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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 51/15 Urteil Vereinbarkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht Art 56 AE

gesetz (hier: das Verbot des Aufstellens von Internet-Terminals, das partielle Rauchverbot, die Sperrzeitregelung und das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten) ist mit höherrangigem Recht v

Art. 1Nr.

11 der Richtlinie 98/34/EG ebenfalls der Notifizierungspflicht. Randnummer 5 Die in Rede stehenden Vorschriften stellten zudem einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Das Verbot, in Spielhallen Internet-Terminals bereitzuhalten, beschränke sich nicht auf sogenannte Sportwettterminals, sondern solle Internetangebote, „die zur Umgehung der Vorschriften genutzt werden könnten oder ein problemloses Ausweichen ermöglichen“, ausschließen (LT-Drs. 15/15, S. 73). Das Verbot von Internet-Terminals sei jedoch zur Durchsetzung dieses Verbots ungeeignet. So bestehe bereits kein generelles Verbot von Online-Glücksspielen mehr. Hinzu trete, dass Online-Glücksspiele von jedem anderen PC verfügbar seien. Ein isoliertes Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen mache daher keinerlei Sinn. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an Internet-Terminals in Spielhallen in nennenswertem Umfang Online-Sportwetten getätigt würden. Die Durchsetzung des Trennungsgebots sei bereits mit dem vorhandenen ordnungsrechtlichen Instrumentarium durchsetzbar. Das Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen sei zudem unverhältnismäßig. Der vermeintliche Nutzen der Regelung stehe völlig außer Verhältnis zu dem mit ihr verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber. Viel größer sei der Nutzen der Internet-Terminals, da sie dem Spieler eine attraktive und beliebte Alternative zum Spiel an den Geldspielgeräten böten und ihn animierten, zusätzliche Spielpausen einzulegen. Auch existiere ein vergleichbares Verbot bei den Spielbanken nicht. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung diesbezüglich rechtfertigten. Randnummer 6 Auch was das Rauchverbot anbelange, würden Spielhallen im Vergleich zu Spielbanken ungleich behandelt. Es stelle sich bereits die Frage, ob § 2 Abs. 1 Nr. 7 saarländisches Nichtraucherschutzgesetz (SNRSG), wonach in Spielhallen und Spielcasinos nicht geraucht werden darf, soweit in den Räumen eine Gaststätte betrieben wird, auf Spielbanken Anwendung finde. In der Verwaltungspraxis jedenfalls werde diese Regelung auf Spielbanken nicht angewandt. Nach den Feststellungen der Klägerin würden tatsächlich in allen Betriebsstätten der S…-Spielbank GmbH alkoholische Getränke ebenso verabreicht wie sonstige Getränke und Speisen, ohne dass dort das Rauchen untersagt wäre. Für den Fall, dass das Rauchverbot für zulässig erachtet werde, bleibe zu klären, was genau unter „untergeordneter und abgetrennter Bereich“ im Sinne des Spielhallengesetzes zu verstehen sei. Randnummer 7 Die Ausweitung der Sperrzeit auf mindestens sechs Stunden von 04.00 Uhr bis 10.00 Uhr verletze sie, die Klägerin, ebenfalls in ihrer Berufsfreiheit. Nachweise oder gar ein empirischer Beleg für die Annahme in der Begründung des Gesetzes, wonach eine verlängerte Sperrzeit der Bekämpfung pathologischen Spielverhaltens diene, existierten nicht. In der für Spielhallen geltenden Sperrzeit könnten die Spieler ohne weiteres auf Gaststätten oder Spielbanken ausweichen, in denen bis 05.00 Uhr gespielt werden könne. Hinzu kämen zahllose illegale Spielmöglichkeiten. Die Sperrzeitausweitung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig und entwerte die unbefristet erteilten Spielhallenerlaubnisse in ihrer Substanz um praktisch ein Drittel, da sie bereits für sich genommen eine wirtschaftliche Betriebsführung nahezu unmöglich mache. Auch liege hinsichtlich der Festsetzung der Sperrzeit eine Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken vor. Spielhallen betreffend sei festgesetzt, dass die Sperrzeit täglich um 04.00 Uhr beginne und um 10.00 Uhr ende. Damit bestehe keine Möglichkeit, die Sperrzeit nach betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen zu variieren. Demgegenüber bestehe gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielbG-Saar im Bereich der Spielbanken Raum für flexiblere Lösungen. Randnummer 8 Das Verbot von Geldausgabeautomaten benachteilige ebenfalls Spielhallen im Verhältnis zu Spielbanken. Ein solches Verbot bestehe für Spielbanken nicht. Da das Pathologie-Potenzial bei gewerblichen Geldspielgeräten nicht höher, sondern sogar niedriger als bei den Slotmachines der Spielbanken sei, verbiete es sich, die durch das Spielhallengesetz zu Lasten der Spielhallen begründete Ungleichbehandlung mit dem Pathologie-Potenzial der Geldspielgeräte zu rechtfertigen. Randnummer 9 Die jeweiligen Beeinträchtigungen der Klägerin unterlägen weiter nicht nur einer isolierten Kontrolle, sondern bedürften der Prüfung als Teil eines additiven Grundrechtseingriffs und der Betrachtung der kumulativen Wirkung der Grundrechtseingriffe. Mit jeder Einzelbeeinträchtigung sei unweigerlich eine - aus der Summe der übrigen Einzelbeeinträchtigungen dieses Grundrechtseingriffs gebildete - Gesamtlast verbunden. Die Einzelregelungen machten in ihrer Gesamtheit und in Kombination mit der geplanten Änderung der Spielverordnung und der veränderten Bemessung der Vergnügungssteuer einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb nahezu unmöglich. Aufgrund seiner „erdrosselnden“ Gesamtwirkung für bestehende und neue Spielhallen wirke das Regelungsgefüge des Spielhallengesetzes nicht nur als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, sondern auch als faktisches Verbotsgesetz, für das die erheblich strengeren Maßstäbe der objektiven Berufszulassungsregel Geltung beanspruchten. Randnummer 10 Die dargestellten Eingriffe in ihre Berufsfreiheit entsprächen auch nicht den Anforderungen an eine konsequente Glücksspielpolitik und ließen aufgrund der völlig konträren Regulierung des sogenannten „kleinen Spiels“ der Spielbanken auch die gebotene Folgerichtigkeit des Gesetzgebers vermissen. Der Gesetzgeber nehme ein akutes Regelungsdefizit beim Automatenspiel der zu 100% im staatlichen Eigentum stehenden Spielbanken hin. Aktuell gebe es in den saarländischen Spielbanken und Zweigspielbetrieben rund 850 Slotmachines, deren Zahl sich in den letzten 5 Jahren fast verdoppelt habe. Den rund 850 Slotmachines stünden 2.589 gewerbliche Geldspielgeräte in Spielhallen gegenüber. Das Verhältnis von Slotmachines in Spielbanken und Zweigspielbetrieben zu denen in Spielhallen werde sich infolge der Abstandsregelung und des Verbots von Mehrfachkonzessionen weiter zu Gunsten des Spiels in Spielbanken und Zweigspielbetrieben verändern. Hinzu kämen die in illegalen „Spielcafés“ betriebenen Geldspielgeräte. Bei diesen Betrieben handele es sich rechtlich nicht um Schankwirtschaften, sondern um spielhallenähnliche Betriebe. Zudem stünden den Spielern 1.578 Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben zur Verfügung. Das Einschränken allein des Glücksspiels in Spielhallen lasse die gebotene Folgerichtigkeit des Gesetzgebers vermissen. Es verletze deshalb die Berufsfreiheit der Klägerin, da die saarländische Gesetzgebung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spielleidenschaft ausgerichtet sei. Randnummer 11 Weiterhin verstießen die aufgezeigten Regelungen gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (Art. 56 AEUV), weil sie nicht deren Anforderungen der Geeignetheit und Kohärenz entsprächen. Diese Regelungen seien hier anwendbar, weil die Dienste der Klägerin zu einem nicht unwesentlichen Teil von französischen Staatsbürgern nachgefragt bzw. diesen gegenüber erbracht würden. Die in Grenznähe befindlichen Spielhallen der Klägerin würden regelmäßig von Spielern aus Frankreich frequentiert, wo Spielhallen generell verboten seien. Insbesondere aufgrund der expansiven Politik im Bereich des Automatenspiels der Spielbanken könne nicht von einer kohärenten Glückspielpolitik ausgegangen werden. Randnummer 12 Zu berücksichtigen sei auch, dass der schleswig-holsteinische Sonderweg nach dessen Glücksspielgesetz vom 01.01.2012, das bis zum Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag am 08.02.2013 gegolten habe, Casinospiele und Sportwetten im Internet rund um die Uhr vollumfänglich zugelassen habe. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 14

  1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG normierten Anforderungen einzuhalten (Verbot von Internet-Terminals), Randnummer 15
  2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG normierten Anforderungen einzuhalten (partielles Rauchverbot), Randnummer 16
  3. hilfsweise zu
  4. Randnummer 17 festzustellen, dass der Beklagte nicht zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten wegen Verletzung von § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG befugt ist, wenn die abgegrenzten Raucherbereiche flächenmäßig kleiner sind (weniger als 50%) als die Nichtraucherbereiche, die Gesamtzahl aller in den Nichtraucherbereichen aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte größer ist als im Raucherbereich (mehr als 50%), Aufsichtstheken, Kassen und Toiletten, die auch von den übrigen Gästen der Spielhalle benutzt werden, rauchfrei sind, die Raucherbereiche baulich abgetrennt und belüftet sind, so dass der Rauch von dort nicht in die anderen Räume gelangen kann, und in den Raucherbereichen keine entgeltliche und unentgeltliche Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgt. Randnummer 18 weiter hilfsweise zu
  5. Randnummer 19 festzustellen, dass der Beklagte nicht zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten wegen Verletzung von § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG befugt ist, wenn die abgegrenzten Raucherbereiche flächenmäßig weniger als 40% der Gesamtnutzfläche betragen, die Gesamtzahl aller in den Nichtraucherbereichen aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte gleich oder weniger 40% aller Geräte beträgt, Aufsichtstheken, Kassen und Toiletten, die auch von den übrigen Gästen der Spielhalle benutzt werden, rauchfrei sind, die Raucherbereiche baulich abgetrennt und belüftet sind, so dass der Rauch von dort nicht in die anderen Räume gelangen kann, und in den Raucherbereichen keine entgeltliche und unentgeltliche Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgt. Randnummer 20
  6. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 7 Abs. 1 SSpielhG normierte Sperrzeit von 4.00 Uhr bis 10.00 Uhr einzuhalten, Randnummer 21
  7. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 8 Abs. 2 SSpielhG normierten Anforderungen einzuhalten (Verbot des Aufstellens von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann). Randnummer 22 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Beklagte hat vorgetragen, die von der Klägerin gerügte Notifizierungspflicht des Spielhallengesetzes bestehe nicht. Durch das SSpielhG werde weder die Art noch die Vermarktung der Geldspielgeräte wesentlich beeinflusst. Zudem sei der Glücksspielstaatsvertrag der Kommission unstreitig am 15.4.2011 notifiziert worden. Soweit das Spielhallengesetz über die Regelung des Glückspielstaatsvertrages hinausgehe, folge daraus kein notifizierungspflichtiger Inhalt. Nur bei wesentlichen Änderungen bereits notifizierter Bestimmungen sei eine Anzeige an die Kommission erforderlich. Dies sei jedoch deshalb zu verneinen, weil alle relevanten Inhalte der im Spielhallengesetz enthaltenen Beschränkungen bereits in den Vorschriften des Glückspielstaatsvertrages angelegt seien. Randnummer 25 Auch materiell-rechtlich seien die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Randnummer 26 Das Verbot von Internet-Terminals basiere auf dem gesetzgeberischen Motiv der Spielsuchtbekämpfung. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle Internetangeboten entgegengewirkt werden, die zur Umgehung der Vorschriften genutzt werden könnten, und ein Ausweichen auf illegale sonstige Glücksspielangebote verhindert werden. Ausgeschlossen seien Manipulationsversuche nur bei einem vollständigen Ausschluss solcher Terminals. Das Spielhallengesetz verfolge, wie eine Reihe von Regelungen zeige, zudem auch das Ziel, die Aufenthaltsdauer pathologischer und gefährdeter Spieler in der Spielhalle zu begrenzen. Das Verbot der Internet-Terminals diene in diesem Gesamtkontext mit dazu, Anlockeffekte auszuschließen und die Anreizwirkungen, die zum längeren Verweilen in der Spielhalle einladen, zu begrenzen. Die Verfügbarkeit des Internets habe zur Folge, dass die Spielhalle als Aufenthaltsort über lange Zeitdauer diene und damit jederzeit die Rückkehr vom Internet-Terminal zurück an ein Geldspielgerät möglich sei. Vor diesem Hintergrund könne nur ein vollständiges Verbot des Aufstellens von Internet-Terminals die Spielsuchtprävention garantieren. In den saarländischen Spielbanken würden Internet-Terminals nicht vorgehalten. Randnummer 27 Was das Rauchverbot in Spielhallen anbelange, sei der Begriff „untergeordnete und abgetrennte Bereiche“, in denen das Rauchen zulässig sei, dahingehend auszulegen, dass diese Raucherbereiche mit einer so ausreichenden Belüftung versehen sein müssten, dass die Gefahr des Passivrauchens für Nichtraucher ausgeschlossen sei. Zudem müssten die Raucherbereiche in ihrer Nutzung, Fläche und optischen Ausgestaltung deutlich kleiner als die rauchfreien Bereiche sein, so dass dort deutlich weniger Spielgeräte aufgestellt sein dürften als in den rauchfreien Bereichen. Insbesondere die von der Klägerin angedachten Aufteilungen der Spielhallenfläche erfüllten in keiner Weise das Kriterium „untergeordnet“. Die flächenmäßige Unterordnung des Raucherbereichs müsse so deutlich hinter der verbleibenden Fläche des Nichtraucherbereichs zurückbleiben, dass die Unterordnung auf den ersten Blick erkennbar sei. Diese Überlegung gelte entsprechend auch für das funktionale Element des Merkmals „untergeordneter Bereich“. Das Landesverwaltungsamt gehe grundsätzlich von einem Verhältnis von 4:1 aus. Das bedeute, dass die Raucherbereiche nicht mehr als 20% der Grundfläche der Spielhalle einnehmen dürften und dort auch nicht mehr als 20% der Spielgeräte stehen dürften. Es verstehe sich von selbst, dass alle Räume, die auch von Nichtrauchern genutzt würden, wie Aufsichtstheke, Kassen und Toiletten, rauchfrei sein müssten. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SNRSG finde im Übrigen auch auf Spielbanken Anwendung. Randnummer 28 Ziel der Ausweitung der Sperrzeit sei es, die zuvor gegebene jederzeitige Verfügbarkeit der Gelegenheit zum Spiel für gefährdete oder bereits erkrankte Spieler zu begrenzen. Dabei seien die Zeiten bewusst so bestimmt festgelegt, um die Möglichkeit des Ausweichens auf andere Angebote auszuschließen. Auch die Spielbanken und deren Zweigspielbetriebe hielten derzeit eine Sperrzeit von 6 Stunden ein. Beabsichtigt sei, diese zukünftig ebenfalls einheitlich ab 04.00 Uhr geschlossen zu halten. Randnummer 29 Das Verbot von Geldausgabeautomaten sei erforderlich, um den Bestrebungen entgegenzuwirken, EC-Cash-basierte Zahlungsverfahren in Spielhallen verstärkt anzubieten. Durch die Notwendigkeit, das Spielgerät und die Spielhalle zu verlassen, um Bargeld abzuheben, werde eine enge Gerätebindung verhindert. Der Einsatz von Geldwechselsystemen bei der Klägerin - ohne Nutzung der EC-Cash-Technik - werde durch dieses Verbot nicht berührt. Randnummer 30 Auch bei einer Gesamtschau sämtlicher Spielhallen betreffender Regelungen sei kein unzulässiger Grundrechtseingriff anzunehmen. Die getroffenen Regelungen hielten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eingeräumten Beurteilungs- und Prognosespielraums. Randnummer 31 Hinsichtlich der geforderten Kohärenz sei kein übertrieben strenger Maßstab für die Bejahung einer Gesamtkohärenz anzulegen. Das Kohärenzgebot stelle weder ein Uniformitätsgebot dar, noch werde die Optimierung der Zielverwirklichung verlangt. Randnummer 32 Mit dem angefochtenen Urteil vom 12.12.2014 – 1 K 354/13 – hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Insbesondere weil die Befolgung der hier zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Regelungen des saarländischen Spielhallengesetzes jeweils bußgeldbewehrt sei, sei es der Klägerin nicht zuzumuten, ein Bußgeldverfahren über sich ergehen zu lassen, um die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen herbeizuführen. Der von einer bußgeldbewehrten Regelung Betroffene habe ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als „fachspezifischere” Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn ihm – wie vorliegend der Klägerin – ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe. Randnummer 33 Die Feststellungsklage sei aber unbegründet. Die Klägerin sei verpflichtet, beim Betrieb ihrer Spielhallen sämtliche mit der vorliegenden Klage angegriffenen Regelungen des SSpielhG einzuhalten. Ein Verstoß dieser Regelungen gegen höherrangiges Recht könne nicht angenommen werden. Randnummer 34 Die von der Klägerin gerügten Vorschriften des Spielhallengesetzes seien nicht wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht der Richtlinie 98/34/EG vom 22.06.1998, ABl. L 204 S. 37, in der Fassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielhallengesetzes gegebenen Änderungen durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20.07.1998, ABl. L 217 S. 18, und die Richtlinie 2006/96/EG vom 20.11.2006, ABl. L 363 S. 81, unanwendbar. Randnummer 35 In tatsächlicher Hinsicht könne nicht festgestellt werden, dass durch die Regelungen des Spielhallengesetzes der Handel mit Geldspielgeräten oder mit Geldausgabeautomaten bzw. die Art der Geldausgabeautomaten in einer Qualität beeinträchtigt werde, dass diese vorab der Europäischen Kommission hätten notifiziert werden müssen. Ausgehend von der Entscheidung Fortuna, Grand, Forta des Europäischen Gerichtshofs vom 19.07.2012 (C-213/11, C-214/11 und C-217/11) kämen im Anwendungsbereich der Richtlinie 98/34/EG, soweit hier relevant, drei Kategorien in Betracht, nämlich die „technische Spezifikation“

