Disziplinierung eines Bundesbahnbeamten wegen Beihilfebetruges Leitsatz Zur Disziplinierung eines Bundesbahnbeamten, dem Betrug zu Lasten der KVB in einer Größenordnung von 10.000 € zur Last gelegt wi
§ 54Satz 2 BBG Nr.
23, vom 26.09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.09. 2010 - 2 B 97.09 - juris. Vgl. Urteile des BVerwG vom 28.11.2000 - 1 D 56.
§ 54Satz 2 BBG Nr.
23, vom 26.09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.
- 2010 - 2 B 97.09 - juris. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dabei der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann . 7 Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. Randnummer 72 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht – hinsichtlich eines so genannten Zugriffsdelikts unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung – neuestens entschieden, 8 Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris. Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris. dass zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen der begangenen Straftat zurückgegriffen werden muss. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft hinreichenden Tatverdacht 9 Vgl. dazu, dass zur Anwendung des § 153a StPO – lediglich – hinreichender Tatverdacht erforderlich ist, nur Diemer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung,
- Aufl., 2013, § 153a Rn.
- Vgl. dazu, dass zur Anwendung des § 153a StPO – lediglich – hinreichender Tatverdacht erforderlich ist, nur Diemer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung,
- Aufl., 2013, § 153a Rn.
- hinsichtlich eines Betruges in neun Fällen angenommen. Nach § 263 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen hierfür von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei diesem Strafrahmen kann der Orientierungsrahmen für eine hinsichtlich eines innerdienstlich begangenen Dienstvergehens mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen, wobei die Höchstmaßnahme allerdings nur in besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht kommt. Randnummer 73 Um solch einen schwerwiegenden Fall handelt es sich vorliegend noch nicht, so dass die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens auch wegen der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht geboten ist. Randnummer 74 Zwar ist der Gesamtschaden, den der Beklagte mit seiner Tat verursacht hat, mit über 10.000 € doppelt so hoch wie der Betrag, der nach der bislang herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann, und stellt bereits für sich genommen einen ganz erheblichen Erschwerungsgrund dar. Auch Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens – 9 Fälle in 5 Monaten – sind durchaus bereits gravierend, bewegen sich aber – gemessen an Vergleichsfällen – noch nicht im Bereich besonders verwerflichen Verhaltens. Randnummer 75 Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten innerhalb des eröffneten Orientierungsrahmens ist darüber hinaus die Bewertung der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden. 10 So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.
- So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.
- Vorliegend beachtenswert ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 1 StPO vorgegangen ist, die Schuld des Beklagten also zwar nicht mehr als gering, aber auch nicht als schwer eingeordnet hat, mithin von einem mittleren Schuldausmaß ausgegangen ist. 11 Vgl. Diemer, a.a.O. § 153a Rn.
- Vgl. Diemer, a.a.O. § 153a Rn.
- Die verhängte Auflage zur Zahlung eines – vergleichsweise niedrigen – Geldbetrages in Höhe von 600 € zu Gunsten der Gerichtskasse macht zudem deutlich, dass sie eine größere Nähe zur geringen als zur schweren Schuld angenommen hat. Von der strafrechtlichen Sanktion, die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG zur automatischen Beendigung des Beamtenverhältnisses führt, der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, ist die erteilte Auflage jedenfalls weit entfernt. Randnummer 76 Spricht mithin bereits die Schwere des Dienstvergehens gegen eine Verhängung der Höchstmaßnahme, so wird dies durch das Persönlichkeitsbild des Beklagten bestätigt. Zwar liegt keiner der klassischen Milderungsgründe - eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage, eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - vor. Jedoch ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG – selbst bei so genannten Zugriffsdelikten und damit erst recht bei betrügerischem Verhalten des Beamten – nicht (mehr) möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben. 12 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, veröffentlicht bei Juris Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, veröffentlicht bei Juris Sie müssen in ihrer Gesamtheit nur geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Randnummer 77 Nach Aktenlage steht außer Frage, dass sich der Beklagte im maßgebenden Zeitraum der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen in einer Ausnahmesituation, einer extremen familiären Belastungssituation 13 Zur Bedeutung einer solchen Situation vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35/13 –, juris. Zur Bedeutung einer solchen Situation vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35/13 –, juris. befand. Sowohl seine Frau als auch seine Tochter waren in schwerwiegender Weise erkrankt. Neben seiner beruflichen Tätigkeit musste er den Haushalt erledigen, sich weit intensiver als normalerweise um seine Ehefrau und Tochter kümmern und hinsichtlich der insoweit notwendigen Medizin zunächst in Vorlage treten; die dadurch bestehende psychische Belastung war mit Sicherheit erheblich. Diese Gesamtsituation hat die Klägerin in keiner Weise beachtet, geschweige denn ist sie ihr in irgendeiner Weise nachgegangen. Sie ist jedoch als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte niemals vorher etwas hat zu Schulden kommen lassen, obwohl er als Geld kassierender Schalterbeamter über Jahre hinweg genügend Gelegenheit zur Begehung von Zugriffsdelikten gehabt hätte; dies belegt, dass die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen ihre Ursache in der geschilderten Ausnahmesituation hatten und durchaus persönlichkeitsfremd waren. Randnummer 78 Ist nach alledem davon auszugehen, dass sowohl hinsichtlich der Schwere des begangenen Dienstvergehens als auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten noch kein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG eingetreten ist, so ist die ausgesprochene Zurückstufung allein angesichts der erheblichen Höhe des angerichteten Schadens auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser – nachträglich – wiedergutgemacht worden ist, indes unausweichlich. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1 BDG, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten ) 2) Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand 11/2015, § 52, Rn.
- 3) Vgl. das Urteil vom 28.11.2000 - 1 D 56/99 -, juris. 4) Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, juris. 5) Vgl. u.a. Urteile vom 05.05.1993 - 1 D 59/92 -, BVerwGE 93, 365, vom 17.01.1995 - 1 D 59/94 -, DÖD 1995, 196 = RiA 1996, 41 und vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 20.12.2011 - 2 B 64/11 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. 6) Vgl. Urteile des BVerwG vom 28.11.2000 - 1 D 56.
§ 54Satz 2 BBG Nr.
23, vom 26.09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.
- 2010 - 2 B 97.09 - juris. 7) Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. 8) Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris. 9) Vgl. dazu, dass zur Anwendung des § 153a StPO – lediglich – hinreichender Tatverdacht erforderlich ist, nur Diemer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung,
- Aufl., 2013, § 153a Rn.
- 10) So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.
- 11) Vgl. Diemer, a.a.O. § 153a Rn.
- 12) Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, veröffentlicht bei Juris 13) Zur Bedeutung einer solchen Situation vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35/13 –, juris.