O nicht dem Geräteaufsteller gegenüber aufgehoben wurde, hindert die Behörde nicht daran, mit den Mitteln des § 9 Abs. 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO gegen den Betreiber der Räumlichkeiten vorzugehen, wenn sich herausstellt, dass diese den Charakter einer (unerlaubten) Spielhalle aufweisen. (Rn.22) 4. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV betrifft nur solche Schank- oder Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt. (Rn.31) 5. Einzelfall einer Scheingastronomie (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 29. Dezember 2016, 1 L 2439/16, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Dezember 2016 – 1 L 2439/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner verfügte Untersagung des Betriebs einer unerlaubten Spielhalle. Sie ist Mieterin gewerblich genutzter Räumlichkeiten im Anwesen A. 4 in G. Laut Gewerbeauskunft der Gemeinde G. ist sie ab dem 4.5.2016 als Inhaberin eines unter der genannten Anschrift im Erdgeschoss „Mitte“ betriebenen Gewerbes mit der Tätigkeit des Betreibens einer Schankwirtschaft mit Shisha-Café, bestehend aus einem Gastraum von 33 qm Größe, einer Behindertentoilette, einem 4 qm großen Abstellraum angemeldet. In den Betriebsräumen sind drei Geldspielgeräte aufgestellt. Inhaberin der Automatenaufstellerlaubnis ist die Firma A. GmbH, die mit der Antragstellerin einen entsprechenden Automatenaufstellungsvertrag geschlossen hat. Einer der Geschäftsführer der GmbH ist Herr A., der in demselben Gebäude – ebenfalls im Erdgeschoss – eine angemeldete und mit zwölf Geldspielgeräten konzessionierte Spielhalle betreibt und der Antragstellerin die streitgegenständlichen Betriebsräume vermietet hat. Darüber hinaus befindet sich in dem Gebäude neben dem Betrieb der Antragstellerin im Erdgeschoss – rückwärtig zur konzessionierten Spielhalle des Herrn A. – ein weiterer, als Schankwirtschaft angemeldeter Gewerbebetrieb, in dem ebenfalls drei Geldspielgeräte aufgestellt sind. Auch insoweit ist eine Untersagungsverfügung ergangen, die Gegenstand des Verfahrens 1 B 168/17 ist. Bis Ende Mai 2016 war im rückwärtigen Teil des Gebäudekomplexes A. 4 in G. von der Firma A. GmbH ein als zwei Schankwirtschaften angemeldeter Gewerbebetrieb, der mit Geldspielgeräten ausgestattet war, geführt worden. Der diesbezüglich ergangene Bescheid des Antragsgegners vom 29.1.2016 über die Untersagung des Betriebs einer unerlaubten Spielhalle war Gegenstand der vom Verwaltungsgericht nach Antrags- bzw. Klagerücknahme eingestellten Verfahren 1 L 123/16 und 1 K 122/16. Randnummer 2 Mit auf die §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1, 24 und 25 GlüStV, 4 Abs. 1 und 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 10 SSpielhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO gestütztem Bescheid vom 8.11.2016 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung den Betrieb einer unerlaubten Spielhalle in dem im Erdgeschoss mittig gelegenen Raum rückwärtig zur konzessionierten Spielhalle des Herrn A. in G., angemeldet als „Schankwirtschaft mit Shisha-Café“ [1.], forderte die Antragstellerin des Weiteren auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids den Betrieb der Spielhalle in den vorbezeichneten Räumlichkeiten einzustellen und es zu unterlassen, darin Geldspielgeräte aufzustellen [2.a)], binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids sämtliche Geldspielgeräte aus der Spielhalle zu entfernen [2.b)] und binnen einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Bescheids ihm, dem Antragsgegner, schriftlich die Erfüllung der unter 2.
O einerseits zwar dem Zweck dient, den Aufsteller der Geldspielgeräte von der Verantwortung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes freizustellen, und damit auch eine Aussage über die Geeignetheit des Aufstellungsortes, mithin des Betriebes, in dem das Geldspielgerät aufgestellt ist, trifft, dass das Vorliegen einer Geeignetheitsbestätigung andererseits aber kein Beleg dafür ist, dass das in den betreffenden Räumlichkeiten tatsächlich betriebene Gewerbe mit dem in der Geeignetheitsbestätigung bezeichneten Gewerbe „Schank- oder Speisewirtschaft“ übereinstimmt, und daher der Umstand, dass
