GS erfolgt und die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass die Vertragsgestaltung so zu erfolgen habe, dass keine Verpflichtung begründet werde, die erforderlichen Leistungen im Bereich Betreuung und Pflege durch den Träger der Einrichtung oder einen bestimmten Leistungserbringer anzunehmen, dass keine „Kopplung“ mit den Mietverträgen erfolgen dürfe, so dass die Bewohner auch „faktisch“ frei bei dieser Entscheidung bleiben müssten und dass behandlungspflegerische Leistungen von Pflegefachkräften unter Einbindung ambulanter Pflegedienste zu erbringen seien. Vgl. dazu auch den Aktenvermerk des Beklagten vom 16.2.2016, Bl. 184 der Verwaltungsunterlagen, wonach am 23.7.
GS erfolgt und die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass die Vertragsgestaltung so zu erfolgen habe, dass keine Verpflichtung begründet werde, die erforderlichen Leistungen im Bereich Betreuung und Pflege durch den Träger der Einrichtung oder einen bestimmten Leistungserbringer anzunehmen, dass keine „Kopplung“ mit den Mietverträgen erfolgen dürfe, so dass die Bewohner auch „faktisch“ frei bei dieser Entscheidung bleiben müssten und dass behandlungspflegerische Leistungen von Pflegefachkräften unter Einbindung ambulanter Pflegedienste zu erbringen seien. wie den Verzicht auf eine Aufnahme von Schwerstpflegefällen der Pflegestufe 3 sowie auf die Durchführung von Behandlungspflege, die allesamt erfüllt seien. 4 Vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen. Vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass es sich aus seiner Sicht bei ihrer Einrichtung um eine solche i. S. d. § 1 Abs. 1 LHeimGS handle und dass die für einen solchen Betrieb erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, sodass die Weiterführung des Betriebes auf dieser Grundlage untersagt werden müsse. Die Klägerin erläuterte dem Beklagten sodann, dass sie nie beabsichtigt habe, ein Heim in diesem Sinn zu betreiben, sondern eine Seniorenpension. Auf Nachfrage, wie für eine bloße Seniorenpension die vertragliche Ausgestaltung und betriebliche Führung ausgestaltet sein müsste, wurde sie vom Beklagten – ausweislich des von ihm verfassten Gesprächsvermerks – auf § 1 Abs. 1 und Abs. 4 LHeimGS hingewiesen. Er erklärte ihr, dass bei einer Seniorenpension („Betreutem Wohnen“) die Bewohnerinnen und Bewohner lediglich einen Mietvertrag abschlössen und ggf. vertraglich dazu verpflichtet werden könnten, einen Vertrag über allgemeine Betreuungsleistungen anzunehmen, und dass das hierfür zu entrichtende Entgelt nicht höher als das für die Grundmiete zu entrichtende Entgelt sein dürfe. Auch wurde sie darauf hingewiesen, dass alle anderen Leistungen wie Verpflegung, Pflege u.a. von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sein müssten. Die Klägerin sagte daraufhin zu, das noch Erforderliche entsprechend umzusetzen und der Heimaufsicht kurzfristig die auf die Beratung hin geänderten Verträge vorzulegen. 5 Vgl. den Aktenvermerk des Beklagten vom 25.9.2015, Bl. 33 und die Wiedergabe des Gesprächsinhalts auf Bl. 78 der Verwaltungsunterlagen. Vgl. den Aktenvermerk des Beklagten vom 25.9.2015, Bl. 33 und die Wiedergabe des Gesprächsinhalts auf Bl. 78 der Verwaltungsunterlagen. Der Beklagte gab an, im Anschluss daran seine Prüfung abzuschließen. 6 Vgl. dazu den Aktenvermerk des Beklagten vom 25.9.2015, Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen. Vgl. dazu den Aktenvermerk des Beklagten vom 25.9.2015, Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen. Randnummer 7 Am 1.10.2015 sandte ein Mitarbeiter der Klägerin dem Beklagten daraufhin per E-Mail überarbeitete Miet- und Servicevertragsmuster zu. 7 Vgl. Bl. 55 der Verwaltungsunterlagen. Vgl. Bl. 55 der Verwaltungsunterlagen. Randnummer 8 Am 18.11.2015 führte die Beklagte eine heimaufsichtsrechtliche Beratung in der Einrichtung der Klägerin durch. Zu diesem Zeitpunkt waren die behandlungspflegerischen Maßnahmen und das Medikamentenmanagement der pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner einem externen ambulanten Pflegedienst übertragen. 