V gelte die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen nicht, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Tschechischen Polizei stellten sich als unbestreitbare Informationen dar. Diese Tatsache könne etwa auch durch Auskünfte der deutschen Einwohnermeldedatei nachgewiesen werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei ein ununterbrochener Hauptwohnsitz in Deutschland vorhanden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller am 22.07.2015 von Kräften des Hauptzollamtes Regensburg als Beifahrer eines Pkw im Bereich ... festgestellt worden sei. Im Kofferraum seien in einem Inliner-Schuh ca. 0,3 g Marihuana festgestellt worden. Allerdings habe sich nur der Fahrer zum Rauschgift bekannt. Randnummer 7 Mit dem Feststellungsbescheid vom 29.09.2016 stellte der Antragsgegner fest, dass der von der Behörde in Bilina am 20.08.2015 ausgestellte tschechische Führerschein den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige und ordnete
GO aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung an.
VG und § 47 Abs. 1 FeV forderte er ihn auf, seinen Führerschein sofort oder spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung des Bescheides zur Anbringung des Sperrvermerks vorzulegen. Randnummer 8 Gegen den ihm am 01.10.2016 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 05.10.2016 Widerspruch erhoben. Randnummer 9 Am 10.10.2016 hat der Antragsteller bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, er habe nach einem mehr als sechsmonatigem berechtigten Aufenthalt in der Tschechischen Republik dort die Führerscheinprüfung abgelegt und am 20.08.2015 die tschechische Fahrerlaubnis erteilt bekommen. In den Führerschein sei Bilina zu Recht als Wohnort eingetragen. Er habe in Tschechien auch eine Bürgerkarte ausgestellt bekommen. Er habe vom 13.11.2014 bis 13.11.2015 in der Wohnung W... 81/12 in ... Bilina gewohnt. Wohnungsgeber und Vermieter seien Frau … und Herr ... wohnhaft in ... Most, ..., gewesen. Am 19.12.2014 habe er sich beim Magistrat der Stadt Bilina angemeldet. Er habe in der Tschechischen Republik keinen Scheinwohnsitz unterhalten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedsstaat der EU als souveräner Verwaltungsakt die Rechtmäßigkeit der Erteilung und damit die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen indiziere, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht etwa in den Urteilen vom 25.10.2010 – 3 C 15.09 und 3 C 16.09 - festgestellt worden sei. Etwaige Vorverfehlungen, wie sie der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid angeführt habe, seien unmaßgeblich. Das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen datiere vom 21.08.2010, die Führerscheinerteilung vom 01.08.2015, lange nach der rechtskräftigen Verurteilung. Vom Anerkennungsgrundsatz seien nur in engen Grenzen zwei Ausnahmen vorgesehen, wenn ein Führerschein während einer laufenden Führerscheinsperre erteilt worden sei, oder wenn bei vorhandenen unbestreitbaren Informationen, die ausschließlich vom Ausstellerstaat herrühren müssten, offensichtlich gegen die Wohnsitzvoraussetzung (185 Tage) verstoßen worden sei. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Bereits der Besitz eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins sei als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt habe. 1 BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.09.2011 – 2 BvR 947/11 -, Rn. 22 BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.09.2011 – 2 BvR 947/11 -, Rn. 22 Da ein offensichtlicher Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung aufgrund vorhandener unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat nicht vorliege, sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Die bloße Behauptung, bei der angemeldeten Wohnadresse handele es sich um einen Scheinwohnsitz, reiche nicht aus, um den sich aus dem bloßen Besitz des rechtswirksam erteilten Führerscheins ergebenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 der aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid vom 29.09.2016 wiederherzustellen sowie Randnummer 12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Anbringung eines Sperrvermerks auf dem tschechischen Führerschein anzuordnen. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 14 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 15 Er hält an seiner Entscheidung fest: Die Polizeiinspektion Marktredwitz habe ihm mit Schreiben vom 28.06.2016 mitgeteilt, dass im Rahmen umfangreicher Ermittlungen festgestellt worden sei, dass der Antragsteller neben 27 anderen deutschen Staatsangehörigen unter derselben Adresse in Bilina ein Gewerbe zum Schein angemeldet habe. Offensichtlich handele es sich um eine Scheinadresse zur Erlangung einer tschechischen Fahrerlaubnis. Über die deutsche Vollzugspolizei sei sodann ermittelt worden, dass dem Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde in Bilina am 20.08.2015 eine Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B1 und B ausgestellt worden sei. Eine Auskunft beim Melderegister habe ergeben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis mit Wohnanschrift in A-Stadt gemeldet gewesen sei. Eine Internet-Recherche unter http://regiony.kurzy.cz/bilina/ W.../81-12/firmy-vypis/ habe die Angaben der Polizeiinspektion Marktrewitz bestätigt. Nach der Auflistung im Internet seien unter der Adresse am 06.09.2016 insgesamt 69 Personen mit einer Firmenanschrift gemeldet. Eine am 12.02.2016 über das gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf durchgeführte Überprüfung der Adresse habe ergeben, dass im tschechischen Einwohnermelderegister unter dieser Adresse keine Deutschen gemeldet seien. Das Gebiet der Städte Bilina und Most sei polizeilich als Hochburg des Führerscheintourismus bekannt. Randnummer 16 Die Dringlichkeitsgründe für den Sofortvollzug ergäben sich vorliegend aus den insoweit identischen Gründen für den Erlass des Feststellungsbescheides. Bei der Begründung der sofortigen Vollziehung sei auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen abgestellt worden. II. Randnummer 17 Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung
GO sofort vollziehbare Feststellungsverfügung des Antragsgegners sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO von Gesetz wegen sofort vollziehbare Zwangsgeldanordnung und gegen die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV von Gesetz wegen sofort vollziehbare Anordnung zur Anbringung eines Sperrvermerks auf dem tschechischen Führerschein begehrt, ist
GO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 18 Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rdnr. 158). Randnummer 19 Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahr, die mit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr für die Allgemeinheit verbunden ist, und der angesichts dieser Gefahr bestehenden Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. 2 Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 B 187/8 -; VG Saarlouis, Beschlüsse vom 28.07.2011 - 10 L 558/11 -, vom 20.01.2012 - 10 L 1872/11 -, m.w.N., vom 27.10.2014 - 6 L 961/14 -, vom 08.06.2015 - 5 L 555/15 – und vom 17.06.2016 – 5 L 561/16 - Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 B 187/8 -; VG Saarlouis, Beschlüsse vom 28.07.2011 - 10 L 558/11 -, vom 20.01.2012 - 10 L 1872/11 -, m.w.N., vom 27.10.2014 - 6 L 961/14 -, vom 08.06.2015 - 5 L 555/15 – und vom 17.06.2016 – 5 L 561/16 - Randnummer 20 Weiter ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Feststellungsbescheid vom 29.09.2016 nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg hat, da die darin ausgesprochenen Verfügungen offensichtlich rechtmäßig sind. Randnummer 21 Der Bescheid des Antragsgegners ist zunächst nicht deshalb fehlerhaft, weil vor dessen Erlass keine nach § 28 Abs. 1 SVwVfG erforderliche Anhörung durchgeführt worden ist. Denn der Antragsgegner konnte aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG von einer Anhörung des Antragstellers absehen, weil eine sofortige Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehen, notwendig erschien. Zudem könnte die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens
VfG durch die Nachholung der Anhörung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Im Übrigen kann der Antragsteller wegen des Anhörungsmangels wohl auch
VfG nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners verlangen, da es sich hier um eine gebundene Entscheidung handelt, in der Sache keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen lässt, so dass sich dieser Verfahrensfehler offensichtlich nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt hat. Randnummer 22 Auch materiell ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Nach der innerstaatlichen Rechtsgrundlage, § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - anders als hier - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. In den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Randnummer 24 Nach gefestigter europarechtlicher Rechtsprechung sieht Artikel 2 Abs. 1 der „Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen
1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“. 5 Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.09.2015 – 11 ZB 15.1077 – und vom 11.05.2016 – 11 CS 16.658 –, jew. juris m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.05.2012, a.a.O.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.06.2016 – 5 L 561/16 -, die Beschwerde gegen den Beschluss wurde zurückgenommen Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.09.2015 – 11 ZB 15.1077 – und vom 11.05.2016 – 11 CS 16.658 –, jew. juris m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.05.2012, a.a.O.