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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 908/16 Urteil Sicherer Drittstaat Italien § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992

Sicherer Drittstaat Italien Leitsatz Italien ist für dort anerkannt Schutzberechtigte sicherer Drittstaat. (Rn.116) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfre

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 vgl. dazu grundlegend –

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 …. Randnummer 119 Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht. 6 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist. 7 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt Das ist bei dem Kläger der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ – so ist die Formulierung, dem Kläger stehe kein Asylrecht zu, zu verstehen - abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen. Randnummer 120 … Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“. Randnummer 121 Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung 8 vgl. dazu grundlegend –

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird.“ Randnummer 122 Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Italiens nicht anzunehmen, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt 9 Vgl. nur Dublin-Verfahren betreffend Urteil der Kammer vom 30.04.2015 -3 K 2104/14-, juris, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14-, auf dessen Ausführungen ergänzend verwiesen wird; bzgl. Schutzberechtigten vgl. nur Beschluss der Kammer vom 29.12.2016-3 L 2669/16- Vgl. nur Dublin-Verfahren betreffend Urteil der Kammer vom 30.04.2015 -3 K 2104/14-, juris, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14-, auf dessen Ausführungen ergänzend verwiesen wird; bzgl. Schutzberechtigten vgl. nur Beschluss der Kammer vom 29.12.2016-3 L 2669/16- . Nach der Auskunftslage gewährt Italien schutzberechtigten Migranten prinzipiell freien Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. Allerdings existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe oder Hilfen bei der Wohnungssuche und dem Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben insoweit die gleichen Rechte wie die italienische Bevölkerung, für die ebenfalls das Prinzip der Eigenverantwortung gilt 10 Vgl. zu alldem zusammenfassend Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.02.2016 an das OVG NRW (dort Ziffer 3.2.) in Verbindung mit der Auskunft vom 21.01.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt (dort unter Ziffer 7.), abrufbar im Internet unter milo.de sowie Auskunft vom 01.12.2016 an das Bundesamt und SFH, Länderbericht Italien, Aufnahmebedingungen in Italien, vom August 2016, S. 35 (5.3.) und S. 49 (6.1.) Vgl. zu alldem zusammenfassend Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.02.2016 an das OVG NRW (dort Ziffer 3.2.) in Verbindung mit der Auskunft vom 21.01.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt (dort unter Ziffer 7.), abrufbar im Internet unter milo.de sowie Auskunft vom 01.12.2016 an das Bundesamt und SFH, Länderbericht Italien, Aufnahmebedingungen in Italien, vom August 2016, S. 35 (5.3.) und S. 49 (6.1.) , was unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist 11 Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-; vgl. dazu, dass die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 3 EMRK darstellen und anerkannte Flüchtlinge in Italien Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten, auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend verwiesen wird. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-; vgl. dazu, dass die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 3 EMRK darstellen und anerkannte Flüchtlinge in Italien Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten, auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend verwiesen wird. . Randnummer 123 Dies in den Blick nehmend ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers, insbesondere aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, keine Abschiebungsverbote. Randnummer 124 Auffallend ist, dass der Kläger bei den verschiedenen ihn behandelnden Psychiatern ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen unterschiedliche Angaben zu seinem Schicksal gemacht hat. So hat er beim DRK angegeben 12 Vgl. Gutachten vom 05.08.2016, Bl. 37 der Gerichtsakte Vgl. Gutachten vom 05.08.2016, Bl. 37 der Gerichtsakte : Randnummer 125 „Herr Suhaib A. ist seit 07.07.2016 bei mir in psychologischer Behandlung. Es fanden mehrere therapeutische Gespräche mithilfe unseres Sprachmittlers Herrn K. C. statt, die Beratungssprache ist arabisch. Randnummer 126 Frühere und aktuelle Situation von Herrn A.: Randnummer 127 Herr A. stammt aus Syrien. Während des Krieges erlebte er viele belastende Ereignisse; zum Beispiel, als bei einem Bombenattentat vor ihm eine Frau in die Luft gesprengt wurde. Er selbst wurde 2012 von der „falschen syrischen Polizei" entführt. Auf dem Heimweg von der Universität habe man ihn aus dem Auto herausgezerrt, ihm einen Jutesack über den Kopf gezogen, in ein fremdes Auto verfrachtet und zu einem unbekannten Ort gebracht. Dort war er zwölf Tage unter schlimmen Bedingungen in Gefangenschaft und erlebte Todesangst. Er habe die ganze Zeit über nicht gewusst, ob er am Leben bleibe oder ob sie ihn töten werden. In der Mitte des Raumes sei ein Bett aus Beton gewesen, darüber eine Lampe, die die ganze Zeit brannte. Die Fenster waren von außen schwarz zugeklebt (sodass es unmöglich war, Tag und Nacht voneinander zu unterscheiden) und es wurde ihm stets befohlen, von den Wänden wegzubleiben (nur sehr kleiner Bewegungsradius). Nachdem die Familie ihn freigekauft hatte, wurde er in ein Reifenverbrennungslager gebracht (an Händen und Füßen gefesselt und mit Jutesack über den Kopf), wo er Stunden wartete, bis ihn sein Vater befreite.