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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 108/16 Urteil Rundfunkrechts (VR 020); Pfändung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge § 56 Abs 1 VwVG S

Obsah (10)§ 3a§ 10§ 80§ 56§ 29§ 31§ 70§ 30§ 7§ 2

Rundfunkrechts (VR 020); Pfändung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck

in Form von Beitragsanmeldungen oder sonstigen,

weisbaren Zustellungen, Rechnungen oder Beitragsbescheiden

zuweisen. Mit Schreiben vom 20.11.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er über die Zustellung der Beitragsbescheide und Mahnungen des Beitragsservice des Beigeladenen keine Informationen habe. Der Kläger werde daher gebeten, die Angelegenheit mit dem Beitragsservice des Beigeladenen zu klären. Randnummer 10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2014 wandte sich der Kläger an den Beigeladenen und machte geltend, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten habe und bat um Übersendung der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen. Zudem brachte er vor, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsrechtlich umstritten sei. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 18.02.2015 ließ der Beitragsservice des Beigeladenen dem Kläger Reproduktionen der Festsetzungsbescheide vom 01.06.2014 und 04.07.2014 zukommen und erläuterte dem Kläger die Rechtslage. Dieses Schreiben ließ der Beitragsservice des Beigeladenen auch der Beklagten zukommen und bat um die Fortsetzung der Vollstreckungsmaßnahme. Randnummer 12 Mit Festsetzungsbescheid vom 02.03.2015 setzte der Beitragsservice des Beigeladenen gegenüber dem Kläger den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 53,94 € sowie eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 €, insgesamt 61,94 €, fest. Laut der Historien-Aufstellung der Behördenakte des Beigeladenen wurde dieser am 09.03.2015 zur Post gegeben. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 09.03.2015 legte der Kläger gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide vom 01.06.2014 und 04.07.2014 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass er nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Hausanwesens sei. Überdies sei die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungswidrig. Die vom Beitragsservice des Beigeladenen festgesetzten Gebühren bzw. Beiträge seien mit dem Erwerb eines Rundfunkempfangsgerätes verbunden. Dies verstoße gegen den Grundsatz der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Selbst bei Annahme, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungskonform sei, müsse der Beigeladene

weisen, dass empfangstaugliche Geräte überhaupt vorgehalten würden. Es fehle der erforderliche Zusammenhang zwischen der Wohnung und der Empfangsmöglichkeit, mithin an einer tatbestandlichen Verknüpfung der Beitragspflicht mit einer Gegenleistung. Randnummer 14 Am 12.05.2015 übersendete die Beklagte dem Kläger eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Form einer Kontopfändung über einen geschuldeten Gesamtbetrag von 343,84 € zuzüglich "Kosten des Verfahrens/Mahngebühren/Auslagen" in Höhe von 17,47 €, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, einem Dienstsiegel des Beklagten und einer Unterschrift und einem Stempel der Gemeindekasse der Beklagten versehen war. In der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war als Gläubiger die Beklagte ausgewiesen. Die mit der Kontoführung des Klägers beauftragte Bank erhielt demgegenüber keine Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Randnummer 15 Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.05.2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2015 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass zwingende Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung, insbesondere einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, ein vollstreckbarer Titel sei. Erstmals mit Schreiben des Beigeladenen vom 18.02.2015 habe er Kenntnis von den streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheiden erhalten. Auch sei den in diesem Schreiben enthalten Kopien der Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen. Die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung sei jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Gebühren und/oder Steuern und deren Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung. Er habe mit Schreiben vom 09.03.2015 Widerspruch gegen diese Bescheide eingelegt. Der Widerspruch sei bislang nicht rechtskräftig beschieden worden. Auch fehle auf den streitgegenständlichen Bescheiden eine Unterschrift samt Dienstsiegel. In der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei der falsche Gläubiger bezeichnet. Gläubiger sei nicht die Beklagte, sondern vielmehr der Beigeladene. Auch sei es erforderlich, dass in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Rechtsgrundlage, also der behördliche Akt als vollstreckbarer Titel samt Beitragsnummer bezeichnet werde. Es werde auf das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, verwiesen. Überdies sei der Betrag in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung falsch ausgewiesen. Ausweislich der beiden Kopien der streitgegenständlichen Bescheide sei nur ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 339,64 € rückständig. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 19.05.2015 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass der Kläger Widerspruch eingelegt habe und bat um Überprüfung des Widerspruchs. Randnummer 17 Mit weiterem Schreiben vom 20.05.2015 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass der Gläubiger der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.05.2015 tatsächlich nicht richtig benannt gewesen sei. Insoweit sei sein Widerspruch begründet. Die weiteren Einwände des Klägers seien zur Klärung an den Beitragsservice des Beigeladenen weitergeleitet worden. Randnummer 18 Der Beitragsservice des Beigeladenen erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 30.06.2015, dass im privaten Bereich für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen sei. Ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden seien und wie viele Personen in der Wohnung leben würden, sei nicht entscheidend. Die Beitragspflicht bestehe unabhängig von tatsächlich vorhandenen Rundfunkempfangsgeräten. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die dort wohne. Als Inhaber seien auch Personen anzusehen, die

dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt seien. Ein

weis des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten erübrige sich, da die Beitragspflicht nicht mehr gerätebezogenen, sondern vielmehr wohnungsbezogen sei. Überdies müsse die Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide nicht

gewiesen werden.

dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz – SVwVfG – gelte ein Bescheid am dritten Tag

der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die förmliche Zustellung der Festsetzungsbescheide sei demnach nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit. Randnummer 19 Mit weiterem Schreiben vom 01.07.2015 teilte der Beitragsservice des Beigeladenen der Beklagten mit, dass ein Widerspruch des Klägers keine aufschiebende Wirkung habe. Zum bemängelten Zustellungsnachweis verweise er auf das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 30.06.

  1. Die Differenz des zu vollstreckenden Betrages ergebe sich aus den angefallenen Mahn- und Vollstreckungskosten. Auch sei das vom Kläger angeführte Urteil des Landgerichts Tübingen bisher nicht rechtskräftig. Darüber hinaus forderte der Beitragsservice des Beigeladenen die Beklagte auf, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger fortzuführen. Randnummer 20 Am 10.07.2015 erließ die Beklagte eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Form der Kontopfändung, in der nunmehr der Beitragsservice des Beigeladenen als Gläubiger benannt wurde. Im Übrigen ist diese Verfügung inhalts- und formgleich mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.05.
  2. Am 11.07.2015 wurde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.07.2015 sowohl dem Kläger als auch der mit der Kontoführung des Klägers beauftragten Bank zugestellt. Randnummer 21 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.07.2015 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Verfügung vom 10.07.2015

wie vor an einem Mangel leide. Der Gläubiger sei zwar nunmehr richtig benannt, dennoch liege kein vollstreckungsfähiger Beitragsbescheid des Beigeladenen vor. Zur weiteren Begründung verweise er vollumfänglich auf seinen Widerspruch vom 15.05.

