abgeschlossener Liquidation eine ausreichende Liquidität der Gesellschaft gegeben ist. (Rn.94) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken,
folgende Treuhandgesellschaft ... pp. haben ihre Ansprüche wegen etwaiger Einlageforderungen des Treuhänders gegenüber ratenzahlenden Anlegern an die Klägerin abgetreten (Anl. K6; Bl. 52 d. A.). Randnummer 6 Mit vorliegender Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung rückständiger monatlicher Raten in Höhe von aufaddiert 6.880 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2015 sowie zur Zahlung weiterer 13 ab Juni 2015 fällig werdender Raten in Höhe von 160 Euro monatlich bis Mai 2016 in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 8.960 Euro nebst Zinsen eingestellt wird. Randnummer 7 Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Beendigung der Klägerin als Publikumsgesellschaft nur dann gewährleistet werden könne, wenn die Klägerin im Interesse sämtlicher Anleger die rückständigen und fälligen Einlageforderungen gegenüber den Ratenzahlern geltend mache. Bei den rückständigen Einlageforderungen handele es sich um rückständige Sozialansprüche, deren Einforderung Voraussetzung für den Ausgleich der Gesellschafter untereinander sei. Aus dem Gesellschaftsvertrag folge die Verpflichtung des Beklagten, das negative Saldo seines Kapitalkontos bis zur Höhe der Einlagesumme durch rückständige Raten zu leisten bzw. zukünftig fällig werdende Leistungen zu erbringen. Randnummer 8 Das Guthaben der Klägerin betrage derzeit rund 2,8 Mio. Euro. Verbindlichkeiten existierten nicht mit Ausnahme der laufenden Kosten. Diese resultierten vor allem aus noch laufenden Rechtsstreitigkeiten, die einerseits mit den Anlegern und andererseits mit Leasingnehmern geführt würden. Da sich aus der im März 2015 zum Stichtag 06.10.2011 erstellten Liquidationsbilanz eine Unterdeckung der Gesellschaft in Höhe von 243.000 Euro ergebe, sei die Einziehung der Einlageraten auch gerechtfertigt. Außerdem lägen zwei Güteanträge einer Interessengemeinschaft von Anlegern vor, mit der Schadensersatzansprüche von 1,8 Mio. Euro geltend gemacht würden. Auch wenn diese sich nicht unmittelbar gegen die Klägerin richteten, bestünde die Gefahr von Antragserweiterungen und Regressen. Randnummer 9 Da der Vertrieb der Anlage durch die LMVO GmbH durchgeführt worden sei, die ihrerseits eigene Vertragspartner beauftragt habe, hafte sie zudem nicht für etwaige Beratungsfehler beim Vertrieb der Anlage. Dem Widerruf des Vertrages wie auch der Kündigung aus wichtigem Grund stehe bereits die Durchsetzungssperre für Einzelansprüche des Gesellschafters entgegen. Randnummer 10 Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat seine Passivlegitimation mit der Begründung bestritten, dass die Abtretung des/r Treuhänders/-in unbestimmt und daher unwirksam sei. Ein Direktanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil der Gesellschaftsvertrag ihm im Innenverhältnis nicht die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräume. Aufgrund von Prospektfehlern und mangelhafter Aufklärung durch den Vermittler, die die Klägerin sich zurechnen lassen müsse, stünden ihm Schadensersatzansprüche zu, mit denen er gegen die Klageforderung aufrechne. Randnummer 11 Offene Einlagenforderungen stellten wegen der Durchsetzungssperre im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung lediglich unselbstständige Rechnungsposten dar. Daher müsse zunächst eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden, die zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens der Anleger führe. Er stellt die Erforderlichkeit der Einforderung der Einlagen für die Liquidation sowie die Richtigkeit der angegebenen Rückstellungen in Abrede. Da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, sei ihm ein Widerruf seiner Beitrittserklärung auch noch möglich gewesen. Randnummer 12 Durch das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.06.2016 (Bl. 305 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht auf den Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, dass in die Abfindungsabrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlagenforderung von 9.440 Euro einzustellen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 13
