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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 526/16 Urteil Sicherer Drittstaat Polen § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992

Sicherer Drittstaat Polen Leitsatz Polen ist für dort anerkannt Schutzberechtigte sicherer Drittstaat. (Rn.23) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien V

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 vgl. dazu grundlegend –

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 …. Randnummer 18 Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht. 11 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist. 12 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt Das ist bei dem Kläger der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ – so ist die Formulierung, dem Kläger stehe kein Asylrecht zu, zu verstehen - abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen. Randnummer 19 … Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern. Randnummer 20 Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung 13 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 vgl. dazu grundlegend –

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Randnummer 21 … In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. Randnummer 22 Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). …“. Randnummer 23 Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist der Asylantrag der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt worden. Hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen ist anzumerken: Nach der Auskunftslage gewährt Polen schutzberechtigten Migranten den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Es existieren sowohl für Einheimische als auch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe aufgrund des Sozialhilfegesetzes vom 12.03.

  1. Auch die Wohnungssuche und der Zugang zum Arbeitsmarkt unterliegen keinen Beschränkungen 14 Vgl. nur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.01.2017 an das VG Osnabrück; siehe auch österr. BVwG vom 06.12.2016 –W233 2140128-1-, zit. n. Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem und schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.01.2017 -D-8011/2016- und vom 16.12.2016 –D-1769/2015-, insbesondere zur Behandelbarkeit einer PTBS in Polen, jew. zit. n. www.bvger.ch/publiws/pub Vgl. nur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.01.2017 an das VG Osnabrück; siehe auch österr. BVwG vom 06.12.2016 –W233 2140128-1-, zit. n. Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem und schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.01.2017 -D-8011/2016- und vom 16.12.2016 –D-1769/2015-, insbesondere zur Behandelbarkeit einer PTBS in Polen, jew. zit. n. www.bvger.ch/publiws/pub . Insoweit teilen die Schutzberechtigten die Lage der polnischen Bevölkerung, was Unionsrecht entspricht 15 Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend- Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend- . Dies in den Blick nehmend entsprechen die Ausführungen der Beklagen im angefochtenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG), der Auskunftslage und auch der Rechtsprechung der Kammer 16 Vgl. nur Beschluss vom 20.08.2015 -3 K 698/15-, der den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt ist Vgl. nur Beschluss vom 20.08.2015 -3 K 698/15-, der den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt ist , so dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Polens vorliegen. Randnummer 24 Entscheidend ist, dass die Kläger in Polen nicht befürchten müssen, nach Syrien rückgeführt zu werden und in Polen die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden, wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen vielleicht schwerer sind als die in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist vor dem Hintergrund des Vortrags der Kläger insbesondere zu berücksichtigen, dass das Flüchtlingsrecht nicht dazu dient, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im selben Umfang erreichen lassen 17 Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 -3 K 698/15- m.w.N. Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 -3 K 698/15- m.w.N. . Im Übrigen ergeben sich aus der bislang vorgelegten ärztlichen Bescheinigung 18 Vgl. Bl. 25-27 der Gerichtsakte; diese Bescheinigung geht maßgeblich davon aus, dass die mittlerweile geschiedene Klägerin ohne die Unterstützung ihres Ehemannes wenig Zukunftsperspektive habe, da sie in Polen keine weitere finanzielle Unterstützung erfahren werde; diese Annahme, die in der Bescheinigung durch nichts belegt wird, entspricht nicht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, wie sie oben dargelegt wurde (FN 14). Vgl. Bl. 25-27 der Gerichtsakte; diese Bescheinigung geht maßgeblich davon aus, dass die mittlerweile geschiedene Klägerin ohne die Unterstützung ihres Ehemannes wenig Zukunftsperspektive habe, da sie in Polen keine weitere finanzielle Unterstützung erfahren werde; diese Annahme, die in der Bescheinigung durch nichts belegt wird, entspricht nicht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, wie sie oben dargelegt wurde (FN 14). keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu
  2. bei einer Rückkehr nach Polen wegen ihrer psychischen Erkrankung eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenhG droht 19 Vgl. zu den Voraussetzungen dieser Norm nur Urteil der Kammer vom 28.06.2016 -3 K 115/16-, juris; dies wird in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin im Grunde bestätigt, da sie angegeben hat, seit November 2016 nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Gesprächstermine mehr wahrnehme. Vgl. zu den Voraussetzungen dieser Norm nur Urteil der Kammer vom 28.06.2016 -3 K 115/16-, juris; dies wird in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin im Grunde bestätigt, da sie angegeben hat, seit November 2016 nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Gesprächstermine mehr wahrnehme. . Anzumerken ist dabei noch, dass die Klägerin zu
  3. beim Bundesamt im Rahmen ihrer Befragung am 19.05.2015 zunächst nichts über vorliegende Erkrankungen ausgeführt hat 20 Vgl. Bl. 52, 53 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Vgl. Bl. 52, 53 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und erst mit Schreiben vom 21.03.2016 entsprechendes ausführte, indem sie ohne weitere Belege erklärte: “Durch den Stress in Syrien und auch während der Flucht musste auch ich medikamentös behandelt werden (Psyche). Hier in Deutschland ist das nicht nötig.“ 21 Vgl. Bl. 102 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Vgl. Bl. 102 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Randnummer 25 Die Klage ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. Bl. 43 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 2) Vgl. EURODAC-Treffer, Bl. 51 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 3) Vgl. Bl. 76 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; in Schweden wurde sie von dem Ehemann/Vater begleitet 4) Vgl. Bl. 87 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 5) Vgl. Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 6) Eine Verpflichtungsklage, die auf das Ziel gerichtet ist, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt oder nationale Abschiebungsverbote festgestellt zu bekommen, scheidet aus, vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- 7) vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung 8) vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011) 9) so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“ 10) vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 11) vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat 12) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt 13) vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 14) Vgl. nur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.01.2017 an das VG Osnabrück; siehe auch österr. BVwG vom 06.12.2016 –W233 2140128-1-, zit. n. Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem und schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.01.2017 -D-8011/2016- und vom 16.12.2016 –D-1769/2015-, insbesondere zur Behandelbarkeit einer PTBS in Polen, jew. zit. n. www.bvger.ch/publiws/pub 15) Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend- 16) Vgl. nur Beschluss vom 20.08.2015 -3 K 698/15-, der den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt ist 17) Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 -3 K 698/15- m.w.N. 18) Vgl. Bl. 25-27 der Gerichtsakte; diese Bescheinigung geht maßgeblich davon aus, dass die mittlerweile geschiedene Klägerin ohne die Unterstützung ihres Ehemannes wenig Zukunftsperspektive habe, da sie in Polen keine weitere finanzielle Unterstützung erfahren werde; diese Annahme, die in der Bescheinigung durch nichts belegt wird, entspricht nicht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, wie sie oben dargelegt wurde (FN 14). 19) Vgl. zu den Voraussetzungen dieser Norm nur Urteil der Kammer vom 28.06.2016 -3 K 115/16-, juris; dies wird in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin im Grunde bestätigt, da sie angegeben hat, seit November 2016 nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Gesprächstermine mehr wahrnehme. 20) Vgl. Bl. 52, 53 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 21) Vgl. Bl. 102 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten

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