8 Vgl. den Aktenvermerk des Beklagten vom 16.2.2016, Bl. 185 der Verwaltungsunterlagen. Vgl. den Aktenvermerk des Beklagten vom 16.2.2016, Bl. 185 der Verwaltungsunterlagen. Randnummer 9 Am 12.2.2016 führte der Beklagte gemeinsam mit Mitarbeitern des Landkreises M… eine Überprüfung der Einrichtung sowie am 17.2.2016 eine in der Verwaltungsakte auch fotografisch dokumentierte unangemeldete Begehung zwischen 21.30 und 23.30 Uhr durch. 9 Vgl. dazu die an verschiedene Mitarbeiter, unter anderem an den Staatssekretär adressierte ausführliche elektronische Nachricht des Referats C5 (Beratungs- und Prüfbehörde) beim Beklagte vom 12.2.2016, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass noch am selben Tag ein externer Pflegedienst die pflegerische Versorgung der Bewohner aufgenommen habe Vgl. dazu die an verschiedene Mitarbeiter, unter anderem an den Staatssekretär adressierte ausführliche elektronische Nachricht des Referats C5 (Beratungs- und Prüfbehörde) beim Beklagte vom 12.2.2016, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass noch am selben Tag ein externer Pflegedienst die pflegerische Versorgung der Bewohner aufgenommen habe Randnummer 10 Mit Bescheid vom 22.2.2016 untersagte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die bei diesen Terminen vor Ort getroffenen Feststellungen sowie unter Hinweis auf die sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHeimGS für die unter das Gesetz fallenden Betriebe und Einrichtungen geltenden Qualitätsanforderungen den weiteren Betrieb des Seniorenservice nach § 15 Abs. 1 LHeimGS und forderte die Klägerin auf, den Betrieb bis spätestens am 7.3.2016 einzustellen. In der Begründung hieß es, es bestehe Gefahr für Leib und Leben der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sei nicht gewährleistet. Faktisch obliege keinem und keiner von ihnen ein Wahlrecht hinsichtlich der pflegerischen Versorgung. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen sei die ärztliche und gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet und es erfolge kein ordnungsgemäßer Umgang mit Betäubungsmitteln. Von einer Qualität der Lebensgestaltung könne ebenfalls nicht die Rede sein. Einige Zimmer verfügten nicht über die nach der Heimmindestbauverordnung vorgeschriebene Größe und über die notwendigen Handläufe. Die Verpflegung entspreche nicht den erforderlichen Standards. Es hätten keine Nachweise erbracht werden können, dass eine auf die individuellen Erfordernisse der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmte Qualität der Lebensgestaltung, der Verpflegung, der Betreuung sowie eine humane und aktivierende Pflege einschließlich der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung gewährleistet sei. Bei den Prüfungen am 12.2.2016 und 17.2.2016 sei festgestellt worden, dass eine Pflegedokumentation entweder nicht vorhanden oder nur unzureichend ausgefüllt gewesen sei. Ärztliche Verordnungen und Kommunikationsnachweise mit den behandelnden Ärzten hätten nicht nachgewiesen werden können. Personallisten und Dienstpläne hätten gefehlt. Alle Leistungen der Grund- und Behandlungspflege seien durch den eigenen Seniorenservice ausgeführt worden, ohne dass entsprechende oder ausreichende Aufzeichnungen und Umsetzungen der Maßnahmen vorhanden seien. Insgesamt habe die Einrichtung einen ungepflegten und schmutzigen Eindruck hinterlassen; eine hauswirtschaftliche Versorgung sei nicht feststellbar gewesen. Nach einem Prüfbericht des Gesundheitsamtes des Landkreises M… fehle ein gesetzlich geforderter Hygieneplan; die Überprüfung der Trinkwasserqualität sei aufgrund unterbliebener Anzeigen der Klägerin nicht möglich. Die Verabreichung der Medikamente erfolge