← Deutschland

LG Saarbrücken 15. Zivilkammer 15 O 78/17 Urteil Überprüfung interner Wahlen einer politischen Partei: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten; aktive

Überprüfung interner Wahlen einer politischen Partei: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten; aktives und passives Wahlrecht durch Parteimitgliedschaft; Entscheidung eines unzuständigen Gremiums Leit

§ 7der Landessatzung der Af

D Saarland auch für das saarländische Landesschiedsgericht Anwendung findet, in ihrem § 20 ausdrücklich die Möglichkeit der Entscheidung durch einstweilige Anordnung einräumt. Randnummer 52 Auch dass der Kläger nach Bekanntwerden der Tatsache, dass die Landesliste bereits beim Landeswahlleiter seinen Antrag an das Landesschiedsgericht nicht geändert hat, und auch, dass der Kläger auf den kurzen Hinweis des Landesschiedsgerichts vom 13.05.2017 nicht reagiert hat, geht nicht zu seinen Lasten. Er kann erwarten, dass sein Antrag beschieden oder wenigstens eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Beides ist nicht geschehen. Randnummer 53 Die Anrufung des Landgerichts ist auch nicht gemäß § 1025ff. ZPO ausgeschlossen, da das Schiedsgericht des Verfügungsbeklagten nicht als echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO ausgestaltet ist. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die statuarischen Bestimmungen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschlössen. (OLG München, Beschl. v. 16.09.2016, 34 SchH 11/16 bei beck-online; BGHZ 159, 207/211 f.; 197, 163/168 f.) Dem Wortlaut der Landessatzung des Verfügungsbeklagten oder der Schiedsgerichtsordnung der AfD kann ein solcher Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges aber gerade nicht entnommen werden. Vielmehr formuliert § 1 Abs. 2 der AfD-Schiedsgerichtsordnung,

§ 7

der Landessatzung des Verfügungsbeklagten auch für das Landesschiedsgericht gilt: „Die Parteimitglieder sind verpflichtet, sich bei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, zunächst an diese zu wenden.“ Aus der Verwendung des Wortes „zunächst“ folgt explizit, dass der ordentliche Rechtsweg nicht von vornherein ausgeschlossen sein soll. Randnummer 54 Ob das Landesschiedsgericht überhaupt in der Lage wäre, den Streit der Parteien zu entscheiden, nachdem der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts sich gerichtsbekannt selbst um Platz 1 der Landesliste beworben hat, bedarf keiner Entscheidung. Randnummer 55

  1. Der Verfügungskläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse. Er macht geltend, dadurch, dass nicht das gesetzlich vorgesehene Wahlgremium über seine Bewerbung entschieden hat, in seinen Rechten als Parteimitglied verletzt zu sein. Randnummer 56
  2. Die Sache ist auch evident eilbedürftig. Falls der Antrag des Verfügungsklägers Erfolg hat, ist der Verfügungsbeklagte zu 1) gehalten, die Kandidatenaufstellung neu vorzunehmen. Dies kann nur bis zum 17.07.2017, der Ausschlussfrist für die Einreichung von Landeswahlvorschlägen, erfolgen. Randnummer 57 Die Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Entscheidung des Gerichts im Wege der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Denn die einstweilige Verfügung unter Vorwegnahme der Hauptsache ist immer dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung derart kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, d.h. die Verweisung auf die Hauptsache einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Zöller/Vollkommer § 940 ZPO, Rnr. 6; Thüringisches OLG NJW-RR 2012, 862; Saarländisches OLG NJW-RR 2007, 1406). Dies ist hier der Fall – im ordentlichen Verfahren ist eine Entscheidung über den Antrag des Klägers de facto nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Landeswahlvorschläge zu erhalten. II. Randnummer 58 Der Antrag ist auch begründet. Die Wahlversammlung wurde nicht entsprechend der Satzung des Verfügungsbeklagten zu 1) und der Gesetze über die Listenaufstellung zur Bundestagswahl, insbesondere nicht gemäß § 21 BWahlG und durchgeführt

