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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 L 21/17 Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen § 2 Abs 1 RdFunkBe

Obsah (5)§ 80§ 2§ 8§ 7§ 10

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 359,73 € festgesetz

§ 80Abs. 5 Vw

GO statthaft. Die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, zu denen die Erhebung der Rundfunkbeiträge gehört, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Der Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist auch insoweit zulässig, als die Festsetzung von Säumniszuschlägen angefochten wird. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ebenso keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 2 Vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2016 – 6 L 2496/15 – und vom 20.12.2016 – 6 L 1987/16 –; VG Leipzig, Beschluss vom 13.04.2015 – 1 L 734/14 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2012 – 5 B 77/12 –; VG München, Beschluss vom 28.07.2015 – M 6b S 15.2637 –, Rn. 24, jeweils zitiert

juris; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.05.2015 – 3 B 111/15 – und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2015 – 2 S 2436/14 –, jeweils zitiert

juris Randnummer 3 Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 4 Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung

§ 80Abs. 5 Satz 1 Vw

GO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des in dem angefochtenen Festsetzungsbescheid festgesetzten Rundfunkbeitrags nebst Säumniszuschlag gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung dieser Beitragsforderung vorläufig verschont zu bleiben, schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

der gesetzgeberischen Wertung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs bei öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 5 Davon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit den Festsetzungsbescheiden vom 02.11.2015, 03.06.2016 und 02.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2016 festgesetzten Rundfunkbeitrage nebst Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 719,46 € nicht beanspruchen, weil

Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglich summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids bestehen und die Klage des Antragstellers daher aller Voraussicht

erfolglos bleiben wird. Randnummer 6 Die Festsetzungsbescheide vom 02.11.2015, 03.06.2016 und 02.09.2016 erweisen sich nicht deshalb als formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären. Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr

dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Dies gilt gemäß § 2 der Rundfunkbeitragssatzung auch für den Antragsgegner. Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde. Randnummer 7 St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 – 6 K 945/15 –, vom 05.01.2015 – 6 K 246/14 – und vom 28.01.2015 – 6 K 1280/14 –; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 – 3 D 7/14 –, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 – 27 L 64/13 – m.w.N., jeweils zitiert

juris Randnummer 8 Auch lassen die Festsetzungsbescheide und der Widerspruchsbescheid den Beitragsgläubiger noch ausreichend erkennen und genügen entgegen der Ansicht des Antragstellers insoweit den ihrem Rechtsgedanken

anwendbaren Anforderungen an die gebotene hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Randnummer 9 St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 28.01.2015 – 6 K 1280/14 – und 27.10.2016 – 6 K 104/15 – Randnummer 10 Die angegriffenen Bescheide erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. Randnummer 11 Zunächst bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der grundsätzlichen Rundfunkbeitragspflicht des Antragstellers. Rechtsgrundlage hierfür sind die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages – RFinStV –. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch das Zustimmungsgesetz des Landtags des Saarlandes vom 30.11.2011 (Amtsbl. I, S. 1618) zu geltendem Landesrecht geworden. Insoweit entsteht die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 RBStV kraft Gesetzes, sodass es sich nicht um ein Vertragsverhältnis, das sich durch eine Rechtsbeziehung zwischen zwei rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten auszeichnet, handelt. § 241a BGB ist demnach nicht anwendbar. Randnummer 12

§ 2Abs. 1 RBSt

V ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

§ 2Abs. 2 Satz 1 RBSt

V ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

Satz 2 dieser Vorschrift wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort

dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, dass er in den streitgegenständlichen Zeiträumen zunächst bis 01.08.2016 Inhaber der Wohnung „, A-Stadt“ und danach Inhaber der Wohnung „A-Straße, A-Stadt“ gewesen ist. Randnummer 13 Soweit der Antragsteller den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als verfassungswidrig sowie überdies als unionswidrig ansieht, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Insbesondere bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken, wie die Kammer bereits in ihren grundlegenden Urteilen vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und vom 27.10.2016, 6 K 104/15, entschieden hat. Nunmehr hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich bestätigt. Randnummer 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6/15 – und vom 15.06.2016 – 6 C 41/15, 6 C 47/15, 6 C 35/15, 6 C 37/15, 6 C 48/15, 6 C 34/15, 6 C 40/15, 6 C 51/15 –, jeweils zitiert

juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016 – 6 K 104/15 –; vom 25.01.2016, a.a.O.; vom 27.11.2014 – 6 K 2134/13 –, und vom 28.01.2015, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016 – 1 A 408/14 – und vom 07.11.2016 – 1 A 25/15, 1 A 26/15 – Randnummer 15 Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt und wegen des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitenden Auftrags des Gesetzgebers zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und dem daraus resultierenden Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft liegt innerhalb des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums und verletzt somit nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 16 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 18.03.2016, a.a.O., und vom 15.06.2016, a.a.O., jeweils zitiert

juris, jeweils m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O. Randnummer 17 Im Übrigen sind die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit materiellem Verfassungsrecht vereinbar. Die Rundfunkbeitragspflicht