O nicht dem Geräteaufsteller gegenüber aufgehoben wurde, den Antragsgegner nicht daran hindert, mit den Mitteln des § 9 Abs. 2 SSpielhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO gegen den Betreiber der Räumlichkeiten vorzugehen, wenn sich herausstellt, dass diese den Charakter einer Spielhalle aufweisen. Dies gilt mit Rücksicht darauf, dass die Feststellungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nur soweit reicht, wie das von dem Betreiber tatsächlich betriebene Gewerbe mit dem in der Geeignetheitsbestätigung bezeichneten Gewerbe übereinstimmt, selbst dann, wenn der Inhaber der Räumlichkeiten selbst Adressat der Geeignetheitsbestätigung ist, erst recht aber dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Geeignetheitsbestätigung einem Dritten erteilt wurde. Randnummer 23 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.2017 – 1 B 150/17 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 – 1 B 338/14 –, juris; ebenso: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30.5.2012 – OVG 1 S 179.11 –, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21.12.2010 – OVG 1 S 224.10 –, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 7.2.2011 – 8 B 2454/10 –, juris Randnummer 24 Dieser Sichtweise trägt die mit Wirkung ab dem 11.11.2014 neue gefasste Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV Rechnung. Nach ihr darf ein Geldspielgerät nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Randnummer 25 Dass ein Geräteaufsteller, der gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO Geldspielgeräte nur aufstellen darf, wenn ihm von der zuständigen Behörde der Gemeindeverwaltung schriftlich bestätigt worden ist, dass der Aufstellort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften – unter anderem § 1 SpielV – entspricht, über eine solche behördliche Bestätigung verfügt, besagt demgemäß nur, dass in der zur Geräteaufstellung vorgesehenen Räumlichkeit eine Schank- oder Speisewirtschaft betrieben wird oder betrieben werden soll und sie von daher nach Maßgabe der SpielV der Geräteaufstellung zugänglich ist. Eine Feststellung, dass das Geschäftskonzept des angemeldeten Gewerbebetriebs so ausgestaltet ist, dass das Aufstellungsverbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nicht greift, ist nicht Gegenstand der nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erforderlichen Bestätigung. Randnummer 26 Die Ausführungen der Antragstellerin zur Eingriffskompetenz des Antragsgegners und zur Reichweite der – nach ihrer Auffassung einer solchen Eingriffskompetenz entgegenstehenden – Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO verfangen daher nicht. Randnummer 27 Auch mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Randnummer 28 Nicht zu beanstanden ist zunächst die vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner getroffene Feststellung, dass die Antragstellerin in den im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Räumlichkeiten – ohne die nach § 2 SSpielhG erforderliche Erlaubnis – eine Spielhalle im Sinne des § 1 Abs. 2 SSpielhG betreibt. Randnummer 29 Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind insoweit die Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Danach dürfen in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens drei Geldspielgeräte - das sind Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht - aufgestellt werden. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 SpielV, dass damit Räume gemeint sind, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Dies wird auch durch den Sinn dieser Regelung bestätigt, weil der Zulassung von Geldspielgeräten in den in Rede stehenden Gewerbezweigen die Erwägung zugrunde liegt, dass das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung ist. Randnummer 30 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 – 1 B 338/14 –, juris-Rdnr. 5, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 – 1 B 30.91 – GewArch 1991, 225 Randnummer 31 Damit betrifft § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur solche Schank- oder Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt. Randnummer 32 In Abgrenzung dazu ist gemäß § 1 Abs. 2 SSpielhG eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient. Randnummer 33 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 – 1 B 338/14 –, juris-Rdnr. 7 f. Randnummer 34 Fallbezogen ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass in den Betriebsräumen der Antragstellerin nicht der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, vielmehr der Schwerpunkt offensichtlich auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt. Randnummer 35 Vermuten lassen dies bereits die