“ Randnummer 128 In der fachärztlichen Stellungnahme des Arztes X vom 11.12.2016 ist u.a. ausgeführt 13 Vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte Vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte : Randnummer 129 „Im vierten Semester seines Studiums sei er 2011 In Damaskus für neun Tage entführt worden. Es scheint bis heute unklar, wer genau Ihn entführt habe. Nach einer großen Zahlung durch seinen Vater sei er wieder freigekommen. Die Entführer hätten sich ihm gegenüber höflich verhalten. Er sei In der Situation nur mäßig angespannt gewesen. Nachdem er wieder frei war, habe Ihm sein Vater geraten, möglichst rasch das Land zu verlassen. …“ Randnummer 130 Die angebliche Entführung wird daher sowohl zeitlich als auch, und das ist wesentlich, in der Sache gänzlich unterschiedlich geschildert. Bei seinen Gesprächen mit Herr X hat der Kläger zudem seinen Aufenthalt in Schweden nicht erwähnt. Beim DRK wiederum hat er nicht erwähnt, dass er (angeblich) in Italien wegen einer Erkrankung seinen Vater über Handy angerufen habe und dieser einen befreundeten Arzt aus Norditalien zu ihm geschickt habe, der ihn nach einer Untersuchung in eine Klinik eingewiesen habe, wo er operiert worden und eine Entzündung der Leber festgestellt worden sei 14 Vgl. Bl.38 der Gerichtsakte einerseits und Bl. 54 der Gerichtsakte andererseits Vgl. Bl.38 der Gerichtsakte einerseits und Bl. 54 der Gerichtsakte andererseits . Eine nachvollziehbare Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht geben. Randnummer 131 Die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen rechtfertigen dies alles in den Blick nehmend nicht die Annahme von Krankheiten, mit deren wesentlichen Verschlimmerung in Italien zu rechnen wäre. Sie begründen auch keine Pflicht zu weiterer gerichtlicher Sachaufklärung. Randnummer 132 Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Vorlage von Attesten und deren Beurteilung durch die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess zwar regelmäßig Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben, da eine Pflicht der Beteiligten zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, ebenso wie eine Beweisführungspflicht regelmäßig zu verneinen ist. Randnummer 133 Jedoch ist regelmäßig zu fordern, dass das vorgelegte fachärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Dies gilt mit Rücksicht auf dessen Unschärfen und vielfältige Symptome insbesondere bezogen auf das Krankheitsbild einer hier wohl geltend gemachten Angststörung/Posttraumatischen Belastungsstörung. Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Angststörung/Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome - wie hier - erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland/Drittstaat vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung, die grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen auch für andere vom Ausländer geltend gemachte Erkrankungen anzuwenden sind, ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Randnummer 134 Werden Atteste vorgelegt, die den vorbeschriebenen Anforderungen genügen, ist grundsätzlich eine eigene medizinische Sachkunde des Gerichts, insbesondere zu einer abweichenden Bewertung von Schwere und Ausmaß der attestierten Erkrankung, zu verneinen und darf die Gefahr der möglichen Verschlimmerung der Erkrankung des Betroffenen bei Rückkehr in sein Heimatland oder Herkunftsgebiet nicht ohne weitere gerichtliche Aufklärung verneint werden. Diese hat, auch ohne dass es eines förmlichen Beweisantrages des Betroffenen bedarf, grundsätzlich in Form der Einholung fachärztlicher Gutachten oder Stellungnahmen zu erfolgen 15 Vgl. zu alldem und zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG Urteil der Kammer vom 28.06.2016 -3 K 115/16- m.w.: aus der Rspr., zit. n. juris Vgl. zu alldem und zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG Urteil der Kammer vom 28.06.2016 -3 K 115/16- m.w.: aus der Rspr., zit. n. juris . Randnummer 135 Vorliegend hat der Kläger indes keine Atteste über das Vorliegen von Erkrankungen, insbesondere einer psychischen Störung (PTBS), vorgelegt, die diesen Anforderungen entsprechen. Dies ergibt sich allein daraus, dass sich die Stellungnahmen des DRK und des Facharztes X, wie oben dargelegt, in wesentlichen Punkten der biografischen Anamnese und der Fluchtgeschichte widersprechen, ohne dass diese Widersprüche angesprochen oder gar aufgeklärt worden sind. Randnummer 136 Hinsichtlich der in der fachärztlichen Stellungnahme X vom 11.12.2016 gemachten Ausführungen (vgl. S. 4 „Es besteht eine latente Todessehnsucht.“; aber gleichzeitig auch „ Aktuell wird Suizidalität klar verneint. Keine Fremdgefährdung.“, Bl. 55 der Gerichtsakte, sowie S. 6: „.. es besteht aus fachärztlicher Sicht bei Herrn J. eine eingeschränkte ´Reisefähigkeit`….Diesbezüglich sind bei der Wahnstimmung wesentliche Gesundheitsschäden mit unberechenbaren Handlungen des Patienten durch die Rückführungsmaßnahme selbst zu erwarten.