der Rechtsauffassung des Landgerichts scheitert der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich der Einlageraten an der fehlenden Fälligkeit. Denn es liege noch keine Auseinandersetzungsrechnung entsprechend der Regelung des § 17 des Gesellschaftsvertrages (fortan: GV) vor. Allein die Vorlage der Liquidationsbilanz und der Jahresabschlusswerte seien zur Darlegung der Verhältnisse der Gesellschaft und der Erforderlichkeit der Einziehung der Einlagen im Rahmen der Liquidation nicht ausreichend. Abgesehen davon, liege ein wirksamer Widerruf des Beklagten unter dem Aspekt des Haustürgeschäfts mit Wirkung per September 2015 vor, denn die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Beklagte eine Beratung über die konkrete Anlage bestellt habe. Allein die Übergabe des Prospekts belege noch nicht, dass die Kontaktaufnahme auf Bestellung des Verbrauchers, nämlich des Kunden, stattgefunden habe. Die Abwicklungsanordnung der BaFin vom 06.10.2011 berühre das Ausscheiden des Beklagten mit Zugang der Widerrufserklärung nicht. Randnummer 14 Gegen diese Entscheidung haben die Klägerin und der Beklagte Berufung eingelegt, mit der die Klägerin ihren Hauptantrag und der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung des Feststellungsantrages weiter verfolgen. Randnummer 15 Zur Begründung ihrer Erstberufung macht die Klägerin geltend, die Annahme des Landgerichts, der Beitritt sei im Rahmen einer Haustürsituation erfolgt, sei unzutreffend. Das Beratungsprotokoll vom 09.01.2009 weise die vorherige Prospektübergabe am 14.12.2008 aus. Letzteres folge auch aus der unterzeichneten Beitrittserklärung. Diese von der Beklagten unterzeichneten Urkunden würden, was das Landgericht verkannt habe, gemäß §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO den vollen Beweis dafür erbringen, dass der Beklagte die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben hat. Randnummer 16 Das Landgericht habe sich daher mit dem Einwand der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 05.09.2015 befassen müssen, wonach eine Überrumpelungssituation aufgrund der beiden persönlichen Beratungstermine und der umfassenden Risikobelehrung und Beratung im Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung knapp einen Monat
der Prospektübergabe nicht mehr vorgelegen habe. Abgesehen davon sei aufgrund der Abwicklungsanordnung der BaFin vom 06.10.2011 und der Liquidation der klägerischen Publikumsgesellschaft ein Widerruf mit dem Ziel des Ausscheidens während der laufenden Liquidation nicht möglich. Ein derartiges Ausscheiden würde eindeutig der Regelung des § 155 HGB zuwiderlaufen. Randnummer 17 Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts sei die Erforderlichkeit des Einzugs ausstehender Einlagen auf der Grundlage der Jahresabschlussbilanz zum 31.12.2012 ausreichend vorgetragen und
gewiesen. Die Frage, ob sie wirtschaftlich zur Durchführung der Abwicklung benötigt würden, könne der Abwickler zunächst nur aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung herrschenden Vermögenslage beantworten. Aufgrund sich ständig ändernder Vermögensverhältnisse seien andernfalls das Prozessrisiko für die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nicht mehr kalkulierbar. Ausweislich der uneingeschränkt testierten Bilanz überstiegen die Rückstellungen von 3.278.183,31 Euro die Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute in Höhe von 2.299.710,37 Euro deutlich. Die Liquidationsbilanz zum 06.10.2011 stelle eine zutreffende Grundlage für die Klärung der Erforderlichkeit des Einzugs ausstehender Einlageforderungen dar. Randnummer 18 Eine Auseinandersetzungsrechnung gemäß § 17 GV könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gefordert werden, denn erst
Befriedigung der Gläubiger lasse sich zuverlässig feststellen, wieviel Kapital zur Ausschüttung an die Gesellschafter letztlich verbleibe. Eine möglichst schnelle Beitreibung ausstehender Einlagen vermeide eine Verzögerung der Abwicklung und daher auch weitere Kosten, die letztlich von allen Anlegern als Mitglieder der Publikumsgesellschaft getragen werden müssten. Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (§ 53a AktienG) folge das Gebot, die Gesellschafter auch im mitgliedschaftlichen Bereich gleich zu behandeln, wozu der Einzug ausstehender Einlagen zähle. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt (Bl. 355-357, 441, 581 d.A.), Randnummer 20 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 09.06.2016 zu Az. 3 O 243/15 wie folgt zu erkennen: Randnummer 21