  1. Überdies müsse bei jedem Vollstreckungsvorgang der vollstreckungsfähige Bescheid mit Dienstsiegel und Unterschrift, vorliegend die Pfändungs- und Einziehungsverfügung als Vollstreckungsmittel beigefügt sein. Es sei nicht Sache des Schuldners, die Höhe des Rundfunkbeitrags selbst zu ermitteln. Randnummer 22 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises St. Wendel den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass dem Widerspruch des Klägers vom 15.05.2015 teilweise abgeholfen worden sei, indem in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.07.2015 der zunächst in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.05.2015 genannte Gläubiger – die Beklagte – gegen den Beitragsservice des Beigeladenen ausgetauscht worden sei, so dass der Verfahrensgegenstand in dem vorliegenden Widerspruchsverfahren eine Änderung erfahren habe. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.05.2015 in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.07.2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend). Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 29 ff. des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – SVwVG – i.V.m. §§ 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV. Die angegriffene Verfügung sei formell rechtmäßig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 SVwVfG vor. Gläubiger sei gemäß § 10 Abs. 7 RBStV der Beigeladene und nicht der genannte Beitragsservice, der sich selbst und zutreffend als nicht rechtfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft bezeichne. Für den Drittschuldner als dem eigentlichen Adressaten der Verfügung sei die richtige Benennung des Gläubigers jedoch ohne Bedeutung gewesen. Für den Kläger habe sich der richtige Gläubiger zweifelsfrei und ohne jeglichen Ermittlungsaufwand aus § 10 RBStV ergeben. Im Übrigen sei der Kläger hierauf mit Schreiben des Beitragsservice des Beigeladenen vom 18.02.2015 hingewiesen worden. Der Beigeladene sei Unterzeichner der Beitragsfestsetzungsbescheide. Dass die Forderung in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht genau bezeichnet gewesen sei, entspreche den Vorgaben des § 56 Abs. 1 SVwVG. Letztlich könne dahinstehen, inwieweit der Beigeladene sein Vollstreckungsersuchen förmlich rechtmäßig gestellt und er das Vollstreckungsverfahren förmlich rechtmäßig eingeleitet habe, weil ihm die zu vollstreckenden Beitragsfestsetzungsbescheide des Beigeladenen nicht übersandt worden seien. Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung in der maßgeblichen Gestalt vom 10.07.2015 hätten die zu vollstreckenden Beitragsfestsetzungsbescheide nämlich vorgelegen. Auch liege kein Verstoß gegen Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vor. Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. §§ 2, 29 Abs. 3 SVwVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a SVwVfG sei der Beklagte zuständige Vollstreckungsbehörde. Das Vollstreckungsersuchen sei vom Beigeladenen als dem rechtmäßigen Vollstreckungsgläubiger an ihn gerichtet gewesen. Auch würden die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 30 SVwVG vorliegen. Ein Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid habe gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid sei daher im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG sofort vollziehbar, sodass ohne Belang sei, ob die Bescheide bestandkräftig seien. Die in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten rückständigen Rundfunkbeiträge seien gemäß § 7 Abs. 1 RBStV fällig (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SVwVG). In Form der Vollstreckungsankündigung sei dem Kläger am 06.11.2014 die Vollstreckung angedroht und er gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 3, 31 SVwVG gemahnt worden. Die in der Vollstreckungsankündigung bestimmte Zahlungsfrist sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Einziehungsverfügung lange verstrichen gewesen. Überdies sei die Höhe des einzuziehenden Forderungsbetrags rechtmäßig. Der Beigeladene habe einen Betrag an rückständigen Rundfunkbeiträgen in Höhe von 343,84 € geltend gemacht. Darüber hinaus dürfe er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz – KO-SVwVG – in Verbindung mit Anlage 1 der KO-SVwVG und § 10 KO-SVwVG für die Auslagen "Postzustellungsurkunde, Porto und Kopien" einen Betrag in Höhe von 17,47 € in Rechnung stellen. Randnummer 23 Hiergegen richtet sich die am 24.02.2016 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 24 Der Kläger trägt vor, dass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung kein vollstreckbarer Titel zugrunde liege. Er habe keine Gebühren-/Beitragsbescheide bis zum Schreiben des Beigeladenen vom 18.02.2015 erhalten. Nicht nur, dass den in diesem Schreiben beigefügten Kopien der Gebühren- und Beitragsbescheide vom 01.06.2014 und 04.07.2014 eine Rechtsbehelfsbelehrung gefehlt habe, sei darüber hinaus nicht ersichtlich, wer Gläubiger der Bescheide sei. Auch trete der Beitragsservice des Beigeladenen als Gläubiger der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.07.2015 auf, obwohl Vollstreckungsgläubiger der Beigeladene selbst sei. Für ihn ergebe sich nicht zweifelsfrei und ohne jeglichen Ermittlungsaufwand aus § 10 RBStV, wer richtiger Gläubiger sei. Dem Bürger sei nicht bekannt, was der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darstelle und wer richtiger Gläubiger sei. Es sei nicht Aufgabe des Bürgers, die Formalitäten eines rechtmäßigen Festsetzungsbescheids zu prüfen. Auch ergebe sich aus § 10 RBStV nicht automatisch, dass der Beigeladene die einzige für ihn zuständige Landesrundfunkanstalt sei. Vor diesem Hintergrund verweist er auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 09.09.2015, Az. 5 T 162/
  2. Die Beklagte habe als Vollstreckungsbehörde zu prüfen, ob die Gläubigerbezeichnung mit vollständiger Anschrift korrekt bezeichnet sei. Auch habe der Beklagte nicht selbst Kenntnis von den Festsetzungsbescheiden bzw. deren Zustellungen gehabt. Ebenso sei das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen fehlerhaft gewesen. In diesem sei der Gläubiger falsch bezeichnet und die