(1). Der Antragsteller wurde hierdurch in seinem Rechten verletzt
(2). Dies hat zur Folge, dass die streitgegenständliche Wahlhandlung, die Aufstellung der Landesliste, für nichtig zu erklären
(3)und die Verfügungsbeklagten zur Rücknahme der bereits eingereichten Landesliste zu verpflichten sind
(4). Randnummer 59 1. Die durch den Antragsgegner zu 1) durchgeführte Wahlversammlung entsprach nicht den Bestimmungen des § 21 BWahlG. Es hat ein hierzu nicht berufenes Gremium die Listenaufstellung vorgenommen. Denn gemäß § 21 Abs. 1 BWahlG kann die Wahl nur durch eine Mitgliederversammlung, eine besondere Vertreterversammlung oder eine allgemeine Vertreterversammlung vorgenommen werden. Die durchgeführte Delegiertenversammlung erfüllte aber nicht die Voraussetzungen einer dieser Alternativen. Randnummer 60 a. Die durchgeführte Versammlung fand nicht als Mitgliederversammlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 BWahlG statt. Randnummer 61 b. Sie stellte auch keine besondere Vertreterversammlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 BWahlG dar. Hiernach ist eine besondere Vertreterversammlung eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung zum Zweck der Bestimmung der Landesliste aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Sie setzt voraus, dass die Delegierten zu dieser Vertreterversammlung zum Zweck der Durchführung der Wahl der Landesliste von einer Mitgliederversammlung gewählt und entsandt wurden. Randnummer 62 Hierbei ist es zwar entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich, dass die Vertreter in einer einzigen (landesweiten) Mitgliederversammlung gewählt werden. Vielmehr lässt § 21 Abs. 1 S. 3 BWahlG auch zu, dass die Delegierten durch die Kreisverbände, also in Form mehrerer Teil-Mitgliederversammlungen gewählt werden (BTDrs 7/3371 v. 17.03.1975, S. 3 – allgemeine Meinung). Randnummer 63 Erforderlich ist jedoch nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 3 BWahlG, dass die Wahl der Delegierten ausdrücklich mit dem Ziel der Bildung der Wahlversammlung erfolgt. Dies war hier nicht der Fall. Randnummer 64 c. Auch eine allgemeine Vertreterversammlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 4 BWahlG konnte nicht stattfinden, da die Landessatzung des Verfügungsbeklagten zu 1) eine solche nicht vorsieht. Randnummer 65 Gemäß dieser Vorschrift ist eine allgemeine Vertreterversammlung aber eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung (oder von mehreren Teilmitgliederversammlungen - vgl. lit b.) aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Voraussetzung für die Einberufung einer allgemeinen Vertreterversammlung ist hiernach eine entsprechende Regelung in der Parteisatzung. D.h., sofern die Satzung keine Regelung über eine allgemeine Vertreterversammlung enthält, ist deren Durchführung ausgeschlossen. Die allgemeine Vertreterversammlung kann nicht ohne ausdrückliche satzungsrechtliche Grundlage einberufen werden (Lenski, § 21 BWahlG Rdnr. 36). Die Landessatzung des Verfügungsbeklagten, insbesondere deren § 10 und § 5 sehen aber eine allgemeine Vertreterversammlung nicht vor. Insbesondere der Parteitag erfüllt nach der Satzung nicht die Funktion der allgemeinen Vertreterversammlung. Randnummer 66 Eine Zuschreibung der Aufgabe der Wahllistenaufstellung an einen Parteitag als Vertreterversammlung i.S.d. § 9 PartG ist schon grundsätzlich nicht möglich, sofern die Satzung nicht sicherstellt, dass in dem Fall, dass der Parteitag als wahlrechtliche allgemeine Vertreterversammlung zusammentritt, nur zum Bundestag wahlberechtigte Personen stimmberechtigt sind und dass die Delegierten zu diesem Parteitag auf Versammlungen gewählt sind, auf denen ebenfalls nur zum Bundestag wahlberechtigte Personen Stimmrecht haben (vgl. zum Erfordernis der Entsendung der Delegierten durch Versammlungen, auf denen nur wahlberechtigte Parteimitglieder stimmberechtigt sind: Lenski § 21 BWahlG Rnr. 21, 35, 37). Die Zusammensetzung der wahlrechtlichen Vertreterversammlung unterscheidet sich daher grundlegend von der Zusammensetzung der parteirechtlichen Vertreterversammlung (Parteitag). Während bei der ersteren die Delegierten selbst und die stimmberechtigten Mitglieder der entsendenden Versammlungen das Wahlrecht zum Bundestag besitzen müssen, sind auf letzterer die Parteimitglieder entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen wahlberechtigt. Auf einem Parteitag können also auch Mitglieder stimmberechtigt teilnehmen, die das Mindestwahlalter noch nicht erreicht haben, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen oder die außerhalb des Wahlbezirks wohnen. Die Satzungen sehen zudem häufig vor (so auch die Satzung des Verfügungsbeklagten zu 1 in ihrem § 5), dass Nicht-Delegierte „qua Amt“ Stimmrecht auf den Parteitagen haben, z.B. der Vorstand, Vertreter bestimmter Arbeitsgemeinschaften oder besonderer Mitgliedergruppen, Abgeordnete o.ä. Auch dies ist auf einer wahlrechtlichen Vertreterversammlung unzulässig (Schreiber-Hahlen § 21 BWahlG Rnr. 17 unter Berufung auf OVG Lüneburg OVGE 13, 393). Randnummer 67 Die Aufstellung der Landesliste oder die Vorbereitung von Wahlen sind darüber hinaus nicht als Aufgabe des Parteitages in der Satzung festgelegt. Randnummer 68 § 10 der Landessatzung bestimmt: Randnummer 69