ausschließlich durch Personen, die keine Pflegefachkräfte seien. Medikamente würden weder bewohnerbezogen noch ordnungsgemäß aufbewahrt. Keine/r der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfüge über die nach der Verordnung für Einrichtungen nach dem Landesheimgesetz geforderte Ausbildung als Fachkraft. Eine auf den Betrieb abgestimmte fachliche Konzeption zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen habe nicht vorgelegt werden können. Der Notausgang im Aufenthaltsbereich sei bei der ersten Kontrolle mit Sesseln zugestellt und bei der zweiten Überprüfung – entgegen einer entsprechenden Zusage der Freihaltung durch die Einrichtungsleitung – erneut mit einem kleinen Tisch und einem behängten Wäscheständer verstellt gewesen. Das begründe eine Gefahr für Leib und Leben der dort lebenden Menschen und belege das Fehlen der Zuverlässigkeit zum Betrieb der Einrichtung. Insgesamt seien die Mängel im Betrieb derart umfangreich, dass einzelne Anordnungen zur Beseitigung der eingetretenen oder drohenden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der betreuungs- und pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner nicht ausreichten, um deren ordnungsgemäße Versorgung zu gewährleisten. Randnummer 11 Ferner ordnete der Beklagte in dem Bescheid vom 22.2.2016 unter Verweis auf die Erforderlichkeit zum Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der Bewohner die sofortige Vollziehbarkeit des Untersagungsbescheids an. Randnummer 12 Der Bescheid wurde der Klägerin am 24.2.2016 zugestellt. Randnummer 13 Die Klägerin hat daraufhin mit Eingang am 1.3.2016 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage gegen die Untersagung ihres Betriebes erhoben. Randnummer 14 Die Klägerin ist dem vom Beklagten in dessen Bescheid vom 22.2.2016 erhobenen Vorwürfen umfangreich entgegen getreten. Sie ist der Ansicht, sämtliche zur Begründung der Untersagung der Fortführung des Betriebes herangezogenen vermeintlichen Mängel oder Pflichtverstöße beträfen den Bereich der Durchführung der Pflege i. S. v. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHeimGS, welche auf der Grundlage des bei der klägerischen Einrichtung einschlägigen § 1 Abs. 4 LHeimGS gerade nicht anwendbar seien. Bei der Klägerin bestehe gerade keine vertragliche Verpflichtung der Bewohnerinnen und Bewohner zur Inanspruchnahme von Pflege durch sie oder Dritte. Die Auswahl der sie betreuenden Pflegekraft stehe jedem bzw. jeder einzelnen Bewohner bzw. Bewohnerin frei. Mit Ausnahme einer im Dezember 2015 verstorbenen Bewohnerin, die vertragsgemäß habe einen externen Pflegedienst beauftragen können – was allein schon die Annahme faktischen Zwangs widerlege –, hätten die übrigen Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren Betreuer und/oder Bevollmächtigte sich der Hilfe der Klägerin als Pflegeperson bedient, weil zu dieser ein großes Vertrauensverhältnis bestehe, nicht aber, weil diese faktischen Zwang ausübe. Das Vorhaben der Klägerin habe sich von vornherein auf das Angebot von Unterkunft, Verpflegung und weiteren Serviceleistungen gerichtet; soweit von den Bewohnern gewünscht, habe die Klägerin auch als Pflegeperson im Rahmen des § 37 SGB XI zur Verfügung stehen, nicht aber Leistungen der vollstationären Pflege i. S. d. § 43 SGB XI anbieten wollen. Eine Untersagung gem. § 15 LHeimGS sei außerdem nicht verhältnismäßig (gewesen). So habe die Klägerin infolge der mündlichen Verbesserungsvorschläge des Beklagten am 12.2.2016 die Gabe von BTM-haltigen Medikamenten an eine Bewohnerin – die bislang durch eine für die Klägerin ehrenamtlich tätige examinierte Krankenschwester mit schriftlicher Vollmacht der Bewohnerin und ärztlicher Verordnung, Überwachung und Genehmigung durch deren Hausarzt erfolgt sei – sowie die gesamte sonstige Medikamentengabe ab dem 12.2.2016 an den vom Beklagten vermittelten Pflegedienst (S…) übertragen. Eine am 18.2.2016 erfolgte Lebensmittelkontrolle habe keine scherwiegenden Mängel festgestellt; die dortigen Auflagen seien erfüllt worden und es habe keine weitere Rückmeldung der Lebensmittelkontrolle gegeben. Vor der Untersagung habe der Beklagte gegenüber der Klägerin erst eine konkrete, schriftliche Anzeige der aus seiner Sicht gegebenen Mängel bzw. eine Anordnung zur Beseitigung dieser Mängel vornehmen müssen, wie dies im Landesheimgesetz vorgesehen sei. Es bestünden weder Qualitätsmängel noch Defizite in der Versorgung, erst recht keine „Gefahr für Leib und Leben" der Bewohnerinnen und Bewohner. Auch bestünden keinerlei Mängel in der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung. Die am 12.2.2016 angeforderte Pflegedokumentation, die Kommunikationsnachweise mit den behandelnden Ärzten sowie die Dienstpläne und Personallisten seien nachgeliefert worden. Es würden seit jeher Putzpläne geführt und die tägliche Reinigung und Desinfektion der Anlage sichergestellt. An den Handwaschbecken sei Desinfektionsmittel vorhanden, die übrigen Mängel ließen sich innerhalb kürzester Zeit abstellen und begründeten keine Gefahr für Leib und Leben. Der Medikamentenschrank mit einem gesondert abschließbaren Fach für die Betäubungsmittel sei insgesamt abschließbar und nicht zugänglich für jedermann; zur Sicherheit werde ein Schlüsselübergabeprotokoll geführt. Die Medikamente seien bewohnerbezogen sortiert gewesen. Die Sessel seien seinerzeit von einer Bewohnerin in den Bereich des Notausgangs gestellt und am 12.2.2016 von der Klägerin unverzüglich entfernt worden. Der Wäscheständer habe am 17.2.2016 im Raum gestanden, jedoch nicht den Notausgang blockiert. Die Klägerin sei Inhaberin eines Behandlungspflegescheins und erfülle die Voraussetzungen für eine Grundpflege im Rahmen des Pflegegeldes gemäß SGB XI; die Qualität der Pflege werde durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung und halbjährlich durch eine verpflichtende Beratung einer von den Pflegekassen ausgewählten Beratungsstelle sichergestellt, wobei bisher noch von keiner Pflegekasse der Bewohner ein Qualitätsmangel in der Pflege gerügt worden sei. Bei den Bewohnerinnen und Bewohnern seien lediglich Blutzuckermessungen, Tablettengabe, Blutdruckmessung und Insulingabe angefallen, was jeweils vom Behandlungspflegeschein der Klägerin umfasst gewesen sei. Auch habe jeder behandelnde Arzt bestätigt, dass die gesundheitliche medizinische Versorgung durchgehend seit dem 01.10.2015 durch ihn durchgeführt worden sei und keinerlei Bedenken gegenüber der klägerischen Einrichtung bestünden. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Bescheid des Beklagten vom 22.2.2016 aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung führt er aus, dass die klägerische Einrichtung sämtliche gesetzliche Merkmale und typische sonstige Charakteristika von Heimen i. S. d. § 1 Abs. 1 LHeimGS erfülle. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich verpflichtet seien, die für sie erforderlichen Leistungen im Bereich der Betreuung und Pflege durch den Träger oder einen bestimmten Leistungserbringer anzunehmen, stehe nicht die „schriftliche Absprache“ an sich im Vordergrund, sondern das „faktische vertragliche Verhältnis“ zwischen den Parteien. Hier erbringe die Klägerin sämtliche Pflegeleistungen für alle Bewohner selbst, sodass davon auszugehen sei, dass die Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtet gewesen seien, die für sie erforderlichen Leistungen im Bereich der Betreuung und Pflege durch die Klägerin anzunehmen. Anders als bei betreutem Wohnen, wo sich die Mitglieder einer Wohngemeinschaft aus eigenem Antrieb zusammenschlössen und autonom über alle Fragen des Zusammenlebens entscheiden könnten, handle es sich bei den Bewohnerinnen und Bewohnern der klägerischen Einrichtung ausnahmslos um pflegebedürftige Menschen, die zum