(1999)verneint hat. Eine nicht den dafür geltenden materiellen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entsprechende bauaufsichtsbehördliche Befreiungsentscheidung begründet als solche entgegen der Ansicht des Klägers, der hier auf das vom Verwaltungsgericht bereits angesprochene Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen verweist, zum einen nur dann Abwehransprüche, wenn die von dem Dispens erfasste Festsetzung ihrerseits nachbarschützenden Charakter hat und die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen, oder wenn zum anderen bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan ein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme, letztlich eine Unzumutbarkeit des Bauvorhabens und seiner Auswirkungen auf den konkreten Nachbarn, festgestellt werden kann. Beides ist hier nicht der Fall und wurde daher vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Beschränkung der Betrachtung auf die rechtliche Perspektive des Klägers als Nachbarn zutreffend verneint. Dass die Beklagte die Benutzung der zehn Stellplätze durch die Zweckbindung und das entsprechende Verbot freier Nutzbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer eingeschränkt hat, ist im Übrigen aus der Sicht des Klägers eine günstige Maßnahme. Der Frage der Durchsetzung oder des Erfordernisses weiterer technischer Einrichtung zur Sicherstellung der Nutzung nur durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte H-Straße braucht im vorliegenden Anfechtungsstreit nicht weiter nachgegangen zu werden. Randnummer 13 Ob und in welchem Umfang einer Festsetzung in einem Bebauungsplan, hier der Festsetzung einer „Grünfläche“, Nachbarschutz zukommt, entscheidet sich, abgesehen von dem den erwähnten den Baugebietsfestsetzungen immanenten Austauschverhältnis rechtlich gleichartig betroffener Grundstückseigentümer in einem Gebiet, nach dem Inhalt der einzelnen Festsetzung. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche in einem bestimmten Bereich ausschließt, je nach den Umständen das Falles Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die „spezifische Qualität“ des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll. 7 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 – 4 B 261.94 –, juris, unter Hinweis auf eine in solchen Fällen zu fordernde „konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen“ vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 – 4 B 261.94 –, juris, unter Hinweis auf eine in solchen Fällen zu fordernde „konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen“ Das ist aber für solche Festsetzungen („Grünfläche“) nach der Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn sich konkret der Begründung zum Bebauungsplan positiv entnehmen lässt, dass gerade sie auch den Eigentümern umliegender Grundstücke Nachbarschutz vermitteln soll. 8 vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.8.2014 – 2 A 284/14 –, SKZ 2015, 30, Leitsatz Nr. 26 und vom 26.8.2015 – 2 B 154/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr.
- vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.8.2014 – 2 A 284/14 –, SKZ 2015, 30, Leitsatz Nr. 26 und vom 26.8.2015 – 2 B 154/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr.
- Das ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nach dem Plan und seiner Begründung hier indes nicht der Fall und durchgreifend Abweichendes lässt sich auch der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats spricht daher zumindest nichts mit Gewicht dafür, dass der Satzungsgeber im Bebauungsplan mit der Festsetzung der Grünfläche über städtebaulich-gestalterische Absichten hinaus auch einen subjektiven – und zwar uneingeschränkten – „Erhaltungsanspruch“ der privaten Hauseigentümer in der A-Straße begründen wollte. Randnummer 14 Eine Verletzung des hier den §§ 31 Abs. 2 BauGB, 15 Abs. 1 BauNVO 1990 zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme hat das Verwaltungsgericht nach seinem eigenen Eindruck vor Ort mit ohne weiteres nachvollziehbarer Begründung verneint. Dass diese auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf – hier allerdings naheliegende – Ausnahmekonstellationen selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht, wie das vorliegend im Juni 2016 geschehen ist, einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können. 9 vgl. speziell für die – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25, st. Rechtsprechung vgl. speziell für die – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25, st. Rechtsprechung Das ist hier erkennbar nicht der Fall. Sieben der zehn genehmigten Stellplätze sind nach dem Bebauungsplan an dieser Stelle sogar ausdrücklich vorgesehen. Dass die Nutzung der drei übrigen in der dafür vorgesehenen und entsprechend genehmigten Form für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte in der H-Straße, auf die allein sich die Befreiung von der Grünflächenfestsetzung (§ 31 Abs. 2 BauGB) bezieht, unzumutbare Verkehrsimmissionen für das Grundstück des Klägers mit sich bringen wird, scheint ausgeschlossen. Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass – ganz allgemein – durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte von den Bewohnern hinzunehmen sind und – vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall – keine nachbarlichen Abwehransprüche begründen. 10 vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2016 – 2 B 236/15 –, juris, zur ebenfalls im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3,80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen, wonach auch die davon ausgehenden Beeinträchtigungen von den Nachbarn auch im reinen Wohngebiet wegen des entsprechend „überschaubaren“ Zu- und Abgangsverkehrs grundsätzlich hinzunehmen sind; weitere Nachweise etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff. vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2016 – 2 B 236/15 –, juris, zur ebenfalls im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3,80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen, wonach auch die davon ausgehenden Beeinträchtigungen von den Nachbarn auch im reinen Wohngebiet wegen des entsprechend „überschaubaren“ Zu- und Abgangsverkehrs grundsätzlich hinzunehmen sind; weitere Nachweise etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff. Das gilt hier insbesondere deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung eine von ihrem Umfang her „überschaubare“ Anzahl von zehn Stellplätzen an einer Stelle zulässt, an der laut Plan ohnehin Stellplätze vorgesehen waren, nur ganze drei – wie die anderen insgesamt – in der individuellen Nutzbarkeit stark eingeschränkte Stellplätze direkt an der Straße hinzukommen, welche die Funktionalität der Grünanlage offenbar nicht ernsthaft in Frage stellen. Insoweit erscheint der Einwand des Klägers übertrieben, dass hier eine Grünanlage „in Stellplätze umgewandelt“ werde. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist daher zumindest sehr fernliegend, ihre Verneinung durch das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht „ernstlich zweifelhaft“. Randnummer 15 Da das Vorbringen des Klägers daher keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 17 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 18 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bauschein der Beklagten vom 27.2.2015 – 21/15 – 2) vgl. den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 15.4.2015 – 21/15 – 3) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 2.10.2015 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Regionalverbands Saarbrücken – O-40/15 – 4) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung 5) vgl. dazu und zu dem sogenannten Gebietserhaltungsanspruch insgesamt grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110 6) vgl. im Übrigen zur gebietsbezogenen Ermittlung des nicht auf die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 50 LBO 2015 begrenzten „Bedarfs“ im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO unter anderem OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.4.1999 – 2 W 1/99 und 2 W 2/99, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53, wonach das indes dann nicht in Betracht kommt, wenn sie zugunsten eines Gebiets anderer Nutzungsart, dort eines Einkaufmarktes, erfolgen soll, wohingegen – hier – Kinderbetreuungseinrichtungen selbst in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990 nicht grundsätzlich unzulässig sind 7) vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 – 4 B 261.94 –, juris, unter Hinweis auf eine in solchen Fällen zu fordernde „konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen“ 8) vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.8.2014 – 2 A 284/14 –, SKZ 2015, 30, Leitsatz Nr. 26 und vom 26.8.2015 – 2 B 154/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr.
- 9) vgl. speziell für die – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25, st. Rechtsprechung 10) vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2016 – 2 B 236/15 –, juris, zur ebenfalls im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3,80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen, wonach auch die davon ausgehenden Beeinträchtigungen von den Nachbarn auch im reinen Wohngebiet wegen des entsprechend „überschaubaren“ Zu- und Abgangsverkehrs grundsätzlich hinzunehmen sind; weitere Nachweise etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.