(1)Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Landespartei und der zuständigen Gebietsverbände. Randnummer 70
(2)Die Anzahl der Kandidaten auf den zu erstellenden Wahllisten wird in offener Abstimmung durch die teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bestimmt. Die Wahl der jeweiligen Kandidaten auf die festgelegten Listenplätze erfolgt, beginnend mit dem
  1. Listenplatz, in freier, geheimer Wahl. Für jeden Listenplatz ist ein separater Wahlvorgang erforderlich. Randnummer 71 Abs. 1 verweist also darauf, dass für die Aufstellung der Landesliste die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Landessatzung gelten. D.h., wo immer die Landessatzung keine Regelung trifft, sind die Wahlen nach den Bestimmungen der Wahlgesetze durchzuführen. Regelungen der Landessatzung über die Aufstellung der Bundestagswahlliste finden sich lediglich in § 10 Abs. 2 der Landessatzung. Randnummer 72 § 10 Abs. 2 S. 1 der Landessatzung weist dem Landesparteitag die Aufgabe zu, über die Anzahl der Kandidaten auf einer Wahlliste zu entscheiden. Randnummer 73 § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 der Landessatzung regeln das Wahlverfahren bei der namentlichen Aufstellung der Liste. Eine Zuständigkeit des Landesparteitages für die namentliche Aufstellung der Liste enthält diese Bestimmung nicht. Sie lässt sich auch im Zusammenhang mit Abs. 2 S. 1 nicht dahingehend ergänzend auslegen, dass der Landesparteitag auch für die namentliche Aufstellung der Liste zuständig sein soll. Randnummer 74 Denn aus § 10 Abs. 1 der Landessatzung ergibt sich, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung in der Landessatzung die Bestimmungen der Wahlgesetze Gültigkeit haben sollen. Randnummer 75 Eine Aufgabenzuschreibung an den Parteitag verbietet sich umso mehr, als in § 5 der Landessatzung die Aufgaben des Parteitages detailliert geregelt sind und die Aufstellung der Wahllisten hierin nicht dem Parteitag als Aufgabe zugewiesen wird. Randnummer 76 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 4 der Landessatzung. Dieser enthält eine reine Wahlverfahrensregel, die auch für die Aufstellung von Landeslisten anwendbar sein soll. Eine Aufgabenzuweisung an den Parteitag enthält sie nicht. Die Aufgaben des Parteitags, sofern sie Wahlen betreffen, sind vielmehr in § 5 Abs. 3 der Landessatzung abschließend geregelt. Die Aufstellung der Landesliste ist hierin gerade nicht als Aufgabe des Parteitages vorgesehen. Randnummer 77 Eine solche Aufgabenzuschreibung wäre auch, wie oben ausgeführt, nur dann möglich, wenn die Satzung eine gesetzeskonforme Zusammensetzung des Parteitages für den Fall des Zusammentritts als allgemeine Vertreterversammlung i.S.d. BWahlG sicherstellte. Randnummer 78 d. Da es der durchgeführten Aufstellung der Landesliste also bereits an einem zuständigen Entscheidungsgremium fehlt, die Wahl also durch eine Versammlung durchgeführt wurde, die eine Wahl nicht vornehmen durfte, kommt es nicht mehr darauf an, Randnummer 79 - ob Regelungen über die zulässige Zusammensetzung der Wahlversammlung verletzt wurden und - ob diese Verletzungen möglicherweise deshalb unbeachtlich sind, weil sie im Ergebnis nicht mandatsrelevant geworden sind. Randnummer 80 D.h. es spielt im Ergebnis keine Rolle, ob ein Delegierter mit französischer Staatsangehörigkeit an der Wahlversammlung teilgenommen hat oder ob Delegierte zur Wahlversammlung von nicht wahlberechtigten Mitgliedern mitgewählt wurden. Die Mandatsrelevanz solcher Verletzungen ist zumindest, soweit es das Wahlergebnis des Verfügungsklägers betrifft (er erhielt lediglich zwei von 78 abgegebenen Stimmen), nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen. Randnummer 81 Es ist aber gleichwohl unabdingbar, dass ein zuständiges Wahlgremium die Liste wählt, selbst wenn eine fehlerhafte Zusammensetzung dieses Gremiums bei fehlender Mandatsrelevanz nicht zu einer Ungültigkeit der Wahl führen würde. Randnummer 82
  2. Dadurch, dass ein unzuständiges Gremium über die Landesliste des Verfügungsbeklagten zu 1.) entschieden hat, wurde der Verfügungskläger, der sich um Platz 2 der Landesliste beworben hat, in seinen Rechten aus der Parteimitgliedschaft und § 5 der Bundessatzung AfD i.V.m. § 3 der Landessatzung des Verfügungsbeklagten verletzt. Randnummer 83 Essentielle Rechte eines Parteimitgliedes sind dessen Beteiligungs- und Stimmrechte, darunter das passive und aktive Wahlrecht. Auch gemäß § 5 Abs. 1 S 2 der Bundessatzung der AfD,