Vorgeschichte vor Anmietung der Betriebsräume durch die Antragstellerin sowie die personelle Verknüpfung zwischen der Antragstellerin und ihrem Vermieter, der gleichzeitig Inhaber der angrenzenden konzessionierten Spielhalle und einer der Geschäftsführer der Firma A. GmbH ist, mit der die Antragstellerin einen Automatenaufstellungsvertrag geschlossen hat. Vor der Übernahme der Betriebsräume durch die Antragstellerin waren diese – ebenso wie die im Verfahren 1 B 168/17 streitgegenständlichen Betriebsräume – als Schankwirtschaft der Firma A. GmbH angemeldet, welcher der weitere Betrieb einer unerlaubten Spielhalle in diesen Räumen (mittlerweile bestandskräftig) untersagt wurde. Angesichts dieser Umstände drängt es sich auf, dass die konzessionierte Spielhalle des Herrn A. von Anfang an durch Begründung zweier Scheingastronomien zu einem einheitlichen großen Spielhallenkomplex im Anwesen A. 4 in der Gemeinde G., in der es infolge seiner Grenznähe eine Massierung von in Frankreich verbotenen und deswegen diesseits der Grenze besonders gewinnträchtigen Glücksspielangeboten gibt, erweitert werden sollte. Randnummer 36 Die vom Antragsgegner vor Ort getroffenen Feststellungen bestätigen dies. Die drei in den von der Antragstellerin genutzten Räumlichkeiten aufgestellten Geldspielgeräte, vor denen sich jeweils ein großer, bequem und einladend anmutender – vom Antragsgegner als spielhallentypisch bezeichneter – Drehsessel befindet, wirken angesichts der geringen Größe des vorhandenen Gastraums, dessen Fläche ausweislich der Gewerbeauskunft der Gemeinde G. vom 14.10.2016 laut Gewerbeanmeldung lediglich 33 Quadratmeter beträgt, bereits optisch dominant. Hiervon ausgehend ist in dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Inneneinrichtung der Räumlichkeiten zutreffend ausgeführt, dass diese nicht an den Bedürfnissen eines durchschnittlichen bzw. typischen Gaststättenbesuchers ausgerichtet ist, der in eine Schankwirtschaft einkehren möchte, um Getränke zu sich zu nehmen, dass vielmehr Spieler angesprochen werden, die sich an Geldspielgeräten betätigen möchten. In diesem Zusammenhang weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass der den Gästen zur Verfügung stehende Raum bei weitem zu klein ist, um dem Eindruck der Spielmöglichkeit entgehen zu können. Randnummer 37 Der Umstand, dass sich in dem Gastraum eine mit einem funktionierenden Spülbecken ausgestattete Theke befindet, in deren Hintergrund ein mit mehreren alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken gut gefüllter Kühlschrank aufgestellt ist, und darüber hinaus ein hochwertiger Kaffeevollautomat zur Verfügung steht, macht den Gewerbebetrieb der Antragstellerin ebenso wenig zur „Schankwirtschaft“ wie das Vorhandensein einer Sofaecke sowie zweier Tische mit Bestuhlung. Insoweit ist aus Sicht des Senats von - maßgeblicher - Bedeutung, dass ein vernünftiges wirtschaftliches Gaststättenkonzept weder dargetan noch ersichtlich ist. Randnummer 38 siehe hierzu Beschluss des Senats vom 28.4.2017 – 1 B 150/17 –, juris, Rdnr. 18 Randnummer 39 Die Gewinnerzielung aus der Abgabe von Getränken dürfte eher gering sein. Die Getränke werden – dies ist für eine Schankwirtschaft ebenfalls nicht typisch – ausschließlich flaschenweise vorgehalten und den Kunden ausweislich der Preisliste für Getränke zu eher moderaten Preisen angeboten. Demgegenüber kann allein ein einziges Geldspielgerät im Verlauf einer Stunde dem Betreiber einen Betrag von bis zu 60 Euro einbringen (vgl. § 13 Nr. 4 SpielV). Die Antragstellerin betreibt drei solcher Geräte und wirbt mit einer Spielmöglichkeit von 23 Stunden täglich (siehe Lichtbild Blatt 5 der Behördenakte). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin, die selbst nicht über eine Automatenaufstellerlaubnis verfügt, an die Firma A. GmbH als Aufsteller zum Zwecke der Rückführung eines Darlehens von 15.000,00 Euro monatlich einen Betrag von 500,00 Euro zu zahlen hat, der nach dem Vortrag der Antragstellerin vorrangig aus den Einnahmen der Geldspielgeräte zu leisten ist. Auch diese wirtschaftliche Betrachtungsweise verdeutlicht den Vorrang des Spielangebots und die lediglich „dienende“ Funktion des Ausschanks von Getränken (einschließlich des Shisha-Angebots). Beleg hierfür ist des Weiteren die vom Antragsgegner anlässlich der Kontrolle vom 11.10.2016 um etwa 15:30 Uhr getroffene Feststellung, dass alle vorhandenen Geldspielgeräte in den Räumlichkeiten der Antragstellerin