Art. 1Nr.

3 Richtlinie 98/34/EG, die „sonstige Vorschrift“

Art. 1Nr.

4 Richtlinie 98/34/EG und als „technische Vorschrift“ das Verbot von Herstellung, Einfuhr, in Verkehr bringen oder Verwendung eines Erzeugnisses

Art. 1Nr.

11 Richtlinie 98/34/EG. Die streitgegenständlichen Regelungen unterfielen keiner dieser Kategorien. Randnummer 36 Zunächst handele es sich weder um „technische Spezifikationen“ noch um „technische Vorschriften“ im vorgenannten Sinne. Damit eine nationale Maßnahme unter die erste Kategorie und den diese charakterisierenden Begriff der „technischen Spezifikation“ falle, sei erforderlich, dass sie sich notwendigerweise auf das Erzeugnis und seine Verpackung als solche beziehe und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlege. Die von der Klägerin gerügten Regelungen des Spielhallengesetzes bezögen sich aber nicht auf Geldspielgeräte bzw. Geldausgabegeräte als solche und legten daher auch nicht deren Merkmale fest. Eine „technische Vorschrift“, i.S.v. Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie setze voraus, dass die streitigen nationalen Vorschriften in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgehen und seine Verwendung nicht bloß beschränken. Erforderlich sei, dass bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten könne, durch die streitigen nationalen Maßnahmen zugelassen wird. Randnummer 37 Das Spielhallengesetz habe aber nicht zur Folge, dass Geldspielgeräte oder Geldausgabegeräte nur noch marginal verwendet werden könnten. Allein der vom Spielhallengesetz unberührte Einsatz von Geldspielgeräten in Gaststätten, aber auch die - ungeachtet der mit dem Spielhallengesetz einhergehenden Beschränkungen - fortbestehende Einsatzmöglichkeit in Spielhallen stünden der Annahme einer verbleibenden bloßen marginalen Verwendung solcher Geräte entgegen. Entsprechendes gelte für Geldausgabeautomaten. Der Klagevortrag zur Verwendung spielhallenspezifischer Geldwechselgeräte mit EC-Cash-Technik ohne andere Verwendungsmöglichkeit stehe dem nicht entgegen, da diese zu reinen Geldwechselgeräten umprogrammiert werden könnten. Randnummer 38 Auch Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34 EG sei nicht einschlägig. Danach sei notifizierungspflichtig eine „sonstige Vorschrift“ „für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können“. Es obliege dem angegangenen Gericht, zu prüfen, ob die von der Klägerin angegriffenen Verbote die Art oder die Vermarktung der Geldspielgeräte bzw. Geldwechselgeräte mit EC-Cash-Technik wesentlich beeinflussen können. Zum Handel mit Geldwechselgeräten mit EC-Cash-Technik, habe die Klägerin vorgetragen, diese Modelle würden spielhallenspezifisch hergestellt. Dies zugrunde legend sei festzustellen, dass die Verwendung der Geldwechselgeräte ohne EC-Cash-Terminal keine wesentliche Beeinflussung der Art des Erzeugnisses darstelle, da die Art des Erzeugnisses von der Nutzung als Geldwechselgerät bestimmt werde. Diese Nutzungsart bleibe aber voll umfänglich erhalten. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgebracht habe, könnten Geldwechselgeräte, wie sie in den Spielhallen zum Einsatz kommen, mit bzw. ohne EC-Cash-Technik als Geldwechselgeräte verwendet werden. Geldwechselgeräte mit EC-Cash-Technik könnten nach Umprogrammierung wie normale Geldwechselgeräte verwendet werden. Eine wesentliche Beeinflussung der Vermarktung dieses Erzeugnisses könne daher nicht festgestellt werden. Randnummer 39 Eine gegenwärtige wesentliche Beeinflussung der Vermarktung von Geldspielgeräten ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des im Spielhallengesetz normierten Mindestabstands einer Spielhalle von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG, und des Verbots von Spielhallen im baulichen Verbund (Mehrfachkonzession), § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG. Zwar gehe damit ohne Zweifel eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen und damit auch der Zahl der Geldspielgeräte einher. Dies beschreibe jedoch lediglich die Betroffenheit von Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34 EG. Eine wesentliche Beeinflussung der Vermarktung im Sinne dieser Vorschrift erfordere hingegen darüber hinaus die Feststellung einer besonderen Qualität des Eingriffs. Diese werde nicht erreicht, da es weiterhin Spielhallen und Gaststätten geben werde, in denen Geldspielgeräte zur Aufstellung gelangen. Allein die Reduzierung des Marktes für Geldspielgeräte im Saarland durch die hier streitigen Maßnahmen, wie von der Klägerin projiziert, um rund ein Drittel stelle keine wesentliche Beeinflussung der Vermarktung dieser Geräte dar. Randnummer 40 Die von der Klägerin angegriffenen Vorschriften seien auch materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Randnummer 41 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, beim Betrieb ihrer Spielhallen das in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG normierte Verbot von Internet-Terminals einzuhalten. Randnummer 42 Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG schütze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben der freien Berufsausübung auch das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Eingriffe in dieses Recht seien nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies sei der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge die angegriffene Regelung. Sie sei als Berufsausübungsregelung und nicht als objektive oder subjektive Berufswahlbeschränkung zu qualifizieren. Denn weder werde der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert, noch werde dieser von besonderen subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht oder die Klägerin verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Die streitgegenständliche Regelung beschränke lediglich die Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit und sei durch eine vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Das Verbot von Internet-Terminals beruhe auf der Erwägung, dass eine Kumulation von Glücksspiel im Internet und des gewerblichen Glücksspielangebots mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages und Spielhallengesetzes nicht vereinbar sei. Zu deren Zielen gehöre unter anderem die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn in Spielhallen auch Glücksspiel im Internet eingerichtet werden dürfte. Hierdurch würde die Gelegenheit zum Online-Glücksspiel in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhielten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht sei. Es sei davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringe. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit Glücksspiel im Internet würde daher für Automatenspieler einen unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Online-Glücksspiel zuzuwenden. Randnummer 43 Ausgehend von diesem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck erweise sich das Verbot jeglichen Aufstellens von Internet-Terminals als rechtmäßig. Dass sich das Saarland nicht wie andere Bundesländer dazu entschlossen habe, das Verbot lediglich auf das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glückspiele im Internet ermöglicht werden, zu beschränken, begründe nicht die Unverhältnismäßigkeit des Verbots. Im Gegenteil spreche die Normklarheit des absoluten Verbots für dessen Rechtmäßigkeit. Der Landesgesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, hinsichtlich des Ziels, Glücksspiele im Internet über Internet-Terminals auszuschließen, dem Verwaltungsvollzug die Aufklärbarkeit der in tatsächlicher Hinsicht schwierigen Frage zu überlassen, ob dieses Ziel auch über die Software von Internet-Terminals erreicht werden kann. Der Gesetzgeber habe hier zum einen in den Blick nehmen dürfen, inwieweit solche Einschränkungen der Nutzung technisch überhaupt sicher realisiert werden können. Andererseits habe er den Kontrollaufwand der mit der Überwachung von Spielhallen betrauten Behörden berücksichtigen dürfen. Im Ausgleich der widerstreitenden Interessen sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für ein absolutes Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen ausgesprochen habe. Randnummer 44 Darüber hinaus bezwecke die Vorschrift, dass der Spieler zur Internetnutzung das Spiel unterbrechen und die Spielhalle verlassen müsse. Mit der Regelung werde das Anliegen verfolgt, der Kumulation potentiell suchtgefährdenden Verhaltens entgegen zu wirken und dem Spielerschutz in der Weise zu dienen, dass die durch das Internetverbot erzwungene Spielpause es dem Spieler ermöglichen solle, vom Spielgeschehen Abstand zu nehmen. Auch dies rechtfertige das Verbot jeglichen Aufstellens von Internet-Terminals. Randnummer 45 Dass es für Spielbanken keine solche Regelung gebe, verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn zwischen Spielhallen und Spielbanken bestünden Unterschiede, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ungleiche Behandlung rechtfertigten. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, Internet-Terminals würden in den saarländischen Spielbanken nicht vorgehalten. Von daher liege eine ungleiche Duldung der Veranstaltung von Online-Glücksspielen in Spielbanken nicht vor. Der Gesetzgeber sei Spielbanken betreffend nicht zum Handeln aufgerufen gewesen. Er müsse nicht jede abstrakte Möglichkeit der Betätigung von Spielbanken parallel zum Recht der Spielhallen regeln. Randnummer 46 Des Weiteren könne die Klägerin nicht die Feststellung beanspruchen, nicht verpflichtet zu sein, beim Betrieb ihrer Spielhallen das in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG normierte (partielle) Rauchverbot zu beachten. Randnummer 47 Die von der Klägerin mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gerügte Ungleichbehandlung gegenüber staatlichen Spielbanken könne nicht festgestellt werden. Mit Rücksicht auf den Nichtraucherschutz seien sowohl Spielbanken als auch Spielhallen dem Verbot des Rauchens nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SNRSG unterworfen, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielbanken eine Gaststätte betrieben werde. Wenn in den Spielbanken und Zweigspielbetrieben, wie von der Klägerin vorgetragen, Speisen und Getränke an die Gäste verabreicht würden, finde demzufolge das absolute Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SNRSG Anwendung. Eine Ungleichbehandlung gegenüber staatlichen Spielbanken läge allenfalls dann vor, wenn sich eine Spielbank - entgegen dem gegenwärtig üblichen Konzept - dazu entschließen würde, auf jegliche Bewirtung der Gäste zu verzichten. In dieser Konstellation wäre in der Spielbank bzw. dem Zweigspielbetrieb das Rauchen erlaubt. Demgegenüber wäre es in Spielhallen, in denen gleichfalls keine Speisen oder Getränke verabreicht werden, nur in untergeordneten und abgetrennten Bereichen erlaubt zu rauchen. Dass der Landesgesetzgeber für diesen hypothetischen Fall das Spielbankgesetz nicht parallel zum Spielhallengesetz im Jahr 2012 angepasst habe, begründe keine Art. 3 GG zuwiderlaufende Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber habe insoweit von der - auch von der Klägerin bis heute nicht in Frage gestellten - Lebenswirklichkeit ausgehen können, dass in Spielbanken und Zweigspielbetrieben seit Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SNRSG im Jahr 2010 auch weiterhin regelmäßig Speisen und Getränke an die Gäste verabreicht werden. Nicht jeder denkbare zukünftige Geschehensablauf erfordere bei Einschränkungen der gewerblichen Betätigung ein präventives Tätigwerden des Gesetzgebers in tatsächlich anders gelagerten Bereichen. Randnummer 48 Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des gesetzlichen Nichtraucherschutzes in Spielhallen und Spielbanken lasse sich gegenwärtig auch nicht aufgrund des von der Klägerin vorgetragenen unterschiedlichen Verwaltungsvollzugs des Nichtraucherschutzgesetzes in Spielhallen und in Spielbanken feststellen. In diesem Zusammenhang sei relevant, dass der für den Verwaltungsvollzug in Spielhallen zuständige Beklagte erst mit dem Aufgreifen von Verstößen gegen den Nichtraucherschutz in Spielhallen begonnen habe und andererseits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht habe festgestellt werden können, dass das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium Verstöße gegen den Nichtraucherschutz in Spielbanken oder deren Zweigspielbetrieben, etwa in Bezug auf deren Bistros und Bars, auch nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.11.2014 – 1 B 351/14 – systematisch dulde. Randnummer 49 Soweit die Klägerin mit ihren beiden Hilfsanträgen zum partiellen Rauchverbot eine Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen eines behördlichen Einschreitens wegen Missachtens des Rauchverbots herbeiführen wolle, könne sie die jeweils begehrte Feststellung bereits deshalb nicht erlangen, weil es in beiden Fällen an der erforderlichen räumlichen Unterordnung des im jeweiligen Hilfsantrag beschriebenen Raucherbereichs mangele. Dabei handele es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der der konkretisierenden Auslegung bedürfe und eine deutliche sowohl räumliche als auch funktionale Unterordnung verlange. Mit einer - wie im 1. Hilfsantrag bezeichneten - Fläche des Raucherbereichs von lediglich „weniger als 50%“, d.h. auch im Falle von 49%, sei bereits eine wahrnehmbare räumliche Unterordnung des Raucherbereichs nicht gewährleistet. Eine solch geringe Differenz würde den Kunden das Angebot gleichwertiger Bereiche für Nichtraucher und Raucher vermitteln. Vergleichbares gelte bei einem Raucherbereich von „weniger als 40% der Gesamtnutzfläche“. Ausweislich der Gesetzesbegründung knüpfe der Gesetzgeber mit der Begrifflichkeit „untergeordneten Bereich“ nicht nur an die Größe, sondern auch an die Bedeutung des Raumes für den Betrieb der jeweiligen Spielhalle im Vergleich zu den sonstigen Räumlichkeiten an: „Die Möglichkeit, in Spielhallen zu rauchen, wird stark begrenzt und ist lediglich noch in untergeordneten und abgetrennten Bereichen zulässig, also in gegenüber der Spielhalle kleineren belüfteten Nebenräumen, die baulich so abgegrenzt sind, dass Gefahren durch Passivrauchen nicht bestehen.“ Aus diesem Ziel, die Möglichkeit, in Spielhallen zu rauchen, stark zu begrenzen, lasse sich ableiten, dass auch das Angebot, welches der Betreiber den Gästen mit einem Raucherbereich unterbreiten dürfe, gegenüber dem Hauptraum deutlich untergeordnet sein müsse. Damit vereinbar sei offensichtlich kein Raucherbereich, der - wie von der Klägerin zur Entscheidung gestellt - in seiner Grundfläche mehr als ein Drittel der Spielhallenfläche umfasse. Randnummer 50 Auch die Regelung in § 7 Abs. 1 SSpielhG, wonach die Sperrzeit für Spielhallen täglich um 04.00 Uhr beginne und um 10.00 Uhr ende, somit sechs Stunden umfasse, sei nicht zu beanstanden, so dass der diesbezügliche Feststellungsantrag ebenfalls abzuweisen sei. Randnummer 51 Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. § 7 Abs. 1 SSpielhG stelle eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung dar. Es sei augenfällig, dass die sechsstündige Schließung der Spielhallen geeignet sei, eine Spielpause in Spielhallen herbeizuführen. Damit werde ein Zweck des Spielhallengesetzes nicht nur gefördert, was für die Eignung seiner Regelung ausreichen würde, sondern erreicht. Für die Beschränkung der Betriebszeiten sprächen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Die zwangsweisen Ruhe- oder Unterbrechungszeiten, die den Anreiz zum Weiterspielen hemmen oder unterbrechen sollten, seien zumindest förderlich, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern bzw. einer Spielsucht entgegenzuwirken und damit die in § 1 Satz 1 GlüStV formulierten Gemeinwohlziele zu erreichen. Auch verstoße die Differenzierung zwischen Spielhallen und Spielbanken sowie zwischen Spielhallen und Gaststätten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei bei der Prüfung der Einhaltung des Gleichheitssatzes von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, hier in Gestalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung, nachteilig auswirken könne. Daran gemessen sei die unterschiedliche Regelung der Sperr- bzw. Öffnungszeiten für Spielhallen, Spielbanken sowie Gaststätten aber nicht verfassungswidrig. Für Erlaubnis und Betrieb einer Spielbank (mit sog. kleinem Spiel, d.h. Automatenspiel) gälten besondere Bestimmungen, die bedeutsam und mit Gewicht von den Bestimmungen des Spielhallengesetzes abwichen. Der Betrieb von Spielbanken in überwiegend staatlicher Trägerschaft - wie sie § 5 Abs. 1 SpielbG-Saar vorsehe und so auch von den beiden vorhandenen Spielbanken und ihren organisatorisch und aufsichtsrechtlich angebundenen unselbständigen Zweigspielbetrieben (Automatenspielsäle) erfüllt würden - ermögliche eine im Interesse der Gefahrenabwehr bessere Betriebssteuerung und schlankere Kontrollmechanismen, weil eigene Erwerbsinteressen nicht berührt würden und Kontrollierende und Kontrollierte in dieselben öffentlich-rechtlichen Strukturen – zu nennen sei hier insbesondere die Kontrolle durch den Obersten Rechnungshof mit strikten dienstlichen Sanktionen – eingebunden seien. Bereits durch die gesetzlich vorgegebene Organisationsstruktur werde einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs - unter dieser sei die im wirtschaftlichen Sinne „ausbeuterische“ Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes zu verstehen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen - besser entgegengewirkt. Dies werde verstärkt durch weitere Kontrollmechanismen. Die strengen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Spielbanken und der ihnen angegliederten Automatenspielsäle und die Aufsichts- und Kontrollmechanismen bezüglich des Besucherkreises, die auf ein breites Publikum eine eher abschreckende Wirkung haben könnten, rechtfertigten eine prinzipiell unterschiedliche Regelung der Öffnungs- bzw. Sperrzeiten für private Spielhallen und überwiegend in öffentlicher Hand betriebene Automatenspielsäle als Spielbankzweigbetrieb. Randnummer 52 Gleichfalls sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Hinblick auf die seit dem 1.7.2012 abweichende Regelung der Sperrzeit bei Gaststätten, die um 5 Uhr beginne und um sechs Uhr ende, nicht feststellbar. Das Gaststättengesetz verfolge mit seinen Regelungen vor allem den Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Gaststättenpersonals und der Gaststättenbesucher sowie den Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor erheblichen Umwelteinwirkungen, Belästigungen und Nachteilen und knüpfe damit unmittelbar an den Betrieb der Gaststätte an. Die Sperrzeitregelung für Spielhallen verfolge demgegenüber vor allem das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes durch Verknappung der zeitlichen Verfügbarkeit von Geldspielautomaten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 7 SSpielhG (LT-Drs. 15/15, S. 74) habe der Gesetzgeber im Bereich der Spielhallen die jederzeitige Verfügbarkeit für gefährdete Spieler einschränken wollen, um ein „Abkühlen“ durch die erzwungene Pause herbeizuführen und dadurch das rauschhafte Weiterspielen über einen langen Zeitraum zu begrenzen. Durch die einheitliche Zeitbestimmung habe die Möglichkeit einer Umgehung der Sperrzeit durch Wechsel von einer Spielhalle in eine andere mit abweichenden Öffnungszeiten ausgeschlossen werden sollen. Beginn und Ende der Sperrzeit seien so ausgestaltet, dass in diesem Zeitraum auch die meisten Gaststätten geschlossen seien, so dass auch ein Ausweichen auf die dort aufgestellte geringere Anzahl an Automaten weitestgehend ausgeschlossen werde. Diese unterschiedliche Zielrichtung der gaststättenrechtlichen und glücksspielrechtlichen Sperrzeitregelungen rechtfertige die unterschiedliche gesetzliche Festsetzung der Sperrzeit für Gaststätten und Spielhallen. Randnummer 53 Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 8 Abs. 2 SSpielhG normierten Anforderungen (Verbot des Aufstellens von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann) einzuhalten. Randnummer 54 Ein Verstoß gegen Art 12 GG sei offensichtlich ausgeschlossen. Das Verbot von Geldausgabeautomaten in Spielhallen nach § 8 Abs. 2 SSpielhG sei eine geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Regelung zum Schutz der Spieler. Die Möglichkeit, sich in einer Verlustphase schnell neue Barmittel zu beschaffen und am gleichen Geldspielgerät weiter zu spielen, sei erheblich eingeschränkt, wenn die Spielhalle erst verlassen werden müsse. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von Geldausgabeautomaten bei Spielbanken sei aus den dargelegten Erwägungen zur Sperrzeit und den strengen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Spielbanken sowie den Aufsichts- und Kontrollmechanismen bezüglich des Besucherkreises ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 55 Auch unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt einer Kumulation/Addition der den Betrieb einer Spielhalle treffenden baurechtlichen und ordnungsrechtlichen Beschränkungen wie auch steuerrechtlichen Belastungen könne keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG gesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zunächst die Erhebung der Spielvergnügungssteuer aufgrund des saarländischen Vergnügungssteuergesetzes nicht mit in die Gesamtwirkung der Spielhallen betreffenden Regelungen mit einzubeziehen. Die Rechtsfigur des sogenannten kumulativen oder additiven Grundrechtseingriffs erlaube es nicht, alle für sich betrachtet zulässigen Grundrechtseingriffe gegen einen Grundrechtsträger in einer Gesamtbetrachtung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als unzulässigen kumulativen Grundrechtseingriff zu qualifizieren. Zumindest sei für eine kumulative Gesamtbetrachtung erforderlich, dass es sich um Eingriffe mit gleichem Regelungsziel in den gleichen Lebensbereich handele. Daran fehle es fallbezogen. Die Erhebung der Vergnügungssteuer diene vornehmlich der Erzielung von Steuereinnahmen, während die gewerbe- und glücksspielrechtlichen Beschränkungen der Bekämpfung der Spielsucht dienten. Im Übrigen sei auch bei einer Berücksichtigung sämtlicher von der Klägerin angeführten Beschränkungen bzw. Belastungen nicht davon auszugehen, dass diese gegenwärtig die berufliche Tätigkeit der Klägerin unmöglich oder unzumutbar machten. Das belegten allein schon die von der Klägerin selbst angegebenen aktuellen Umsätze. Ungeachtet der in jüngerer Zeit zu verzeichnenden Umsatzrückgänge seien diese weiterhin mehr als beachtlich. Als Berufsausübungsregelung seien die Beschränkungen danach nicht zu beanstanden. Wie sich die Situation der Klägerin nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist der §§ 29 Abs. 4 GlüStV, 12 Abs. 1 SSpielhG - auch mit Blick auf die Befreiungsmöglichkeiten nach § 12 Abs. 2 SSpielhG - darstellen werde, sei nicht Gegenstand des zur Entscheidung anstehenden Klagebegehrens und könne daher dahinstehen. Randnummer 56 Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin angefochtenen Regelungen gegen Art. 56 AEUV verstoßen, weil sie deren Anforderungen an Geeignetheit und Kohärenz widersprächen. Zunächst könne dahinstehen, ob vorliegend überhaupt ein für die Anwendung von Art. 56 AEUV ausreichender grenzüberschreitender Bezug vorhanden sei. Soweit die Klägerin hierfür anführe, dass ihre in Grenznähe befindlichen Spielhallen regelmäßig von Spielern aus Frankreich frequentiert würden, erscheine sehr fraglich, ob dies bereits eine Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV zu begründen vermöge. Dies bedürfe aber keiner weiteren Vertiefung, weil selbst bei Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV ein Verstoß der von der Klägerin angefochtenen Regelungen gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht erkennbar sei. Die zu überprüfenden Regelungen würden nicht durch das Vorgehen in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert, dass ihre Geeignetheit zur Erreichung der verfolgten Ziele in Frage gestellt würde. Der gesamte Glücksspielmarkt sei zunehmend strengen Regeln unterworfen, die sich in ihrer konkreten Ausgestaltung durchaus voneinander unterschieden. Letzteres stehe der Kohärenz dieser Regelungen allerdings nicht entgegen. Das Kohärenzgebot dürfe nicht als Uniformitätsgebot missverstanden werden und auch nicht als ein Gebot zur Optimierung der Zielverwirklichung. Ein Mitgliedstaat sei demnach nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dasselbe Konzept zu verfolgen. Auch für den in den Vergleich einbezogenen Spielbankenmarkt gebe es umfangreiche Vorgaben, die teilweise strenger seien als diejenigen für Spielhallen, teilweise aber hinter diesen zurückblieben. Dass die für Spielhallen verfolgte Politik durch die Regelungen für den Bereich der Spielbanken ihrer Wirksamkeit beraubt werden könnte, sei nicht ersichtlich. Die für das Glücksspiel in Gaststätten verfolgte Politik laufe den hier zu überprüfenden Regelungen ebenfalls nicht zuwider. Es bestünden vielmehr insbesondere auf bundesrechtlicher Ebene (wie etwa in der Spielverordnung und in dem Jugendschutzgesetz) zahlreiche Regelungen, welche eine Eindämmung des Glücksspiels auch im Bereich von Gaststätten bezweckten. Dies gelte schließlich auch für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet, welche nach § 4 Abs. 4 GlüStV und § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGlüG sogar gänzlich verboten seien. Dass es bei der faktischen Durchsetzung dieses Verbots Probleme gebe, sei für die Prüfung der Kohärenz nicht entscheidend. Randnummer 57 Soweit die Klägerin eine Berücksichtigung des schleswig-holsteinischen Sonderwegs nach dessen Glücksspielgesetz in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 8.2.2013 anmahne, biete auch dies keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Insoweit habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass, selbst wenn man annehmen wollte, dass die weniger strenge Regelung von Schleswig-Holstein die Kohärenz der Verbotspolitik der übrigen Länder habe beeinträchtigen können, die Anwendung dieser liberalen Regelung zeitlich auf weniger als 14 Monate und räumlich auf ein Bundesland begrenzt gewesen sei. Von daher stelle das vorübergehende Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den anderen Ländern geltenden Beschränkungen zur Erreichung der verfolgten Ziele des Allgemeinwohls nicht ernsthaft in Frage. Folglich seien die 15 anderen Länder nicht verpflichtet gewesen, ihre Regelung in diesem Bereich allein deshalb zu ändern, weil ein einzelnes Land für einen begrenzten Zeitraum eine liberalere Politik verfolgt habe. Die negative Feststellungsklage habe daher insgesamt abgewiesen werden müssen. Randnummer 58 Am 20.3.2015 hat die Klägerin gegen das ihr am 2.3.2015 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – bis zum 1.7.2015 – hat die Klägerin die Berufung mit am 30.6.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die unionsrechtliche Notifizierungspflicht der beanstandeten Vorschriften des Saarländischen Spielhallengesetzes anhand der Richtlinie 98/34/EG (sogenannte Informationsrichtlinie) verneint und ebenso fehlerhaft die Vereinbarkeit der Vorschriften mit höherrangigem Recht bejaht. I. Randnummer 59 Der Begriff der technischen Vorschrift sei weit zu verstehen. Zu den „sonstigen Vorschriften“, also solchen, die in einem Mitgliedstaat oder einem großen Teil dieses Staates verbindlich sind und die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses „wesentlich“ beeinflussen können, zählten auch Regelungen, die – wie etwa das Verbot, Geldspielgeräte außerhalb von Spielcasinos zu betreiben – den Handel mit Automaten bzw. Geldspielgeräten wesentlich betreffen, indem sie die Nutzungskanäle für sie verringern. Unzutreffend sei insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständlichen Regelungen beeinflussten die Art oder die Vermarktung der Geldspielgeräte bzw. Geldwechselgeräte mit EC-Cash-Technik nicht wesentlich, da Geldwechselgeräte mit EC-Cash-Technik nach Umprogrammierung wie normale Geldwechselgeräte verwendet werden könnten. Falsch sei auch die Annahme, eine gegenwärtige wesentliche Beeinflussung der Vermarktung von Geldspielgeräten ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Mindestabstands einer Spielhalle zu einer anderen Spielhalle (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG) und des Verbots von Spielhallen im baulichen Verbund (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG). Dahinter stehe die irrige Annahme des Verwaltungsgerichts, die Reduzierung des Marktes für Geldspielgeräte im Saarland um rund ein Drittel begründe keine wesentliche Beeinflussung der Vermarktung dieser Geräte. Zweck des Notifizierungsverfahrens sei es, laufende Regelungsvorhaben in den Mitgliedstaaten für Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten und die Kommission transparent zu machen, um frühzeitig mögliche Hemmnisse für den Binnenmarkt zu identifizieren und den betreffenden Mitgliedstaat darauf aufmerksam zu machen, damit dieser diese noch rechtzeitig abwenden könne. Hiervon ausgehend sei richtigerweise danach zu fragen, ob eine Regelung geeignet sei, infolge der ihr zugeschriebenen Beeinflussung der Art und/oder Vermarktung des betroffenen Erzeugnisses ein wesentliches Handelshemmnis zu begründen. Dass der Begriff der „sonstigen Vorschrift“ nicht jedwede Bestimmung umfasse, welche die Absatzmöglichkeiten des Erzeugnisses beeinflussen könne, sei unbestritten, da eine Begriffsdefinition anderenfalls entbehrlich wäre. Andererseits müsse eine „wesentliche Beeinflussung der Art oder Vermarktung eines Erzeugnisses“ in Abgrenzung zu dem Begriff des „Verbots“