den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Randnummer 88 Die Erstberufung der Klägerin (I.) wie auch die Zweitberufung des Beklagten (II.) bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Der Feststellungstenor in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils bedurfte allerdings der klarstellenden Korrektur. I. Randnummer 89 Der zulässige, auf Zahlung offener Einlageraten bis Mai 2016 gerichtete Hauptantrag in Höhe von insgesamt 8.960 Euro (56 x 160 Euro) ist unbegründet. Randnummer 90 Die Klägerin hat weder die Voraussetzungen hinreichend dargelegt, unter denen die Einziehung rückständiger Einlagen zum Zwecke der Befriedigung von Gläubigern im Rahmen der Liquidation zulässig ist (1.) noch ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin zum Zwecke des endgültigen Ausgleichs unter den Gesellschaftern auf der Grundlage des § 17 des Gesellschaftsvertrages gegeben (2.). Randnummer 91 1. Die Voraussetzungen, unter denen die Einziehung rückständiger Einlagen zum Zwecke der Befriedigung von Gläubigern im Rahmen der Liquidation zulässig ist, liegen
derzeitigem Stand nicht vor, §§ 149, 161 Abs. 2 HGB. Randnummer 92 a) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin
V. m. der Beitrittserklärung samt Zusatzvereinbarung besteht entgegen der Auffassung der Erstberufung nicht mehr. Randnummer 93 aa) Der Liquidator ist
Ausstehende Einlagen dürfen im Rahmen einer Fondsgesellschaft grundsätzlich aber nur dann gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (vgl. Habersack in Staub, HGB,
zuweisen, dass die Erreichung des Abwicklungszwecks auch ohne die von ihm zu erbringende Leistung gewährleistet ist. Zu diesem
weis wird er im Regelfall aber nur dann in der Lage sein, wenn der Abwickler die Verhältnisse der Gesellschafter darlegt. Daraus folgt, dass der Abwickler zur Darlegung verpflichtet ist, soweit er dazu imstande ist. Dabei reicht das pauschale Vorbringen, zur ordnungsgemäßen Abwicklung würden entsprechende Mittel benötigt, hierzu in der Regel nicht aus (BGH, Urteil vom 03.07.1978 – II ZR 54/77; BGH, Urteil vom 05.11.1979 – II ZR 145/78). Randnummer 94 bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin die Zahlung rückständiger Einlageraten nicht fordern. Randnummer 95 Die Klägerin hat zunächst zum Beleg des Liquiditätsbedarfs der Klägerin die Liquidationsbilanz von März 2015 zum Stichtag 06.10.2011 sowie die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 vorgelegt (Bl. 54 ff., 255 ff. d.A.). Aus dem Lagebericht 2013 (Bl. 259 ff. d.A.) folgt, dass die „laufende Liquidität genügt, um alle laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen“. Es standen liquide Mittel von knapp 2,8 Millionen Euro zur Verfügung. Darüber hinaus wurde das aktive Leasingportfolio zum Stichtag 30.11.2014 an einen Wettbewerber ohne größere Verluste verkauft und die hierfür getätigte Rückstellung für Verluste damit nicht realisiert. Auch in dem aus dem Bundesanzeiger ersichtlichen Jahresabschluss für 2014 ist festgehalten, dass „die laufende Liquidität genügt, um alle laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen“. Randnummer 96 Des Weiteren beschreibt der vorgelegte Statusbericht zum 30.06.2015 (Bl. 142 ff. d.A.) für 2015 eine Liquidität von 2.338.225 Euro. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten bis zum voraussichtlichen Ende der Liquidation am 31.12.2018 verbleibt bei der Klägerin ausweislich der dortigen Liquiditätsvorausschau eine Liquidität in Höhe von 779.749 Euro. Diese Vorausschau geht von der am 30.06.2015 vorhandenen Liquidität und den danach voraussichtlich noch anfallenden Kosten aus. Zahlungen von Anlegern sind berücksichtigt, soweit sie am 30.06.2015 als Liquidität tatsächlich vorhanden waren, was bedeutet, dass zu dieser Position keine Verschlechterung, sondern allenfalls noch eine Verbesserung der Einnahmesituation durch spätere Zahlungseingänge aus Einlagen eintreten kann. Dass aus sonstigen,
dem letzten Statusbericht eingetretenen Umständen weitere, bislang nicht berücksichtigte Unkosten angefallen sind oder anfallen werden, hat die Klägerin selbst weder behauptet noch durch Vorlage weiterer Statusberichte belegt. Randnummer 97 Damit steht fest, dass
derzeitigem Erkenntnisstand für die Liquidation der Klägerin die Einziehung rückständiger Einlagen nicht mehr erforderlich ist. Randnummer 98 b) Soweit die Klägerin gestützt auf Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urteile vom 19.04.2016 – 6 U 155/15 und vom 06.04.2016 – 14 U 2/15) dahingehend argumentiert, dass eine Verbesserung der Liquidität im Verlauf des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter nicht dazu führt, dass die Klage gegen den Beklagten unbegründet wird, zumindest solange nicht feststeht, dass seine rückständige Einlage vollständig an ihn zurückzuzahlen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht befindet sich im Widerspruch mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Einlagen nicht mehr geschuldet sind, wenn sie zur Abwicklung nicht mehr benötigt werden. Dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Urteil vom 05.11.1979 – II ZR 145/78), auf den die Klägerin verweist, lagen andere Umstände zugrunde. Dort hatten sich während des Liquidationsverfahrens gerade keine ins Gewicht fallenden Veränderungen im Liquiditätsstatus der Klägerin ergeben. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter besonderen Umständen auch etwas anderes gelten könne. Randnummer 99 Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor, auch wenn es Anlieger gibt, die ihre Einlage bereits vollständig erbracht oder
