Zur Frage eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG im Bewerbungsverfahren - Alter Leitsatz 1. Für die erfolgreiche Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs wegen Altersdiskriminierung als Folge der Nichtberücksichtigung einer Bewerbung bei der Stellenvergabe ist die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung zwar zunächst keine Voraussetzung für die Anspruchsentstehung; sie kann aber dazu führen, dass die Geltendmachung des Anspruches sich als treuwidrig erweist (vgl. schon BAG Urteil v. 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 38 bei juris). (Rn.36) 2. Ist durch Erhebung angebotener Zeugenbeweise der Nachweis erbracht, dass ein Unternehmen bei seiner Einstellungspraxis für einen beschränkten Bereich (16 Beschäftigte eines örtlichen Service-Centers) auch Personen im Alter von über 50 Jahren in den letzten Jahren berücksichtigt hat, muss der aktuell abgelehnte Bewerber trotz der Beweiserleichterung aus § 22 AGG zumindest konkrete - gerichtlich dann auch überprüfbare - Fakten benennen, die als Indizien geeignet sind, um im Ansatz eine Altersdiskriminierung im konkreten Bewerbungsverfahren erkennbar werden zu lassen. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Saarbrücken, 15. Dezember 2015, 4 Ca 1392/14, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 15.12.2015 - 4 Ca 1392/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als Berufungskläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Absatz 2 AGG deshalb zusteht, weil der Kläger der Ansicht ist, es habe in einer Bewerbungssituation eine Diskriminierung wegen seines Lebensalters dadurch stattgefunden, dass er bei der Einladung zu Bewerbungsgesprächen nicht berücksichtigt worden sei. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt in S. ein Servicecenter mit 16 Beschäftigten. Der Kläger ist 1958 geboren, wobei sich sein Ausbildungsgang, sein beruflicher Werdegang sowie seine besonderen Kenntnisse aus dem von ihm unter dem 25.07.2014 verfassten Lebenslauf ergeben (vgl. Bl. 11-12 d.A.). Nach einem ohne Abschluss durchlaufenen Studiengangs des Faches Jura, an der Universität des Saarlandes, hat der Kläger eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur durchlaufen. Im Rahmen der Ableistung seines Wehrdienstes wurde ihm eine Ausbildung zum Krankenpfleger zuteil. Er arbeitete zwei Jahre als Versicherungsfachmann bei einem Versicherungsunternehmen und schulte sodann zum Reiseverkehrskaufmann um. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verweist der Kläger unter anderem darauf, im Zeitraum von März bis August 1992 als Krankenpfleger tätig gewesen zu sein. Ferner stellt der Kläger seine Tätigkeit als Fachberater Technik und Abrechnung für Geschäftskunden bei der Firma H. mit dem darüber verfassten Zeugnis vom 31.07.2012 (vgl. Bl. 9-10 d.A.) heraus. Randnummer 3 Der Kläger beteiligte sich bereits, im Rahmen einer ersten Stellenausschreibung der Beklagten mit der Kennziffer SA Ca-010 „ Agent Customer Care Inbound “, durch Abgabe seines Bewerbungsschreiben vom 22.01.2014 (vgl. Bl. 46 d.A.), an einem Bewerbungsverfahren bei der Beklagten. Er erhielt allerdings am 10.04.2014 die Mitteilung der Beklagten, dass die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben sei. Randnummer 4 Die Beklagte schrieb im Kalenderjahr 2014 unter dem 27.06.2014 erneut eine Stelle aus, im Internet mit der Bezeichnung der Stelle als „ Agent Customer Service Inbound “ unter der ID 1156556, (vgl. Bl. 7 d.A.). Am 25.07.2014 verfasste der Kläger ein Bewerbungsschreiben (vgl. Bl. 65 d.A.). In diesem Schreiben änderte der Kläger lediglich die Kennziffer gegenüber seinem Bewerbungsschreiben vom 22.01.2014. Er verwandte dabei nicht den aus der Stellenausschreibung der Beklagten vom 27.06.2014 erkennbaren Begriff für die Stellenbezeichnung, sondern beließ es bei der bereits im Januar 2014 angegebenen Begrifflichkeit der damals ausgeschriebenen Stelle. Randnummer 5 Am 29.07.2014 versandte die Beklagte eine Empfangsbestätigung. Einen Monat später, am 29.08.2014, erhielt der Kläger per E-Mail eine Absage (vgl. Bl. 8 d.A.). In diesem Schreiben gab die Beklagte keine weitergehende Begründung an. Sie bedankte sich für die Bewerbung und das Interesse an einer Zusammenarbeit, verwies aber gleichzeitig darauf, dass man sich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens mittlerweile für einen anderen Bewerber entschieden habe. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 02.10.2014 ließ der Kläger über die ihn vertretende Einzelgewerkschaft den Schaden geltend machen. Hilfsweise begehrte er eine Entschädigung gemäß § 15 Absatz 2 AGG in Höhe von drei Monatsverdiensten (vgl. Bl. 109 d.A.). Mit Schreiben vom 10.10.2014 antwortete die Beklagte mit der Erklärung, dass die Absage nicht aus Gründen des Alters des Klägers erfolgt sei (vgl. Bl. 110 d.A.). Randnummer 7 Der Kläger hat in erster Instanz zur betragsmäßigen Errechnung seines Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG in Höhe von 5.749,99 € darauf verwiesen, dass sich dieser Vierteljahresverdienst bei einem Bruttojahresverdienst von 23.000,00 € für die angestrebte Stelle ermitteln lasse. Der Anspruch sei seiner Ansicht nach auch berechtigt, da er für die ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen sei, weil er über eine erhebliche Berufserfahrung verfüge, wie sich schon aus dem Lebenslauf in den Arbeitszeugnissen ableiten lasse. Er habe mehr als 14 Jahre durchgehend im Bereich der Kunden-Telekommunikation gearbeitet. Er besitze außerordentlich hohe kommunikative Fähigkeiten im Bereich des Marketings. Wie sich dem Zeugnis der Firma a. GmbH vom 31.07.2012 (vgl. Bl. 9-10 d.A.) entnehmen lasse, sei seine dortige Tätigkeit keineswegs auf reine Verkaufsgespräche beschränkt gewesen. Vielmehr habe er besondere Geduld und Einfühlungsvermögen an den Tag legen müssen. Für die Auswahlentscheidung sei bei der Beklagten nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen das geringere Lebensalter der Mitbewerber maßgeblich gewesen. Die Grenze hinsichtlich der Einstellung habe bei 35 Jahren gelegen. Insofern verweise er auf das Zeugnis des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten, Z.. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Bewerbungsverfahrens verwies der Kläger darauf, dass die Angaben der Beklagten so nicht zutreffend sein könnten, wie sich aus dem früheren Bewerbungsverfahren Anfang 2014 ableiten lasse. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass auch ältere Menschen seit 2001 eingestellt worden seien, bestreite er diese Angabe. Es habe seinerseits auch keine telefonische Nachfrage bei der Beklagten zwischen dem Versand der Eingangsbestätigung vom 29.07.2014 und der ihm gegenüber gemachten Absage vom 29.08.2014 gegeben. Randnummer 8 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.749,99 € netto an Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 In erster Instanz hat die Beklagte zunächst den Tätigkeitsinhalt der Beklagten näher dargelegt. Danach gehe es nicht um aktives Auftreten nach außen, weil es keine Verkaufsgespräche zu führen gelte. Vielmehr liege bei der Entgegennahme eingehender Anrufe der Schwerpunkt in der Beratung potentieller Kunden und ihrer Angehörigen im Seniorenbereich. Es gehe um Betreuung, der in Einrichtungen der Unternehmensgruppe lebenden Senioren, sowie um die Beantwortung damit zusammenhängender Anfragen von Dritten. Die Anforderungen an die Mitarbeiter seien auf diese Zielgruppe besonders abgestellt, wegen des Umgangs mit älteren Menschen sowie mit Menschen in schwierigen Entscheidungssituationen. Als Auswahlkriterium komme daher für die zu besetzende Position die Fähigkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin insbesondere in Betracht, ob er/sie besonders empathisch ist, und inwieweit er/sie zu einer am Anrufer und dessen Bedürfnissen orientierten freien Gesprächsführung in der Lage ist. Randnummer 13 Ein Ansatz für eine Zurückweisung der Bewerbung des Klägers aufgrund dessen Alters sei nach Überzeugung der Beklagten