1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl.
so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der lettischen Bevölkerung. Aus der vom Kläger vorgelegten Mitteilung von metropolico ergibt sich, dass Schutzberechtigte ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie lettische Staatsbürger („passte diese Leistungen an das lettische Existenzminimum an.“), jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen, was mit EU-Recht in Einklang steht. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl.
1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl.
so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der lettischen Bevölkerung. . „ Randnummer 20 An diesen Ausführungen wird auch in Ansehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung festgehalten. Der sich auch hier wiederholende Vortrag des Klägers man bekomme in Lettland keine Unterstützung, dort gebe es keine guten Lebensumstände 11 Vgl. auch den Schriftsatz vom 04.03.2017, Bl. 53, 54 der Gerichtsakte Vgl. auch den Schriftsatz vom 04.03.2017, Bl. 53, 54 der Gerichtsakte , ist vorliegend nach der genannten Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig ist der Wunsch des Klägers relevant, sein Leben in Deutschland leben und seinen Familienverbund hier verwirklichen zu wollen. Entscheidend ist, dass der Kläger in Lettland nicht befürchten muss, nach Syrien zurückgeführt zu werden und in Lettland die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet, wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen schwerer sein mögen, als die in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 21 Die Klage ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Bl. 37 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 2) Bl. 35 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 3) Eine Verpflichtungsklage, die auf das Ziel gerichtet ist, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt oder nationale Abschiebungsverbote festgestellt zu bekommen, scheidet aus, vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- 4) Vgl. Bl. 34, 35 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 5) Vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016- 2 A 96/16- 6) Vgl. Schriftsatz vom 18.07.2016, Bl. 31 ff. der Gerichtsakte 7) Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris. 8) Vgl. Schreiben des Klägers vom 18.01.2016, Bl. 43, 44 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 9) Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 -2 A 95 und 96/16-; std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 -3 L 961/13-, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVwZ, 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09-, DVBl. 2009, 1304 10) Aus der vom Kläger vorgelegten Mitteilung von metropolico ergibt sich, dass Schutzberechtigte ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie lettische Staatsbürger („passte diese Leistungen an das lettische Existenzminimum an.“), jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen, was mit EU-Recht in Einklang steht. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen nämlich lediglich Inländergleichbehandlung (vgl.
1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl.
so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-, womit sie nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen von Teilen der lettischen Bevölkerung. 11) Vgl. auch den Schriftsatz vom 04.03.2017, Bl. 53, 54 der Gerichtsakte
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