Großteil unter Betreuung stünden, gebrechlich und teilweise dement seien. Insbesondere schon aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihrer körperlichen Verfassung seien sie zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht mehr fähig. Außerdem fehle ihren konkreten Lebensumständen in der klägerischen Einrichtung die das betreute Wohnen kennzeichnende Privatheit. Die völlig überhöhten Wohnraummieten stellten einen Nachweis dafür dar, dass nicht die Miete an sich im Vordergrund stehe, sondern die Betreuung durch die Klägerin. Überdies verweise § 1 Abs. 4 LHeimGS ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 LHeimGS, der wiederum § 5 insgesamt in Bezug nehme, sodass Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 4 LHeimGS ebenfalls unter Berufung auf Verstöße gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHeimGS untersagt werden könnten. Die Untersagung nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LHeimGS sei zudem geboten gewesen. Der Beklagte beruft sich hierzu insbesondere auf die in seinem hier streitgegenständlichen Bescheid angeführten Gründe und vertieft das dortige Vorbringen. Im November des Jahres 2015 habe die Klägerin noch einen externen ambulanten Pflegedienst mit der Behandlungspflege betraut, was aber im Februar 2016 nicht mehr der Fall gewesen sei. Im Dezember habe sie dem Pflegedienst mit der Begründung gekündigt, sie wolle selbst examinierte Kräfte beschäftigen; solche seien dann allerdings nicht eingestellt worden. Bestritten werde, dass die Antragstellerin Hinweisen nachgekommen sei; sie habe die ihr angebotene Hilfe nicht angenommen. Dass von ihm, dem Beklagten, am 12.2.2016 ein externer Pflegedienst eingeschaltet worden sei, um weitere Gefahren von den Bewohnerinnen und Bewohnern abzuwenden, könne die Klägerin nicht zu ihren Gunsten anführen. Der Pflegedienst habe u.a. vielmehr festgestellt, dass sich beispielsweise im Bad während der Pflege meist zwei Bewohner gleichzeitig aufhielten, was keine würdevolle Pflege darstelle, da die Intimsphäre der Bewohner nicht gewahrt werde; in einem Fall sei für die Grundpflege anstatt einer Waschschüssel ein Tabakeimer genutzt worden. Dem Pflegepersonal der Klägerin habe mehrfach nachdrücklich mitgeteilt werden müssen, dass Insulinpatienten morgens vor der Messung des Blutzuckerspiegels nichts essen dürften. Darüber hinaus habe das Gesundheitsamt schwerwiegende Mängel festgestellt, die nach wie vor nicht abgestellt worden seien. Aufgrund gravierender hygienischer Mängel sowie wegen Defiziten in der Lagerung der Medikamente und Lebensmittel, insbesondere aber in der Personalsituation, sei eine Schließung der Einrichtung unumgänglich gewesen, da konkrete Gefahren für Leib und Leben der Bewohnerinnen und Bewohner bestanden hätten. Randnummer 20 Gleichzeitig mit der Klageerhebung am 1.3.2016 hat die Klägerin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, dem das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 11.4.2016 – 2 B 96/16 – stattgegeben hat. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom 1.2.2017 hat der Beklagte dem Gericht einen Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI übermittelt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im vorausgegangenen Eilverfahren 3 L 125/16 (erste Instanz) bzw. 2 B 69/16 (zweite Instanz) sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die gemäß den §§ 40, 42, 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und § 74 VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden kann, hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 22.2.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Untersagung des klägerischen Betriebes stützt sich auf die falsche Rechtsgrundlage. Randnummer 24 Der Bescheid des Beklagten vom 22.2.2016 stützt sich auf § 15 Abs. 1 LHeimGS i. V. m. § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 und i. V. m. Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 LHeimGS. Bei dem Seniorenservice der Klägerin handelt es sich indes um eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 4 LHeimGS mit der Folge, dass die Absätze 1 und 2 des § 5 LHeimGS nicht anwendbar sind. Randnummer 25 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung nach § 15 Abs. 1 LHeimGS ist die (letzte) mündliche Verhandlung bzw. – hier – die Entscheidung des Gerichts. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird es unterschiedlich beurteilt, ob es für die Anfechtungsklage gegen den Untersagungsbescheid, wie grundsätzlich in Anfechtungssituationen, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt 10 So zum gem. Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass eines landeseigenen Gesetzes weiterhin anwendbaren Heimgesetz des Bundes: OVG Münster, Urteil vom 9.7.2013 - 12 A 2623/12 – juris; Beschluss vom 17.2.2011 - 12 A 241/10 – juris. So zum gem. Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass eines landeseigenen Gesetzes weiterhin anwendbaren Heimgesetz des Bundes: OVG Münster, Urteil vom 9.7.2013 - 12 A 2623/12 – juris; Beschluss vom 17.2.2011 - 12 A 241/10 – juris. , oder ob im Hinblick darauf, dass es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der sich nicht in einem einmaligen Verbot erschöpft, sondern den Betrieb der Einrichtung in seiner konkreten Ausgestaltung dauerhaft für die Zukunft verbietet, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist 11 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.9.2003 - 14 S 718/03 – juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.5.2012 - 12 A 1136/11 – juris. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.9.2003 - 14 S 718/03 – juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.5.2012 - 12 A 1136/11 – juris. . Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach dem im konkreten Einzelfall anzuwendenden materiellen Recht. § 21 LHeimGS erklärt die Gewerbeordnung nur für anwendbar, soweit das LHeimGS keine besonderen Bestimmungen enthält; da die Untersagung aber in § 15 LHeimG als lex specialis eigens geregelt ist, ist für eine Anwendbarkeit des § 35 GewO vorliegend kein Raum. Da § 15 LHeimGS keine § 35 Abs. 6 GewO entsprechende Sonderregelung enthält, besteht hier kein Anlass, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf § 35 Abs. 6 S. 1 GewO statuierte Rückausnahme 12 BVerwG, Beschluss vom 23.11.1990 – 1 B 155/90 – NVwZ 1991, 372 f. unter Berücksichtigung der Regelung in § 35 Abs. 6 S. 1 GewO. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1990 – 1 B 155/90 – NVwZ 1991, 372 f. unter Berücksichtigung der Regelung in § 35 Abs. 6 S. 1 GewO. für den landesheimrechtlichen Bereich zu übernehmen. Daher stellt das erkennende Gericht mit Rücksicht der Qualität der Untersagung als Dauerverwaltungsakt auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ab. 13 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1980 - 7 B 189.79 - juris; OVG NW, Urteil vom 10.12.1998 - 13 A 2711/97 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 13.06.2002 – 5 B 22.01 – juris. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1980 - 7 B 189.79 - juris; OVG NW, Urteil vom 10.12.1998 - 13 A 2711/97 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 13.06.2002 – 5 B 22.01 – juris. Randnummer 26 Nach § 1 Abs. 4 LHeimGS findet auf Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 LHeimGS neben anderen dort genannten Vorschriften nur Abs. 3 des § 5 LHeimGS Anwendung, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsangebote, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen vom Träger oder von bestimmten Anbietern anzunehmen und das hierfür zu entrichtende Entgelt nicht höher ist als das zu entrichtende Entgelt für die Grundmiete. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 27 Nach den in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten dokumentierten Verträgen „über Serviceleistungen“ besteht lediglich eine Verpflichtung der Bewohnerinnen und Bewohner zur Inanspruchnahme solcher allgemeinen Betreuungsleistungen. Eine vertragliche Verpflichtung der Bewohnerinnen und Bewohner zur Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, wie sie von § 1 Abs. 1 und 2 LHeimGS verlangt wird, bestand indes zu keinem Zeitpunkt. Im Gegenteil war in den ursprünglichen Verträgen, die von der Klägerin – nach deren Auffassung auf Anraten des Beklagten – mehrmals modifiziert wurden, von Anfang an ausdrücklich unter der Überschrift „Pflege“ ausgeführt, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern frei stehe, ihre Pflegepersonen zu wählen oder einen Pflegedienst ihrer Wahl zu beauftragen. 14 Vgl. etwa Bl. 49 der Verwaltungsunterlagen. Vgl. etwa Bl. 49 der Verwaltungsunterlagen. Auch in dem von der Klägerin an den Beklagten am 25.9.2015 übergebenen, erstmals leicht modifizierten Vertragsmuster für den „Vertrag über Servicedienstleistungen“ war diese Passage noch genauso enthalten. 15 Vgl. Bl. 37 ff. der Verwaltungsunterlagen. Erst die mit E-Mail vom 15.2.2016 übersandten, weiter modifizierten Verträge sahen diesen ausdrücklichen Hinweis nicht mehr vor, vgl. Bl. 167 ff., insb. Bl. 180 ff. der Verwaltungsunterlagen; auch diese sahen aber weiterhin keine Verpflichtung der Bewohnerinnen und Bewohner vor, Pflegeleistungen der Klägerin anzunehmen. Vgl. Bl. 37 ff. der Verwaltungsunterlagen. Erst die mit E-Mail vom 15.2.2016 übersandten, weiter modifizierten Verträge sahen diesen ausdrücklichen Hinweis nicht mehr vor, vgl. Bl. 167 ff., insb. Bl. 180 ff. der Verwaltungsunterlagen; auch diese sahen aber weiterhin keine Verpflichtung der Bewohnerinnen und Bewohner vor, Pflegeleistungen der Klägerin anzunehmen. Randnummer 28 Die weitere Voraussetzung für die Annahme einer Einrichtung nach § 1 Abs. 4 LHeimGS, dass das für die allgemeinen Betreuungsleistungen zu entrichtende Entgelt (250 €) nicht höher ist als das zu entrichtende Entgelt für die Grundmiete (aktuell überwiegend 750 € für ein Einzel- und 400 € für ein Mehrbettzimmer 16 Vgl. Bl. 82 ff. der Verwaltungsunterlagen. Vgl. Bl. 82 ff. der Verwaltungsunterlagen. ; teilweise sehen die Verträge auch 550 € 17 Vgl. Bl. 135 der Verwaltungsunterlagen. Vgl. Bl. 135 der Verwaltungsunterlagen. oder 600 € 18 Vgl. Bl. 141 der Verwaltungsunterlagen. Vgl. Bl. 141 der Verwaltungsunterlagen. oder 650 € 19 Vgl. Bl. 146 der Verwaltungsunterlagen. Vgl. Bl. 146 der Verwaltungsunterlagen. für ein Mehrbettzimmer vor), ist ebenfalls erfüllt. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift liegt eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 4 LHeimGS vor. Angesichts der den Bewohnerinnen und Bewohnern eröffneten Möglichkeit zur Mitbenutzung von Bad und WC sowie des Aufenthaltsraumes erscheinen diese Mieten auch nicht so überhöht, dass sich etwa eine Umgehung der genannten Voraussetzung in § 1 Abs. 4 LHeimGS aufdrängen würde. Eine faktische Nutzungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner dement sind und deshalb der Hilfe Dritter bedürfen oder wenn sie z.B. einen Rollstuhl benötigen, um dorthin gebracht zu werden. Randnummer 29 Die Frage, ob es sich um eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 4 LHeimGS handelt, ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden. Beides bestimmt sich vornehmlich durch die mit jedem bzw. jeder einzelnen Bewohner bzw. Bewohnerin – wenngleich nach einem einheitlichen Vertragsmuster – abgeschlossenen Verträge. Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung. 20 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.8.2003 - 22 CS 03.1664 -, und VG Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2006 - 11 K 2330/05 -, jeweils bei juris. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.8.2003 - 22 CS 03.1664 -, und VG Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2006 - 11 K 2330/05 -, jeweils bei juris. Allein der Umstand, dass nahezu alle Bewohnerinnen und Bewohner in der Vergangenheit die von der Klägerin angebotenen Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, ohne dazu formell vertraglich verpflichtet zu sein, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass diese gleichwohl materiell in ihrer Wahlfreiheit beeinträchtigt sind bzw. dass eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner von der Klägerin vorliegt. 21 Vgl. etwa die Differenzierung zwischen formeller und materieller Privatautonomie aus Gründen von Treu und Glauben im Zivilrecht, z.B. BeckOK BGB/H.-W. Eckert,
GS erfolgt und die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass die Vertragsgestaltung so zu erfolgen habe, dass keine Verpflichtung begründet werde, die erforderlichen Leistungen im Bereich Betreuung und Pflege durch den Träger der Einrichtung oder einen bestimmten Leistungserbringer anzunehmen, dass keine „Kopplung“ mit den Mietverträgen erfolgen dürfe, so dass die Bewohner auch „faktisch“ frei bei dieser Entscheidung bleiben müssten und dass behandlungspflegerische Leistungen von Pflegefachkräften unter Einbindung ambulanter Pflegedienste zu erbringen seien. 4) Vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen. 5) Vgl. den Aktenvermerk des Beklagten vom 25.9.2015, Bl. 33 und die Wiedergabe des Gesprächsinhalts auf Bl. 78 der Verwaltungsunterlagen. 6) Vgl. dazu den Aktenvermerk des Beklagten vom 25.9.2015, Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen. 7) Vgl. Bl. 55 der Verwaltungsunterlagen. 8) Vgl. den Aktenvermerk des Beklagten vom 16.2.2016, Bl. 185 der Verwaltungsunterlagen. 9) Vgl. dazu die an verschiedene Mitarbeiter, unter anderem an den Staatssekretär adressierte ausführliche elektronische Nachricht des Referats C5 (Beratungs- und Prüfbehörde) beim Beklagte vom 12.2.2016, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass noch am selben Tag ein externer Pflegedienst die pflegerische Versorgung der Bewohner aufgenommen habe 10) So zum gem. Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass eines landeseigenen Gesetzes weiterhin anwendbaren Heimgesetz des Bundes: OVG Münster, Urteil vom 9.7.2013 - 12 A 2623/12 – juris; Beschluss vom 17.2.2011 - 12 A 241/10 – juris. 11) Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.9.2003 - 14 S 718/03 – juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.5.2012 - 12 A 1136/11 – juris. 12) BVerwG, Beschluss vom 23.11.1990 – 1 B 155/90 – NVwZ 1991, 372 f. unter Berücksichtigung der Regelung in § 35 Abs. 6 S. 1 GewO. 13) Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1980 - 7 B 189.79 - juris; OVG NW, Urteil vom 10.12.1998 - 13 A 2711/97 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 13.06.2002 – 5 B 22.01 – juris. 14) Vgl. etwa Bl. 49 der Verwaltungsunterlagen. 15) Vgl. Bl. 37 ff. der Verwaltungsunterlagen. Erst die mit E-Mail vom 15.2.2016 übersandten, weiter modifizierten Verträge sahen diesen ausdrücklichen Hinweis nicht mehr vor, vgl. Bl. 167 ff., insb. Bl. 180 ff. der Verwaltungsunterlagen; auch diese sahen aber weiterhin keine Verpflichtung der Bewohnerinnen und Bewohner vor, Pflegeleistungen der Klägerin anzunehmen. 16) Vgl. Bl. 82 ff. der Verwaltungsunterlagen. 17) Vgl. Bl. 135 der Verwaltungsunterlagen. 18) Vgl. Bl. 141 der Verwaltungsunterlagen. 19) Vgl. Bl. 146 der Verwaltungsunterlagen. 20) Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.8.2003 - 22 CS 03.1664 -, und VG Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2006 - 11 K 2330/05 -, jeweils bei juris. 21) Vgl. etwa die Differenzierung zwischen formeller und materieller Privatautonomie aus Gründen von Treu und Glauben im Zivilrecht, z.B. BeckOK BGB/H.-W. Eckert,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.