sammen mit den seinerzeit schon geborenen ältesten Geschwistern des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwei weitere Geschwister des Klägers wurden nach der Einreise der Familie in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Randnummer 3 Alle Familienmitglieder beantragten Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Nach Erfolg ihrer Asylklage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes wurde der Asylantrag der Eltern und der älteren Geschwister des Klägers endgültig mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes am 6.2.1996 unanfechtbar abgelehnt. Randnummer 4 Auch der nach seiner Geburt für den Kläger gestellte Asylantrag wurde am 4.7.2000 rechtskräftig abgelehnt. Randnummer 5 Der Kläger war für die Zeit seines Asylverfahrens im Besitz einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung und nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens
nächst im Besitz einer Duldung. Randnummer 6 In den frühen 2000er Jahren bestand für Minderheitsangehörige aus dem Kosovo (Kosovo-Ägypter, Maxhup und Roma) aufgrund einer ministeriellen Erlasslage im Saarland ein sog. Abschiebungsstopp. Für Angehörige dieser Personengruppe sah der Erlass die Erteilung vorübergehender Duldungen vor. Randnummer 7 Ein nach Auslaufen der ministeriellen Erlasslage durchgeführtes erstes Asylfolgeverfahren der Eltern und älteren Geschwister des Klägers blieb ebenso erfolglos wie ein späterer, auf die
erkennung humanitären Abschiebungsschutzes begrenzter Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens der Mutter und einer seiner Schwestern. Randnummer 8 In der Folge zeitigte ein weiterer Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens der Mutter des Klägers allerdings Erfolg. Ihr wurde mit Bescheid vom 9.12.2005 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen eines Herztumors
erkannt. Randnummer 9
m Schuljahr 2005/2006 wurde der Kläger in die Grundschule ... eingeschult. Randnummer 10 Nachdem infolge des durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
erkannten Abschiebungsverbotes der Mutter des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG aus humanitären Gründen erteilt worden war, erhielt der Kläger am 2.1.2007 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 AufenthG. Randnummer 11 Der Kläger besaß seinerzeit einen jugoslawischen Nationalpass vom 9.11.2006 mit Gültigkeit bis
m 9.11.2008. Eine Verlängerung bzw. die Erteilung eines neuen Passes wurde in der Folge nicht vorgenommen. Randnummer 12 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner von seiner Mutter abgeleiteten familiären Aufenthaltserlaubnis im September 2007 erhielt der Kläger eine in der Folge fortlaufend bis
m 16.5.2013 verlängerte sog. Fiktionsbescheinigung. Randnummer 13 Während dieser Zeit betrieb er
sammen mit seinen Eltern ein Verfahren auf Verlängerung der vorerwähnten Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des langjährigen Aufenthalts der Familie in Deutschland. Randnummer 14 Mit am 5.3.2008 bestandskräftig gewordenem Bescheid widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung eines Abschiebungsverbotes für die Mutter des Klägers, nachdem deren Herztumor erfolgreich und ohne weitere gesundheitliche Folgen operativ entfernt worden war. Randnummer 15 Seit 24.8.2009 besuchte der Kläger die Schule am ... -Förderschule Lernen des Landkreises A-Stadt-. Dort durchlief er die Klassenstufen 4 und 5 und wurde in die Klassenstufe 6 versetzt. Während der Klassenstufe 6 verließ der Kläger diese Schule am 1.12.2011 und wechselte auf die ... -Förderschule Lernen- in A-Stadt. Randnummer 16 Mit Bescheid vom 5.3.2013 wurden die Anträge des Klägers und seiner Eltern auf Verlängerung bzw. Neuerteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt. Randnummer 17 In der Folge erhielt der Kläger fortlaufend verlängerte Duldungen. Randnummer 18 Am 4.6.2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche gemäß § 25 a AufenthG.
r Begründung bezog er sich darauf, dass er mehr als 6 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich die Schule besucht habe. Randnummer 19 Die gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 5.3.2013 vom Kläger und seinen Eltern eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 6.3.2015 ab. Das Gericht führte aus, dass nach Wegfall der
erkennung des humanitären Abschiebungsverbotes für die Mutter des Klägers eine Verlängerung der früheren Aufenthaltserlaubnisse nicht in Betracht komme, eine Aufenthaltsbeendigung in Richtung Kosovo trotz des Fehlens besonderer Förderschulen im Kosovo weder für den seinerzeit noch schulpflichtigen Kläger noch für seine Eltern eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstelle und auch aus Art. 8 EMRK kein rechtliches Abschiebungshindernis hergeleitet werden könne. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 26.8.2015 den Antrag auf
lassung der Berufung gegen dieses Urteil
rückgewiesen hatte. Randnummer 20 Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche war nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Insoweit führte der Beklagte ein gesondertes Verwaltungsverfahren. In diesem Verfahren reichte der Kläger seine Schulzeugnisse, soweit sie ihm vorlagen,
den Akten (vgl. Bl. 459 ff. der Verwaltungsakte). Randnummer 21 Mit Bescheid vom 15.1.2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 a AufenthG ab.
r Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nicht, wie von § 25 a AufenthG in der damals geltenden Fassung gefordert, 6 Jahre erfolgreich in Deutschland die Schule besucht habe.
r Begründung wurde ausgeführt, dass Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs und die Versetzung in die nächste Klassenstufe seien. Unabhängig davon, dass nicht alle Schulzeugnisse vorgelegt worden seien, zeigten die Zeugnisse jeweils eine hohe Anzahl versäumter Schultage,
einem großen Teil auch unentschuldigt.
dem sei ausweislich der Eintragungen im Jahreszeugnis 2012/2013 und dem Halbjahreszeugnis 2013/2014 ernsthaftes schulisches Fehlverhalten des Klägers festzustellen. Deswegen könne von einem erfolgreichen Schulbesuch im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG nicht mehr ausgegangen werden. Von daher sei unerheblich, dass der Kläger nach Einschätzung der ...-Schule vom 26.3.2014 von seiner Leistungsfähigkeit her einen guten Hauptschulabschluss durchaus erreichen könne. Auch erfülle der Kläger das alternative Erfordernis des § 25 a Abs. 1 AufenthG, nämlich das Erreichen eines anerkannten Schulabschlusses, nicht. Einen Hauptschulabschluss habe er nicht erreicht. Randnummer 22 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.02.2015 Widerspruch.
r Begründung bezog er sich maßgeblich darauf, dass die hohen Fehlzeiten in seiner komplizierten Lernausgangslage begründet lägen. Ausweislich einer Stellungnahme der ..-Schule habe er insbesondere Schwierigkeiten, seinen Schulalltag selbstständig
organisieren, was sich auch in dem unregelmäßigen Schulbesuch zeige. Er habe große Probleme im emotionalen Bereich und ein zentraler Faktor seines Lebens sei existenzielle Angst. Er stehe unter einer emotional belastenden Drucksituation, weil er schon im jungen Alter große Verantwortung für seine Familie tragen müsse. Fehlzeiten entstünden im Übrigen auch, weil er seine Eltern bei Behördengängen oder Arztbesuchen begleiten und für diese dolmetschen müsse. Diese Gründe hätten schließlich
r Anerkennung seines besonderen Förderbedarfs geführt. Der Beklagte kehre in seiner Argumentation die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung um. Die neueren Zeugnisse zeigten
dem eine positive soziale Entwicklung auf. Auch die Beurteilung des Schülerpraktikums, das der Kläger im Herbst 2014 gemacht habe, belege dies. Insoweit sei ihm bescheinigt worden, dass er dort immer pünktlich erschienen sei und alle ihm übertragenen Aufgaben
r vollsten
friedenheit erledigt habe. Randnummer 23 Mit Bescheid vom 29.9.2015 wurde der Widerspruch maßgeblich aus den Gründen des Ausgangsbescheids
rückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger
Händen seines Prozessbevollmächtigten am 14.10.2015
gestellt. Randnummer 24 Am 10.11.2015 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
r Begründung bezieht er sich darauf, dass er sehr wohl seit 6 Jahren im Bundesgebiet erfolgreich eine Schule besucht habe und auch gegenwärtig noch besuche. Er habe einen anerkannten Schulabschluss. Er sei seit 7.9.2015 Schüler des Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsbildungszentrums in A-Stadt. Er absolviere dort das Berufsgrundbildungsjahr. Diese Schule besuche er in Vollzeitschulform. Dabei werde während dreier Tage der Woche ein Berufspraktikum absolviert. Seinen Praktikumsplatz habe er im Hotel ... Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2015
verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 a AufenthG
erteilen. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29
r Begründung bezieht er sich maßgeblich auf die Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids. Entgegen der in der Klagebegründung
m Ausdruck gebrachten Auffassung habe der Kläger keinen anerkannten Schulabschluss. Erforderlich sei insoweit mindestens der Hauptschulabschluss. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger die Klassenstufe 9 an der ...-Schule in A-Stadt erfolgreich durchlaufen hätte, sei damit kein Hauptschulabschluss verbunden. An einer Förderschule Lernen könne der Hauptschulabschluss erst nach Durchlaufen eines freiwilligen 10. Schuljahrs erlangt werden. Im Berufsgrundbildungsjahr müsse das Schuljahr erfolgreich mit einem bestimmten Notendurchschnitt abgeschlossen werden, um einen Hauptschulabschluss