Art. 1

Nr.11 der Informationsrichtlinie bereits weit vor der Schwelle gegeben sein, ab der bloß noch eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten könne, möglich sei. Anderenfalls wäre der Begriff der sonstigen Vorschrift überflüssig. Die Lösung sei zwischen den beiden Extremen anzusiedeln und betreffe auch und gerade Fälle der quantitativen Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses, sofern sie die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten. Die pauschale Behauptung, eine Verringerung der zugelassenen Stätten für Automatenspiele als solche löse die Notifikationspflicht unter keinen Umständen aus, sei ersichtlich falsch und durch den Europäischen Gerichtshof widerlegt, der mit Urteil vom 11.6.2015 (Rechtssache C-98/14) zur Auslegung von Art. 1 Nr. 11 Richtlinie 98/34/EG festgestellt habe, dass nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielcasinos verbieten, technische Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung seien, die als Entwurf gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie übermittelt werden müssten. Das Verbot, Automatenspiele außerhalb von Spielcasinos zu betreiben, verringere die Nutzungskanäle für die betroffenen Spiele und bewirke eine quantitative Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen. Der EuGH habe nunmehr klargestellt, dass derart weitreichende Vorschriften die Vermarktung der Automatenspiele wesentlich beeinflussen könnten. Diese Bewertung habe er in seinem Urteil vom 19.7.2012 in der Rechtssache C-213, 214 und 217/11 – Fortuna, Grand und Forta – pro forma noch dem vorliegenden nationalen Gericht überlassen. Allerdings habe der EuGH dem vorlegenden Gericht aufgegeben, zu berücksichtigen, dass die Verringerung der zugelassenen Stätten für Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielcasinos sowie der dort benutzbaren Spielautomaten einhergehe. Des Weiteren sei zu prüfen, ob die Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen so programmiert oder umprogrammiert werden können, dass sie in Casinos als Glücksspielautomaten verwendet werden können, die höhere Gewinne ermöglichen und folglich eine größere Gefahr der Abhängigkeit des Spielers vom Spiel darstellen, was ihre Art wesentlich beeinflussen könnte. Hieraus folge unzweifelhaft, dass bereits die Verringerung der zugelassenen Stätten für Automatenspiele die Notifizierungspflicht auslösen könne. Wie die Reduzierung bewirkt werde, sei insoweit unerheblich. Entscheidend sei das Ergebnis. Ebenso deutlich werde, dass die bloße Möglichkeit, Automaten zum Zwecke einer weiteren Verwendung umzuprogrammieren, der Qualifikation nationaler Bestimmungen als sonstige Vorschriften

Art. 1Nr.

4 der Informationsrichtlinie nicht entgegenstehe, da die Umprogrammierung die Art der Automaten wesentlich beeinflussen könne. Randnummer 60 1. Hiervon ausgehend bedeute § 8 Abs. 2 SSpielhG eine wesentliche Beeinträchtigung der Vermarktung von Geldausgabeautomaten. Nach der genannten Vorschrift dürfe der Erlaubnisinhaber das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen, dulden oder begünstigen, was nichts anderes als ein Totalverbot entsprechender Systeme darstelle. Dies sei deshalb bedeutend, weil die in den Spielhallen zum Einsatz kommenden Systeme nicht mit herkömmlichen Geldautomaten vergleichbar seien, sondern speziell für den Spielhallenmarkt konzipiert und den dortigen Geldverwaltungssystemen angepasst bzw. in diese integriert seien. Betreffe das Verbot des § 8 Abs. 2 SSpielhG mithin spielhallenspezifische Systeme, so falle es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das fälschlich undifferenziert von „Geldausgabegeräten“ spreche, bereits unter die dritte Kategorie technischer Vorschriften im Sinne der Informationsrichtlinie, die ein Verbot insbesondere der Verwendung eines Erzeugnisses betreffe und einschlägig sei, wenn die Maßnahmen keinen Raum für eine andere als bloß marginale Verwendung, wie man sie für das betroffene Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen. Unerheblich sei insoweit, dass der Markt für spielhallenspezifische Geldausgabesysteme vergleichsweise klein sei. Die Regelungen für die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Informationsrichtlinie seien abschließend. Eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit, nach der nationale Maßnahmen, die nur verhältnismäßig geringfügige Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr hätten, von der Mitteilungspflicht der Richtlinie 98/34 ausgenommen wären, existiere nicht. Jedenfalls aber handele es sich bei § 8 Abs. 2 SSpielhG um eine „sonstige Vorschrift“

Art. 1Nr.

4 der Richtlinie 98/34. Denn das Verbot beeinträchtige den Handel mit den spielhallenspezifischen Geldverwaltungssystemen unmittelbar, indem es die Nutzungskanäle verringere. Die Beeinträchtigung sei auch wesentlich. Für Hersteller und Aufsteller von Geldausgabeautomaten entfalle infolge des Verbots ein lukrativer Markt, der in etwa so groß sei, wie der gesamte Markt für Geldausgabeautomaten der Banken. Wesentlich beeinflusst werde erst recht die Vermarktung spielhallenspezifischer Geldverwaltungssystemen mit EC-Cash-Technik. Für entsprechende Systeme bestehe außerhalb von Spielhallen – mit Ausnahme der Spielbanken bzw. Zweigspielbetriebe der S…-Spielbank GmbH – keinerlei Verwendungsmöglichkeit mehr, was dem Verbot einer bestimmten Produktkategorie gleichkomme. Dass die Systeme nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu reinen Geldwechselgeräten umprogrammiert werden könnten, sei unerheblich und ändere nichts daran, dass entsprechende Systeme mit Geldausgabefunktion in Spielhallen nicht mehr aufgestellt werden dürften. Unberücksichtigt bleibe ferner, dass ein Geldverwaltungssystemen mit EC-Cash-Technik etwas grundlegend anderes sei, als ein Geldwechselgerät. Die Entfernung der EC-Cash-Technik aus Geldverwaltungssystemen erfordere umfassende technische Modifikationen und beeinflusste die Art des Erzeugnisses wesentlich, was sich nicht zuletzt an dem unterschiedlichen Preis und Design von Geldverwaltungssystemen mit und ohne EC-Cash-Technik ablesen lasse. Jedenfalls handele es sich bei § 8 Abs. 2 SSpielhG nach alldem um eine „sonstige Vorschrift“

Art. 1Nr.

4 der Informationsrichtlinie und damit um eine notifizierungspflichtige „technische Vorschrift“

Art. 1Nr.

11 der Richtlinie 98/34/EG. Randnummer 61 Unerheblich sei dabei auch, dass es sich bei der Vorschrift um Landesrecht handele, welches zwangsläufig nur im Saarland gelte. Das Saarland sei als Land der Bundesrepublik Deutschland ein auf höchster subnationaler Ebene gleichgeordnetes Glied im föderalen System mit eigener Staatlichkeit. Insoweit handele es sich um einen „großen Teil“ des Mitgliedstaates

Art. 1Nr.

11 der Informationsrichtlinie, was sich bereits aus der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.5.2006 (ABl. C 127/14) veröffentlichten sogenannten „Liste der Behörden, die – neben den Regierungen der Mitgliedstaaten – verpflichtet sind, Entwürfe technischer Vorschriften mitzuteilen“ ergebe. In der Liste würden die 16 Bundesländer ausdrücklich als Verpflichtete benannt. Der Begriff eines „großen Teils eines Mitgliedstaats“ umfasse nicht nur die in geringer Zahl denkbaren Fälle, dass eine Regierung den nach Einwohnerzahl oder anderen Parametern größten Teil eines Mitgliedstaats umfasse, sondern auch Regelungen der einzelnen Bundesländer, unabhängig von ihrer flächenmäßigen Größe. Randnummer 62

  1. Auch die Vermarktung von Geldspielgeräten werde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die streitgegenständlichen Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes in deren Gesamtheit wesentlich beeinflusst. In Kombination mit dem Mindestabstand von 500 m Luftlinie zwischen Spielhallen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG), dem Verbot sogenannter Mehrfachkonzessionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG) sowie den bauplanungsrechtlichen Vorgaben führten sie zu einem faktischen Errichtungsverbot neuer Spielhallen und spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist des § 12 Abs. 1 SSpielhG zu einer massiven Marktbereinigung. Von den verbliebenen 221 Spielhallen würden 52 Spielhallen nach Ablauf der Übergangsregelungen wegen Verstoßes gegen das Verbundverbot keine glücksspielrechtliche Erlaubnis mehr erhalten. 52 weiteren Spielhallen würden die Erlaubnisse wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot versagt werden. Darüber hinaus würden 104 weitere Spielhallen wegen des Zusammentreffens von Verbundverbot und Abstandsgebot keine glücksspielrechtliche Erlaubnis mehr erhalten. Im Ergebnis würden damit von ursprünglich 221 Spielhallen lediglich 13 Spielhallen im Saarland verbleiben können, was einem fast vollständigen Verbot gleichkomme. Damit werde sich im Saarland ab 2017 der Bestand an Geldspielgeräten in Spielhallen von vormals 2.668 (Stand 1.1.2014) auf 156 reduzieren, was einem Rückgang von etwa 93 % entspreche und bedeute, dass die Vermarktung von Geldspielgeräten im Saarland unzweifelhaft wesentlich beeinflusst werde. Randnummer 63 Dass Geldspielgeräte nicht nur in Spielhallen, sondern auch in der Gastronomie zur Aufstellung gelangen könnten, ändere hieran nichts, zumal es sich insoweit bereits regelmäßig um unterschiedliche Gerätetypen handele. Einen Bestand von 1.832 Geldspielgeräten in der Gastronomie unterstellt, seien im Saarland zum 1.1.2014 insgesamt 4.500 Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten aufgestellt gewesen. Deren Zahl werde sich allein infolge der Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes auf 1.988 verringern, was – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht einer Reduzierung des Marktes für Geldspielgeräte im Saarland um rund ein Drittel, sondern einem Rückgang von rund 56 % entspreche. Die Reduzierung des Marktes für Geldspielgeräte um rund 56 % sei aber geeignet, die Vermarktung dieser Geräte wesentlich zu beeinflussen, indem sie die Nutzungskanäle mehr als halbiere. Der Markt werde sich künftig weiter verkleinern. Denn auch die Anforderungen an die Aufstellung von Geldspielgeräten seien mit der
  2. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4.11.2014 erheblich verschärft worden. Das Saarländische Spielhallengesetz wirke vor diesem Hintergrund auf die Vermarktung von Geldspielgeräten umso gravierender. Die Einbußen seien von den Automatenherstellern nicht durch die Erschließung alternativer Märkte aufzufangen, da die von der PTB zuzulassen Geldspielgeräte nur in den in § 1 Abs. 1 SpielV genannten Örtlichkeiten und nur in Deutschland aufgestellt werden dürften. Randnummer 64 In ihrer Gesamtheit erschwerten die Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes aufgrund ihrer kumulativen Wirkungen die Vermarktung von Geldspielgeräten damit wesentlich und seien daher insgesamt als „sonstige Vorschriften“

Art. 1Nr.

