GO Nr. 66 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.2010 - 10 B 7.
GO Nr. 66 Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung darf nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. 4 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.2016 - 7 B 3/13 - und vom 17.5.2011 - 8 B 98.10 -, jeweils bei juris vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.2016 - 7 B 3/13 - und vom 17.5.2011 - 8 B 98.10 -, jeweils bei juris Randnummer 12 Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Verfahrensmangel vorliegt, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Er hat weder aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung den Prozessstoff nur unvollständig erfasst hat, noch hat er einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen das Willkürverbot dargetan. Das Verwaltungsgericht hat den neuen Vortrag des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen und sich in seinem Urteil damit sowie mit den vorgelegten Dokumenten auseinandergesetzt. Dass es die von dem Kläger „am Vortag der mündlichen Verhandlung präsentierte dritte Verfolgungslegende“ nicht geglaubt hat, begründet sicherlich keinen Verfahrensmangel. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang erfolgte Würdigung des Verwaltungsgerichts, den vorgelegten Dokumenten komme kein Beweiswert zu. Den diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts lässt sich auch kein Verstoß gegen die Denkgesetze entnehmen. Ein solcher Verstoß kann nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Beteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer Schluss sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene. 5 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.2.2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 44 m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.2.2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 44 m.w.N. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang geltend macht, die Echtheit eines Dokuments könne nicht von dem Vortrag des Betroffenen abhängen, lässt dies außer Acht, dass es nach den vom Verwaltungsgericht zitierten Lageberichten des Auswärtigen Amtes in Afghanistan in erheblichem Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts gibt. Dies hat das Verwaltungsgericht zu dem Satz veranlasst, in Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan könnten einen glaubhaften Vortrag stützen, während denselben Dokumenten bei einem nicht stimmigen oder unglaubhaften Vortrag kein Beweiswert irgendwelcher Art zukomme. Daraus wird erkennbar, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung in erster Linie auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers abgestellt hat. Dies begründet keinen Verfahrensfehler, zumal das Verwaltungsgericht im Anschluss daran die vorgelegten Dokumente im Einzelnen überprüft hat. Die insoweit von dem Kläger erhobenen Einwendungen, dass „üblicherweise bei Fälschungen nicht eine Vielzahl, zudem verschiedener Beweismittel vorgelegt“ würden, es gebe keinen Rechtssatz, dass „Dokumente, die gefälscht werden können, auch tatsächlich gefälscht sind“, der „Umstand, dass eine Bescheinigung erst ein Jahr nach Beendigung einer Tätigkeit ausgestellt wird, sei ein nicht ungewöhnlicher Vorgang“, ebenso wenig sei „es ungewöhnlich und begründet für sich den Verdacht der Fälschung, dass eine Identitätskarte zunächst für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt wird, die Tätigkeit aber früher endet“, und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei „ohne weiteres möglich und wahrscheinlich“, dass die gewünschte Antwort in einer weiteren, nicht beigefügten Mail erbeten wurde, beruhe „auf reiner Spekulation“, betreffen allesamt die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Etwaige dabei unterlaufene Fehler eröffnen jedoch - wie erwähnt - grundsätzlich keine Berufungsmöglichkeit. Der von dem Kläger behauptete Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Randnummer 13 Das Prozessrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. Die gegenüber dem Regelverfahren (§ 124 Abs. 2 VwGO) eingeschränkte und abschießende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Ob die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags des Asylbewerbers im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Randnummer 14 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 16 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2014 - 2 A 266/14 - 2) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.6. 2014 - 2 A 270/14 - 3) vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.2010 - 10 B 7.
GO Nr. 66 4) vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.2016 - 7 B 3/13 - und vom 17.5.2011 - 8 B 98.10 -, jeweils bei juris 5) vgl. BVerwG, Urteil vom 29.2.2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 44 m.w.N.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.