§ 3

der Landessatzung des Verfügungsbeklagten zu 1) auch für den Landesverband gilt, hat jedes Mitglied des Verfügungsbeklagten zu 1) das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen. Ein Verstoß gegen die Satzung, die gesetzlich und satzungsgemäß niedergelegten Prinzipien der innerparteilichen Demokratie, wie die Durchführung von Wahlen und innerparteiliche Entscheidungsfindung begründet deshalb gleichzeitig eine Verletzung des individuellen Rechts aus der Parteimitgliedschaft. Randnummer 84 Der Verfügungskläger hat von seinem passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht, indem er sich um Platz 2 der Landesliste beworben hat. Allerdings fand die streitgegenständliche Wahlhandlung, die Aufstellung der Landesliste zur Bundestagswahl, wie oben ausgeführt, nicht im Rahmen der Satzung des Verfügungsbeklagten zu 1) statt. Vielmehr hat ein unzuständiges Gremium über die Landesliste des Verfügungsbeklagten zu 1) entschieden. Dies verletzt das passive Wahlrecht des Verfügungsklägers. Randnummer 85 Aber auch das aktive Wahlrecht des Verfügungsklägers ist verletzt. Denn die Parteimitgliedschaft gewährt dem Verfügungskläger das Recht, an der Aufstellung der Bundestagsliste im Rahmen der Satzung beteiligt zu werden. Ein zuständiges Aufstellungsgremium, für das der Verfügungskläger zumindest berechtigt gewesen wäre, Delegierte zu wählen, ist aber niemals zusammengetreten. Randnummer 86

  1. Der Beschluss über die Aufstellung der Landesliste war daher für nichtig zu erklären. Als Beschluss eines unzuständigen Organs handelt es sich um einen Nicht-Beschluss. Randnummer 87
  2. Die Einreichung der nichtigen Landesliste, die in die Rechte des Verfügungsklägers eingreift, ist rückabzuwickeln. Dies kann nur erfolgen, indem gemäß §§ 27, 22 Abs. 2 BWahlG die Vertrauensleute des Verfügungsbeklagten zu 1) die Landesliste beim Landeswahlleiter zurückziehen. Der Verfügungskläger zu 1) ist deshalb gehalten, seinen gewählten Vertrauensleuten aufzugeben, die Landesliste zurückzuziehen. Randnummer 88 Da die Vertrauensleute des Verfügungsbeklagten zu 1), die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3), unabhängig von der Weisung des Verfügungsbeklagten zu 1) die Pflicht trifft, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, waren sie gleichzeitig zu verurteilen, die Wahllisten beim Landeswahlleiter zurückzuziehen. Diese Pflicht folgt aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 21, 22, 23 BWahlG. Gemäß §§ 22, 23 BWahlG sind allein die Vertrauensleute berechtigt, den Wahlvorschlag einer Partei beim Wahlleiter einzureichen und zurückzunehmen. Randnummer 89 Reichen die Vertrauensleute nach einer Verletzung zwingender Wahlvorschriften einen nichtigen Wahlvorschlag bei der Landeswahlleiterin ein und verletzen damit die Rechte eines einzelnen Parteimitglieds, so folgt aus dem Amt als Vertrauensperson die Verpflichtung, den auch durch die eigene Handlung - das Einreichen des unerkannt nichtigen Wahlvorschlages - verursachten rechtsverletzenden Zustand zu beseitigen. III. Randnummer 90 Die Kostenentscheidung erfolgte in analoger Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO. Im Rahmen des Gesamtstreitwertes ist die Verurteilung der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) von geringfügiger Bedeutung, so dass es gerechtfertigt erschien, die Kosten des Verfahrens komplett dem Verfügungsbeklagten zu 1) aufzuerlegen. Randnummer 91 Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgte gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 39 ff. GKG nach freiem Ermessen des Gerichts.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.