§ 3aSVw

VfG angeordnete Schriftform nicht gewahrt worden. Danach sei die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig. Jedoch müsse das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur

dem Signaturgesetz versehen sein. Überdies bestreite er seine ordnungsgemäße Anmeldung seit dem 01.01.2013 unter der Anschrift "A-Straße, 6629 A-Stadt". Er habe diesbezüglich keine Schreiben vom Beigeladenen erhalten. Insoweit sei der Beigeladene beweispflichtig. Er sei nicht Inhaber der streitgegenständlichen Wohnung. Vielmehr sei dies die Eigentümerin des Grundstücks. Auch sei die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungswidrig. Es handele sich hierbei um eine Kollektivverpflichtung, welche mit dem verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sei. Randnummer 25 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 26 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 12.05.2015 in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel vom 20.01.2016 aufzuheben. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Sie trägt ergänzend vor, dass die streitgegenständliche Verfügung formell ordnungsgemäß ergangen sei. Ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen habe vorgelegen. Hinsichtlich des Vollstreckungsersuchens gebe es weder im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz noch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine besondere Formvorschrift. § 7 Abs. 2 SVwVfG stelle lediglich klar, dass die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trage und die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich sei. Im Übrigen habe ein formeller Verstoß auch keinerlei Auswirkungen. Bei dem Vollstreckungsersuchen handele es sich um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden könnte. Auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst leide nicht an formellen Mängeln. Mit ihr sei gegenüber der mit der Kontoführung des Klägers beauftragte Bank die Forderungspfändung sowie ein Zahlungsverbot ausgesprochen worden. Eigentlicher Adressat der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei daher der Drittschuldner, vorliegend die Bank, für die der genaue Gläubiger ohne Belang sei. Auch in materieller Hinsicht sei die Verfügung rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 30 SVwVG seien erfüllt. Die streitgegenständlichen Bescheide seien hinreichend bestimmt. Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch eine gemeinsame Verwaltungseinrichtung selbst wahrzunehmen, ergebe sich aus § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Daher sei der Einzug der Rundfunkbeiträge durch den Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten nicht zu beanstanden. Die Festsetzungsbescheide würden ausdrücklich von der jeweils zuständigen, namentlich genannten Landesrundfunkanstalt erstellt. Randnummer 30 Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Er trägt vor, dass er als zuständige Landesrundfunkanstalt die rückständigen Gebühren durch die Gebühren-/Beitragsbescheide vom 01.06.2016 und 04.07.214 ordnungsgemäß

