der Beklagten bestehen. Randnummer 89 1. Das Landgericht hat die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zutreffend
deutschem Recht beurteilt. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts wird von der Berufung nicht angegriffen und unterliegt auch sonst keinen Zweifeln. Sie ergibt sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008(Rom I) aufgrund - zumindest -
träglicher konkludenter Rechtswahl der Parteien,
dem die Parteien erstinstanzlich durchgängig übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt haben.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die ausschließliche Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften die Annahme, dass sie jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben (BGH, Urteil vom 9.12.1998 - IV ZR 306/97, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 4.5.2004 - XI ZR 40/03, bei Juris Rn. 25 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 30.10.2008 - I ZR 12/06, bei Juris Rn. 19). Randnummer 90 2. Unter Anwendung von §§ 133, 157 BGB hat das Landgericht die Verträge betreffend beider Vorhaben - Bad Nauheim und Gran Canaria - dahin ausgelegt, dass sie jeweils mit der Beklagten als Vertragspartnerin zustande gekommen seien. Zur Begründung seiner diesbezüglichen Wertung hat das Landgericht ausgeführt, der im Telefax vom 16.10.2010 verwendete Begriff „Rechnungsempfänger“ erscheine auslegungsbedürftig. Vom Wortlaut her werde nicht vollständig deutlich, ob nur die Rechnung an eine dritte Person habe adressiert oder ob diese auch habe Vertragspartner werden sollen. Das Angebot vom 4.10.2010 für die Arbeiten in Gran Canaria sei an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich übersandt worden. Dieses Angebot sei unstreitig durch das Telefax vom 16.10.2010 angenommen worden. Dieses Telefax sei unter Verwendung des Briefkopfs der „P.-Hotels S.A.“ und der „Hotelgesellschaft S.L.“ erstellt worden. In dem Telefax seien verschiedene Modifikationen des Angebots vorgenommen worden, so sei unter anderem eine fünfjährige Gewährleistung
BGB gefordert worden. Am Ende sei angegeben, dass der Rechnungsempfänger „korrekt“ auf Hotelgesellschaft S.L. laute. Diese Rechnungsadresse habe auch für Aufträge in Bad Nauheim gelten sollen. Zum
weis der Zustimmung der Klägerin zu diesen Modifikationen habe das Telefax unterschrieben an die Hotelgesellschaft S.L. retourniert werden sollen.
Der erste Anschein weise hier auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien hin. Die im Telefax verwendete Formulierung bedeute für einen juristischen Laien, dass er sich zukünftig bei der Vertragsabwicklung einem anderen Vertragspartner gegenüber sehe. Auch die weiteren Schreiben der Parteien zeigten, dass offenbar beide Seiten von einer Vertragspartnerschaft der Beklagten ausgegangen seien. Die Schreiben der Klägerseite hätten sich
der Annahme ausschließlich an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte selbst habe nur unter ihrem Briefkopf korrespondiert. Hinweise auf einen anderen Vertragspartner habe es in der Korrespondenz erstmalig in dem außergerichtlichen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 11.8.2011 gegeben. Aber auch bei einer Auslegung auf der Grundlage des Empfängerhorizonts sei die Beklagte als Vertragspartnerin anzusehen. Zwar sei der Erklärungsempfänger verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint habe. Entscheidend sei allerdings nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern die objektive Bedeutung seines Gesamtverhaltens. Für die Klägerseite sei aus den sonstigen Umständen bei Vertragsschluss nicht ersichtlich gewesen, dass gegebenenfalls eine Aufspaltung in Rechnungsempfänger und Vertragspartner habe stattfinden sollen. Das Verhalten der Beklagten sei so zu verstehen gewesen, dass die weitere Vertragsabwicklung mit ihr habe erfolgen sollen. Dafür spreche, dass es nicht erforderlich gewesen wäre, die Annahme eines Angebots unter dem Briefkopf der Beklagten zu fertigen, wenn diese lediglich habe Rechnungsempfänger sein sollen. Diese Auslegung werde gestärkt durch die weiteren Schreiben, aus denen sich ergebe, dass auch die Beklagte vor Beginn der Auseinandersetzungen offenbar die Auffassung vertreten habe, selbst Vertragspartnerin zu sein.