4 der Richtlinie 98/34/EG zu qualifizieren, die die Vermarktung von Geldspielgeräten wesentlich beeinflussen, und hätten damit als „technische Vorschriften“

Art. 1Nr.

11 der Informationsrichtlinie auch insgesamt notifiziert werden müssen. Dementsprechend habe etwa das Land Brandenburg noch am 13.11.2012 die für den 15.11.2012 vorgesehene Verabschiedung des dem Saarländischen Spielhallengesetz ähnlichen Brandenburgischen Spielhallengesetzes gestoppt und den Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt. Wegen des breiten Anwendungsbereichs der Informationsrichtlinie sei ferner der Entwurf des Ersten GlüÄndStV in seiner Gesamtheit ebenso notifiziert worden wie der GlüStV (2006/658/D) oder die Fünfte Verordnung zur Änderung der SpielV (2005/409/D). Der Verstoß gegen die Notifizierungspflicht stelle einen groben Formfehler dar, der die Ungültigkeit der Vorschriften und ihre Unanwendbarkeit auf einzelne zur Folge habe. Dies gelte sowohl für § 8 Abs. 2 SSpielhG als auch für die übrigen Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes, die als „sonstige Vorschriften“ gemäß Art. 1 Nr. 4 der Informationsrichtlinie allesamt als „technische Vorschriften“

Art. 1Nr. 11 der Informationsrichtlinie zu notifizieren seien. Randnummer 65 Dass der Glü

StV selbst notifiziert worden sei, ändere nichts an dem Erfordernis der Notifizierung des Saarländischen Spielhallengesetzes, da die streitgegenständlichen Regelungen in ihrer Gesamtheit gegenüber dem GlüStV eine eigenständige und erhebliche Verschärfung begründeten, die ihrerseits nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie eine erneute Notifizierungspflicht auslöse. II. Randnummer 66 Die angegriffenen Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes seien auch materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Randnummer 67 1. Das Verbot von Internet-Terminals in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG verletze sie, die Klägerin, in ihren Grundrechten und verstoße darüber hinaus gegen Unionsrecht. Randnummer 68

