SGB VIII, die durch ihre Vollzeitpflege den durch den Ausfall der Eltern verursachten erzieherischen Bedarf decken soll und seit geraumer Zeit deckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 5 C 12/11 –, NJW 2012, 2130 und vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris; Kunkel, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. § 33 Rdnr. 4 f.) Der erzieherische Bedarf besteht allein deshalb, weil die Eltern als Erzieher weggefallen sind. Ein darüber hinaus gehender erzieherischer Bedarf oder ein darüber hinaus gehendes Erziehungsdefizit ist nicht erforderlich. Bei der Antragstellerin handelt es sich auch um eine „andere Familie“
SGB VIII, die durch ihre Vollzeitpflege den durch den Ausfall der Eltern verursachten erzieherischen Bedarf decken soll und seit geraumer Zeit deckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 5 C 12/11 –, NJW 2012, 2130 und vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris; Kunkel, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. § 33 Rdnr. 4 f.) Diese Hilfe setzt jedoch voraus, dass ein Hilfeplanverfahren stattfindet (§ 36 SGB VIII). Im Hilfeplanverfahren wird u.a. die aktuelle Situation ermittelt, die die Hilfe evtl. nötig macht, die Ziele und die Art der Hilfe werden festgelegt und mögliche Schritte zum Erreichen der Ziele werden besprochen und geplant. An dem Verfahren können auch weitere Fachkräfte beteiligt werden. Entsprechende Hilfepläne werden während der Hilfeleistung regelmäßig aktualisiert. Über den konkreten Ablauf des hier nur in groben Zügen geschilderten Verfahrens hat der Antragsgegner zu beraten. Dieses Verfahren setzt eine dauernde Zusammenarbeit u.a. zwischen dem Anspruchsberechtigten, der durch die Antragstellerin vertreten wird, und dem Jugendamt voraus. Der Antragsgegner hat in seinen Schriftsätzen vom 19.04.2016 und 04.05.2016 unter Hinweis auf die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen zum Schriftsatz vom 29.04.2016 begründete Zweifel an der Bereitschaft der Antragstellerin, eine Hilfeplanung zu erarbeiten und umzusetzen, zum Ausdruck gebracht. Die Antragstellerin bestätigt nach nochmaliger Belehrung durch das Gericht über die oben dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen und Pflegegeld diese Zweifel mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 04.07.2016, in dem sie bekräftigt, sie lehne strikt jeden Kontakt mit dem Jugendamt ab. Randnummer 9 Fehlt es nach alledem an der Bereitschaft der Antragstellerin, die mit einem Hilfeplanverfahren auch für sie einhergehenden Pflichten zu akzeptieren, steht dies derzeit einer erfolgreichen Hilfeplanung und einer positiven Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und damit auch dem geltend gemachten Anspruch auf Pflegegeld entgegen. Randnummer 10 Da zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht, lässt sich ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für die erbrachte Vollzeitpflege ihrer Enkel auch nicht aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII herleiten, weil es insofern an der Anspruchsvoraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fehlt. Randnummer 11 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt mangels der erforderlichen Erfolgsaussichten ebenfalls ohne Erfolg, ohne dass es noch darauf ankommt, dass die Antragstellerin auch die zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen und Erklärungen nicht (vollständig) vorgelegt hat. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Fußnoten 1) für Collin-Joel seit September 2013 und für Jeremy-Dwayne seit August 2015 2) Vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 19.11.2015 – 3 L 1263/15 –, mit dem ein früherer Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen wurde. 3) Der erzieherische Bedarf besteht allein deshalb, weil die Eltern als Erzieher weggefallen sind. Ein darüber hinaus gehender erzieherischer Bedarf oder ein darüber hinaus gehendes Erziehungsdefizit ist nicht erforderlich. Bei der Antragstellerin handelt es sich auch um eine „andere Familie“
SGB VIII, die durch ihre Vollzeitpflege den durch den Ausfall der Eltern verursachten erzieherischen Bedarf decken soll und seit geraumer Zeit deckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 5 C 12/11 –, NJW 2012, 2130 und vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris; Kunkel, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. § 33 Rdnr. 4 f.)
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