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Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat 2 K 1200/16 Urteil Kein Kindergeld über das 25. Lebensjahr aufgrund Ableistung eines Dienstes im Katastrophensch

Kein Kindergeld über das

  1. Lebensjahr aufgrund Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz Leitsatz Für Zeiten während der Ableistung des Dienstes im Katastrophenschutz besteht - anders als beim gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienst - ein Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Daher liegt in der Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für ein im Katastrophenschutz Ersatzdienst leistendes Kind im Vergleich zu Wehr- oder Zivildienstleistenden keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Rn.21) (Rn.23) (Rn.26) (Rn.28) . Orientierungssatz
  2. Zum Leitsatz: Gemeint ist, dass in der Ablehnung der "Gewährung von Kindergeld für ein im Katastrophenschutz Ersatzdienst leistendes Kind über das
  3. Lebensjahr des Kindes hinaus" im Vergleich zu Wehr- oder Zivildienstleistenden keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt (Rn.14) (Rn.20) (Rn.22) .
  4. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG abschließend genannten Diensten und dem Dienst im Katastrophenschutz ist durch sachliche Erwägungen hinreichend gerechtfertigt (Rn.30) .
  5. Die Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz führt zwar nach Maßgabe des § 14 ZDG zur Befreiung vom Zivildienst. Diese Art der Dienstleistung ist jedoch im Katalog des § 32 Abs. 5 EStG nicht enthalten und erfüllt deshalb keinen Verlängerungstatbestand, der die Gewährung von Kindergeld über das
  6. Lebensjahr des Kindes hinaus erlaubte (Rn.21) .
  7. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 8/17) Verfahrensgang nachgehend BFH,
  8. Oktober 2017, III R 8/17, Urteil Tenor Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist der Vater des am xx. … 1987 geborenen Sohnes X. Er streitet mit der Beklagten darum, ob ihm Kindergeld für X über die Vollendung von dessen
  9. Lebensjahr hinaus zusteht. Randnummer 2 X absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung ein Medizinstudium, das er im Herbst 2013 mit der Approbation abschloss. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  10. Januar 2013 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom
  11. Dezember 2012 Kindergeld für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2012 fest. Gleichzeitig hob die Beklagte im vorgenannten Bescheid die Festsetzung des Kindergeldes ab Dezember 2012 unter Hinweis darauf auf, dass X im November 2012 das
  12. Lebensjahr vollendet habe. Der Bescheid wurde nicht angefochten. Randnummer 4 Auf ein Schreiben des Klägers vom
  13. Januar 2016 hin erließ die Beklagte am
  14. Februar 2016 einen Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Kindergeld ab Dezember 2012 ablehnte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  15. März 2016 Einspruch ein. Diesen Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom
  16. April 2016 als unbegründet zurück. Randnummer 5 Am
  17. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom
  18. Februar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  19. April 2016 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für seinen Sohn X von Dezember 2012 bis August 2013 zu bewilligen. Randnummer 7 Der Kläger macht geltend, X habe während seines Studiums im Katastrophenschutz gearbeitet. Die studienbegleitende Tätigkeit habe zu einer Verzögerung des Studiums geführt. Die Ableistung des Dienstes im Katastrophenschutz rechtfertige die Verlängerung der Kindergeldzahlung über das
  20. Lebensjahr hinaus. Insoweit sei es zumindest fraglich, ob die Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 GG vereinbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes die Zahlung des Kindergeldes über das
  21. Lebensjahr hinaus möglich sei, im Falle der Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz jedoch nicht, zumal eine solche Verpflichtung eine Freistellung nach dem Wehrpflichtgesetz bewirke und damit begrifflich einen Ersatzdienst darstelle. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie verweist bezüglich der Monate Dezember 2012 bis Januar 2013 auf den Aufhebungsbescheid vom
  22. Januar 2013, der insoweit Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen beinhalte die Ableistung des sechsjährigen Katastrophenschutzdienstes keinen Fördertatbestand. Randnummer 10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kindergeld für X ab Dezember 2012 zu. Ein entsprechender Fördertatbestand ist nicht gegeben. Randnummer 12 1.
