(260). genügt, demzufolge Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden. Dies gilt auch für die Auskunftsrechte des Antragsgegners gegenüber Dritten nach § 6 Abs. 2, 5 und 6 UVG, die diese Zweckbindung in ihrem Wortlaut ebenfalls aufweisen. Randnummer 23 Die dem Antragsgegner mit § 6 UVG eingeräumten Auskunftsrechte sind auch verhältnismäßig. Sie denen dem legitimen Zweck, die Erfüllung der Kindesunterhaltspflicht durch den Elternteil, bei dem das betroffene Kind nicht lebt, zu sichern und sind als Mittel zu diesem Zweck auch geeignet. Angesichts des in der Regelungssystematik des § 6 UVG gewählten Nachrangs der Einholung der erforderlichen Daten von Dritten ist die Norm auch erforderlich. Der Antragsteller hat die erbetenen Auskünfte grundsätzlich selbst, richtig und vollständig zu erteilen, soweit er dazu ohne unzumutbare Schwierigkeiten imstande ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, handelt er – worauf er in dem Auskunftsersuchen des Antragsgegners vom 30.03.2017 auch hingewiesen wurde – ordnungswidrig und kann nach § 10 UVG mit einer Geldbuße belegt werden. Der Arbeitgeber und die Versicherungsunternehmen i. S. d. § 6 Abs. 2 UVG sowie die Sozialleistungsträger, „anderen Stellen“ und die Finanzämter i. S. v. § 6 Abs. 5 UVG wie auch das Bundeszentralamt für Steuern nach § 6 Abs. 6 UVG sind gegenüber dem Antragsteller nur auskunftspflichtig, soweit ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Antragsteller nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Darin liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die genannten Stellen dürfen erst befragt werden, wenn der betroffene Elternteil – hier der Antragsteller – seinerseits dem Auskunftsersuchen nicht fristgerecht oder nur unvollständig nachgekommen ist oder nachdem er seine Auskunftsunwilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht hat. 11 Helmbrecht, UVG,
- Aufl., § 6, Rn
- Helmbrecht, UVG,
- Aufl., § 6, Rn
- Damit erhält der Antragsteller zuvor die Gelegenheit zur eigenen, von ihm selbst steuerbaren Auskunftserteilung, sodass er seine Autonomie im Fall der wahrheitsgerechten Auskunft jederzeit wahren kann. Außerdem sieht § 6 UVG im Fall der Weigerung des auskunftspflichtigen Elternteils eine offene Erhebung der Daten von Dritten – der Antragsteller wurde darauf hingewiesen – vor.Gegenüber dem heimlichen Zugriff ist eine offene Erhebung das deutlich mildere Mittel. Auch steht die Schwere des mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des ihn rechtfertigenden Grundes der Erfüllung der Unterhaltspflicht. Der Gesetzgeber hat das Individualinteresse des auskunftspflichtigen Elternteils dem Allgemeininteresse der Erfüllung der Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern angemessen zugeordnet. Die Grundrechtsbeeinträchtigung des Antragstellers wiegt nicht schwerer als die durchzusetzenden familienrechtlichen Belange. Randnummer 24 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diese gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Zweckbindung der von ihm eingeholten und noch einzuholenden Informationen, missachten und die den Antragsteller und seinen Sohn betreffenden Daten an Dritte – nicht in den Prozess der Ermittlung von Unterhaltsverpflichtungen und der Bestimmung, ob diesen nachgekommen wurde, direkt Beteiligten – weitergeben möchte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sich die Schreiben des Antragsgegners vom 30.03.2017 und vom 06.04.2017 auf Dritte beziehen, ist dies nur insoweit der Fall, als die Auskunfts einholung 12 Hervorhebung des Gerichts. Hervorhebung des Gerichts. des Antragstellers gegenüber Dritten im Fall der nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist unterlassenen Selbstauskunft des Antragstellers angekündigt wird. Hingegen hat der Antragsgegner in den genannten Schreiben in keiner Weise die Herausgabe von ihm eingeholter und noch einzuholender Daten an Dritte thematisiert. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 und Satz 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2, Halbsatz 1 VwGO. Fußnoten 1) So schon das Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom
- Juni 2012 – 3 L 333/12 –, juris, m. w. N. 2) Vgl. Bl. 15 der Rückgriffakte des Antragsgegners. 3) Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom
- Juni 2012 – 3 L 333/12 –, juris, m. w. N. 4) Hervorhebung durch das Gericht. 5) Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2011, § 123, Rn. 13, m. w. N. 6) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123, Rn. 14, m. w. N. 7) Hervorhebung durch das Gericht. 8) BVerfGE 65, 1 (42 f.). 9) Hervorhebung des Gerichts. 10) Dazu Franzius, ZJS 2015, 259