nicht zu erkennen. Mit der Ausschreibung am 27.06.2014 seien bereits Bewerbungen eingegangen gewesen. Ausgehend von den 63 vorliegenden Bewerbungen habe man ab dem 14.07.2014 zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, welche ab 23.07.2014 dann auch durchgeführt worden seien. Die Bewerbung des Klägers sei erst am 25.07.2014 eingegangen. Am 30.07.2014 habe man die abschließende Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen vorgenommen. Hinsichtlich der Entscheidungskriterien hat die Beklagte erstinstanzlich darauf verwiesen, dass gerade die Berufserfahrung des Klägers im Bereich eines Callcenters nicht den Vorstellungen der Beklagten von der auszufüllenden Funktion in der ausgeschriebenen Stelle entsprochen habe, weil es nicht um zielorientierte Verkaufsgespräche dabei gehen sollte. Die technisch-kaufmännische Kundensupport-Tätigkeit des Klägers sei ebenfalls für die Aufgabe bei der Beklagten nicht maßgeblich gewesen. Soweit der Kläger auf seiner Ausbildung zum Krankenpfleger verwiesen habe, hätten keine relevante Vorerfahrungen für dieses Bewerbungsverfahren vorgelegen. Die Ausbildung sei bereits vor 30 Jahren durchlaufen worden. Der Kläger habe diesen Beruf auch nur kurz ausgeübt. Englischkenntnisse sowie die kaufmännische Ausbildung des Klägers seien nach dem Stellenprofil nicht gefordert. Von einer Orientierung der Beklagten am Alter der Bewerber und Bewerberinnen könne nicht gesprochen werden, da keineswegs bei der Beklagten nur jüngere Arbeitnehmer beschäftigt seien. So würden seit dem Jahr der Gründung des Servicecenters in S., dem Kalenderjahr 2001, auch Arbeitnehmer mit einem Alter von über 50 Jahren beschäftigt. Am 15.10.2010 sei ein Mitarbeiter mit dem Geburtsjahr 1958 eingestellt worden. Eine weitere Mitarbeiterin mit dem Geburtsjahr 1957 sei dann am 01.05.2012 eingestellt worden. Soweit sich der Kläger auf den Zeugen Z. berufe, können nach Einschätzung der Beklagten dessen Aussage im Sinne des Klägers nicht von Bedeutung sein, da der Zeuge Z. nur im Zeitraum vom 01.04.2013 bis 29.04.2013 bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Mithin könne er eine verlässliche Aussage über die Einstellungspraxis bei der Beklagten wohl kaum treffen. Auch halte die Beklagte die Differenzierung nach Vorerfahrungen eines Bewerbers keineswegs für einen unzulässigen Grund im Sinne von § 1 AGG. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass sie auch der Überzeugung sei, beim Kläger hätte kein ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle vorgelegen. Die Bewerbung sei keineswegs unverzüglich eingereicht worden. Der Kläger habe sich vielmehr fast einen Monat Zeit gelassen. Auch habe sich der Kläger nur wenige Monate nach Erhalt der Ablehnung bezüglich einer ausgeschriebenen Stelle erneut bei der Beklagten beworben, sodass ihm eigentlich hätte klar sein müssen, dass die Beklagte kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Kläger haben werde. Randnummer 14 Abschließend sei auch die Berechnung des Entschädigungsbetrages zu hoch bemessen, weil der Verdienst im Schnitt der 16 Beschäftigten in S. bei etwa 1.900 € brutto pro Monat liege. Randnummer 15 Das die Klage insgesamt abweisende Urteil des Arbeitsgerichts stützt sich zunächst darauf, dass der Anspruch bereits nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten, wie sie in § 15 Absatz 4 AGG normiert ist, geltend gemacht worden sei. Insoweit verweist das Arbeitsgericht auf den Zugang der E-Mail beim Kläger am 29.08.2014 mit dem Inhalt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werde. Mangels einer dazwischen tretenden schriftlichen Geltendmachung sei damit am 29.10.2014 die Zwei-Monats-Frist abgelaufen, sodass mit dem Eingang der Klage beim Arbeitsgericht am 28.11.2014 die Entschädigung außerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht worden sei. Allerdings sei die Drei-Monats-Frist zur Klageerhebung gemäß § 61 b Absatz 1 ArbGG damit immer noch eingehalten. Randnummer 16 Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Absatz 