der Fahrzeughalter bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für die Unfallfolgen allein haftet. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 5. September 2016, 3 C 456/14
die Vorschriften über den Spurwechsel zur Anwendung kämen. II. Randnummer 6 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 7 1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen,
sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. Randnummer 8 2. Das Erstgericht hat ferner angenommen, die Zeugin ..., die das Klägerfahrzeug geführt hatte, habe entgegen § 7 Abs. 5 StVO die beim Fahrspurwechsel gebotene größtmögliche Sorgfalt nicht eingehalten. Für ein Verschulden der Zeugin ... spreche bereits ein Anscheinsbeweis, den sie nicht zu erschüttern vermocht habe. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Ihrer Auffassung, wonach § 7 Abs. 5 StVO nicht zur Anwendung komme, weil die Zeugin ... rechts überholt habe, so
bei einem Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit einem Überholvorgang vorrangig die Regeln über das Überholen gem. § 5 Abs. 4 StVO eingriffen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Randnummer 9 a) Allerdings ist, wie die Berufung mit Recht geltend macht, davon auszugehen,
die Zeugin ... das Beklagtenfahrzeug überholt hat. Ein „Überholen“ i.S.v. § 5 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten an einem anderen vorbeifährt; eine besondere Absicht, einen Überholvorgang durchzuführen, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom
der Erstbeklagte nicht verkehrsbedingt angehalten hätte, liegen nicht vor. So kann insbesondere nicht angenommen werden, er habe zu diesem Zeitpunkt Pakete abgeliefert. Solches hatte die Zeugin ... letztlich auch nur (irrtümlich) angenommen, nicht aber behauptet. Vielmehr hat sie in ihrer Anhörung dargelegt, sie habe zunächst nicht erkennen können, warum der Erstbeklagte angehalten hatte, dann aber bemerkt,
vor dem Beklagtenfahrzeug mindestens zwei Autos wieder angefahren und links in die … eingebogen seien (Bl. 71 d.A.). Dies lässt den Schluss zu,
der Erstbeklagte tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, hinter mehreren Fahrzeugen an der roten Ampel wartete, mithin verkehrsbedingt anhielt (vgl. die Nachweise bei Helle aaO. § 5 StVO Rn. 18). Dies wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Erstbeklagte, was nach der Schilderung der Zeugin ... naheliegen würde, nach dem Wechsel zum Grünlicht erst verzögert angefahren wäre (vgl. BGH v. 13.02.1975 - 4 StR 508/74 = BGHSt 26, 73; Helle aaO. m.w.N.). Randnummer 10 b) Welche Vorschrift die Anforderungen regelt, die an denjenigen zu stellen sind, der - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nach dem Überholvorgang auf die ursprüngliche Fahrspur zurückwechselt, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird vertreten, bei einem Fahrstreifenwechsel, der in Zusammenhang mit einem Überholvorgang stehe, sei nicht der den Wechsel von Fahrstreifen regelnde § 7 Abs. 5 StVO, sondern allein die das Überholen regelnde Sondervorschrift des § 5 StVO maßgeblich (OLG Naumburg, DAR 2001, 223; OLG Brandenburg, NJW 2009, 2962; OLG Schleswig, MDR 2010, 144; LG Itzehoe, Urteil vom
jedenfalls beim Ausscheren zum Überholen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO gemeinsam mit § 7 Abs. 5 StVO (OLG Naumburg, NZV 2008, 618; OLG Stuttgart NZV 2010, 346 sowie die Nachweise bei Weiten aaO Fn. 87) oder letztere Vorschrift sogar allein angewendet wird, wenn der Überholvorgang auf einer Autobahn oder einer anderen Straße mit zwei oder mehr Spuren in eine Richtung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 -, BGHZ 192, 84; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 22 U 150/13 -, juris; LG Rostock, Urteil vom 26. Februar 2016 - 9 O 286/14
VO die maßgebliche Verhaltensvorschrift für den Fahrstreifenwechsel enthält, gleich aus welchem Grund dieser erfolgt. Die Regelung kann daher durch Vorschriften für das Überholen allenfalls ergänzt, aber nicht verdrängt werden (im Ergebnis wohl auch BGHZ 192, 84 aaO; Haarmann aaO S. 144 f. sowie die dortigen Nachweise in Fn. 53, 54). Hierfür spricht zunächst,
VO gerade keine speziellere und damit vorgehende Regelung enthält. Der Grundsatz der Spezialität, wonach die speziellere Norm die allgemeinere Regelung regelmäßig verdrängt (vgl. dazu etwa Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 267 f. m.w.N.), ist hier nicht einschlägig, weil sich die Tatbestände beider Normen - Überholen auf der einen, Spurwechsel auf der anderen Seite - nur teilweise decken, nämlich für den Fall,