Erteilung der Abschlagsrechnung habe sich die Beklagte an die Klägerseite gewandt und unter ihrem Briefkopf eine „Abmahnung“ erteilt und verschiedene Mängel und das Verhalten der Klägerseite gerügt. Dies habe einem bloßen Rechnungsempfänger nicht zugestanden. In diesem Schreiben sei keine Differenzierung dahingehend erfolgt, dass die Geschäftsführerin der Beklagten für sich persönlich habe handeln wollen. Unter dem 2.12.2010 habe die Beklagte unter ihrem Briefkopf ein weiteres Telefax übersandt, in dem sie eine weitere Zusammenarbeit als unmöglich angesehen und Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht habe. In diesem Schreiben sei ebenfalls nicht dargelegt worden, dass die Erklärungen für die Geschäftsführerin persönlich und nicht für die Beklagte erfolgt seien. Auch die Interessenlage spreche eher dafür, dass die Beklagte Vertragspartnerin habe werden sollen. Zwar handele es sich bei den betroffenen Objekten um Privatwohnungen der Geschäftsführerin der Beklagten. Allerdings befinde sich das Privathaus der Geschäftsführerin der Beklagten in Gran Canaria auf dem Gelände des Hotelbetriebs der Beklagten. Entsprechende Arbeiten könnten problemlos dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zugeordnet werden. Offenbar habe die Beklagte es auch als sinnvoll angesehen, Rechnungen für die Objekte Gran Canaria und Bad Nauheim an sie zu adressieren. Dies sei von der Geschäftsführerin der Beklagten ausdrücklich gewünscht worden. Im Übrigen seien auch die Rechnungen der Firma R. und des Zeugen B. sowie das Privatgutachten O. an die Beklagte übersandt worden. Wie in der Auftragsannahme für das Objekt Gran Canaria ausgeführt worden sei, habe gleiches auch für Aufträge betreffend das Objekt Bad Nauheim gelten sollen (LGU 9/10). Randnummer 91 3. Gegen diese erstinstanzliche Vertragsauslegung des Landgerichts wendet sich die Berufung mit Erfolg. Randnummer 92 a) Der Senat hat die erstinstanzliche Vertragsauslegung - auf der Grundlage der
ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält. Dem steht nicht entgegen, dass § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO verweist. Aus dieser Verweisung und dem Regelungsgehalt des § 546 ZPO ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht - bei der Kontrolle des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten Inhalts einer Vereinbarung - die mit der richterlichen Vertragsauslegung verbundene rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen in geringerem - nämlich revisionsrechtlich beschränktem - Umfang überprüfen dürfte als die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts, für deren Überprüfung § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt (vgl.BGH, Urteil vom 29.6.2016 - VIII ZR 191/15, bei Juris Rn. 24; grundlegend: BGH, Urteil vom 14.7.2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 ff.). Randnummer 93
trägliche Verhalten der Parteien von Relevanz sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.2016 - VIII ZR 61/15, bei Juris Rn. 28) Randnummer 95
ZPO maßgeblichen Tatsachen nicht die Beklagte, sondern deren geschäftsführende Alleingesellschafterin Frau Dr. Dr. Sch., §§ 133, 157, 242 BGB i.V.m. § 164 Abs. 2 BGB. Randnummer 98
Maßgabe der §§ 145 ff. BGB bedingt, kann dieses Auslegungsergebnis nur richtig sein, wenn bereits das Angebot der Klägerin vom 4.10.2010 an die Beklagte gerichtet war. Das war
dem unstreitigen erstinstanzlichen Parteivortrag indes nicht der Fall: Erstinstanzlich war nicht streitig, dass die Klägerin mit dem als Anlage 2 vorgelegten Angebot vom 4.10.2010 Frau Dr. Dr. Sch. persönlich als private Auftraggeberin angeschrieben hat. Auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.3.2012, GA 71, 72, hatte die Klägerin in ihrer Replik vom 11.4.2012, GA 109, nur erwidert, durch die Verwendung des Geschäftspapiers der Beklagten für die Auftragsbestätigung vom 16.10.2010 sei durch die Beklagte bestimmt worden, dass sie Vertragspartnerin sei. Damit hatte die Klägerin zugleich unstreitig gelassen, § 138 Abs. 3 ZPO, dass ihr Angebot vom 4.10.2010 noch an Frau Dr. Dr. Sch. persönlich gerichtet war. Davon ist augenscheinlich auch das Landgericht ausgegangen, denn sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen findet sich der Satz, dass das Angebot vom 4.10.2010 an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich übersandt worden war. Damit ist die erstinstanzliche Vertragsauslegung bereits an dieser Stelle rechtlich nicht stimmig: Wenn das Angebot vom 4.10.2010 an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich gerichtet war, kann es nicht durch die Beklagte per Telefax vom 16.10.2010 angenommen worden sein. Es mangelt an korrespondierenden Willenserklärungen der beiden Vertragspartner. Randnummer 99