Oktober 2011 weitere Raten gezahlt haben. Zum einen ist der Liquidator gerade nicht verpflichtet, den zur Abwicklung benötigten Bedarf auf alle Gesellschafter gleichmäßig zu verteilen und alle gleichmäßig zu belasten (BGH, Urteil vom 05.11.1979 – II ZR 145/78). Zum anderen ändert der Wegfall der Zahlungspflicht zum Zwecke der Abwicklung nichts daran, dass noch ein Ausgleich unter den Gesellschaftern durchzuführen ist und dadurch die Gleichbehandlung der Gesellschafter gesichert wird. Maßgeblich ist stets der Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Der negativen Kostenfolge könnte der Liquidator – wie bei anderen Verfahren auch - durch eine Erledigungserklärung entgehen. Randnummer 100 2. Die Zahlungsklage kann auch nicht deshalb ein Erfolg beschieden sein, weil die Einlage zum endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigt wird. Randnummer 101 a) Grundsätzlich sind Liquidatoren nicht berechtigt, zwecks Beschaffung der für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigten Mittel rückständige Einlagen einzuziehen; insoweit handelt es sich
h.A. nicht um ein typisches Abwicklungsgeschäft, das nicht zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehört, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen zusätzlich übertragen worden (BGH, Urteil vom 21.11.1983 - II ZR 19/83, beck-online, Tz. III.1; BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 183/75, beck-online, Tz II.2; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 149 Rdnr. 11). Der endgültige Ausgleich unter den Gesellschaftern ist grundsätzlich Sache der Gesellschafter
Beendigung der Liquidation (Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 149 Rz. 3 m.w.N.). Ob für die Liquidation einer Publikumsgesellschaft per se etwas anderes gilt, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 14.11.1977 – II ZR 183/75; Urteil vom 03.07.1978 – II ZR 54/77; Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09). Randnummer 102 b) Auch wenn aber zugunsten der Klägerin vorliegend davon auszugehen wäre, dass ihr Abwickler berechtigt wäre, auch rückständige Einlagen zum Zwecke des endgültigen Ausgleichs unter den Gesellschaftern einzufordern, so hat die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Zahlungsbegehrens unter diesem Aspekt keine ausreichenden Darlegungen zu einem
Eine Einziehung rückständiger Einlagen zum Ausgleich unter den Gesellschaftern setzt voraus, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzung zu erstellender Ausgleichsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 183/75; BGH, Urteil vom 21.11.1983 – II ZR 19/83). Ausnahmsweise kann die rückständige Einlage auch bei Fehlen einer derartigen Auseinandersetzungsrechnung eingezogen werden, wenn ohne eine solche festgestellt werden kann, dass ein Passivsaldo besteht, also der Gesellschafter in jedem Fall noch einen bestimmten Betrag zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern leisten muss (BGH, Urteil vom 21.11.1983 – II ZR 19/83; BGH, Urteil vom 14.11.1977 – II ZR 183/75). Randnummer 103 Ein solcher endgültiger Passivsaldo zu Lasten des Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschafter untereinander lässt sich jedoch nicht feststellen. In diesem Zusammenhang trifft nicht den Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht. Vielmehr muss der Liquidator den geltend gemachten Ausgleichsanspruch dartun und beweisen (BGH, Urteil vom 21.11.1983 – II ZR 19/83). II. Randnummer 104 Soweit der Beklagte sich gegen die auf den Hilfsantrag erfolgte Feststellung wendet, hat sein Rechtsmittel
der Klarstellung der Klägerin, ihr erstinstanzliches Feststellungsbegehren lediglich über einen Abrechnungsposten von 8.960 weiterzuverfolgen, auch keinen teilweisen Erfolg. Randnummer 105 1. Zunächst ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu bejahen. Randnummer 106
1 HGB kommt dem Liquidator die Aufgabe zu, das
Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft
dem Verhältnisse seiner Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.