“, Bl. 57 der Gerichtsakte) ist anzumerken: Aus der Stellungnahme ergibt sich nicht, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung auf Dauer den Belastungen einer Abschiebung nicht gewachsen wäre und eine Abschiebung dauerhaft nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ausgeschlossen wäre, weil das ernsthafte Risiko bestünde, dass es durch diese Maßnahme zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Erkrankung käme. Insofern ist allerdings klarzustellen, dass eine bestehende Suizidgefahr einer Abschiebung nicht zwangsläufig entgegensteht. Vielmehr darf eine Abschiebung auch in einem solchen Fall - aber nur dann - erfolgen, wenn durch entsprechende Sicherungsvorkehrungen gewährleistet ist, dass sich diese Gefahr während des Abschiebungsvorgangs nicht realisieren kann. Daher hat die Beklagte in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde die nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei einer Suizidgefährdung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, also die Überprüfung der Reisefähigkeit durch einen Arzt, eine ärztliche Begleitung während der Abschiebung, die Mitgabe eines Vorrats von erforderlichen Medikamenten und die Inempfangnahme der Kranken am Flughafen des Zielstaates durch einen Arzt sicherzustellen, der über die eventuell erforderliche weitere Behandlung – etwa eine stationäre Aufnahme – entscheidet. Bei Vorliegen eines eine fortbestehende Reiseunfähigkeit i.w.S. bescheinigenden fachärztlichen Attestes ist vor der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Gesundheitszustand des Klägers durch den Amtsarzt, der ggf. fachärztlichen Beistand hinzuzuziehen hat, überprüfen zu lassen und eine von diesem zugelassene Aufenthaltsbeendigung nach dessen Vorgaben vorzunehmen 16 Vgl. zu alldem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.02.2015 -2 B 400/14-, und Beschluss vom 14.09.2010 -2 B 210/00-, jew. zit. n. juris Vgl. zu alldem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.02.2015 -2 B 400/14-, und Beschluss vom 14.09.2010 -2 B 210/00-, jew. zit. n. juris . Randnummer 137 Selbst wenn man aber vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgehen würde, bestünde für ihn die Möglichkeit der Behandlung in Italien 17 Vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 29.07.2015 -3 L 670/15-, juris und Beschluss vom 29.12.2016 -3 L 2669/16-; diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, zit. n. juris, auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird. Vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 29.07.2015 -3 L 670/15-, juris und Beschluss vom 29.12.2016 -3 L 2669/16-; diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, zit. n. juris, auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird. . Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Flüchtlingsrecht nicht dazu dient, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im selben Umfang erreichen lassen 18 Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 -3 K 698/15- m.w.N. Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 -3 K 698/15- m.w.N. . Randnummer 138 Soweit der Kläger geltend macht, seine Mutter und Geschwister lebten als anerkannte Flüchtlinge im Saarland, er brauche sie wegen seiner Erkrankung 19 Vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2017 Vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2017 , ist dies mit Blick auf seine Volljährigkeit und unter Berücksichtigung der nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu prüfenden Grundsätze 20 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. und EGMR, Urteile vom 31.07.2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28.06.2011 - 55597/09 - (Nunez).; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 L 398/14.A - Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. und EGMR, Urteile vom 31.07.2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28.06.2011 - 55597/09 - (Nunez).; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 L 398/14.A - derzeit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der Kammer nicht entscheidungserheblich. Randnummer 139 Die von dem Kläger weiter aufgeführte schlechte wirtschaftliche Lage in Italien, er habe dort keine Unterstützung erhalten und keine Wohnung bekommen, ist - wie oben dargelegt 21 Vgl. S. 13 und FN 11 Vgl. S. 13 und FN 11 - rechtlich ebenso wenig relevant, wie der Wunsch des Klägers, sein Leben in Deutschland leben zu wollen. Entscheidend ist, dass der Kläger in Italien nicht befürchten muss, nach Syrien zurückgeführt zu werden und in Italien die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet, wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen aus Sicht des Klägers schwerer sein mögen, als die in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 140 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzuweisen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Eine Verpflichtungsklage, die auf das Ziel gerichtet ist, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt oder nationale Abschiebungsverbote festgestellt zu bekommen, scheidet aus, vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- 2) vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung 3) vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011) 4) so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“ 5) vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 6) vgl. dazu grundlegend –