2 AGG stehe dem Kläger nach den Ausführungen im Urteil jedoch mangels einer Benachteiligung wegen seines Alters im Sinne von § 1 AGG nicht zu. Es habe nämlich bereits die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle beim Kläger nicht vorgelegen, zumindest sei die Eignung zweifelhaft. Aus dem Lebenslauf des Klägers, wie auch aus dem vorgelegten Zeugnis von a. vom 1.07.2012, ließen sich nämlich nur so genannte outbound -Tätigkeiten als bescheinigte Aufgaben, die der Kläger ausgeführt hatte, erkennen, wohingegen die Beklagte eine Person für eine inbound -Tätigkeit mit Empathie und Einfühlungsvermögen benötigt habe. Der Kläger sei auf die Problematik der Unterschiede zwischen diesen beiden Anforderungsprofilen nicht eingegangen. Sein Vortrag habe sich in Hinweisen erschöpft, auf die Stationen seiner bisherigen Berufstätigkeit sowie die Ausbildung zum Krankenpfleger. Weiterhin geht das Urteil davon aus, dass es an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehle. Nach Abgabe einer erfolglosen Bewerbung vom 22.01.2014 habe der Kläger nämlich am 25.07.2014 eine textgleiche Bewerbung ohne näheres Eingehen auf die Stellenausschreibung abgegeben. Dafür habe er sich auch einen Monat Zeit gelassen, nach Veröffentlichung der Ausschreibung. Randnummer 17 Der Entschädigungsanspruch scheitert ferner, nach Darstellung des Arbeitsgerichts daran, dass eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Absatz 1 AGG nicht zu verzeichnen sei. Zwar könne ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung auch dann entstehen, wenn ein Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen werde, sondern vorab ausscheide. Der Nachteil liege hier in der Versagung einer Chance. Der Kläger habe sich jedoch nicht in einer vergleichbaren Situation gefunden, weil er objektiv bereits nicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen sei, und eine Benachteiligung seiner Person insbesondere aufgrund des Alters nicht vorliege. Insoweit würden die Angaben der Beklagten durch die Ausführungen der vernommenen Zeugin letztlich bestätigt, dass in den Jahren 2010 und 2012 jeweils ein Mitarbeiter beziehungsweise eine Mitarbeiterin im Alter von 52 beziehungsweise 55 Jahren eingestellt worden seien bei der Beklagten in S.. Auch habe es noch im Kalenderjahr 2015 eine Einstellung einer Mitarbeiterin mit 47 Lebensjahren gegeben. Diese Aussage wurde für glaubwürdig befunden. Von der Vernehmung des vom Kläger angebotenen Zeugen Z. wurde mit Blick auf dessen nur einmonatige Beschäftigung im Kalenderjahr 2013 abgesehen. Unabhängig von der Beweislastverteilung des § 22 AGG sei ein Verstoß gegen Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen jedenfalls nicht erkennbar. Randnummer 18 Im Rahmen seiner Berufungsbegründung ergänzt der Kläger zur Problematik der im Urteil angesprochenen Verfristung der Geltendmachung seinen Vortrag dahingehend, dass es bereits am 02.10.2014 eine schriftliche Geltendmachung durch die ihn insoweit vertretende Einzelgewerkschaft gegenüber der Beklagten gegeben habe (vgl. Bl. 109 d.A.). Hierauf habe die Beklagte auch mit Schreiben vom 10.10.2014 reagiert (vgl. Bl. 110 d.A.). Von einer Verfristung könne also nach Überzeugung des Klägers nicht ausgegangen werden. Randnummer 19 Der Kläger wiederholt im Übrigen im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus erster Instanz. Er beruft sich allerdings darauf, dass seiner Überzeugung nach das Gesicht zu Unrecht das von ihm gemachten Beweisangebot hinsichtlich des Zeugen Z. übergangen habe. Auch sei die vernommene Zeugin M. nicht zu dem vom Kläger behaupteten Inhalt eines Telefonates vernommen worden. Beides sehe er als wesentliche Aspekte für die Glaubwürdigkeit an. Randnummer 20 Die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle sehe der Kläger als gegeben an, weil sowohl Lebenslauf als auch Bewerbungen und Zeugnisse seine besonders hohe Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle erkennbar gemacht hätten. Es seien nämlich keineswegs während seiner 