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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 L 18/17 Beschluss Einstweilige Anordnung eines Asylbewerbers gegen das unbefugte Betreten seiner Wohnung

Einstweilige Anordnung eines Asylbewerbers gegen das unbefugte Betreten seiner Wohnung; Hausrecht der Gemeinde Leitsatz Zur Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Ausübung de

§ 82Aufenth

G Vgl. zu den einem Ausländer obliegenden Mitwirkungspflichten z.

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G . Randnummer 11 Nach alledem war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat aus den vorgenannten Erwägungen heraus Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO). Fußnoten 1) So der Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2016, Bl. 13, 16 der Gerichtsakte 2) Vgl. Bl. 33 der Gerichtsakte 3) Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 18.06.1987 -1 BvR 1202/84-, BVerfGE 76, 83 <89 f.> sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 -1 BvR 208/93-, BVerfGE 89, 1-14, zit. nach juris 4) So der Vortrag der Antragsgegnerin, Schriftsatz vom 01.12.2016, Bl. 16 der Gerichtsakte 5) Vgl. Schriftsatz vom 02.12.2016, Bl. 21, 24 der Gerichtsakte 6) Vgl. § 44a AufenthG, der in Abs. 1 Satz 1 eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausspricht. 7) Vgl. zu den einem Ausländer obliegenden Mitwirkungspflichten z.

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