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.06.2016 – 5 L 561/16 -, die Beschwerde gegen den Beschluss wurde zurückgenommen Randnummer 29 Gemessen daran ist der Antragsgegner trotz der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente, denen zufolge er sich am 19.12.2014 in Bílina unter Vorlage eine Vermieterbescheinigung für die Zeit vom 13.11.2014 bis 13.11.2015 unter der Anschrift W... 81/12 angemeldet hat und ihm am 15.12.2014 in Bílina einer tschechische Bürgerkarte ausgestellt wurde, zu Recht davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 20.08.2015 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Randnummer 30 Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse, dass sich in dem Anwesen „CZ – ... Bílina, W... 81/12“, einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich im Erdgeschoss die Geschäftsräume eines Schlüsseldienstes befinden, 27 deutsche Staatsangehörige angemeldet haben, die dort im Zeitraum vom 19.12.2014 bis 15.12.2015 als „ausländische natürliche Personen“ ein „Unternehmen im Groß- und Einzelhandel“ mit jeweils einer gleichlautend unbekannten Anzahl von Angestellten gegründet hatten, auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom. 15.08.2013 – 3 B 38.13 – DAR 2013, 594; EuGH, Urteil vom 01.03.2012 –, C-467/10 [„Akyüz“] – DAR 2012, 193 = NJW 2012, 1341 Vgl. BVerwG, Beschluss vom. 15.08.2013 – 3 B 38.13 – DAR 2013, 594; EuGH, Urteil vom 01.03.2012 –, C-467/10 [„Akyüz“] – DAR 2012, 193 = NJW 2012, 1341 Randnummer 31 Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund der Feststellungen der Tschechischen Polizei, die in der „Hochburg“ des tschechischen Führenscheintourismus um die Städte Bílina und Most eine Vielzahl von Adressüberprüfungen melderechtlicher Wohnsitze durchgeführt hat und an keiner einzigen Adresse deutsche Staatsangehörige vorgefunden hat, und etwa auch am 12.02.2016 festgestellt hat, dass trotz Anmeldung von 69 Personen mit Firmenanschrift W... 82-12, u.a. auch des Antragstellers laut Einwohnerregister dort keine Deutschen gemeldet seien, liegen – was nach dem oben Ausgeführten für die ergänzende Berücksichtigung „inländischer Umstände“ ausreicht – Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in Bílina aufgehalten hat. Randnummer 32 Dass sich der Antragsteller im Zeitraum vom 13.11.2014 bzw. 15.12.2014 oder 19.12.2014 jedenfalls bis zur Ausstellung seines tschechischen Führerscheins am 20.08.2015 tatsächlich in Bílina aufgehalten hat, erscheint mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Hierfür spricht etwa auch, dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraumes ausweislich der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft aus dem Melderegister A-Stadt mit einem Hauptwohnsitz vom 14.09.2009 (Einzugs- und Anmeldedatum) bis zum 01.09.2015 (Auszugsdatum) unter der Anschrift ... und ab dem 01.09.2015 (Einzugsdatum) unter der aktuellen Anschrift in Deutschland gemeldet war. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller (mindestens) 185 Tage aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen in Tschechien aufgehalten hatte, hat er auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Dies spricht erheblich für die Annahme, dass der Antragsteller lediglich einen Scheinwohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat, um dort eine auch im Bundesgebiet anzuerkennende Fahrerlaubnis zu erhalten. Randnummer 33 Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Randnummer 34 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks. Rechtsgrundlage ist insoweit § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV.
VG erlischt im Fall der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
VG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird
V auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich gegeben, da, wie bereits ausgeführt, der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Randnummer 35 Auch bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die auf § 1 i.V.m. den §§ 13 ff, SVwVG beruhenden Zwangsgeldandrohung. Randnummer 36 Folglich ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt die Kammer den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B
Nr. 46.3 der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für das Eilverfahren zu halbieren ist. Fußnoten 1) BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.09.2011 – 2 BvR 947/11 -, Rn. 22 2) Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 B 187/8 -; VG Saarlouis, Beschlüsse vom 28.07.2011 - 10 L 558/11 -, vom 20.01.2012 - 10 L 1872/11 -, m.w.N., vom 27.10.2014 - 6 L 961/14 -, vom 08.06.2015 - 5 L 555/15 – und vom 17.06.2016 – 5 L 561/16 - 3) Vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-476/01 [„Kapper“] – NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = Blutalkohol 41, 450 4) Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.01.2007 - 11 CS 06.1923 - juris, EuGH, Beschlüsse vom 06.04.2006 – C-227/05 [„Halbritter“] –, DAR 2006, 375 = NJW 2006, 2173 = DVBl 2006, 891 = Blutalkohol 43, 307 und vom 28.09.2006 – C-340/05 [„Kremer“] –, DAR 2007, 77 = NJW 2007, 1863 = Blutalkohol 44, 238 5) Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.09.2015 – 11 ZB 15.1077 – und vom 11.05.2016 – 11 CS 16.658 –, jew. juris m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.05.2012, a.a.O.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.06.2016 – 5 L 561/16 -, die Beschwerde gegen den Beschluss wurde zurückgenommen 6) Vgl. BVerwG, Beschluss vom. 15.08.2013 – 3 B 38.13 – DAR 2013, 594; EuGH, Urteil vom 01.03.2012 –, C-467/10 [„Akyüz“] – DAR 2012, 193 = NJW 2012, 1341
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