dem Gesellschaftsvertrag werden daher für jeden Kommanditisten Kapitalkonten geführt, deren Saldo in die Schlussrechnung miteinzubeziehen ist. Ist ein Gesellschafter zur Erbringung eines noch offenen Betrages nicht verpflichtet, so ist dies in der Schlussrechnung miteinzubeziehen. Der Anspruch des Gesellschafters auf das anteilige Auseinandersetzungsguthaben vermindert sich um den Betrag der nicht erfüllten Beitragsverpflichtung (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rz. 28). Dem entspricht es, dass
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei der Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts in die von den Abwicklern zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen sind (BGH, Urteil vom 15.11.2011 – II ZR 288/09 -, BGHZ 191, 293). Randnummer 107 An einer derartigen Feststellung hat auch die Klägerin als Publikumsgesellschaft im Liquidationsstadium ein rechtliches Interesse, um so die Klarstellung streitiger Einzelposten der Schlussbilanz herbeizuführen (BGH, Urteil vom 19.12.1983 – II ZR 40 40/83). Randnummer 108 2. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist der von der Klägerin erstinstanzlich lediglich über einen Betrag von 8.960 Euro gestellte Feststellungsantrag in dieser Höhe auch begründet. Randnummer 109 a) Im Streitfall hat das Landgericht allerdings mehr zugesprochen – Feststellung über einen Abrechnungsposten in Höhe von 9.440 Euro - als die Klägerin beantragt hat, und damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, was ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NJW 93, 928; NJW-RR 1990, 1096; BGH NJW-RR 2002, 257). Eine
trägliche Genehmigung durch die Klägerin, durch die der Mangel geheilt und in der eine noch in der Berufungsinstanz mögliche Klageerweiterung gesehen werden könnte (vgl. hierzu BGHZ 111, 161; 124, 370; NJW-RR 91, 1127; MDR 2005, 645; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 308 Rz. 7), liegt jedoch nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt (Bl. 582, 583 d.A.), dass der Feststellungsantrag zweitinstanzlich ebenfalls lediglich in Höhe von 8.960 Euro verfolgt und die Entscheidung des Landgerichts, soweit mit dieser unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen wurde, nicht genehmigt werde. Randnummer 110
dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, der auszulegen ist, (st. Rspr., siehe BGH, Urteil vom
K8; Bl. 46 ff. d.A.) die Beteiligungssumme an den Treuhänder zu leisten. Dieser erhöht im Auftrag des Treugebers treuhänderisch im eigenen Namen seinen Anteil (§ 2 des Treuhandvertrags). Im Außenverhältnis handelt es sich um einen einheitlichen Gesellschaftsanteil des Treuhänders, dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft (§ 3 des Treuhandvertrags). Allerdings stellt der Gesellschaftsvertrag selbst die Treugeber dem Treuhänder gleich.
des Gesellschaftsvertrags (K 5) gelten die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen analog auch für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Die Gesellschaft muss
2 des Gesellschaftsvertrags den Beitritt eines solchen Gesellschafters annehmen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags gilt auch für Treuhand-Kommanditisten. Zwar hat der Treugeber
1 des Treuhandvertrags die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung auf das Konto des Treuhänders zu zahlen. Dieser leitet die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags). Diese Regularien sind jedoch nicht weiter definiert, insbesondere ist die Weiterleitung der Einlage nicht von bestimmten Prüfpflichten des Treuhänders oder bestimmten Mittelfreigabekriterien abhängig gemacht.
des Treuhandvertrags stellt der Treugeber den Treuhänder bis zur Höhe der gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die der Gesellschaft entstehen. Das heißt, dass der Treugeber bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haftet.
den Regelungen im Treuhandvertrag kann der Treugeber die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung selbst ausüben.