  1. a)Das Verbot verletze Art. 12 Abs. 1 GG. Randnummer 69 Das Betreiben einer Spielhalle unterfalle als berufliche Tätigkeit dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit und werde durch § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG beeinträchtigt. Regelungen, die den Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhinderten oder diesen von besonderen subjektiven Voraussetzungen abhängig machten, seien als Berufsausübungsregelungen nur dann gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen ließen. Hieran fehle es. Die Regelung solle Internetangebote, „die zur Umgehung der Vorschriften genutzt werden könnten oder ein problemloses Ausweichen ermöglichen“ (LT-Drs. 15/15, Seite 73) ausschließen. Sie müsse vor dem Hintergrund der § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 GlüStV gesehen werden und solle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit Glücksspiel im Internet verhindern, die für Automatenspieler einen unerwünschten Anreiz biete, sich auch dem Online-Glücksspiel zuzuwenden. Die dieser Prämisse zugrunde liegende Gleichsetzung von „Online-Glücksspiel“ und „Internet-Terminals“ sei falsch. Eine spezifische Gefährdungslage, zu deren Beseitigung ein Totalverbot reiner Internet-Terminals in Spielhallen dienen könnte, bestehe weder in Bezug auf das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) noch auf das in § 21 Abs. 2 GlüStV normierte“ Trennungsgebot“ von Sportwetten und Spielhallen, weshalb sich das Verbot von Internet-Terminals bereits als ungeeignet erweise. § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG richte sich vielmehr gegen eine Gefahr – Internet-Glücksspiel in Spielhallen –, die tatsächlich nicht bestehe. Bereits heute würden Sportwetten flächendeckend im Internet angeboten und seien dort rund um die Uhr legal verfügbar. Ein isoliertes Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen mache zu ihrer Bekämpfung keinerlei Sinn. Das werde insbesondere deutlich, wenn man die üblicherweise genutzten internetfähigen „Smartphones“ in Betracht ziehe, mithilfe derer die Besucher problemlos und ungefiltert jederzeit und überall im Internet surfen könnten. Im Übrigen hätten die bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Spielhallengesetzes in Spielhallen vorgehaltenen Internet-Terminals – wie jeder andere Internet-PC in einem „normalen“ Internetcafé auch – nicht der Teilnahme an Online-Sportwetten gedient, sondern dem „Surfen“ im Internet. Die Nutzer hätten die Möglichkeit gehabt, ihre E-Mails zu checken, zu chatten, einzukaufen oder Nachrichten zu lesen. Es handele sich bei den Terminals um speziell für den Einsatz in Spielhallen konzipierte Geräte, die – ohne ein Angebot an speziellen Spielen – einen technisch kontrollierten Zugang zum Internet böten. Die Hersteller böten für ihre Geräte zudem Filter an, die nicht nur Websites mit pornographischen und gewaltverherrlichenden Inhalten sperren könnten, sondern auch den Zugang zur Website mit Glücksspielangeboten blockierten. Vor diesem Hintergrund bestehe bereits in technischer Hinsicht für die Besucher von Spielhallen regelmäßig keine Möglichkeit, sich über die Internet-Terminals dem Online-Glücksspiel zuzuwenden. Ein wirtschaftliches Interesse der Spielhallenbetreiber daran, dass Kunden über Internet-Terminals an Online-Glücksspiel in teilnähmen, bestehe nicht. Die Spielhallenbetreiber würden hierdurch nur Umsatzeinbußen erleiden, da die für die Wetten und Ähnliches aufgewendeten Beträge nicht mehr für das gewerbliche Geldspiel zur Verfügung stünden und – anders als bei dem bereits durch § 21 Abs. 2 GlüStV in Spielhallen verbotenen Betrieb von Sportwettterminals – bei der Teilnahme an Internet-Glücksspielen über klassische Internet-Terminals keinerlei Provisionszahlungen an die Betreiber der Terminals erfolgten. Da über Internet-Terminals in Spielhallen folglich gar keine Online-Glücksspiele angeboten und die Spiele von den Besuchern auch nicht in signifikantem Maße nachgefragt würden, verbiete sich die vom Verwaltungsgericht behauptete Gleichsetzung von „Internet-Terminals“ mit „Glücksspiele im Internet“. Mangels real existierender Gefahrenlage sei das Totalverbot von Internet-Terminals in Spielhallen zur Bekämpfung pathologischen Spielverhaltens ungeeignet. Randnummer 70 Zumindest sei es zur Bekämpfung pathologischen Spielverhaltens aber nicht erforderlich. Der bloße Umstand, dass Spielhallenbesucher an den Internet-Terminals über soziale Zwecke hinaus im Einzelfall auch an Online-Sportwetten teilnehmen könnten, eröffne keine spielhallenspezifische Gefahrenlage, die ein Totalverbot rechtfertigen könnte. Sollte festgestellt werden, dass ein Spielhallenbetreiber Internet-Terminals gezielt zum Abschluss von Sportwetten betreibe, könnte ihm dies jederzeit wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 GlüStV mittels einer Ordnungsverfügung untersagt werden, ohne dass es hierfür eines Totalverbots bedürfte. Randnummer 71 Eine abstrakte Gefahrenlage durch den Betrieb von Internet-Terminals unterstellt, hätte sich der Gesetzgeber im Hinblick auf das Übermaßverbot – wie in anderen Bundesländern – zudem darauf beschränken müssen, das Verbot lediglich auf das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glückspiele im Internet ermöglicht werden, zu erstrecken. Ein solches Verbot bilde offenkundig ein gleich wirksames, aber das Grundrecht weniger stark einschränkendes Mittel, um der befürchteten Verknüpfung von gewerblichem Spiel in Spielhallen mit Glücksspiel im Internet entgegenzuwirken. Der mit der Überwachung eines eingeschränkten Verbots verbundene Mehraufwand wäre nur minimal, da auch das streitgegenständliche Totalverbot von Internet-Terminals durch unangekündigte Gewerbekontrollen durchgesetzt werden müsse. Das Totalverbot für Internet-Terminals erweise sich deshalb als unverhältnismäßig. Randnummer 72 Dass § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus bezwecken solle, dass der Spieler zur Internetnutzung das Spiel unterbrechen und die Spielhalle verlassen müsse, rechtfertige keine andere Sichtweise. Es erscheine bereits fraglich, ob der Gesetzgeber dieses Ziel überhaupt verfolgt habe. Anhand der Gesetzesmaterialien und der Gesetzesbegründung sei dies nicht ersichtlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein pathologischer Spieler nur deshalb sein Spiel unterbricht und die Spielhalle verlässt, um zu Hause im Internet zu surfen oder seine E-Mails abzurufen, sei zudem nicht zuletzt wegen der Verbreitung internetfähiger Smartphones verschwindend gering. Weit größer sei die Wahrscheinlichkeit, dass attraktiv gestaltete Internet-Terminals den Spieler veranlassten, zusätzliche Spielpausen einzulegen. Hier gelte nichts anderes als im Hinblick auf die sogenannten Unterhaltungsspiele, die in unbegrenzter Zahl in Spielhallen zusätzlich neben den streng limitierten und zahlenmäßig eng begrenzten Geldspielgeräten aufgestellt werden dürften und den Spielern ebenfalls eine Alternative zu dem als gefährlicher eingestuften Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten böten. Es wäre daher geradewegs kontraproduktiv, Internet-Terminals in Spielhallen, an denen keine Glücksspiele im Internet ermöglicht würden, zu verbieten. Randnummer 73
  2. b)Das Totalverbot von Internet-Terminals in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 74 Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergäben, könnten Berufsausübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sein und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachteten. Das Gleichheitsgrundrecht sei verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandele, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Randnummer 75 Diesen Anforderungen werde das Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen nicht gerecht. Während sowohl die Spielhallen als auch die gewerblichen Geldspielgeräte strikten regulatorischen Vorgaben unterlägen, fänden sich in den auf Spielbanken anwendbaren Vorschriften weder eine Begrenzung der Anzahl der Automaten für eine bestimmte Fläche oder pro Spielbank, noch Vorschriften zur Beschränkung des Suchtpotenzials des Automatenspiels wie eine Mindestspieldauer, Höchsteinsätze, Höchstgewinn- und Verlustmöglichkeiten oder Wartezeiten zwischen den Spielen. Auch dürften in den Spielbanken und Zweigspielbetrieben der S…-Spielbank GmbH – im Gegensatz zu Spielhallen – Internet-Terminals aufgestellt und betrieben werden. Dass dies aktuell nicht der Fall sei, sei Ausfluss einer jederzeit umkehrbaren autonomen Entscheidung der Geschäftsführung und rechtlich unerheblich, da eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber nicht von dem Verhalten privater Dritter abhängen könne. Randnummer 76 Das Gefährdungspotenzial pathologischen Spielverhaltens an den gewerblichen Geldspielgeräten in Spielhallen sei nicht höher, sondern im Verhältnis sogar wesentlich geringer als an den Slotmachines der Spielbanken, in denen zudem die Möglichkeit bestehe, an EC-Geldautomaten Bargeld zu erhalten und Alkohol zu konsumieren. Das Risiko, in Spielbanken an Slotmachines ein pathologisches Spielverhalten zu entwickeln, sei rechnerisch 8,8-mal höher als an gewerblichen Geldspielgeräten, so dass sich eine Ungleichbehandlung zulasten der Spielhallen verbiete. Würden Internet-Terminals – was bestritten werde – für Automatenspieler tatsächlich einen unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Online-Glücksspiel zuzuwenden, so bestünde diese Gefahr in Spielbanken in gleichem Maße. Auch die unterschiedliche Standortdichte ändere hieran nichts. Angesichts von rund 850 Glücksspielautomaten in zwei Spielbanken und fünf Zweigspielbetrieben könne jedenfalls im Saarland von einer „begrenzten Verfügbarkeit“ von Glücksspielautomaten keine Rede sein. Die Zahl der Glücksspielautomaten in den Spielbanken und ihren Zweigspielbetrieben belaufe sich auf etwa ein Drittel der Gesamtzahl an Geldspielgeräten in den Spielhallen, womit das Saarland bundesweit über die mit Abstand höchste Automatendichte verfüge. Die hohe Konzentration an Glücksspielautomaten auf engstem Raum kompensiere die Beschränkung auf sieben Standorte. Spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist des § 12 Abs. 1 SSpielhG verkehre sich das Verhältnis sogar ins Gegenteil: 13 Spielhallen mit maximal 156 Geldspielgeräten stünden dann sieben Spielbanken und 850 Slotmachines gegenüber. Diese Entwicklung sei, da gesetzlich vorgezeichnet, bereits jetzt beachtlich. Randnummer 77 Auch die für die Spielbanken bestehenden Zugangsbeschränkungen für das Automatenspiel, die sich von denen für Spielhallen unterschieden, könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, denn sie hielten nur bereits gesperrte Spieler ab. Wenn aber durch das Verbot von Internet-Terminals gerade vermieden werden solle, dass sich Automatenspieler auch dem Online-Glücksspiel zuwenden, sei zwangsläufig der in der Spielbank befindliche ungesperrte problematische oder pathologische Spieler in den Blick zu nehmen, der dort nicht minder schutzwürdig sei, als in einer Spielhalle. Zumindest in Bezug auf Regelungen, die abstrakt der Entstehung der Spielsucht entgegenzuwirken bestimmt seien, erscheine eine Gleichbehandlung gerade als Ausfluss einer folgerichtigen Glücksspielpolitik geboten, zumal die Zugangskontrollen der Spielbanken die Entstehung von problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht verhindern, sondern erst dann greifen könne, wenn es bereits zu spät sei. Randnummer 78
  3. c)Das Totalverbot von Internet-Terminals verstoße darüber hinaus gegen Unionsrecht. § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG genüge nicht den Anforderungen der Geeignetheit und Kohärenz einer Beschränkung der in Art. 56 AEUV garantierten unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und verstoße mit der Folge des Anwendungsvorrangs gegen diese Grundfreiheit. Es sei unumstritten, dass die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielgeräten unter die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit fallen. Der grenzüberschreitende Bezug folge aus der Grenznähe ihrer – der Klägerin – Spielhallen, die – wie auch die Spielbanken und Zweigspielbetriebe der S…-Spielbank GmbH – regelmäßig von Spielern aus Frankreich frequentiert würden. Ihr – der Klägerin – Kundenstamm bestehe zu rund einem Drittel aus französischen Spielern. Dass Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein könnten, sei unumstritten. Die Beschränkungen müssten jedoch den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. sie müssten geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei. Eine nationale Regelung sei zudem nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werde, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (sogenanntes Kohärenzgebot). Das Kohärenzerfordernis sei allgemeiner Natur. Ihm unterlägen alle Beschränkungen des in Art. 56 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs. Erforderlich sei eine zwischen Bund und Ländern koordinierte, sektorenübergreifende, systematisch und widerspruchsfrei am Monopolziel der Suchtbekämpfung orientierte Glücksspielpolitik, die vergleichbare Gefährdungen gleichermaßen erfasse. Eine Inkohärenz wegen konterkarierender Regelungen liege vor, wenn in einem anderen Glücksspielbereich mit gleichem oder höherem Suchtpotenzial eine Politik verfolgt werde, die zur Folge habe, dass das der Beeinträchtigung zu Grunde liegende Ziel nicht mehr wirksam verfolgt werden könne. Bereits die Möglichkeit, gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV erlaubnisfähige Online-Glücksspiele über internetfähige Smartphones zu jeder Zeit an jedem Ort mit Netzabdeckung legal in Anspruch zu nehmen, durchkreuze den mit § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG verfolgten Zweck. Ein Verbot von Internet-Terminals bestehe zudem weder in den Wettbüros der konzessionierten Buchmacher nach § 2 RWLG, noch in den Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer nach § 11 AG GlüStV-Saar, noch in den Spielbanken der S…-Spielbank GmbH, obwohl überall dort Glücksspiele angeboten würden, die nicht minder gefährlich als das gewerbliche Geldspiel in Spielhallen seien. Auch hier bestünden für Spieler Anreiz und Möglichkeit, sich dem Online-Glücksspiel zuzuwenden, weshalb den Totalverbot von Internet-Terminals in Spielhallen im Rahmen der unionsrechtlich gebotenen sektorenübergreifenden Betrachtung nicht mehr als eine Alibifunktion zukomme. Dies werde besonders deutlich bei einem Vergleich mit den staatlichen Spielbanken. Die abzusehende Marginalisierung der Spielhallen habe zur Folge, dass die Spieler bei ungebrochener Nachfrage nach Automatenspielen bestenfalls auf die Spielbanken und Zweigspielbetriebe der S…-Spielbank GmbH ausweichen, wo sie bei Aufstellung von Internet-Terminals nicht nur mit Online-Glücksspielen konfrontiert würden, sondern auch den unregulierten Slotmachines sowie dem sogenannten „Großen Spiel“ (Roulette, Black Jack, Poker, Baccara). Schlimmstenfalls würden Spieler unregulierte illegale Angebote im Internet oder in „Hinterzimmern“ nutzen, wodurch der Schwarzmarkt weiter anwachsen werde. Damit sei die mit dem Totalverbot von Internet-Terminals in Spielhallen angeblich intendierte “Entzerrung“ verschiedener Glücksspielarten von vornherein zum Scheitern verurteilt. Randnummer 79 2. Auch die in § 7 Abs. 1 SSpielhG übergangslos eingeführte Sperrzeitverlängerung verletze sie, die Klägerin, in ihren Grundrechten. Randnummer 80
  4. a)Die Ausweitung der Sperrzeit von einer auf mindestens sechs Stunden (4:00 Uhr bis 10:00 Uhr) verletze Art. 12 Abs. 1 GG. In der Gesetzesbegründung heiße es, die Verankerung einer Sperrzeit von 6 Stunden mit genau festgelegten Beginn führe zu einem „Abkühlen“ und begrenze das rauschhafte weiterspielen über einen langen Zeitraum, indem durch die einheitliche Zeitbestimmung die Möglichkeit einer Umgehung der Sperrzeit durch einen Wechsel der Spielhalle ausgeschlossen werde (LT-Drs. 15/15, Seite 74). Nachweise oder gar ein empirischer Beleg dafür, dass die Öffnungszeiten von Spielhallen mit der Prävalenz problematischen oder pathologischen Spielverhaltens korrelieren, existierten indes nicht. Der Anteil problematischer und pathologischer Spieler an der Gesamtbevölkerung weise im Gegenteil bundesweit keine signifikanten Unterschiede auf, obwohl die Sperrzeiten seit jeher landesrechtlich höchst unterschiedlich geregelt seien. Ebenso sei auffallend, dass die Zahl pathologischer und problematischer Automatenspieler in der Bevölkerung seit Inkrafttreten des Ersten GlüÄndStV trotz zum Teil massiver Ausweitung der spielhallenspezifischen Sperrzeiten bundesweit konstant geblieben sei. Beides spreche klar gegen die der Regelung in § 7 Abs. 1 SSpielhG zugrunde liegende These, die Ausdehnung der Sperrzeiten sei aus Gründen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes geboten. Der Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit während der festgesetzten Sperrzeiten lägen damit prinzipiell möglicherweise vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zu Grunde. Allerdings seien diese zur Zielerreichung ungeeignet. Dass pathologische Spieler aufgrund der einseitigen Ausweitung der Sperrzeit zu Lasten der Spielhallen tatsächlich weniger spielen und nicht auf alternative Angebote ausweichen, erscheine auch deshalb fernliegend, weil gerade pathologische Spieler regelmäßig ein multiples Spielverhalten aufweisen (sogenannte Mehrfach-Spieler) und ohne spezifische Hilfsangebote ihr Verhalten nicht infolge einer Sperrzeitverlängerung ändern würden. Auch problematische Spieler, also solche, bei denen die Gefahr bestehe, dass sie ein pathologisches Spielverhalten entwickeln, würden infolge der Sperrzeitverlängerung nicht weniger spielen. Eine Verlängerung der Sperrzeit verlagere lediglich das problematische und pathologische Spielen und halte allenfalls zeitlich nicht flexible Gelegenheitsspieler vom Spielen ab, die ein unproblematisches Spielverhalten aufweisen und in ihrer Freizeit lediglich beiläufig Abwechslung, Unterhaltung und Vergnügen beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen suchten, ohne dass es zu irgendwelchen Auffälligkeiten oder Problemen komme. Randnummer 81 Unabhängig davon erweise sich die Regelung zumindest als unverhältnismäßig, weil sie nicht folgerichtig sei. Ihr vermeintlicher Nutzen stehe nämlich in keinem Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Innerhalb der Sperrzeit könnten Spieler auf die 23 Stunden am Tag (von 6:00 Uhr bis 5:00 Uhr) verfügbaren 1.832 Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben sowie die zahllosen illegal betriebenen Geldspielgeräte in Spielcafés und Sportwettbüros zurückgreifen. Hierdurch werde das Ziel des Spielerschutzes schon im Ansatz durchkreuzt. Hiervon ausgehend fehle es jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit des ihre – der Klägerin – Berufsfreiheit verletzenden Eingriffs im engeren Sinne. Die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs folge nicht zuletzt auch aus dem Fehlen einer Übergangsregelung. Während in anderen Bundesländern die Sperrzeitverlängerung nicht unmittelbar mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung erfolgt sei (etwa § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG), sei sie im Saarland unmittelbar in Kraft getreten. Für sie, die Klägerin, die ihren Geschäftsbetrieb an der einstündigen Sperrzeit ausgerichtet und personell entsprechend disponiert habe, begründe dies eine zusätzliche Belastung, da sie ihr Personal nicht zeitgleich habe freistellen können. Randnummer 82
