V nicht für Betriebsstätten zu entrichten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden würden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Für die Einstufung der Wirtschaftsgebäude und Stallungen des Klägers als beitragsfreie Betriebsstätte in der Wohnung sei nicht ausreichend, dass sich das Wirtschaftsgebäude und die Stallung auf dem gleichen Grundstück wie die Privatwohnung des Klägers befinden würden. Die Arbeiten im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs würden vielmehr außerhalb der Wohnung des Klägers in den Wirtschaftsgebäuden und Stallungen verrichtet. Auch eine Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV sei nicht gegeben. Danach sei ein Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei, nicht zu entrichten. Hierbei sei die Formulierung „eingerichteter Arbeitsplatz“ nicht gegenständlich zu verstehen. Es sei nicht Voraussetzung, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände vorhanden seien. Es handele sich auch dann um einen eingerichteten Arbeitsplatz, wenn in der Betriebstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet werde. Es sei davon auszugehen, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in den Wirtschaftsgebäuden und Ställen nahezu täglich gearbeitet werde. Die Wirtschaftsgebäude und Stallungen seien daher als eingerichteter Arbeitsplatz zu betrachten.
V sei der Kläger für seine Betriebsstätte zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Höhe eines Drittels des Rundfunkbeitrags (Drittelbeitrag) verpflichtet. Überdies sei das vom Kläger angegebene Kraftfahrzeug nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV beitragsbefreit, sodass dieses nicht angemeldet worden sei. Die Höhe des Rundfunkbeitrags und dessen Fälligkeit seien gesetzlich in § 7 Abs. 3 RBStV und § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag – RFinStV – geregelt. Der Rundfunkbeitrag von 17,98 € bzw. seit 01.04.2015 in Höhe von 17,50 € sei monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu zahlen. Dementsprechend betrage der Drittelbeitrag monatlich 5,99 €, seit dem 01.04.2015 monatlich 5,83 €. Der Kläger habe entgegen der gesetzlichen Bestimmungen die Rundfunkbeiträge nicht gezahlt. Würden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, werde ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 € fällig. Randnummer 8 Hiergegen richtet sich die am 29.07.2016 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 9 Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV zu erfolgen habe. In seiner landwirtschaftlichen Betriebsstätte würden Arbeiten nicht mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit ausgeführt. So werde das Vieh je nach Wetterlage vom Frühjahr bis in den Herbst auf der Weide gehalten. Während dieser Zeit würden überhaupt keine bzw. nur gelegentlich Arbeiten in den Stallungen ausgeführt. Überdies sei der angegriffene Beitragsbescheid bereits aus verfassungsrechtlicher Hinsicht rechtswidrig. In seiner Betriebsstätte werde von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise kein Gebrauch gemacht. Randnummer 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2016 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Er trägt ergänzend vor, dass auch nach dem Vorbringen des Klägers selbst dann eine komplette Stilllegung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht erfolge, wenn das Vieh über die Sommermonate auf der Weide stehen würde. Im Übrigen seien die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 15 Mit Schriftsätzen vom 28.02.2017 und 09.03.2017 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann
GO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Randnummer 18 Die als Anfechtungsklage
GO zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 19 Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat durch seinen Beitragsservice gegenüber dem Kläger zu Recht für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 rückständige Rundfunkbeiträge nebst eines Säumniszuschlags in Höhe eines Gesamtbetrages von 25,97 € festgesetzt. Randnummer 20 Zunächst bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der grundsätzlichen Rundfunkbeitragspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten. Rechtsgrundlage hierfür sind die Regelungen der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 RFinStV. Randnummer 21 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Nr. 1), mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag (Nr. 2), mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge (Nr. 3), mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge (Nr. 4), mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge (Nr. 5), mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge (Nr. 6), mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge (Nr. 7), mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge (Nr. 8), mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge (Nr. 9) und mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge (Nr. 10).
V ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV bestimmt, dass dabei mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte gelten.
Satz 3 der Vorschrift kommt es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht an.
V ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird als Inhaber vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Randnummer 22 Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass er in den streitgegenständlichen Zeiträumen Inhaber der landwirtschaftlichen Betriebsstätte gewesen ist. Er war und ist Inhaber der landwirtschaftlichen Betriebsstätte „A-Straße, A-Stadt“. Randnummer 23 In der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar greift die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner, insbesondere vorliegend die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung. Randnummer 24 Die Regelung des § 5 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt und die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Betriebsstätte bzw. eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs verlässlich erfasst. Randnummer 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 – 6 C 49.15 – Randnummer 26 Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
V.
V ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 dieser Vorschrift nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Randnummer 27 Die Tatbestandsvoraussetzung „eingerichteter Arbeitsplatz“ ist dabei nicht gegenständlich zu verstehen und setzt keine bestimmten Einrichtungsgegenstände voraus. Vielmehr genügt es, dass in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Randnummer 28 Vgl. Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, RundfunkR, 3. Aufl. 2012, § 5 RBStV Rn. 49 Randnummer 29 Von der Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV sind insbesondere abgrenzbare Grundstücke oder Bauten erfasst, wo ein Beschäftigter oder Inhaber der Betriebsstätte nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer. Randnummer 30 Vgl. LT-Drs. 14/508, S. 42; Gersdorf in: Gersdorf/Paal, Informations- und MedienR, § 5 RBStV Rn. 24 Randnummer 31 Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Eine Arbeit von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn zwischen Frühjahr und Herbst das Vieh auf der Weide steht. Dies betrifft zunächst nicht das vollständige Kalenderjahr, sodass sich ab dem Herbst über den Winter das Vieh in den Stallungen befindet. Zudem ist davon auszugehen, dass auch während des Zeitraums von Frühjahr bis Herbst je nach Wetterlage das Vieh nicht ausschließlich auf der Weide, sondern teils auch in den Stallungen ist. Insoweit hat der Kläger selbst eingeräumt, dass zwischen Frühjahr und Herbst gelegentlich Arbeiten in den Stallungen ausgeführt werden. Ein solcher Umfang der Nutzung der Stallungen geht jedoch eindeutig über eine gelegentliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV hinaus. Randnummer 32 Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Der Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten stellt die Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten dar. Auch wenn sich das Vieh vom Frühjahr bis zum Herbst auf der Weide befindet, schließt dies eine Rundfunkempfangsmöglichkeit in den Stallungen selbst nicht aus. Insoweit ist unerheblich, dass bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens eine nur gelegentliche Nutzung der Stallungen in diesem Zeitraum stattfindet und von der Rundfunkempfangsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird. Randnummer 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O. Randnummer 34 Nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 der Vorschrift nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Randnummer 35 Die Betriebstätte des Klägers befindet sich indes nicht vollständig innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung. Insoweit kann auf die Ausführungen des Beklagten
GO Bezug genommen. Teils ergänzend teils wiederholend bleibt anzumerken, dass sich zwar das Arbeits- bzw. Bürozimmer in der privat genutzten Wohnung befinden mag. Zu der landwirtschaftlichen Betriebsstätte gehören allerdings nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 RBStV alle eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zwecken gewidmeten ortsfesten Raumeinheiten oder Flächen innerhalb einer Raumeinheit, mithin im vorliegenden Fall auch das als Stallung genutzte Gebäude. Dieses befindet sich nach eigenen Angaben des Klägers nicht in seiner Wohnung. Randnummer 36 Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 05.07.2016 – 4 A 50/15 –, Rn. 13, zitiert nach juris Randnummer 37 Die rückständigen Rundfunkbeiträge wurden schließlich zu Recht auf 19,97 € festgesetzt. Nach § 8 RFinStV in der jeweils geltenden Fassung fielen für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von jeweils 17,98 € an. Dementsprechend beträgt ein Drittelbeitrag
V monatlich 5,99 €. Randnummer 38 Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig und zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt, wenn, wie hier, geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 41 Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Randnummer 42 Beschluss Randnummer 43 Der Streitwert wird
3, 63 Abs. 2 GKG auf 25,97 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.