das Überholen auf einer Straße mit mehreren Fahrspuren in eine Richtung mittels Spurwechsel erfolgt. Überholvorgänge, die insbesondere unter Nutzung der Gegenfahrbahn erfolgen, werden dagegen ebenso wie die übrigen Spurwechsel von der jeweils anderen Vorschrift nicht erfasst. Randnummer 12 Ob bei einer solchen Teilüberdeckung die zusammentreffenden Vorschriften nebeneinander anzuwenden sind, oder ob eine die andere verdrängt, hängt in erster Linie von der Zielsetzung der jeweiligen Regelung und der dahinter stehenden Wertung ab (statt aller: Larenz aaO S. 268 m.w.N.). Gegen die Annahme,
VO durch § 5 Abs. 4 StVO verdrängt würde, spricht insbesondere der strengere Sorgfaltsmaßstab für den Spurwechsler. Für das Ausscheren bzw. das Wechseln des Fahrstreifens ordnen § 5 Abs. 4 S. 1 und Abs. 7 Abs. 5 StVO zwar jeweils den gleichen höchstmöglichen Sorgfaltsmaßstab an, so
es scheinbar unerheblich ist, welche Vorschrift zum Einsatz kommt. Allerdings bezieht sich die Pflicht zum Gefährdungsausschluss in § 5 Abs. 4 StVO schon nach dem Wortlaut allein auf den nachfolgenden Verkehr, während § 7 Abs. 5 StVO verlangt, die Gefährdung von (allen) anderen Verkehrsteilnehmern des danebenliegenden Fahrstreifens auszuschließen (zum Schutzbereich etwa Heß aaO Rn. 22; Weiten aaO Rn. 35, jew. m.w.N.). Insoweit ist der Schutzbereich des § 7 StVO weiter gefasst als § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, weil dort nicht auch der neben dem Fahrstreifenwechsler fahrende sowie der auf dem angrenzenden Fahrstreifen vorausfahrende Verkehrsteilnehmer geschützt sind. Noch deutlicher unterscheidet sich der Pflichtenkatalog beim Wiedereinordnen. Während § 5 Abs. 4 Satz 4 den Überholer verpflichtet, beim Wiedereinscheren den Überholten nicht zu behindern, trifft denjenigen, der beim Wiedereinscheren einen erneuten Spurwechsel vornimmt, weiterhin die höchstmögliche Sorgfalt und dies nicht nur gegenüber dem Überholten, sondern auch gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern auf der daneben liegenden Fahrspur. Ein (völliges) Zurücktreten des § 7 Abs. 5 StVO gegenüber § 5 Abs. 4 StVO hätte mithin eine Verkürzung der Sorgfaltspflichten des Fahrspurwechslers zur Folge, wenn der Fahrspurwechsel in Überhol- oder Überholbeendigungsabsicht erfolgte. Schon weil gerade im Stadtverkehr der Grund des Spurwechsels kaum zu unterscheiden ist und im Übrigen jeder Fahrspurwechsel gleichermaßen gefährlich ist, ungeachtet zu welchem Zweck dieser erfolgt, besteht für eine solche Einschränkung kein sachlicher Grund. Zudem enthalten § 7 Abs. 2, 2a, 3 StVO besondere Vorschriften für das Rechtsüberholen auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrspuren in eine Richtung, für die § 5 Abs. 4 StVO nicht, zumindest nicht unmittelbar Geltung erlangt. Dies spricht insgesamt dafür,
der Verordnungsgeber mit Blick auf dessen besondere Gefährlichkeit den Spurwechsel einer einheitlichen Sorgfaltsanforderung in Gestalt des § 7 Abs. 5 StVO unterwerfen wollte unabhängig davon, welchem Zweck der Spurwechsel jeweils zu dienen bestimmt ist (i.E. auch Haarmann aaO m.w.N.). Randnummer 13
der Erstbeklagte daher beim Losfahren erkannt hatte oder hätte erkennen können,
die Zeugin ... einen erneuten Spurwechsel zurück auf die linke Spur beabsichtigte, ist unwahrscheinlich, jedenfalls aber nicht mehr sicher feststellbar. Vor diesem Hintergrund scheidet sowohl die Erschütterung des Anscheinsbeweises als auch ein nachweisbares Verschulden auf Beklagtenseite aus. Randnummer 14 4. Soweit das Erstgericht im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile angenommen hat,
der Kläger für die Unfallfolgen allein einzustehen hat, begegnet dies keinen Bedenken. Denn es ist anerkannt,
ein Verstoß gegen die äußerste Sorgfalt nach § 7 Abs. 5 StVO regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers führt, wenn auf Seiten des Unfallgegners kein unfallursächliches Verschulden festgestellt werden kann (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Schaden-Praxis 2004, 316; MDR 2008, 1334; KG, NZV 2008, 198; NZV 2009, 346; OLG München, Schaden-Praxis 2013, 387; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 12.03.2010 - 13 S 215/09; vom 09.07.2010 - 13 S 255/09, jeweils mwN.). III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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