  5. b)Die Sperrzeitverlängerung verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 83 Gemäß § 7 Abs. 1 SSpielhG beginne die Sperrzeit für Spielhallen täglich um 4:00 Uhr und ende um 10:00 Uhr. Damit bestehe keine Möglichkeit, die Sperrzeit nach betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen zu variieren. Anders gestalte sich die Lage dagegen bei den Spielbanken: Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielbG-Saar könne das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Spielbankordnung erlassen, in der die tägliche Sperrzeit der Spielbank und der Zweigspielbetriebe sechs Stunden nicht unterschreiten dürfe, was Raum für flexiblere Lösungen schaffe. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 SSpielhG solle durch die einheitliche Zeitbestimmung die Möglichkeit einer Umgehung der Sperrzeit durch Wechsel von einer Spielhalle in eine andere mit abweichender Sperrzeit ausgeschlossen werden. Diese Erwägungen beanspruchten im Interesse des Spielerschutzes Geltung auch für die Spielbanken. Solange deren Öffnungszeiten nicht einer einheitlichen Zeitbestimmung unterlägen, bestehe kein sachlicher Grund, die Sperrzeit für Spielhallen auf die Zeit von 4:00 Uhr bis 10:00 Uhr festzulegen. In den Spielbanken werde die gleiche Glücksspielform angeboten wie in Spielhallen, und gerade in den Automatensälen der Spielbanken würden die gleichen Spieler angesprochen. Vor diesem Hintergrund erscheine gerade in Ansehung des Gesetzeszwecks eine rechtliche Angleichung der Sperrzeiten umso dringlicher, um die Möglichkeit einer Umgehung der für Spielhallen geltenden starren Sperrzeit durch den Wechsel von einer Spielhalle in die Automatensäle der beiden Spielbanken bzw. deren Zweigspielbetriebe generell und dauerhaft auszuschließen. Randnummer 84
  6. c)Die Sperrzeitverlängerung verstoße schließlich gegen Unionsrecht. Randnummer 85 Die unterschiedlichen Sperrzeitregelungen für Spielhallen einerseits und Spielbanken, Wettbüros konzessionierter Buchmacher sowie Wettvermittlungsstellen von Konzessionsnehmern nach § 11 AG GlüStV-Saar und Gaststätten andererseits seien inkohärent. Die kürzeren Öffnungszeiten der Spielhallen liefen leer, wenn Spieler nach Beginn der Sperrzeit ohne großen Aufwand zu gleich gefährlichen oder sogar gefährlicheren Glücksspielen wechseln könnten. Genau dies sei gerade im Saarland angesichts der ubiquitären Verbreitung von Geldspielgeräten der Fall. Randnummer 86 3. Das Verbot von Geldausgabeautomaten in § 8 Abs. 2 SSpielhG verstoße ebenfalls gegen höherrangiges Recht. Randnummer 87
  7. a)Das Verbot sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Randnummer 88 Ein vergleichbares Verbot bestehe für die weitaus gefährlicheren Spielbanken nicht. Bis heute hätten Spieler in den sieben Spielbanken bzw. Zweigspielbetrieben der S…-Spielbank GmbH die Möglichkeit, sich mittels Geldautomaten oder sogenannten Elektronic-Cash-Systemen problemlos mit Bargeld zu versorgen, was mangels gerätebezogener Schutzmechanismen gerade in Kombination mit dem Ausschank von Alkohol und dadurch auftretenden Kontrollverlusten das Risiko unkontrollierter Vermögensverluste massiv erhöhe. Dieser Befund sei umso erschreckender, als in den Spielbanken keinerlei Verlustbeschränkungen vorgeschrieben seien und in kürzester Zeit um ein Vielfaches höhere Beträge an den Slotmachines verloren werden könnten, weil sie nicht den Beschränkungen der SpielV unterlegen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung existierten aus den zu den anderen Verboten bereits dargelegten Gründen nicht. Randnummer 89
  8. b)Das Verbot verstoße darüber hinaus gegen Unionsrecht. Randnummer 90 Der gesetzlich intendierte Spielerschutz laufe spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist des § 12 Abs. 1 SSpielhG in Ansehung der divergierenden Regelung im Bereich der Spielbanken völlig leer. Infolge der abzusehenden Marginalisierung der Spielhallen und der nach Ablauf der Übergangsfrist zu erwartenden Abwanderung der Spieler vom Bereich des gewerblichen Geldspiels in Spielhallen zu dem Automatenspiel der Spielbanken verbleibe für § 8 Abs. 2 SSpielhG kein nennenswerter Anwendungsbereich. Randnummer 91 4. Das partielle Rauchverbot in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 92
  9. a)Die Regelung verbiete, in Spielhallen, außer in untergeordneten und abgetrennten Bereichen, zu rauchen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Saarländischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens – SNRSG – vom einen 21.11.2007 dürfe in Spielhallen und Spielcasinos (nur) nicht geraucht werden, soweit in den Räumen eine Gaststätte betrieben werde. Ob § 2 Abs. 1 Nr. 7 SNRSG auf Spielbanken überhaupt Anwendung finde, scheine fraglich. Der Gesetzgeber habe gerade nicht auf die von ihm selbst im SpielbG-Saar und der SpielbO verwendete Terminologie der „Spielbank“ zurückgegriffen, sondern bewusst die für das gewerbliche Geldspiel gebräuchlichen Begriffe „Spielhalle“ und „Spielcasino“ gewählt. Dass der Begriff „Spielcasino“ mitunter auch für die Spielbanken bzw. deren Zweigspielbetriebe Verwendung finde, sei unerheblich. Umgangssprachlich sei er inzwischen vielerorts für die Bezeichnung von Spielhallen gebräuchlich. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die Spielbanken in den Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes einbeziehen wollen, hätte er bereits im Interesse der Rechtsklarheit und der Einheit der Rechtsordnung den im SpielbG-Saar und der SpielbO gebräuchlichen Begriff der „Spielbank“ verwendet. Es spreche daher einiges dafür, dass § 2 Abs. 1 Nr. 7 SNRSG auf Spielbanken keine Anwendung finde, worin zweifelsfrei eine Ungleichbehandlung zu sehen sei. Randnummer 93 Nach gegenteiliger Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats seien Spielbanken dagegen dem Verbot des Rauchens nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SNRSG unterworfen, soweit in ihren Räumen eine Gaststätte betrieben werde. Sowohl der Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde als auch die S…-Spielbank GmbH interpretierten § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SNRSG als eingeschränktes Rauchverbot, welches lediglich in denjenigen Räumlichkeiten der Spielbanken bzw. ihrer Zweigspielbetriebe gelte, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden dürfen. Sei in der Vergangenheit in den Spielbanken und ihren Zweigspielbetrieben noch umfassend geraucht worden, fänden sich dort nunmehr abgetrennte Bereiche, in denen zwar eine Vielzahl von Slotmachines aufgestellt seien und in denen zwar das Rauchen erlaubt sei, aber keine Getränke und Speisen mehr verzehrt werden dürften. Die Größe der Bereiche variiere. Ihre Einrichtung und Bestückung mit Slotmachines stehe im Belieben der S…-Spielbank GmbH. Flächenmäßige Vorgaben existierten ebenso wenig wie Vorgaben zur höchstzulässigen Zahl an Slotmachines. Randnummer 94 Fände § 2 Abs. 1 Nr. 7 SNRSG keinerlei Anwendung auf die Spielbanken und deren Zweigspielbetriebe, läge die Ungleichbehandlung und damit der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf der Hand. Bestünde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 SNRSG ein Rauchverbot hingegen nur in denjenigen Räumen, in denen Speisen und Getränke angeboten und/oder verzehrt werden dürften, resultiere hieraus für die Spielbanken und ihre Zweigspielbetriebe im Vergleich zu den starren Vorgaben in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG ein erheblicher Zugewinn an operativer Flexibilität. Denn die Aufteilung der Räumlichkeiten in Raucher- und Nichtraucherbereiche unterläge dann allein ihrer autonomen Entscheidung und könnte aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen jederzeit geändert werden. Der hieraus resultierende Wettbewerbsvorteil wäre von hohem Wert. Randnummer 95 Aber selbst ein absolutes Rauchverbot in Spielbanken mit Gaststättenbetrieben würde eine Ungleichbehandlung begründen. Denn dann dürfte jedenfalls in denjenigen Spielbanken geraucht werden, in denen keine Gaststätte betrieben werde, d.h. wieder Speisen ausgegeben, noch Getränke ausgeschenkt werden. Eine solche (Wahl-)Möglichkeit bestehe für Spielhallen ungeachtet des Fehlens die Unterscheidung tragender sachlicher Gesichtspunkte nicht. Selbst wenn dort keinerlei Getränke ausgeschenkt würden, greife das Rauchverbot und zwinge den Spielhallenbetreiber zu kostenintensiven Umbaumaßnahmen, wolle er nicht Gefahr laufen, rauchende Kunden an Mitbewerber oder die Spielbanken zu verlieren. Dass es aktuell zum Geschäftsmodell der S…-Spielbank GmbH gehöre, in allen Betriebsstätten Speisen und Getränke an die Gäste zu verabreichen, sei in Anbetracht der Möglichkeit, hierauf künftig zu verzichten, unerheblich. Randnummer 96 Darüber hinaus läge eine Ungleichbehandlung im Falle eines Totalverbots jedenfalls in faktischer Hinsicht vor, da in allen Spielbanken und Zweigspielbetrieben der S…-Spielbank GmbH trotz des Ausschanks von Getränken nach wie vor geraucht werde und das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium gegen Verstöße gegen den Nichtraucherschutz in Spielbanken oder deren Zweigspielbetrieben nicht vorgehe. Randnummer 97
  10. b)Die Verfassungskonformität des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG unterstellt, bedürfe die Regelung, die es verbiete, in Spielhallen außer in untergeordneten und abgetrennten Bereichen zu rauchen, der Auslegung: Wann nämlich ein Bereich „untergeordnet“ sei, sei gesetzlich nicht definiert. Es handele sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der zu konkretisieren sei. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff dahingehend ausgelegt, dass der untergeordnete Bereich eine deutliche sowohl räumliche als auch funktionale Unterordnung voraussetze, welche bei einer Fläche von weniger als 40 % der Spielhallenfläche noch nicht gewährleistet sei. Diese Auslegung finde im Gesetzeswortlaut keine Grundlage. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/59, Seite 3) umschreibe den Begriff der untergeordneten und abgetrennten Bereiche als gegenüber der Spielhalle kleinere belüftete Nebenräume, die baulich so abgegrenzt sind, dass Gefahren durch Passivrauchen nicht bestehen. Hiervon ausgehend liege ein untergeordneter und abgetrennter Bereich bei funktional-räumlicher Betrachtung vor, wenn der abgegrenzte Raucherbereich flächenmäßig kleiner sei als der Nichtraucherbereich, seine Fläche also weniger als 50 % der Gesamtfläche betrage, in funktionaler Hinsicht die Gesamtzahl aller in den Nichtraucherbereichen aufgestellten Geräte (Geldspielgeräte, andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit und Unterhaltungsspiele) größer sei als im Raucherbereich, also über 50 % der insgesamt vorhandenen Geräte betrage, die Aufsichtstheken, Kassen und Toiletten, die auch von den nicht rauchenden Gästen der Spielhalle benutzt werden, „rauchfrei“ seien, die Raucherbereiche baulich abgetrennt und belüftet seien, so dass der Rauch von dort nicht in die anderen Räume gelangen könne, und in den Raucherbereichen die (entgeltliche und die unentgeltliche) Verabreichung von Speisen und Getränken sowie die Einrichtung von Theken unterbleibe. Randnummer 98 Dieses Verständnis entspreche dem Ziel der Regelung, die ausweislich der Gesetzesbegründung vorrangig der Bekämpfung der Gefahren durch Passivrauchen, also dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher, diene. Die Gesetzesbegründung im ursprünglichen Gesetzentwurf, die darauf abgestellt habe, dass Rauchen in Spielhallen nicht nur den Nichtraucherschutz konterkariere, sondern darüber hinaus zu einer Kumulation potentiell suchtgefährdenden Verhaltens führe, dem durch erzwungene Spielpausen entgegengewirkt werden solle, sei im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzentwurfs aufgegeben worden (LT-Drs. 15/15, Seite 73). Die Auslegung der Vorschrift habe sich mithin primär an den intendierten Nichtraucherschutz zu orientieren. Dem genüge eine nahezu gleichmäßige Verteilung der Geldspielgeräte zwischen Nichtraucher -und Raucherbereich, zumal es sich bei dem weit überwiegenden Teil der Gäste von Spielhallen um Raucher handele. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber gerade nicht für ein totales Rauchverbot entschieden, sondern durch Normierung eines partiellen Rauchverbots bewusst eine Konzeption gewählt habe, bei der den Belangen der Spielhallenbetreiber und der Raucher stärkeres Gewicht beigemessen werde. Ein Schutz der Raucher „vor sich selbst“ werde, sofern vom Gesetzgeber mit der Regelung überhaupt verfolgt, hierdurch erheblich relativiert und habe als aufgedrängter Schutz vor einer gesetzlich zulässigen Selbstgefährdung hinter den Interessen der Raucher und Spielhallenbetreiber zurückzustehen. Dies gelte umso mehr, als bereits durch die strengen gerätebezogenen Vorgaben der SpielV ein ausreichender Spielerschutz gewährleistet sei. Randnummer 99 Die Klägerin beantragt, Randnummer 100 1. unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 354/13 – festzustellen, dass sie, die Klägerin, nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG normierten Anforderungen einzuhalten (Verbot von Internet-Terminals), Randnummer 101 2. unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 354/13 – festzustellen, dass sie, die Klägerin, nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG normierten Anforderungen einzuhalten (partielles Rauchverbot), Randnummer 102 3. hilfsweise zu 2. unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 354/13 – festzustellen, dass der Beklagte nicht zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten wegen Verletzung von § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG befugt ist, wenn die abgegrenzten Raucherbereiche flächenmäßig kleiner sind (weniger als 50%) als die Nichtraucherbereiche, die Gesamtzahl aller in den Nichtraucherbereichen aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte größer ist als im Raucherbereich (mehr als 50%), Aufsichtstheken, Kassen und Toiletten, die auch von den übrigen Gästen der Spielhalle benutzt werden, rauchfrei sind, die Raucherbereiche baulich abgetrennt und belüftet sind, so dass der Rauch von dort nicht in die anderen Räume gelangen kann, und in den Raucherbereichen keine entgeltliche und unentgeltliche Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgt, Randnummer 103 4. äußerst hilfsweise zu 3. unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 354/13 – festzustellen, dass der Beklagte nicht zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten wegen Verletzung von § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG befugt ist, wenn die abgegrenzten Raucherbereiche flächenmäßig weniger als 40% der Gesamtnutzfläche betragen, die Gesamtzahl aller in den Nichtraucherbereichen aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte gleich oder mehr als 60% aller Geräte beträgt, Aufsichtstheken, Kassen und Toiletten, die auch von den übrigen Gästen der Spielhalle benutzt werden, rauchfrei sind, die Raucherbereiche baulich abgetrennt und belüftet sind, so dass der Rauch von dort nicht in die anderen Räume gelangen kann, und in den Raucherbereichen keine entgeltliche und unentgeltliche Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgt. Randnummer 104 5. unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 354/13 – festzustellen, dass sie, die Klägerin, nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 7 Abs. 1 SSpielhG normierte Sperrzeit von 4.00 Uhr bis 10.00 Uhr einzuhalten, Randnummer 105 6. unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 354/13 – festzustellen, dass sie, die Klägerin, nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 8 Abs. 2 SSpielhG normierten Anforderungen einzuhalten (Verbot des Aufstellens von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann). Randnummer 106 Der Beklagte beantragt, Randnummer 107 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 108 Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß der mit der Klage angegriffenen Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes gegen höherrangiges Recht überzeugend verneint. Randnummer 109 1. Eine Notifizierungspflicht der Bestimmungen des Saarländischen Spielhallengesetzes bestehe nicht. Die insoweit von der Klägerin zitierte Entscheidung des EuGH vom 11.6.2015 – Rechtssache C-98/14 – sei nicht einschlägig, da sie ein vollständiges Verbot von Geldspielautomaten außerhalb von Spielcasinos zum Gegenstand gehabt habe. Aufsteller seien weiterhin berechtigt, in den von der SpielV vorgesehenen Örtlichkeiten Geldspielgeräte