18 Jahre in der Telefonarbeit in Callcentern nur so genannte outbound -Tätigkeiten von ihm erbracht worden. Von einer fehlenden Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung sei ebenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der objektiven Eignung des Klägers liege seiner Meinung nach eine vergleichbare Situation mit derjenigen der anderen Bewerber vor. In der Konsequenz seien damit auch die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 AGG erfüllt. Randnummer 21 Der Kläger und Berufungskläger beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung/Aufhebung des am 15.12.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Saarbrücken, Az.: 4 Ca 1392/14, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5749,99 € netto Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Berufungsbeklagte verweist zunächst in ihrer Berufungserwiderung darauf, dass ihrer Überzeugung nach die Berufungsbegründung nicht ausreichend sei, weil insofern seitenweise der Tatbestand wiederholt werde, ohne eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils. Randnummer 26 Ferner gehe sie davon aus, dass der Entschädigungsanspruch dennoch außerhalb der dafür gesetzlich vorgegebenen Frist geltend gemacht worden sei. Der zur Entkräftung der Verfristung dienende Sachvortrag sei nämlich von Klägerseite erstmalig in zweiter Instanz gehalten worden. Hier sei die Aufforderung des Arbeitsgerichts, den Nachweis der Fristeinhaltung zu durch Vorlage eines außergerichtlichen Schreibens zur Geltendmachung zu erbringen, letztlich erstinstanzlich seitens des Klägers missachtet worden. Randnummer 27 Der Anspruch sei aber auch inhaltlich unbegründet, weil Voraussetzungen für die Annahme einer Benachteiligung des Klägers aus in § 1 AGG genannten Gründen in der konkreten Bewerbungssituation nicht zu verzeichnen seien. Insoweit verweist auch die Beklagtenseite weitestgehend auf bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag, welcher nunmehr in zweiter Instanz nochmals vorgetragen wird. Die Beklagte verbleibt dabei, dass der Kläger sich in einem sehr fortgeschrittenen Stadium des Bewerbungsverfahrens erst zur Bewerbung entschlossen habe. Ferner hätte die Beklagte unter den neun zu Bewerbungsgesprächen eingeladenen Bewerbern auf geeignetere Bewerber als den Kläger zurückgreifen können. Die objektive Eignung des Klägers sei aufgrund der spezifischen Anforderungen, welche die Beklagte in entsprechender Empathie und dem Einfühlungsvermögen gesehen habe, aufgrund der vom Kläger bislang ausgeführten Tätigkeiten nicht gegeben gewesen. Es gebe nämlich Erfahrungen bei der Beklagten, wonach Bewerber aus dem Bereich einer sogenannten outbound -Tätigkeit gerade nicht die bei der Beklagten geforderte und notwendige Geduld sowie das entsprechende Einfühlungsvermögen aufweisen. Am 24.07.2014 sei auch ein Vorstellungsgespräch mit zwei Bewerbern, die über einen technischen Hintergrund mit Erfahrung in beiden Bereichen, nämlich inbound und outbound gehabt hätten, geführt worden. Dabei habe man feststellen können, dass sich Bewerber mit technischem Hintergrund gerade nicht für die ausgeschriebene Stelle eignen. Die bisherigen Erfahrungen hätten sich hier aus Sicht der Beklagten bestätigt. Randnummer 28 Zudem verweise die Beklagte erneut auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung, aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gesichtspunkten. Randnummer 29 Einen Ansatz für § 3 Absatz 1 AGG in Verbindung mit § 1 AGG könne die Berufungsbeklagte nicht erkennen, weil drei der neuen eingeladenen Bewerber bereits 49 Jahre und älter gewesen seien. Randnummer 30 Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen sowie die jeweiligen Anlagen und die Sitzungsprotokolle in erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 15.12.2015. Letztlich wird auch auf den Inhalt des Urteils vom 15.12.2015 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 31 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Absatz 2c ArbGG statthaft. Sie ist gemäß