V (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs 6 S 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) zugeordnet werden. (Rn.24) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
1 festgelegten sozialen Leistungen bezögen. Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn erkannt, so nicht zulasten des Betroffenen geregelt hätte. Die im angesprochenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 (1 BvR 665/10) entwickelten Grundsätze zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien nun in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelt. Danach liege ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschritten. Dass dem Kläger eine Sozialleistung aus diesem Grund versagt worden sei, habe er nicht nachgewiesen. Zwar habe er im Telefonat vom 05.02.2015 angegeben, dass ihm Grundsicherung versagt worden sei, und führe er im weiteren Schriftverkehr aus, dass sein Einkommen, bestehend aus einer Erwerbsminderungs- sowie einer Unfallrente, geringfügig über dem Existenzminimum liege; Unterlagen einer Sozialbehörde, die dies bestätigten oder zumindest glaubhaft machten, habe er jedoch nicht eingereicht. Der Verweis auf die eingereichten Rentenunterlagen führe dabei nicht zu einer anderen Entscheidung, da die sozialrechtlichen Berechnungen in Ermangelung der erforderlichen Berechtigungen sowie der notwendigen Sach- und Aufklärungsmittel von der Beklagtenseite nicht vorgenommen werden könnten. Es entspreche der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Rundfunkanstalten keine Einkommensberechnung vornehmen könnten und sollten. Für eigene Einkommensermittlungen sowie Erhebung, Auswertung und Speicherung der erforderlichen Daten fehle auch jede Rechtsgrundlage; dies gelte auch für den Fall, dass der Betroffene die erforderlichen Daten selbst übermittele. Den Rundfunkanstalten fehle jede Kompetenz, derartige Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, so dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine Bindung der Rundfunkanstalten an den entsprechenden Bescheid eines Sozialleistungsträgers festgelegt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger auf ihm bewilligte Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV ausnahmsweise gemäß § 46 Abs. 1 SGB I verzichtet habe. – Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger nach seinen Angaben am 19.11.2015 zugegangen. Randnummer 8 Der Kläger hat mit Eingang bei Gericht vom 18.12.2015 Klage erhoben, mit der er sein Befreiungsbegehren weiterverfolgt und die er ausführlich begründete. Er trägt im Wesentlichen vor, er verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.100,41 € (633,72 € volle Erwerbsminderungsrente der DRV plus 466,49 € Unfallrente der BG RCI); anderweitige Einkünfte habe er nicht. Sein Einkommen liege zwar geringfügig über dem Regelsatz des SGB XII. Unter Berücksichtigung seiner hiervon zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (in Höhe von insgesamt 168,92 € monatlich zur Barmer GEK) liege es aber unter dem Existenzminimum, d.h. er sei unpfändbar nach der ZPO. Aufgrund seines geringen Einkommens sei er nicht in der Lage, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, und könne sich auf den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV berufen. Unstreitig habe er keine Bescheinigungen vorgelegt, wonach er Sozialhilfe oder sonstige zusätzliche Leistungen der Sozialbehörde erhalte. Der Beklagte sei jedoch verpflichtet selbst zu prüfen, ob er als Härtefall anzusehen und somit von der Beitragspflicht zu befreien sei. Die Auffassung des Beklagten, er sei nicht verpflichtet, eine Härtefallprüfung vorzunehmen, wenn keine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorgelegt werde, widerspreche der Regelung des § 4 Abs. 6 RBStV. Der Beklagte verkenne, dass er gemäß § 4 Abs. 7 RBStV die Voraussetzungen des Härtefalls auch dann zu überprüfen habe, wenn eine Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers vorgelegt werde. Dies habe er, der Kläger, getan, indem er seine Einkommensverhältnisse vollkommen offengelegt habe. Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, eine Härtefallprüfung nur dann vorzunehmen, wenn eine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorliege. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 und 7 RBStV sei es nicht notwendig, dass gerade eine Sozialbehörde eine Bescheinigung ausstelle, sondern auch möglich, durch Vorlage eines Bescheides des „Leistungsträgers“, also hier der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft, die Voraussetzungen eines Härtefalls nachzuweisen; im Gesetzestext sei auch nicht von einer Sozialbehörde, sondern lediglich von einer „Behörde“ die Rede. Vielmehr eröffne der Zusatz „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Möglichkeit für den Beklagten, selbst zu prüfen, ob die Einkommensverhältnisse des Betroffenen einen Härtefall rechtfertigten; andernfalls wäre § 4 Abs. 7 RBStV überflüssig. Dem Gesetz sei daher nicht zu entnehmen, dass die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse allein der Prüfung der Sozialbehörde vorbehalten sei. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des RBStV auch nicht die bisherige Rechtsprechung festgeschrieben. Seine Rechtsauffassung entspreche zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewährleiste, dass einkommensschwache Personenkreise im Sinne des Sozialstaatsprinzips und des Grundrechts auf Informationsfreiheit Zugang zum Medium Rundfunk hätten (1 BvR 665/10). Der RBStV kenne auch keine Verpflichtung irgendeiner Behörde, sei es auch eine Sozialbehörde, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu bescheinigen; eine solche Verpflichtung von Behörden gegenüber der Landesrundfunkanstalt, in welcher Form auch immer, sei nicht ersichtlich. Der Ablehnungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid seien überdies formell rechtswidrig, da sie von dem sog. Beitragsservice gefertigt worden seien, obwohl Beklagter hier der ... Rundfunk sei. Der Beitragsservice sei auch nicht rechtsfähig und daher nicht in der Lage, öffentlich-rechtlich wirksame Bescheide zu erlassen. Dem RBStV sei nicht zu entnehmen, dass Bescheide von einer bloßen Inkassostelle der Rundfunkanstalten erlassen werden könnten; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der gegenteiligen bloßen Verwaltungsvereinbarung. Die angefochtenen Bescheide seien auch nicht von dem Beklagten selbst ausgefertigt und unterzeichnet worden. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 27.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2015 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hält die Klage für unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen eines Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorherigen und vergleichbaren Rechtslage nach § 6 Abs. 3 RGebStV könne ein Härtefall erst dann angenommen werden, wenn eine Person nur deshalb keine der benannten Sozialleistungen erhalte, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteige, dieser übersteigende Betrag aber geringer sei als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Diese Rechtsprechung habe der Gesetzgeber nun in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV festgeschrieben. Die Rechtsprechung habe bestätigt, dass die Rundfunkanstalten zur Überprüfung dieser Fallkonstellation die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürften, aus dem hervorgehe, dass eine grundsätzlich zur Befreiung nach § 6 Abs. 1 RBStV berechtigende Sozialleistung nur deshalb versagt worden sei, weil das Einkommen des Betroffenen den maßgeblichen Regelsatz um weniger als 17,98 € übersteige. Denn nur eine Sozialbehörde sei in der Lage und befugt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu durchleuchten und entsprechend den einschlägigen Regelbedarfssätzen einzuordnen. Es sei daher erforderlich, zunächst einen Antrag auf eine Sozialleistung zu stellen. Die Entscheidung der Sozialbehörde bilde dann die Grundlage für die Entscheidung der Rundfunkanstalten über eine Beitragsbefreiung. Die Rundfunkanstalten seien hieran sowohl positiv als auch negativ gebunden. Den Rundfunkanstalten sei eine eigene Berechnung weder möglich noch solle eine solche nach dem Willen des Gesetzgebers von diesen vorgenommen werden, wie näher ausgeführt wird. Der Kläger habe lediglich eine Bescheinigung des Landkreises ... vom 11.06.2014 vorgelegt, nach der er keine Leistungen nach SGB XII von der dortigen Dienststelle erhalte und auch kein entsprechender Antrag vorliege. Hieran sei der Beklagte gebunden. Eine eigene Berechnung könne er nicht vornehmen. Randnummer 14 Die Kammer hat im vorliegenden Klageverfahren einen Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers mit Beschluss vom 06.07.2015 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.11.2016 – 1 D 230/16 – zurückgewiesen. Randnummer 15 Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2016 und 07.01.2017 zum vorliegenden Klageverfahren unter Vorlage zahlreicher Dokumente vielfältige weitere Einwendungen geltend gemacht bzw. mehrere Beweiserhebungen angeregt. Randnummer 16 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (des vorliegenden Verfahrens incl. des Verfahrens 1 D 230/16 des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Verfahren 6 K 1181/15 und 6 K 2601/15 des Verwaltungsgerichts des Saarlandes) sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Leistungsakte 4008.1.0000574 des Landkreises .... Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen - entgegen den Ausführungen des Klägers, der jedenfalls schriftsätzlich die Auffassung vertritt, für die von ihm zum Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Klage sei die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zuständig - keine Bedenken gegen die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich handelt es sich vorliegend nicht etwa um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, auch wenn die Frage einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durchaus auch Grundrechte des Klägers berühren kann. Randnummer 18 Die sonach zulässige Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (befristete oder gar unbefristete bzw. rückwirkende) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 27.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen zunächst keine Bedenken gegen das Tätigwerden des Beklagten sowie seines Beitragsservice (vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 525/15 -, juris, Rz. 31, m.w.N.), zumal der Kläger sich mit seinem Begehren auf Beitragsbefreiung selbst an diesen gewandt hat sowie hinsichtlich der Befreiung von Rundfunkbeiträgen insoweit nichts anderes als hinsichtlich deren Festsetzung gilt. Auch im Übrigen sind Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorliegend nicht veranlasst. Randnummer 20 Diese sind auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers vom Rundfunkbeitrag sind mangels Vorlage einer hierfür erforderlichen behördlichen Bescheinigung derzeit nicht gegeben. Auf den im vorliegenden Klageverfahren hinsichtlich des klägerischen Prozesskostenhilfe-Antrags ergangenen Beschluss der Kammer vom 06.07.2016 wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.11.2016 – 1 D 230/16 – Bezug genommen, mit dem die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde. Aus dem zwischenzeitlichen Vortrag des Klägers ergeben sich keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte. Auch auf die von ihm – in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung ausdrücklich als bloße Beweisanregungen charakterisierten – Beweisantritte kommt es insoweit nicht an. Randnummer 21 Teils ergänzend, teils wiederholend sei darauf hingewiesen, dass der auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dem Grunde nach rundfunkbeitragspflichtige Kläger zunächst nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt, was im Übrigen auch unstreitig erscheint. Danach ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen bzw. an eine Befreiungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV gebunden. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Namentlich stehen die vom Kläger bezogenen Renten der Deutschen Rentenversicherung Saarland und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie den in § 4 Abs. 1 RBStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich. Für eine analoge Anwendung des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV auf Bezieher niedriger Einkommen besteht ebenfalls kein Raum (vgl. dazu nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.06.2013 - 14 K 1739/13 -, juris, Rz. 13 ff., 47 ff., m.w.N.). Randnummer 22 Es liegt auch kein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV vor. Nach Satz 1 der Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Der Kläger hat indes, auch auf ausdrückliche Anregung des Gerichts, keinen durch die – für eine der genannten Sozialleistungen - zuständige (Sozial-)Behörde erlassenen Bescheid im Sinne des Satzes 2 vorgelegt. Vielmehr hat er mit Bescheid des Landkreises … vom 11.06.2014 lediglich belegt, dass er „derzeit keine Leistungen nach den Bestimmungen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) von hiesiger Dienststelle erhält und gegenwärtig hier auch kein entsprechender Antrag vorliegt“. Ob und ggf. in welcher Höhe er die Bedarfsgrenze überschreitet und in welchem Zeitraum dies ggf. der Fall ist, ist damit nicht belegt. Wie bereits im PKH-Verfahren ausführlich dargelegt, müssen sich, entgegen der vom Kläger weiterhin mit Nachdruck vertretenen Auffassung, Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch auch der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen, statt den Beklagten auf eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen, die diesem nach dem das Recht der Rundfunkbeitragsbefreiung prägenden Grundsatz der bescheidgebundenen Befreiung gerade nicht zukommt, und unterliegt die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf (ergänzende) Sozialleistungen weder dem Beklagten noch dem Verwaltungsgericht. Die Obliegenheit, entsprechende Leistungen zu beantragen, verstößt zudem weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Randnummer 23 Dem kann der Kläger hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm werde eine Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung von dieser verwehrt, so dass der Beklagte bzw. sein Beitragsservice die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung zu prüfen habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständige Sozialbehörde insoweit von Gesetzes wegen einer Entgegennahmepflicht unterliegt. Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Diese Verpflichtung besteht anerkanntermaßen in sämtlichen Phasen des Verfahrens (vgl. nur Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 20, Rz. 30, m.w.N.). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe. Eine Verweigerung der Entgegennahme und/oder Bescheidung einer Antragstellung ist damit aber noch nicht dargetan. Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Entgegennahmepflicht bestehen für eine derartige, mit den dargestellten maßgeblichen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nicht vereinbare Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialbehörde auch keine Anhaltspunkte, zumal dem Kläger ausweislich der beigezogenen Leistungsakte des Kreissozialamts ... von diesem bereits im Rahmen seiner seinerzeitigen Antragstellung ohne weiteres ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt worden ist. Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Randnummer 24 Entgegen der vom Kläger erneut vertretenen Auffassung sind auch die Voraussetzungen des Satzes 1 des § 4 Abs. 6 RBStV nicht gegeben, wonach die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Zwar trifft es zu, dass Satz 2 der Vorschrift nur einen - nicht abschließenden - Anwendungsfall dieser Härteregelung darstellt, wie sich bereits aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Allein der - wiewohl hier durchaus nachvollziehbare - Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Klägers vermag indes einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Eine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist nämlich im Fall des Klägers trotz des Bezuges zweier niedriger Renten und auch unter Berücksichtigung der von ihm monatlich zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat vielmehr die hier gegebene Fallkonstellation der „bloßen Einkommensschwäche" nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe des § 4 Abs. 1 RBStV und auch aus dem Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausgeklammert. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet mithin im vorstehenden Zusammenhang regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen (z.B. Empfängern niedriger ALG I-Leistungen oder von Krankengeld) der Fall ist. Durch § 4 Abs. 1 RBStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen,
V benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen. Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Randnummer 26 Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 188 Satz 2 Halbs. 1 ,154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.