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat 7) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt 8) vgl. dazu grundlegend –

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 9) Vgl. nur Dublin-Verfahren betreffend Urteil der Kammer vom 30.04.2015 -3 K 2104/14-, juris, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14-, auf dessen Ausführungen ergänzend verwiesen wird; bzgl. Schutzberechtigten vgl. nur Beschluss der Kammer vom 29.12.2016-3 L 2669/16- 10) Vgl. zu alldem zusammenfassend Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.02.2016 an das OVG NRW (dort Ziffer 3.2.) in Verbindung mit der Auskunft vom 21.01.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt (dort unter Ziffer 7.), abrufbar im Internet unter milo.de sowie Auskunft vom 01.12.2016 an das Bundesamt und SFH, Länderbericht Italien, Aufnahmebedingungen in Italien, vom August 2016, S. 35 (5.3.) und S. 49 (6.1.) 11) Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-; vgl. dazu, dass die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 3 EMRK darstellen und anerkannte Flüchtlinge in Italien Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten, auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend verwiesen wird. 12) Vgl. Gutachten vom 05.08.2016, Bl. 37 der Gerichtsakte 13) Vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte 14) Vgl. Bl.38 der Gerichtsakte einerseits und Bl. 54 der Gerichtsakte andererseits 15) Vgl. zu alldem und zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG Urteil der Kammer vom 28.06.2016 -3 K 115/16- m.w.: aus der Rspr., zit. n. juris 16) Vgl. zu alldem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.02.2015 -2 B 400/14-, und Beschluss vom 14.09.2010 -2 B 210/00-, jew. zit. n. juris 17) Vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 29.07.2015 -3 L 670/15-, juris und Beschluss vom 29.12.2016 -3 L 2669/16-; diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 -13 A 63/16.A-, zit. n. juris, auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird. 18) Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 -3 K 698/15- m.w.N. 19) Vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2017 20) Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. und EGMR, Urteile vom 31.07.2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28.06.2011 - 55597/09 - (Nunez).; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 L 398/14.A - 21) Vgl. S. 13 und FN 11

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