erreichen. Mit Blick auf die Regelung des § 25 b Abs. 1 AufenthG, die infolge der zwischenzeitlichen Volljährigkeit des Klägers als Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht komme, führte der Beklagte aus, dass der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfüge noch dass sein Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sei. Er beziehe derzeit Sozialleistungen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe auch entgegen, dass der Kläger nicht über einen gültigen Nationalpass verfüge. Randnummer 30 Im Laufe des Klageverfahrens hat sich erwiesen, dass der Kläger das Technisch-gewerbliche und Sozialpflegerische Berufsbildungszentrum A-Stadt ohne Hauptschulabschluss verlassen hat. Ein Abgangszeugnis vom 12.7.2016 weist in allen Fächern die Note ungenügend auf. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 K 266/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage
lässige Klage ist unbegründet. Randnummer 33 Der Kläger kann
m maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 a AufenthG, was vorliegend alleiniger Klagegegenstand ist, nicht beanspruchen. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 15.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 34 Nach § 25 a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit
mindest 4 Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahr gestellt wird (Nr. 3), keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht
r freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss erworben hat (Nr. 2) und es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4). Randnummer 35 Die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht (Nr. 1 und Nr. 3) erfüllt der Kläger unstreitig. Desgleichen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht
r freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen würde (Nr. 5). Im Gegenteil ist ein diesbezügliches schriftliches Bekenntnis vom 23.3.2017 (vgl. Bl. 690 der Verwaltungsakte) in der Ausländerakte enthalten. Randnummer 36 Allerdings liegen die Voraussetzung aus § 25 a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Randnummer 37
nächst erfüllt der Kläger die Anforderungen des § 25 a Abs. 1 Nr. 2,
14 Randnummer 44 Ein erfolglos beendeter Schulbesuch ohne Erreichen
mindest eines Hauptschulabschlusses stellt naturgemäß keinen günstigen Umstand für diese prognostische Beurteilung dar. Randnummer 45 Dies
grunde gelegt unterfällt der Kläger nicht mehr § 25 a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG. Er hat seine Schulausbildung inzwischen beendet. Er besucht derzeit keine Schule mehr. Sein Berufsgrundbildungsjahr ist abgeschlossen. Unabhängig davon, ob dies noch
m Schulbesuch im Sinne von § 25 a Abs. 1 Nr. 2,
werten. Randnummer 47 Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch sind die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Randnummer 48 Vgl. Bt-Drucks. 18/4097, S. 42 und 17/5093, S. 15 Randnummer 49 Maßgeblich ist die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, wobei außer den bisherigen schulischen Leistungen und der Regelmäßigkeit des Schulbesuchs auch das Arbeits- und Sozialverhalten des Ausländers heranzuziehen sind. Randnummer 50 Vgl. Bergmann/Dienelt,
12; Burr in: Gemeinschaftskommentar
m AufenthG,
15 Randnummer 51 In diesem
sammenhang ist für den Kläger festzustellen, dass er über die gesamte Zeit seiner schulischen Laufbahn hohe Fehlzeiten,
einem großen Anteil auch unentschuldigte, aufweist, und auch seine „Kopfnoten“, also Mitarbeit und Verhalten, nicht immer befriedigend waren. Es gab
dem ernste Verstöße gegen die Schulordnung. All dies hat der Beklagte in seinem Bescheid nachvollziehbar gewürdigt und angesichts der tatsächlichen Umstände als der Annahme eines erfolgreichen Schulbesuchs entgegenstehend gewertet. Hiergegen ist aus Sicht des Gerichts nichts
erinnern. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Beklagten kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen werden. Randnummer 52 Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative AufenthG nicht. Diese Vorschrift setzt alternativ
dem vierjährigen erfolgreichen Schulbesuch den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses voraus. Hieran fehlt es. Der Kläger hat keinen Hauptschulabschluss erreicht. Dies hätte entweder gemäß § 13 Abs. 1 der Zeugnis- und Versetzungsordnung für Förderschulen im Saarland vom 24.3.1987 (Amtsblatt 1987, S. 353),
letzt geändert durch Verordnung vom 3.8.2015 (Amtsblatt I, S. 540), den erfolgreichen freiwilligen Besuch der
rückbleiben hinter den Erfordernissen des § 25 a Abs. 1 Nr. 2,