§ 2Abs. 1 RBSt

V verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG; auch liegen Anhaltspunkte für einen vom Antragsteller überdies gerügten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 14, 19 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GG ebenso wenig vor wie für einen solchen gegen das Recht der Europäischen Union. Randnummer 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016, a.a.O. und vom 15.06.2016, a.a.O., jeweils zitiert

juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O.; vom 25.01.2016, a.a.O.; vom 27.11.2014, a.a.O., und vom 28.01.2015, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016 – a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O. Randnummer 19 Die rückständigen Rundfunkbeiträge wurden zu Recht für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.08.2015 und vom 01.12.2015 bis 30.06.2016 auf insgesamt 695,46 € festgesetzt.

§ 8RFin

StV in der jeweils geltenden Fassung fielen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2015 monatlich Rundfunkgebühren in Höhe von jeweils 17,98 €, ab dem 01.04.2015 in Höhe von 17,50 €, an. Der Einwand des Antragstellers, dass die Entstehung der Rundfunkbeitragspflicht den Erlass eines Leistungsbescheids voraussetze, verfängt nicht.

§ 7Abs. 1 RBSt

V beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV tritt kraft Gesetzes die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags ein und nicht erst mit der Festsetzung – rückständiger – Rundfunkbeiträge durch förmlichen Bescheid (§ 10 Abs. 5 RBStV). Es bedurfte daher keiner vorherigen Festsetzung durch einen Beitragsbescheid oder einer Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungserinnerung. Ein vorheriger Grundlagenbescheid ist demnach weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Randnummer 20 St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 25.01.2016 – 6 K 857/15 –; Urteil vom 27.11.2014 – 6 K 2134/13 –, Urteil vom 28.01.2015 – 6 K 1280/14 – und Urteil vom 05.01.2015 – 6 K 246/14 –; VG München, Urteil vom 24.09.2014 – M 6b K 13.5442 –, Rn. 32, zitiert

juris; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I 2 B 64/14 –, Rn. 53, zitiert

juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 – 1 D 291/16 – Randnummer 21 Die Festsetzung der Säumniszuschläge von jeweils 8,00 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig und zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen

Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die in den angefochtenen Festsetzungsbescheiden festgesetzten Säumniszuschläge sind

Maßgabe dieser Vorschrift rechtmäßig, da der Antragsteller die von ihm geschuldeten Rundfunkbeiträge bis vier Wochen

Fälligkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 RBStV nicht entrichtet hatte. Auch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen gleichzeitig mit der ersten förmlichen Festsetzung des jeweiligen Rundfunkbeitrags durch Beitragsbescheid bestehen auf der Grundlage dieser Regelungen keine Bedenken. Denn der Säumniszuschlag wird – wie in § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich normiert – „zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid

§ 10Abs. 5 RBSt

V festgesetzt“. Dem entspricht, dass die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags gemäß § 7 Abs. 3 RBStV kraft Gesetzes eintritt und nicht erst mit der Festsetzung – rückständiger – Rundfunkbeiträge durch förmlichen Bescheid (§ 10 Abs. 5 RBStV). Der Säumniszuschlag seinerseits entsteht automatisch mit Ablauf der Vierwochenfrist

dem Fälligkeitstermin; eine vorherige Zahlungsaufforderung oder -erinnerung ist dafür nicht erforderlich. Der Säumniszuschlag entspricht dementsprechend nicht einer „Mahngebühr“, so dass es einer Verzug auslösenden vorgängigen Festsetzung des Beitrags nicht bedarf. Randnummer 22 St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 25.01.2016 – 6 K 857/15 –; Urteil vom 27.11.2014 – 6 K 2134/13 –, Urteil vom 28.01.2015 – 6 K 1280/14 – und Urteil vom 05.01.2015 – 6 K 246/14 –; VG München, Urteil vom 24.09.2014, a.a.O., Rn. 32 und 34, zitiert

juris; vgl. auch Gall, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 50, 53, m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06 –, Rn. 20 ff., zitiert

juris Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer der in der Hauptsache anzunehmende Streitwert, der sich

der Höhe der in den angefochtenen Beitragsbescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge zuzüglich der jeweiligen Säumniszuschläge bemisst, zugrunde zu legen und dieser wegen des lediglich vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.