bespielt wurden, während an den vorhandenen Tischen keine einzige Person saß. Angesichts der Gesamtumstände sind auch das Vorhandensein eines Tresens und das Bereithalten einer Kühlmöglichkeit für Getränke nicht geeignet, den Gaststättenbetrieb in den Vordergrund der betrieblichen Tätigkeit zu rücken. Randnummer 40 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 – 1 B 338/14 –, juris-Rdnr. 11 Randnummer 41 Bei der gegebenen Sachlage muss bei lebensnaher Betrachtung vielmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der Antragstellerin nicht wegen des Shisha- oder Getränkeangebots, sondern in erster Linie wegen der Spielgeräte aufgesucht wird und das Angebot an Shisha-Pfeifen und Getränken lediglich eine untergeordnete Nebenleistung gegenüber dem Bereitstellen der Spielgeräte darstellt. Steht aber nicht das Erbringen gastronomischer Leistungen, sondern das Bespielen von Geldspielgeräten im Vordergrund des Gewerbebetriebs der Antragstellerin, so stellt dieser eine Spielhalle dar, für welche die Antragstellerin nicht über die nach § 2 Abs. 1 SSpielhG erforderliche Erlaubnis verfügt und deren Erlaubnisfähigkeit schon angesichts des Abstandsgebots des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG mit Blick auf die angrenzende konzessionierte Spielhalle offensichtlich nicht gegeben ist. Randnummer 42 Gemäß § 9 Abs. 2 SSpielhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO war der Antragsgegner folglich befugt, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich waren, um eine Fortsetzung des unerlaubten Spielhallenbetriebs zu verhindern. Hierzu gehörte, ohne dass es – wie vom Verwaltungsgericht angedacht – insoweit eines Rückgriffs auf § 9 Abs. 1 GlüStV bedurfte, auch das Gebot, die vorhandenen Geldspielgeräte zu entfernen. Die Anordnung der Entfernung von in einer Scheingastronomie vorgehaltenen Geldspielgeräten ist eine geeignete und erforderliche Maßnahme, die Fortsetzung des unerlaubten Spielhallenbetriebs wirksam zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund erweist sich weder die angegriffene Untersagungsverfügung, noch die Anordnung der Entfernung der Geldspielgeräte als unverhältnismäßig. Dass die vorhandene, nach § 33c Abs. 3 GewO erteilte Geeignetheitsbestätigung einer solchen Anordnung nicht entgegensteht, ist oben bereits dargelegt worden. Randnummer 43 Die angefochtenen Verfügungen lassen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere trifft es – wie im Zusammenhang mit der Rüge der Antragstellerin, sie sei nicht hinreichend angehört worden, bereits ausgeführt – nicht zu, dass der Antragsgegner den Sachvortrag der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen oder verkannt hätte. Randnummer 44 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie insbesondere nicht unbestimmt. Die Antragstellerin meint insoweit, aus der Formulierung unter Ziffer 3 des Bescheides lasse sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Folgen sich aus der Nichterfüllung jedes einzelnen Gebots für die Antragstellerin ergeben, denn es sei unklar, ob ein Zwangsgeld fällig wird, wenn gegen die Anordnungen aus Ziffern 2.a) oder 2.b) oder 2.c) verstoßen wird, oder ob es sich um ein einheitliches Zwangsgeld handelt. Dem kann nicht gefolgt werden. Ziffer 3 des Bescheidtenors lautet: „Für den Fall, dass Sie den Anordnungen nach Ziffer I. 2. a) - c) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- Euro an und setze dieses aufschiebend bedingt fest.“ Durch die Verwendung des Wortes „jeweils“ hat der Antragsgegner unmissverständlich deutlich gemacht, dass jede der unter Ziffer I. 2. a) - c) getroffenen Anordnungen einzeln mit einem Zwangsgeld von 2.000,00 Euro bewehrt ist. Randnummer 45 Da sonstige gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung des Antragsgegners sprechende Gründe weder von der Antragstellerin geltend gemacht werden noch erkennbar sind, ist die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den in ständiger Rechtsprechung des Senats angewandten Empfehlungen in Ziffer 54.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erstellt wurden und im Interesse der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung zu einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis beitragen sollen und von denen (im Sinne einer nochmaligen Halbierung des Streitwerts) abzuweichen der Senat fallbezogen keinen Anlass sieht. Randnummer 47 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.