den §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten als zulässig zu bewerten. Es trifft zwar durchaus zu, dass sich die Berufungsbegründungsschrift in erheblicher Breite mit der Darstellung des Sachverhaltes befasst. Allerdings geht der Kläger auch auf Wertungsfragen des Arbeitsgerichts ein und setzt sich kritisch damit auseinander, etwa bezüglich der Problematik der Verfristung, der objektiven Eignung sowie der Bewertung der Zeugenaussage auseinander. Auch die Frage des angeblichen Übergehens von Beweisangeboten wird beleuchtet. II. Randnummer 32 Die Berufung ist jedoch insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Absatz 2 AGG gegenüber der Berufungsbeklagten und Beklagten zu. Die erfolgreiche Anspruchsstellung scheitert zunächst nicht daran, dass eine verfristete Geltendmachung erfolgt wäre [dazu weiter unter II 1.]. Allerdings fehlt es an der Erfüllung der für einen Entschädigungsanspruch auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) notwendigen Voraussetzungen [dazu weiter unter II 2.]. Randnummer 33 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten und den Ausführungen hierzu im Urteil des Arbeitsgerichts steht der Geltendmachung des vom Kläger verfolgten Entschädigungsanspruchs nach § 15 Absatz 2 AGG nicht entgegen, dass der Eingang der Klageschrift beim Arbeitsgericht erst am 28.11.2014 erfolgt war, mithin also drei Monate nach Zugang der E-Mail-Absage vom 29.08.2014 beim Kläger. Nach § 15 Absatz 4 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei diese Frist in Fällen einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung in der Regel zu laufen beginnt. Zwar hat der Kläger in erster Instanz entsprechende Hinweise des Arbeitsgerichts auf die Ergänzungsbedürftigkeit seines Vortrages zur Einhaltung der Frist des § 15 Absatz 4 AGG erkennbar nicht beachtet gehabt. Dies führt jedoch nicht zwingend dazu, dass der Kläger mit seinem entsprechenden Sachvortrag im Berufungsverfahren zurückzuweisen gewesen wäre. Hier kommt unter anderem der Gesichtspunkt einer potentiellen Verzögerung des Rechtsstreites gerade nicht zum Tragen. Der Kläger hat nämlich bereits in seiner Berufungsbegründung zur Frage der Fristwahrung sprachlich vorgetragen. Die dem Begründungsschriftsatz in Kopie beigefügten außergerichtlichen Schreiben belegen, dass der Kläger auch tatsächlich die Zwei-Monats-Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Absatz 2 AGG eingehalten hat. Nach Zugang der Absage vom 29.08.2014 hat nämlich die damals die Interessen des Klägers wahrnehmende Einzelgewerkschaft mit Schreiben vom 02.10.2014 bereits bei der Beklagten die Entschädigung gemäß § 15 Absatz 2 AGG in Höhe von drei Monatsverdiensten aufgrund der Nichtberücksichtigung des Klägers im Bewerbungsverfahren reklamiert (vgl. Bl. 109 d.A.). Hierauf hat die Beklagte dann unmittelbar mit Schreiben vom 10.10.2014 abschlägig reagiert (vgl. Bl. 110 d.A.). Infolgedessen wahrt die Einreichung der Klageschrift sowohl die nach § 15 Absatz 2 AGG zu beachtende zwei-monatige Frist für die schriftliche Geltendmachung. Randnummer 34 Auch die Klagefrist des § 61b ArbGG ist unzweideutig gewahrt, da die Klageschrift jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs, hier also innerhalb von drei Monaten nach dem 02.10.2014, anhängig gemacht worden war durch Einreichung bei Gericht mit der Folge der späteren Erhebung der Klage durch Zustellung der Klageschrift durch das Arbeitsgericht (vgl. § 253 Abs.1 i.V.m. § 261 Abs.1 ZPO). Diese Zustellung ist ausweislich der Eintragung in der Postzustellurkunde am 12.12.2014 erfolgt (vgl. Bl. 14 d.A.). Randnummer 35 2. Mangels eines detailliert vorgetragenen und dann auch bewiesenen Ansatzpunktes, für die vom Kläger behauptete Benachteiligung durch Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung im Zusammenhang mit seinem Lebensalter, kann der Kläger keine Entschädigung von der Beklagten basierend auf § 15 Absatz 2 AGG fordern. Nach dem AGG kann auch ein(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.