6 Randnummer 56 wenn der jugendliche oder heranwachsende Ausländer diesen Erfordernissen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht genügen kann. Randnummer 57 Indessen kann vorliegend auf sich beruhen, ob, was das Gericht ausdrücklich offen lassen möchte, der Rechtsgedanke des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Rahmen des § 25 a AufenthG überhaupt
r Anwendung gelangen kann. Randnummer 58 Vgl. im Ergebnis verneinend: VG Stuttgart, Urteil vom 10.1.2017, a. a. O, das ein Kind, das die Förderschule besucht, betrifft Randnummer 59 Immerhin statuiert § 25 a AufenthG als Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis neben dem langjährigen Inlandsaufenthalt ausdrücklich die mit dem erfolgreichen Schulbesuch und dem Erhalt eines anerkannten deutschen Schulabschlusses verbundene Erwartung einer erfolgreichen Integration des jugendlichen bzw. heranwachsenden Ausländers auch und gerade in wirtschaftlicher Hinsicht. Randnummer 60 In jedem Fall wäre für das ausnahmsweise Absehen von § 25 a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus Gründen des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderlich, dass der Kläger eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung belegt, die es ihm unmöglich gemacht hat, die schulischen Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
erfüllen. Hieran fehlt es. Randnummer 61 Eine körperliche oder geistige Krankheit bzw. Behinderung steht im Fall des Klägers schon vom Ansatz her nicht in Rede. Im Gegenteil wurde ihm durch die ...-Schule bescheinigt, dass er von seinen geistigen Fähigkeiten durchaus in der Lage gewesen wäre, einen guten Hauptschulabschluss
erreichen. Auch eine seelische Erkrankung, die dem Kläger einen kontinuierlichen und erfolgversprechenden Schulbesuch für eine relevante Zeitdauer unmöglich gemacht hätte, ist nicht belegt. Insoweit hat er mit der Bescheinigung der ...-Schule vom 28.8.2012 lediglich eine Beurteilung aus sonderpädagogischer Sicht eingereicht, die ihm zwar Schwierigkeiten bei der selbstständigen Organisation des Schulalltags, den hiermit
sammenhängenden unregelmäßigen Schulbesuch und die als Folge davon aufgetretenen Lücken bei fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten bescheinigt, und die
gleich die problematische emotionale Verfassung des Klägers, seine existenzielle Angst und die ihn emotional belastende Drucksituation aufzeigt. Allerdings reicht diese sonderpädagogische Einschätzung nicht aus, über den besonderen Förderbedarf hinaus tatsächlich eine seelische Erkrankung bzw. Behinderung von gewisser Dauer
belegen. Dies schon deshalb, weil das Ziel der dem besonderen Förderbedarf eigens angepassten sonderpädagogischen Förderung auf einer Förderschule Lernen der Abbau der festgestellten Defizite und nicht
letzt die Möglichkeit des Erhalts eines Hauptschulabschlusses - eben nach zehn statt nach nur neun Schuljahren - ist.
m anderen sind Sonderpädagogen in fachlicher Hinsicht nicht dazu berufen, seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen
diagnostizieren und
attestieren. Hierfür ist eine fachliche Beurteilung eines Psychiaters oder eines in ähnlicher Weise fachkundigen Spezialisten erforderlich. Randnummer 62 Neben all dem ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass einer Aufenthaltserlaubnis des Klägers aus § 25 a AufenthG auch Regelerteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG entgegenstehen. Randnummer 63 Auch im Rahmen des § 25 a AufenthG sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG grundsätzlich heranzuziehen, soweit sie nicht durch speziellere Regelungen verdrängt werden. Randnummer 64 Vgl. Bergmann/Dienelt,
G gesichert sein. Eine Ausnahme enthält § 25 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur für Jugendliche oder Heranwachsende, die in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium stehen. Dies trifft, wie dargelegt, auf den Kläger nicht
. Randnummer 66 Der Lebensunterhalt des Klägers ist auch nicht gesichert. Ausweislich des eingereichten aktuellen Sozialleistungsbescheids ist der Kläger als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern Sozialleistungsempfänger. Randnummer 67 Schließlich erfüllt der Kläger auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Er ist derzeit nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses. Randnummer 68 Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 69 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 70 Beschluss Randnummer 71 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt (vgl. Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.