vollziehbar wäre, wenn die Klägerin sich von Beginn an an ein Unternehmen - die beklagte Hotelgesellschaft S.L. - hätte wenden wollen. Randnummer 103
folgende - erstmals mit Schriftsatz vom 3.11.2015 zur Akte gereichte - Antwort der Klägerin vom 18.10.2010 zeigt jedoch, dass die Klägerin von einer Auftragsannahme durch die handelnde Alleingesellschafterin der Beklagten, an die auch das Angebot gerichtet war, ausgegangen ist, mit der Folge, dass auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs vom 4.10., 16./10 und 18.10.2010 ein Vertragsschluss nur mit der Geschäftsführerin Frau Dr. Dr. Sch., nicht jedoch mit der Beklagten, festgestellt werden kann. Randnummer 104 (
Montage ein Skonto von 15 % auf die Gesamtrechnung gewährt werden sollte, in der E-Mail vom 18.10.2010 mitgeteilt: „Bitte lassen Sie uns diesen Punkt wie zusammen besprochen vor Ort klären.“ Auch die Vorgabe unter Punkt 3 im Telefax vom 16.10.2010 betreffend die Mehrwertsteuer wird nicht etwa durch unterschriebenes Rückfax bestätigt, stattdessen heißt es in der Antwortmail vom 18.10.2010 wörtlich: „Die Mehrwertsteuer entfällt natürlich bei Rechnungen
Vorlage Ihrer Umsatzsteuer ID“. Gerade dieser Satz deutet aus Sicht des Senats darauf hin, dass die Klägerin zumindest zu diesem, für den Vertragsschluss maßgeblichen Zeitpunkt,
wie vor Frau Dr. Dr. Sch. als Vertragspartnerin angesehen hat, denn hätte die Klägerin das Telefax vom 16.10.2010 so verstanden, dass ihr damit die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - als neue Vertragspartnerin angetragen wird und hätte sie dies akzeptiert, dann hätte es der
frage
der Umsatzsteuer ID nicht bedurft, da die Umsatzsteuer ID der Beklagten „B 35 80 14 55“ bereits im Telefax vom 16.10.2010 angegeben worden war. Randnummer 106 (c) Die Klägerin selbst hat im Schriftsatz vom 3.11.2015 mit überzeugenden Argumenten die Ansicht vertreten, die im Telefax vom 16.10.2010 enthaltenen Zusatzpunkte, die
dem erkennbaren Willen der Verfasserin des Schreibens Vertragsbestandteil werden sollten, stellten entgegen § 150 Abs. 2 BGB keine Ablehnung des vorangegangenen Angebots verbunden mit einem neuen Antrag dar, sondern eine Angebotsannahme verbunden mit dem Angebot auf eine Vertragsänderung. In der Tat beinhaltet § 150 Abs. 2 BGB,
dem eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen in der Regel als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt, nur eine Auslegungsregel (vgl. JurisPK BGB/Backmann,
träglich noch Vertragsbestandteil werden zu lassen. Dass die Klägerin das Telefax vom 16.10.2010 auch tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat, belegt die vorgelegte Antwortmail vom 18.10.2010 des Geschäftsführers der Klägerin M. J. M. J. Sch. Randnummer 107 (
vertragliche Verhalten der Parteien nötigen zu einem anderen Auslegungsergebnis. Gleich mehrere insoweit in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Argumente erachtet der Senat auf der Grundlage der
ZPO maßgeblichen Tatsachen als nicht (mehr) tragfähig: Randnummer 109 (aa) Es trifft nicht zu, dass - wie es in LGU 8 heißt - sich die Schreiben der Klägerseite