  23. Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des
  24. Lebensjahres gewährt. Randnummer 13 Der Sohn des Klägers hat im Monat November 2012 durch Vollendung des
  25. Lebensjahres die für die Berücksichtigung maßgebliche Altersgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Dies führt unabhängig von der Fortdauer der Berufsausbildung zur Beendigung des Anspruchs auf Kindergeld. Randnummer 14 1.
  26. Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das
  27. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG ist im Streitfall zu verneinen. Randnummer 15 Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wird ein Kind, das Randnummer 16
  28. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder Randnummer 17
  29. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder Randnummer 18
  30. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S. des § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz ausgeübt hat, Randnummer 19 für einen der Dauer dieser Dienste oder Tätigkeit entsprechenden Zeitraum höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das
  31. oder
  32. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Randnummer 20 Der Gesetzgeber wollte mit dem Verlängerungstatbestand des § 32 Abs. 5 EStG einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kinder während der Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes steuerlich nicht berücksichtigt werden. Nach der Gesetzesbegründung ermöglicht § 32 Abs. 5 EStG "die Berücksichtigung von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder einen Ersatzdienst geleistet haben, über das
  33. Lebensjahr (bei Arbeitslosigkeit) oder das
  34. Lebensjahr (bei Berufsausbildung) hinaus, weil für die Dauer dieser Dienste kein Kinderfreibetrag abgezogen wird" (vgl. BT-Drucks 13/1558, 156 f.). Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Kind während der Dauer seines Wehr- oder Zivildienstes einer Berufsausbildung nicht nachgehen konnte (vgl. dazu BFH vom
  35. September 2013XI R 12/12, BStBl II 2014, 39). Randnummer 21 X erfüllt keinen der aufgeführten Verlängerungstatbestände des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG. Die Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz ist im Katalog des § 32 Abs. 5 EStG nicht enthalten. Randnummer 22 1.
  36. Eine Berücksichtigung des Sohnes des Klägers über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kommt nicht in Betracht. Bei den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden Katalog. Im Falle der Absolvierung anderer Dienste kann der Verlängerungstatbestand nicht in Anspruch genommen werden (FG Münster vom
  37. April 2012 10 K 3219/11 KG, juris; FG Münster vom
  38. Mai 2010 8 K 2450/09, EFG 2010, 1706; FG Münster vom
  39. Mai 2009 8 K 2947/08, EFG 2009, 1563). Randnummer 23 Für eine analoge Anwendung des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bei Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz besteht kein Raum. Es mangelt an einer planwidrigen Regelungslücke bei Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Sachverhalt (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rn. 365 ff. [Oktober 2011].). Randnummer 24 Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Verlängerungstatbestände in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG dezidiert geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber versehentlich anderweitige Dienstleistungen im Katalog des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG nicht berücksichtigt hat, liegen nicht vor (FG Münster vom
  40. Mai 2010 8 K 2450/09, EFG 2010, 1706; FG Münster vom
  41. Mai 2009 8 K 2947/08, EFG 2009, 1563). Randnummer 25 Zudem fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Verlängerungstatbeständen und der vorliegenden zu beurteilenden Dienstleistung im Katastrophenschutz. Randnummer 26 Der entscheidende Unterschied ist, dass der Kindergeldberechtigte eines Zivil- bzw. Wehrdienst leistenden Kindes für die Dauer des Dienstes regelmäßig keinen Anspruch auf Kindergeld hat, während sich der Elternteil eines den Dienst im Katastrophenschutz leistenden Kindes – wie der Kläger – aufgrund der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auch für die Zeit des Dienstes Kindergeld beanspruchen kann (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situation BFH vom
  42. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom
  43. März 2004 2 BvR 1340/03, HFR 2004, 694). Randnummer 27 Hiermit mag der Gesetzgeber zwar auch dem Umstand Rechnung getragen haben, dass die Dienstleistung im Katastrophenschutz – anders als der Grundwehr- und Zivildienst – unentgeltlich erfolgt, so dass die mit dem Kindergeldanspruch typisierend zugrunde gelegte Unterhaltsverpflichtung des Erziehungsberechtigten weiter besteht. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Verlängerung des Kindergeldanspruchs um Zeiten der Absolvierung des Grundwehr- oder Zivildienstes jedoch insbesondere mit der fehlenden steuerrechtlichen bzw. kindergeldrechtlichen Berücksichtigung Wehrdienst und Zivildienst leistender Kinder (BT-Drucks. 13/1558, 155). Gerade hierauf kann sich der Elternteil eines Dienst im Katastrophenschutz leistenden Kindes nicht berufen. Randnummer 28 1.