1 Satz 2 des Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenden Anteils an der Kommanditbeteiligung. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Treugeber sich
dem Gesellschaftsvertrag erst vom Treuhänder bevollmächtigen lassen müsse, weshalb das Landgericht hier eine qualifizierte Treuhand ablehnt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der Treuhänder hat hier keinen Ermessensspielraum. Der Treuhänder kann nicht verhindern, dass der Treugeber seine Gesellschafterrechte selbst ausübt. Durch die Erteilung der Vollmacht wird letztlich nur sichergestellt, dass die Gesellschaftsanteile nicht doppelt vertreten sind. Randnummer 116 bb) Darüber hinaus hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche aber auch wirksam unter dem 27./28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (Anl. K 6; Bl. 52 d.A.). Randnummer 117 Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt. Sie umfasst die gezeichnete Einlage. Ein vertragliches Abtretungsverbot ist im Treuhandvertrag nicht ersichtlich. Auch die Zweckbindung der Leistung beschränkt die Abtretung hier nicht (vgl. Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf. 2014, Anhang B
162; Rohe in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.05.2015, § 399 Rdnr. 6; vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1991 - II ZR 247/90 - juris, Rdnr. 12, 14). Die gezeichnete Einlage sollte letztlich der Klägerin zufließen, die Weiterleitung an die Gesellschaft
1 Satz 2 des Treuhandvertrags ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft (vgl. auch die Präambel des Treuhandvertrags, wonach sich der Treugeber über den Treuhänder an der Klägerin beteiligt). Randnummer 118 c) Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass die seitens des Beklagten erklärte Kündigung vom 20.12.2011 aus wichtigem Grund (Anl. B2; Bl. 84 d.A.), also
Auflösung der Klägerin (Anl. B2; Bl. 84 d.A.), den Gesellschaftsvertrag nicht wirksam beenden konnte. Randnummer 119 Dem durch arglistige Täuschung zum Eintritt in eine Publikumsgesellschaft bewogenen Kommanditisten steht ein Recht zum Ausscheiden durch Kündigung deshalb zu, weil das Interesse der zumeist zahlreichen Mitgesellschafter am Fortbestand ihrer Gesellschaft die dem Getäuschten an sich zustehende Auflösungsklage verbietet, andererseits aber dem Getäuschten nicht zugemutet werden kann, gegen seinen Willen Mitglied einer werbenden Gesellschaft zu bleiben. Das ändert sich grundlegend, wenn die Gesellschaft schon vor der Kündigung aufgelöst wird. Für eine Auflösungsklage ist dann kein Raum mehr. Damit entfällt auch ein rechtfertigender Grund, dem Getäuschten durch ein Kündigungsrecht einen Ersatz hierfür zu geben. Darüber hinaus verbietet es das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (ebenso im Ergebnis OLG Koblenz WM 1978, 856). Randnummer 120 d) Die Zahlungspflicht des Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschafter ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs im September 2011 oder im Juli 2015 (zugegangen im August 2015)
den §§ 355, 312 BGB a. F. erloschen. Randnummer 121 Abgesehen davon, dass ein Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation im Streitfall zweifelhaft ist, ist ein Widerruf
vom Senat vertretener Auffassung während des Liquidationsverfahrens nicht mehr zulässig (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2016 – 14 U 43/15). Wie der BGH zum Fall einer arglistigen Täuschung bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 11.12.1978 – II ZR 41/78), kann ein Anleger mit einer
Konkurseröffnung erklärten Kündigung seine Zugehörigkeit zur Gesellschaft aus Rechtsgründen nicht mehr beenden. Denn das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation verbietet es, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten. Diese zur außerordentlichen Kündigung entwickelten Grundsätze müssen erst recht gelten, wenn es – wie hier – lediglich um einen Widerruf wegen angeblicher Überrumpelung in einer Haustürsituation geht. Randnummer 122 Der Widerruf vom 30.09.2011 betraf
zutreffender Auslegung im Übrigen (§§ 133, 157 BGB) nur den Abbuchungsauftrag. C. Randnummer 123 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wobei die Korrektur des erstinstanzlichen Feststellungstenors sich kostenmäßig nicht auswirkte. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 124 Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist noch die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Randnummer 125 Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, grundsätzliche Bedeutung (BGH, Urteil vom 09.06.2015 – II ZR 227/14). Auch dass ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl von denselben oder vergleichbaren Fonds betreffenden Einzelverfahren von der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte abweicht, rechtfertigt ohne Hinzutreten eines hier nicht ersichtlichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen die Zulassung wegen Divergenz nicht (BGH, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 17.01.2017 – 23 U 1843/16).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.