dem 16.10.2010 ausschließlich an die Beklagte richteten und auch die Beklagte selbst nur unter ihrem Briefkopf korrespondierte. Die mit Schriftsatz vom 3.11.2015 vorgelegten beiden E-Mails vom 18.10.2010 belegen anderes. Wie bereits oben ausgeführt, enthält die am 18.10.2010 um 8.58 Uhr versendete Antwort des Geschäftsführers der Klägerin M. J. Sch. auf das Telefax vom 16.10.2010 keinen objektiven Hinweis auf die Beklagte. Gleiches gilt für die hierauf um 13.29 Uhr von dem Direktionsassistenten B. im Auftrag und im Namen von Frau Dr. Dr. Sch. per Mail von der Adresse „... pp.“ versendete Antwort (GA 780). Diese E-Mail hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrter Herr M. J. Sch., danke für Ihre Mail. Folgende Antworten hat Frau Dr. Dr. Sch. für Sie: - die Elkron Alarmanlage bleibt zunächst erhalten und soll von Ihnen wieder in Betrieb genommen werden um die Montagedauer zu verkürzen. - ein 16 Kanal Digitalrecorder ist - wie Sie wissen - total unzureichend: aufgrund der Anzahl der Kameras. Es muss ein 24 Kanal Digitalrecorder installiert werden. Die Aufzeichnungszeit muss Minimum 2-3 Monate betragen. - Die Türzylinder benötige ich ALLE GOLDFARBEN. - Was die Rauchmelder betrifft, so habe ich mich an die Aussagen der Kripo Friedberg gehalten, dass günstigere Melder den gleichen Zweck erfüllen wie teure. - Punkt 9: ich bin einverstanden, die Besprechung erfolgt vor Ort. Mit freundlichen Grüßen Dr. M. Dr. Dr. Sch. (i.A. E. B.).“ Randnummer 110 (bb) Ebenfalls trifft es nicht zu, dass auch die weiteren Schreiben der Parteien
dem 16.10.2010 zeigen, dass offenbar beide Seiten von einer Vertragspartnerschaft der Beklagten ausgingen. Dies ist schon deshalb falsch, weil das Landgericht insoweit das Anwaltsschreiben vom 9.12.2010, Anlage B 5, nicht berücksichtigt hat, das im Namen von Frau Dr. Dr. Sch. verfasst war und das keinen Zweifel daran ließ, dass sie sich selbst als Vertragspartnerin der Klägerin ansah. Im Übrigen war der Klägerin über ihren Geschäftsführer M. J. Sch. spätestens aufgrund des ihm übermittelten Rechtsanwaltsschreibens vom 28.10.2010, Anlage K 15, bekannt, dass gegenüber der Fa. S. nicht die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. -, sondern Frau Dr. Dr. Sch. persönlich als Bestellerin Haftungsansprüche geltend machen wollte. In dem Schreiben vom 28.10.2010 - und erst am 29.10.2010 hat die Klägerin mit der Leistungsausführung auf Gran Canaria begonnen - ist Frau Dr. Dr. Sch. als Bestellerin der Leistungen der Fa. S. bezeichnet und
dem unstreitigen Sachverhalt sollte es die Aufgabe der Klägerin sein, die bereits begonnenen Sicherheitstechnikinstallationen der Fa. S.
zubearbeiten und diese verbunden mit weiteren grundlegenden Neuinstallationen fertig zu stellen. Vor diesem Hintergrund und der weiter unstreitigen Tatsache, dass es sich bei den Objekten in Gran Canaria und Bad Nauheim - wie die Klägerin wusste - jeweils um Privatwohnungen von Frau Dr. Dr. Sch. und nicht um Geschäftsräume der Beklagten - der Hotel Gesellschaft S.L. - handelte, sprachen bei objektiver Betrachtung gewichtige Umstände für ein Eigengeschäft von Frau Dr. Dr. Sch., bei dem diese lediglich die Bezahlung über die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - abwickeln wollte, §§ 133, 157 BGB. Dafür, dass auch die Klägerin dies so gesehen und verstanden hat, spricht neben der Antwortmail vom 18.10.2010 indiziell auch, dass die ab dem 29.10.2010 ausgestellten Stundennachweise, Anlage K 16, wie auch bereits die zuvor für das Objekt Bad Nauheim ab dem 23.9.2010 ausgestellten Stundennachweise, Anlage K 9, jeweils auf den Kunden „Dr. Dr. Sch.“ und nicht etwa auf die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - ausgestellt sind. Randnummer 111 (cc) Entgegen der Sichtweise des Landgerichts vermag der Senat auch nicht zu erkennen, wieso (auch) die Interessenlage eher dafür sprechen soll, dass die Beklagte Vertragspartnerin werden sollte. Weder aus der Urteilsbegründung noch aus dem Vortrag der für das Vertretergeschäft darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ergibt sich hierfür ein überzeugendes Argument. Randnummer 112