  44. Der Senat hält die Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG und die Nichtberücksichtigung von Dienstleistungen wie der hier in Frage stehenden auch nicht für verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Randnummer 29 Zwar werden Kindergeldberechtigte, deren Kinder Wehr- oder Zivildienst geleistet haben und während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet wurden, im Verhältnis zu anderen Kindergeldberechtigten, deren Kinder ihre Berufsausbildung bei Vollendung des
  45. Lebensjahrs ebenfalls noch nicht abgeschlossen haben und bei denen der Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht eingreift, in den Fällen bevorzugt, in denen das Kindergeld im Verlängerungszeitraum für die gesamte Dauer des tatsächlich geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes auch dann gewährt wird, wenn sich die Berufsausbildung des gedienten Kindes dienstzeitbedingt tatsächlich nicht verlängert hat. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet zwar, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. dazu z.B. BFH vom
  46. Juni 2013 VIII R 24/09, BFH/NV 2013, 1703). Er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Der Gesetzgeber darf aber zur Regelung von Massenerscheinungen - wie hier der Verlängerung des Kindergeldbezuges für Kinder, die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst oder aber andere Dienste geleistet haben - pauschalieren und typisieren. Dabei hat er sich an dem typischen durchschnittlichen Fall zu orientieren (vgl. dazu z.B. BFH vom
  47. Juni 2013 VIII R 24/09, BFH/NV 2013, 1703). Der Gesetzgeber konnte demnach bei der Verlängerung des Kindergeldbezuges für Kinder, die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG typisierend davon ausgehen, dass sich die Ausbildung des Kindes um einen für die Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum verzögert. Randnummer 30 Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG abschließend genannten Diensten und dem vom Sohn des Klägers geleisteten Dienst im Katastrophenschutz ist durch sachliche Erwägungen hinreichend gerechtfertigt (BFH vom
  48. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom
  49. März 2004 2 BvR 1340/03, HFR 2004, 694). Denn für Zeiten der Ableistung des Dienstes im Katastrophenschutz besteht – anders als beim gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienst – ein Kindergeldanspruch gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, der dem Kläger auch gewährt worden ist. Eine zusätzliche Förderung über das maßgebliche
  50. Lebensjahr hinaus wäre vor diesem Hintergrund sogar eine Ungleichbehandlung. Randnummer 31 Die wirtschaftlichen Nachteile durch die Nichtgewährung des Kindergeldes sind im Übrigen nicht zwingend. Denn eine fortwährende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem sich noch in der Berufsausbildung befindlichen Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, begünstigt der Gesetzgeber mit einem steuerlichen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG. Der Abzugsbetrag für Unterhaltsleistungen gegenüber Kindern gemäß § 33a Abs. 1 EStG kann sich – unter der Voraussetzung, dass das unterhaltene Kind über keine bzw. nur geringe Einkünfte verfügt – sogar steuerlich günstiger auswirken als die tatsächliche Zahlung des Kindergeldes. Denn die maximale Förderung nach § 33a Abs. 1 EStG ist höher als die Summe der Kindergeldbeträge sowie der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (so FG Münster vom
  51. April 2012 10 K 3219/11 Kg, juris). Randnummer 32
  52. Angesichts des fehlenden Fördertatbestandes im gesamten Streitzeitraum kann der Senat die Frage, ob für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 der Aufhebungsbescheid vom
  53. Januar 2013 Bindungswirkung entfaltet, dahin stehen lassen. Randnummer 33
  54. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger auferlegt. Randnummer 34 Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Der BFH erhält damit möglicherweise Gelegenheit, Fälle wie diesen höchstrichterlich zu entscheiden und so die Fortbildung des Rechts zu betreiben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.