§ 33cAbs. 1 Gew

O aufzustellen. Auch sei es Betreibern von Spielhallen nicht verwehrt, außerhalb eines Abstands von 500 m zu anderen Spielhallen solche zu errichten, solange nicht mehr als eine Spielhalle in einem Gebäude betrieben werde. Hiervon ausgehend habe auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Notifizierungspflicht entsprechender Vorschriften des Berliner Spielhallengesetzes mit Urteil vom 11.6.2015 – OVG 1 B 5.13 – verneint. Randnummer 110 Die von der Klägerin vorgenommenen Prognosen hinsichtlich der nach dem 30.6.2017 verbleibenden Spielhallen bzw. Geldspielgeräte im Saarland ließen außer Acht, dass nach dem 1.7.2012 gemäß § 2 SSpielhG Erlaubnisse erteilt worden seien, die nicht unter die Übergangsfrist der §§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, 12 SSpielhG fielen. Des Weiteren könnten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4, Satz 5 GlüStV, § 12 Abs. 2 SSpielhG zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall ausnahmsweise Befreiungen von dem Abstandsgebot und dem Verbot der Mehrfachkonzessionen erteilt werden. Zudem seien außerhalb der Regelungen des § 3 Abs. 2 SSpielhG auch Neuerteilungen von Erlaubnissen möglich. Ein Rückgang von rund 93 % der vorhandenen Geldspielgeräte in Spielhallen werde demgemäß nicht eintreten, ungeachtet der Tatsache, dass Geldspielgeräte nach wie vor auch in Gaststätten aufgestellt werden dürften. Insoweit stehe auch eine Abwanderung von Spielern des gewerblichen Geldspiels in die Automatensäle der S...- Spielbank GmbH nicht zu befürchten. Soweit die Klägerin sich auf Verschärfungen der SpielV beziehe, die erst ab dem 10.11.2019 Geltung erlangen werden, könne hierdurch keine Notifizierungspflicht des Saarländischen Spielhallengesetzes ausgelöst werden. Randnummer 111 Im Übrigen seien die Verpflichtungen aus der Informationsrichtlinie bereits anderweitig erfüllt. Unstreitig sei der GlüStV durch die Kommission am 15.4.2011 notifiziert worden. Im Zusammenhang mit den spielhallenbezogenen Normen des Staatsvertrags habe die Kommission keinerlei Beanstandungen geäußert. In Gestalt der Regelung von § 24 Abs. 1 GlüStV sei ein neues glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren für Spielhallen geschaffen worden. § 24 Abs. 2 GlüStV bestimme, dass die Erlaubnis zu versagen sei, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen. Die Regelungen der §§ 2 Abs. 3, 24 Abs. 2 bis hin zu § 26 GlüStV bewirkten weitere rechtliche Angleichungen an die Regulierung der sonstigen Glücksspiele. Das insoweit in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG statuierte Verbot von Mehrfachkonzessionen entspreche der Regelung in § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV. Darüber hinaus statuiere § 25 Abs. 1 GlüStV ein Mindestabstandsgebot, wobei die Länder ausdrücklich ermächtigt seien, Abstandsregelungen näher zu konkretisieren. Damit sei das Notifizierungsverfahren hinsichtlich der für Spielhallen geltenden Regelungen (§§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie 24 bis 26, 28 nebst Übergangsregelungen, insbesondere § 29 GlüStV) abgeschlossen. § 28 GlüStV ermächtige die Länder ausdrücklich, Ausführungsbestimmungen mit der Möglichkeit der Ahndung von Verstößen zu erlassen. Soweit das Saarland mit dem Saarländischen Spielhallengesetz hiervon Gebrauch gemacht habe, folge daraus kein über den GlüStV hinausgehender notifizierungspflichtiger Inhalt, denn gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34/EG sei eine weitere Mitteilung an die Kommission nur bei – hier nicht gegebenen – wesentlichen Änderungen bereits notifizierter Bestimmungen erforderlich. Randnummer 112

