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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 360/17 Beschluss Rechtsmittelbelehrung; Vertretungszwang; Wiedereinsetzung bei mangelnden Rechtsken

Rechtsmittelbelehrung; Vertretungszwang; Wiedereinsetzung bei mangelnden Rechtskenntnissen Leitsatz 1. Eine Rechtsmittelbelehrung muss nicht zwingend über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren. (

§ 58Vw

GO Nr. 83 S. 16 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 C 2.

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GO Nr. 83 S. 16 m.w.N. . Derartige Fehler weist die angegriffene Rechtsmittelbelehrung nicht auf. Dass sie keinen Hinweis auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang enthält, ist unschädlich. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss 2 BVerwG, Beschlüsse vom 27.8.1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24.10.2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom

  1. 11.2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N. BVerwG, Beschlüsse vom 27.8.1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24.10.2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom
  2. 11.2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N. . § 58 Abs. 1 VwGO schreibt insoweit allein eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist vor. Weitere Inhalte der Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht vorgeschrieben. Randnummer 4 Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO scheidet aus. Eine Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 1 VwGO nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Mangelnde Rechtskenntnisse – wie hier über den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht - können die Versäumung einer solchen Frist grundsätzlich nicht entschuldigen, da erwartet werden kann, dass sich der Betroffene in geeigneter, zuverlässiger Weise über die Rechtslage informiert 3 Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 60 RNr. 11 Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 60 RNr. 11 . Dies gilt auch für die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Randnummer 5 Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Randnummer 6 Der Streitwert wird mit Blick darauf, dass das Verfahren auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, auf den Hauptsachewert festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Randnummer 7 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 C 2.

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GO Nr. 83 S. 16 m.w.N. 2) BVerwG, Beschlüsse vom 27.8.1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24.10.2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom 7. 11.2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N. 3) Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 60 RNr. 11

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