der Vorstellung der Parteien Vertragspartner werden sollte, der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung zu beachten ist. Insoweit gilt, dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (BGH, Urteil vom 17.3.2011 - I ZR 93/09, bei Juris Rn. 26). Randnummer 114 (b) Diesem Grundsatz wird jedoch Rechnung getragen. Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin als richtig, dass der im Telefax vom 16.10.2010 geäußerte Änderungswunsch „Die Mehrwertsteuer entfällt wegen Auslandsauftrag“ für die Geschäftsführerin der Beklagten als Privatperson nicht erfüllbar war und die Klägerin deswegen der Aufforderung, die Rechnungsabwicklung so zu gestalten, dass aus Sicht der Finanzbehörden die Hotelgesellschaft als Leistungsempfängerin und Vertragspartnerin erscheint, nicht zustimmen durfte, ohne sich auf rechtswidrigen Boden zu begeben. Gerade weil die Klägerin dies richtigerweise erkannt hat und sie mit diesem Änderungswunsch folgerichtig auch nicht einverstanden war, heißt es jedoch in der Antwortmail des Geschäftsführers der Klägerin: „Die Mehrwertsteuer entfällt natürlich bei Vorlage ihrer Umsatzsteuer ID.“ Dieser Satz wäre nicht nötig gewesen, wenn der Geschäftsführer der Klägerin das Telefax vom 16.10.2010 so verstanden hätte, dass der Klägerin damit zugleich die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - als neue Vertragspartnerin angetragen wird und die Klägerin dies akzeptiert hätte. Dann nämlich hätte es der
frage
der Umsatzsteuer ID nicht bedurft, da die Umsatzsteuer ID der Beklagten „... ... ... ... ...“ bereits im Telefax vom 16.10.2010 angegeben worden war. Randnummer 115 (c) Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin später,
Leistungsausführung, ihre Rechnungen gleichwohl an die Beklagte unter Verwendung der Umsatzsteuer ID, wie sie im Telefax vom 16.10.2010 mitgeteilt worden war, adressiert hat. Allerdings kommt diesem
träglichen Verhalten der Klägerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine entscheidende Bedeutung mehr für die Frage zu, wer im Zuge des wechselseitigen Schriftverkehrs vom 4.10.2010, 16.10.2010 und 18.10.2010 Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin insoweit Rechnungen erstellt hat, die sie vor dem Hintergrund der objektiv getroffenen vertraglichen Vereinbarungen so nicht hätte erstellen dürfen.
dem sich die Geschäftsführerin der Beklagten ihr gegenüber nicht als Unternehmerin mit eigener Umsatzsteuer ID ausgewiesen hatte, hätte die Klägerin konsequent bleiben und ihre Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich adressieren müssen. Randnummer 116
dem Prozessstoff steht das Objekt Bad Nauheim, anders als die Privatvilla auf Gran Canaria, die sich immerhin auf demselben Gelände wie der Geschäftsbetrieb der Beklagten befindet, in keinerlei Bezug zu der beklagten Gesellschaft. Der Verweis der Klägerin im Schriftsatz vom 3.11.2015 auf das Verfahren vor dem Landgericht Gießen mit dem Aktenzeichen 7 T 539/05 verfängt nicht. Aus dem vorgelegten Beschluss ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - mit den dortigen Wohnungseigentümern gestritten hat. Das Kurzrubrum lautet auf „H. ./.übrige Eigentümer der WEG“ und aus dem Beschlusstext ergibt sich keine hinreichende Differenzierung zwischen der ...pp. Hotels S.A. und der Hotel Gesellschaft S.L. Randnummer 118 (
dem übereinstimmenden Willen der Parteien (auch) in Bezug auf das Objekt Bad Nauheim Frau Dr. Dr. Sch. persönlich Vertragspartnerin der Klägerin sein sollte, spricht indiziell auch der Stundenzettel vom 23.09.2010, der die Aufnahme der Arbeiten der Klägerin belegen soll, und als Kunden alleine „Frau Dr. Dr. Sch.“ bezeichnet, vgl. Anlage K 9. Randnummer 122 (f) Aus der bei der Klägerin durch das Telefax vom 16.10.2010
träglich eingegangenen Mitteilung, dass auch für die Aufträge in Bad Nauheim die Beklagte Rechnungsempfängerin sein sollte, konnte die Klägerin billigerweise bereits aus rein objektiver Sicht nicht folgern, die Beklagte sei hierdurch (im
hinein) Vertragspartnerin geworden. Der Vertrag war zu diesem Zeitpunkt
dem eigenen Vortrag der Klägerin längst geschlossen und zumindest die Arbeiten vom 23.9.2010 waren auch bereits ausgeführt. Randnummer 123
alledem steht dem Erfolg der Klage insgesamt entgegen, dass die Passivlegitimation der Beklagten für die mit der Klage verfolgten vertraglichen Vergütungsansprüche
ausgesprochener Kündigung weder für das Vorhaben Bad Nauheim noch für das Vorhaben Gran Canaria festgestellt werden kann. C. Randnummer 124 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 125 Das Urteil betrifft die tatrichterliche Anwendung gefestigter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.