  1. Das Verbot der Aufstellung von Internet-Terminals in Spielhallen sei mit Rücksicht auf das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Spielsuchtprävention nicht zu beanstanden. Randnummer 113 Mit diesem Verbot solle eine Kumulation von Glücksspiel im Internet und gewerblichem Glücksspiel verhindert werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die im Internet angebotenen Glücksspiele legal oder illegal seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte es auch nicht ausgereicht, das Verbot auf das Aufstellen und den Betrieb von Geräten zu beschränken, an denen Glückspiele im Internet ermöglicht würden. Der Landesgesetzgeber sei nicht gehalten, die Aufklärbarkeit der Frage, ob die Software der Internet-Terminals die Durchführung von Internet-Glücksspielen tatsächlich ausschließe, dem Verwaltungsvollzug zu überlassen. Ein in dieser Weise eingeschränktes Verbot wäre faktisch nicht kontrollierbar und würde damit gerade kein gleich wirksames Mittel darstellen. Randnummer 114 Darüber hinaus bezwecke die Regelung, dass der Spieler zur Internetnutzung die Spielhalle verlassen müsse und ihm dadurch die Möglichkeit gegeben werde, sich vom Spielgeschehen zu lösen. Dadurch solle die Verweildauer des Spielers in einer Spielhalle begrenzt werden. Diese Zielsetzung komme im Übrigen in einer Vielzahl der Regelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes zum Ausdruck, beispielsweise im partiellen Rauchverbot, dem Verbot des Ausschanks von alkoholischen Getränken und den Sperrzeiten. Soweit die Klägerin argumentiere, dass Internet-Terminals den Spieler sogar veranlassen würden, das Spiel zu unterbrechen, verkenne sie, dass sich der Spieler bei Benutzung des Internet-Terminals nach wie vor der spielhallentypischen Gefährdungslage mit ihren spezifischen Reizen ausgesetzt sehen und sich sodann nach Beendigung der Nutzung des Terminals wieder dem Spiel an den Geldspielgeräten zuwenden würde. Auch angesichts der weit verbreiteten Nutzung internetfähiger Smartphones sei es angesichts der vielfältigen Nutzung des Internets – unter anderem zur Freizeitgestaltung mit Musik, Fernsehen usw. – durchaus schlüssig, dass ein Spieler zum Zwecke der Nutzung seines zuhause vorhandenen Internetzugangs das Spiel unterbreche und die Spielhalle verlasse. Die von der Klägerin ins Feld geführte Vergleichbarkeit von Internet-Terminals und sogenannten Unterhaltungsspielgeräten bestehe nicht. Die Erfahrung zeige vielmehr, dass Unterhaltungsspiele in Spielhallen kaum genutzt würden und überwiegend dazu dienten, eine möglichst hohe Fläche im Sinne der SpielV zu schaffen, um die Höchstzahl von Geldspielgeräten aufstellen zu können. Randnummer 115 Das Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Spielhallen und Spielbanken seien nicht miteinander vergleichbar. Vielmehr bestünden Unterschiede, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ungleiche Behandlung rechtfertigten, zumal zu beachten sei, dass in den Saarländischen Spielbanken keine Internet-Terminals aufgestellt seien, weshalb eine Ungleichbehandlung schon in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen könne. Randnummer 116
  2. Auch das Rauchverbot in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sowohl Spielhallen als auch Spielbanken unterlägen dem Verbot des Rauchens nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SNRSG, soweit in den Räumlichkeiten eine Gaststätte betrieben werde. Da das gegenwärtige Konzept der Saarländischen Spielbanken vorsehe, Speisen und Getränke an die Gäste zu verabreichen, könne von einer ungleichen Behandlung nicht gesprochen werden. Randnummer 117 § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG diene neben dem Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens ausweislich des ursprünglichen Gesetzesentwurfs dem Spielerschutz. Die Vorschrift bezwecke eine Begrenzung des Anreizes zum längeren Verweilen in der Spielhalle und eine Verhinderung einer zu engen Bindung pathologischer oder gefährdeter Spieler an „ihr“ Geldspielgerät. Randnummer 118 Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des Begriffs „untergeordnet“ stehe mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG nicht im Einklang. „Untergeordnet“ bedeute „in seiner Funktion, Bedeutung weniger wichtig, zweitrangig, nicht so bedeutend, sekundär, nebensächlich, unwesentlich, nachgeordnet“ (Duden). Von einem diesem gesetzlichen Merkmal gerecht werdenden Verhältnis könne bei einer Trennung der unterschiedlichen Bereiche von 50 % zu 50 % oder 60 % zu 40 % nicht gesprochen werden. Ein untergeordneter Bereich sei vielmehr erst gegeben, wenn dessen Fläche so deutlich hinter der verbleibenden Fläche des Nichtraucherbereichs zurückbleibe, dass die Unterordnung auf den ersten Blick erkennbar sei. Entsprechendes gelte für das funktionale Element dieses Tatbestandsmerkmals. Unter diesem Gesichtspunkt sei ein Teilbereich erst dann untergeordnet, wenn dort mit Blick auf die Zweckbestimmung des Ganzen allenfalls ein Randgeschehen stattfinde. Nach der Gesetzesbegründung habe die Möglichkeit, in Spielhallen zu rauchen, „stark“ begrenzt werden und das Rauchen nur noch in gegenüber der Spielhalle kleineren belüfteten Nebenräumen möglich sein sollen. Maßgeblich für die funktionelle Unterordnung sei die Anzahl der Geldspielgeräte im Raucherbereich, nicht diejenige sonstiger Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit. Randnummer 119
  3. Verfassungsmäßig sei auch die Sperrzeitregelung in § 7 Abs. 1 SSpielhG, insbesondere verstoße diese nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, denn ihr liege das überragend wichtige Gemeinwohlziel zugrunde, der Entstehung einer Spielsucht entgegenzuwirken. Randnummer 120 Der Vortrag der Klägerin, dass Spieler nach Beginn der Sperrzeit für Spielhallen ihr Spiel ohne weiteres in den ubiquitär verbreiteten „Bistros“ und „Cafés“ bzw. Wettvermittlungsstellen fortsetzen könnten, entbehre jeder Grundlage. Zum einen seien die Wettvermittlungsstellen potentieller Konzessionsnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, in denen Sportwetten vermittelt werden, noch nie erlaubt gewesen und daher keine geeigneten Aufstellungsorte für Geldspielgeräte, zum anderen zeigten die in Wettvermittlungsstellen durchgeführten Kontrollen, dass Geldspielgeräte in Wettvermittlungsstellen aufgrund des konsequenten behördlichen Vorgehens weitgehend der Vergangenheit angehörten. Dasselbe gelte für Örtlichkeiten, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spiele. Im Übrigen seien Wettvermittlungsstellen bei Beginn der Sperrzeit für Spielhallen in der Regel geschlossen. Randnummer 121 In Gaststätten träten Spielautomaten als untergeordnete Nebenangebote in Erscheinung, während das Angebot an Speisen und Getränken Hauptzweck des Betriebs einer Gaststätte sei und die soziale Interaktion der Besucher im Vordergrund stehe. Insoweit bestehe ein erheblicher, eine differenzierte Regelung nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigender Unterschied zu Spielhallen. Randnummer 122 Auch im Vergleich zu Spielbanken bestünden strukturelle Unterschiede, die ein unterschiedliches Regulierungsmodell erforderlich machten. Um den Spielerschutz zu gewährleisten, sähen das Saarländische Spielbankengesetz und die Spielbankordnung eine Vielzahl von Schutzvorschriften vor. Hervorzuheben seien das strikte Zugangskontrollsystem, welches die Teilnahme minderjähriger Spieler sowie anonymes Spiel vollständig ausschließe (§ 7 SpielbG-Saar), die permanente Videoüberwachung (§ 11 SpielbG-Saar) sowie insbesondere das Sperrsystem (§ 8 SpielbG-Saar), das nicht nur Selbst-, sondern auch Fremdsperren statuiere. Nach einer Fremdsperre werde weiteres problematisches bzw. schon pathologisches Weiterspielen in Spielbanken effektiv verhindert. Auch die Selbstsperre sei geeignet, der Entstehung von Glücksspielsucht entgegenzuwirken. Derart effektive Beschränkungen der Teilnahmemöglichkeit existierten in Spielhallen gerade nicht. Während Spielbanken auf wenige Standorte beschränkt seien, seien Spielhallen ubiquitär und in Ballungsräumen gehäuft vorhanden. Die Gefahr, dass eine spielsuchtgefährdete, aber zum Spiel noch nicht entschlossene Person zum Spielen verleitet werde, sei bei Spielhallen ungleich größer, da diese ohne großen Aufwand erreichbar seien. Sie könnten im Gegensatz zu den Spielbanken ohne Eintrittskarte und ohne Vorlage eines Lichtbildausweises betreten werden. Demgegenüber könne der Automatenspieler dem Spiel – anders als in Spielhallen – in Spielbanken gerade nicht in der Anonymität nachgehen, was die Schwelle zum Besuch einer Spielbank erhöhe. Dies sei umso bedeutsamer, als gerade das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Verhalten hervorbringe. Randnummer 123 Zu beachten sei ferner, dass die Schließungszeiten der Saarländischen Spielbanken bzw. Zweigspielbetriebe zum Teil deutlich länger seien als die Sperrzeiten der Spielhallen. Der Wechsel eines Spielers von einer Spielhalle nach Beginn der dort geltenden Sperrzeit (4:00 Uhr) in eine Spielbank sei bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, da die Saarländischen Spielbanken und ihre Zweigspielbetriebe spätestens ab 4:00 Uhr geschlossen seien. Randnummer 124 Die Sperrzeitregelung verstoße auch nicht gegen Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, in sämtlichen Sektoren ein einheitliches Konzept zu verfolgen. Im Hinblick auf verschiedene Glücksspielformen könnten auch differenzierte Maßnahmen vorgesehen werden. In Bezug auf Spielbanken gebe es im Übrigen zum Teil sogar erheblich schärfere Regelungen als für Spielhallen. Es sei nicht erkennbar, dass die für Spielhallen verfolgte Politik durch die Regelungen im Spielbankenrecht ihrer Wirksamkeit beraubt werden könnte. Auch bezüglich der Gaststätten existierten wirksame Beschränkungen, die vorrangig der Suchtprävention und dem Spielerschutz dienten. Insoweit sei der Vorwurf einer inkohärenten Regelung der verschiedenen Glücksspielbereiche bzw. einer gegenläufigen Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielsektoren haltlos. Randnummer 125
  4. Das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in § 8 Abs. 2 SSpielhG verstoße ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Mit dieser Regelung solle nach der Gesetzesbegründung zum Saarländischen Spielhallengesetz verhindert werden, dass der Spieler in der Spielhalle Bargeld zum Weiterspielen „im Rausch“ erhalten könne. In einer Situation, in der ein Spieler die Kontrolle über vernünftige Handlungsweisen verliere, solle dieser dazu veranlasst werden, die Spielhalle zu verlassen. Dies gebe ihm die Möglichkeit, zu überdenken, ob das Spiel trotz des Risikos eines weiteren Verlusts fortgeführt oder beendet werden soll. § 8 Abs. 2 SSpielhG sei demgemäß eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Regelung zum Schutz der Spieler. Randnummer 126 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Dieser Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 127 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 128 Die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage ist zwar zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit nicht der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen und kann sich die Klägerin auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung berufen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, Bezug genommen werden. Randnummer 129 siehe auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 7.4.2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, juris; BVerwG, Urteil vom 17.1.1972 – I C 33.68 –, BVerwGE 39, 247, zitiert nach juris Randnummer 130 Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage aber als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin ist an die von ihr beanstandeten Vorschriften des zum 1.7.2012 in Kraft getretenen Saarländischen Spielhallengesetzes – SSpielhG – gebunden. Randnummer 131 I. Notifizierung Randnummer 132 Zunächst steht das von der Klägerin gerügte Unterlassen einer Notifizierung weder der Gültigkeit, noch der Anwendbarkeit der von der Klägerin angegriffenen einzelnen Vorschriften des Saarländischen Spielhallengesetzes entgegen. Randnummer 133 Unter Notifizierung versteht Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – in der hier anzuwendenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Spielhallengesetzes gültig gewesenen Fassung der Richtlinie 2006/96/EG vom 20.11.2006 – (sogenannte Informationsrichtlinie) die Pflicht der Mitgliedstaaten zur unverzüglichen Übermittlung jedes

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