Ablehnungsgesuch bezüglich des gesamten Spruchkörpers; dienstliche Stellungnahme bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs Leitsatz 1. Die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers oder des
§ 54Vw
GO Nr. 13; zuletzt bspw. Beschluss vom 2.1.2017 - 5 C 10/15 D -; vgl. des Weiteren auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 - 4 A 427/16 -; jeweils zitiert nach juris Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 24.1.1973 - 3 CB 123.
§ 54Vw
GO Nr. 13; zuletzt bspw. Beschluss vom 2.1.2017 - 5 C 10/15 D -; vgl. des Weiteren auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 - 4 A 427/16 -; jeweils zitiert nach juris Einer dienstlichen Stellungnahme der Richter oder des Richters bedarf es bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht. 2 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.4.2009 -1 BvR 887/09 -; juris BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.4.2009 -1 BvR 887/09 -; juris Randnummer 8 So liegt der Fall hier. Der gegen „das OVG“ und die „beteiligten Richter des OVG“ gerichtete Antrag stellt bereits kein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch nach den §§ 54 VwGO, 44 Abs. 1 ZPO dar, weil sich nicht hinreichend individualisierbar ergibt, welcher Richter abgelehnt wird. Das Gesetz sieht nur die Ablehnung eines bestimmten Richters, nicht aber des gesamten Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts vor. 3 vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.2.1960 - 2 BvR 36/60 -; BVerfGE 11, 1-6; juris vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.2.1960 - 2 BvR 36/60 -; BVerfGE 11, 1-6; juris Der Kläger unterstellt „dem OVG“ und „den beteiligten Richtern“ generell Voreingenommenheit aufgrund der offenbar Jahre zurückliegenden Befassung mit Rechtsstreiten seines Vaters (u.a. in Zusammenhang mit dessen 2009 begonnenem, letztlich aber nicht abgeschlossenem Lehramtsstudium). Greifbare konkrete Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit eines bestimmten Richters hindeuten könnten, sind allerdings nicht dargetan. Randnummer 9 Selbst wenn sich der Vorwurf der Befangenheit sinngemäß (nur) gegen die einzelnen Richter des mit der Entscheidung in der Sache befassten
- Senats richtet, die bereits zuvor mit der Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren und seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren befasst waren (Beschluss vom 14.11.2016; Az.: 2 D 318/16 – 2 B 319/16), liegt auch damit ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht vor. Die Ablehnung kann auf alle Mitglieder eines Spruchkörpers ausnahmsweise nur dann erstreckt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit aus bestimmten Anhaltspunkten einer Kollegialentscheidung hergeleitet wird 4 BVerwG, Urteil vom 5.12.1975 - VI C 129.74 -; juris BVerwG, Urteil vom 5.12.1975 - VI C 129.74 -; juris oder wenn Befangenheitsgründe individuell auf einzelne Richter bezogen werden, aber für jeden dem Spruchkörper angehörenden Richter gleichermaßen gelten sollen. 5 BVerwG, Urteil vom 2.7.1976 - VI C 109.75 -; juris BVerwG, Urteil vom 2.7.1976 - VI C 109.75 -; juris Diesen Voraussetzungen entspricht der Vortrag des Klägers aber nicht. Soweit die Voreingenommenheit auf die Mitwirkung bei der nach Meinung des Klägers unrichtigen Entscheidung in dem vorangegangenen Anordnungsverfahren gestützt wird, kann hiermit offenkundig eine Befangenheit des Senates nicht begründet werden. 6 Vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06, vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06, vom 22.04.2009, Az.: 1 BvR 887/09, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12; jeweils zitiert nach juris Vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06, vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06, vom 22.04.2009, Az.: 1 BvR 887/09, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12; jeweils zitiert nach juris Auch die auf einer „Verschwörungstheorie“ basierenden Mutmaßungen des Vaters des Klägers lassen keine objektiv greifbaren Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erkennen. Dies gilt insbesondere auch soweit der Kläger die (frühere) Lehrtätigkeit des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an der Universität des Saarlandes und seine Funktion im Landesprüfungsamt für Juristen anführt und in diesem Zusammenhang den - völlig aus der Luft gegriffenen - Verdacht unzulässiger Absprachen zwischen Behörden, Ministerien und Justiz äußert. Im Übrigen zielt der Vorwurf des Klägers offensichtlich nur darauf ab, die Richtigkeit vorangegangener gerichtlicher Entscheidungen in Frage zu stellen und inhaltliche Einwände gegen den Beschluss des Senats vom 14.11.2016 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zu erheben. Randnummer 10 Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, hat es einer dienstlichen Stellungnahme der Richter nicht bedurft. Randnummer 11
- Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2017 bleibt erfolglos. Randnummer 12 Die Beschwerde ist nach Aktenlage bereits unzulässig, denn der Kläger hat sie erst am 3.3.2017 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Aufgrund des Vermerks des Zustellers in der Postzustellungsurkunde (siehe Bl. 37 der Gerichtsakte) ist davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2017, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, dem Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 16.2.2017 zugestellt wurde. Mit Ablauf des 2.3.2017 war die Frist daher verstrichen (vgl. § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzungsgründe (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind nach Lage der Akte nicht ersichtlich. Randnummer 13 Ungeachtet dessen ist die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, denn es ist nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Nichtversetzungsentscheidung der Klassenkonferenz des Beklagten vom 6.7.2016 wendet, vorliegen. Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Randnummer 14 Soweit der Kläger im Hinblick auf die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche - und vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss im vorgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verneinte - Bedürftigkeit insbesondere (erneut) geltend macht, die außerordentlichen finanziellen Mehrbelastungen infolge der schweren Erkrankung und Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, die Ausgaben für anstehende notwendige Anschaffungen im häuslichen Bereich (Erneuerung des Heizkessels) und die Aufwendungen, die für die angestrebte Ausbildung als Kirchenmusiker erforderlich sind, seien vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden, vermag dieser Vortrag der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil zudem die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht in dem angefochtenen Beschluss auf die Gründe seiner - eingehenden - Sachentscheidung vom 4.10.2016 im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers verwiesen, mit der sein Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (vorläufige Zulassung in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe) zurückgewiesen wurde. Zur Begründung seiner Beschwerde beanstandet der Kläger wie bereits in dem Anordnungsverfahren die Benotung in dem Fach Physik und ist der Ansicht, der Fachlehrer hätte weder die schriftliche Überprüfung vom 21.6.2016, die mit „ungenügend“ (00 Punkte) benotet worden war, noch die unterlassene Hausaufgabe am 18.3.2016 werten dürfen. Ihm hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, eine Überprüfung nachzuschreiben. Zudem hätten seine mündliche Mitarbeit und sein Referat über den „Van-Allen-Gürtel“ in die Notengebung zu seinen Gunsten mit einfließen müssen. Schließlich habe der Fachlehrer dem Kläger gegenüber die mündliche Zusage gemacht, die Lernerfolgskontrolle vom 21.6.2016 nicht zu werten. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger erkrankt und schulunfähig gewesen sei. Diese umfangreichen -weit ausholenden- Darlegungen in der Beschwerdebegründung erschöpfen sich allerdings in der Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, das bereits Gegenstand der rechtlichen Bewertung in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 4.10.2016 und des Senats vom 14.11.2016 gewesen ist. Randnummer 15 Damit hat der Kläger aber in seiner Beschwerdebegründung keine (neuen) rechtlich erheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass geben könnten, ihm entgegen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts für sein Klagebegehren in der Hauptsache Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 14.11.2016 (2 B 319/16) festgestellt, dass bei dem in diesem Verfahren gebotenen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht davon ausgegangen werden kann, dass selbst wenn die Lernerfolgskontrolle vom 21.6.2016 nicht berücksichtigt werden würde, die Note bei einer erneuten Entscheidung durch die Zeugnis- und Versetzungskonferenz auf „ausreichend“ (04 Punkte) festgesetzt werden würde. Nach Lage der Dinge kann auch nicht festgestellt werden, dass der Ausgang des Rechtsstreits von der beantragten Vernehmung des Physiklehrers als Zeugen oder von sonstigen Ermittlungen abhängt. Randnummer 16 Da der Kläger keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung durch den Senat gebieten würden, dargelegt hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 5502 KostV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Randnummer 18 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 24.1.1973 - 3 CB 123.
§ 54Vw
GO Nr. 13; zuletzt bspw. Beschluss vom 2.1.2017 - 5 C 10/15 D -; vgl. des Weiteren auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 - 4 A 427/16 -; jeweils zitiert nach juris 2) BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.4.2009 -1 BvR 887/09 -; juris 3) vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.2.1960 - 2 BvR 36/60 -; BVerfGE 11, 1-6; juris 4) BVerwG, Urteil vom 5.12.1975 - VI C 129.74 -; juris 5) BVerwG, Urteil vom 2.7.1976 - VI C 109.75 -; juris 6) Vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06, vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06, vom 22.04.2009, Az.: 1 BvR 887/09, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12; jeweils zitiert nach juris