§ 10Abs. 5 Satz 1 RBSt

V festgesetzt habe. Die Vollstreckung dieser Festsetzungsbescheide erfolge

§ 10Abs. 6 RBSt

V im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die streitgegenständlichen Bescheide seien im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG wirksam. Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich gewesen. Grundlage für die Zwangsvollstreckung seien nicht die Bescheide, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen vom 01.11.2014, das an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels trete. Im Vollstreckungsersuchen sei die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt. Auch eine Bekanntgabe habe

dem Rechtsgedanken des § 43 SVwVfG vorgelegen. In diesem Zusammenhang bestimme § 41 SVwVfG, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tage

der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelte. Voraussetzung hierfür sei, dass die Aufgabe des schriftlichen und im Inland übermittelten Bescheids zur Post feststehe.

dem Beweis des ersten Anscheins genüge es, wenn er den Beweis durch die Vorlage eines Ab-Vermerks in den Verwaltungsunterlagen erbringe. Denn hierdurch würden Tatsachen vorgetragen, aus denen

allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könnte, dass der Kläger die Bescheide tatsächlich erhalten habe. Insgesamt seien an den Kläger neben unzähligen Zahlungsaufforderungen und –informationen sieben Festsetzungsbescheide und vier Mahnungen verschickt worden. Keiner der Postsendungen sei als unzustellbar zurückgekommen. Angesichts der Vielzahl der Schreiben erscheine es lebensfremd, dass sämtliche Sendungen im Postbetrieb verlorengegangen seien. Der Kläger habe demgegenüber keine konkreten berechtigten Zweifel vorgetragen, die diese Vermutung erschüttern könnten. In Anbetracht dessen sei der Widerspruch des Klägers vom 09.03.2015 gemäß § 70 Abs. 1 VwGO verfristet gewesen. Danach müsse innerhalb eines Monats

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist habe auch nicht durch die Übersendung der Reproduktionen der Bescheide neu zu laufen begonnen. Insoweit seien die streitgegenständlichen Bescheide bestandskräftig. Im Übrigen entfalle

§ 80Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Vw

GO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs. Auch komme es auf die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakts im Vollstreckungsverfahren nicht an. Überdies würden die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Randnummer 33 Mit Schriftsätzen vom 02.03.2016, 10.02.2017 und vom 04.04.2017 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35

dem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Randnummer 36 Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 37 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 12.05.2015 in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.07.2015 ist eine selbständige Vollstreckungsmaßnahme mit Verwaltungsaktsqualität im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG und demgemäß mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar. Randnummer 38 Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.2015 – 6 L 111/15 –, Rn. 1; VG Schwerin, Beschluss vom 20.10.2015 – 6 B 1469/15 SN –; Rn. 5; VG Kassel, Beschluss vom 22.06.2015 – 1 L 677/15.KS –, Rn. 2 f, jeweils zitiert

juris Randnummer 39 Die mithin zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 40 Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 12.05.2015 in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel vom 20.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 41 Die angefochtene Verfügung entspricht zunächst den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Insbesondere ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil dort als Gläubiger der Beitragsservice des Beigeladenen genannt ist. Eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung muss gemäß § 37 Abs. 1 SVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein und die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll.Die gepfändete Forderung muss von anderen unterschieden werden können, die Feststellung ihrer Identität muss gesichert sein. Zu diesem Zweck muss das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Dabei werden jedoch keine strengen Anforderungen gestellt, weil der Pfändungsgläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennt und ihm daher eine Identifizierung des Anspruchs ohnehin kaum möglich ist. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist. Randnummer 42 Vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1975 – V ZR 146/73 –, Rn. 24; VG Kassel, Beschluss vom 22.06.2015, a.a.O., Rn. 14, jeweils zitiert

juris Randnummer 43 Adressat der Verfügung ist grundsätzlich der Drittschuldner ist. Da ihm gegenüber die Forderungspfändung sowie ein Zahlungsverbot ausgesprochen wird, muss die Verfügung für diesen hinreichend bestimmt sein. Dies ergibt sich aus der Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 2 SVwVG, wonach die Pfändung erst bewirkt ist, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt worden ist.

Satz 3 der Vorschrift ist die Zustellung dem Pflichtigen lediglich mitzuteilen. Randnummer 44 Vor diesem Hintergrund erweist sich die ungenaue Bezeichnung des Gläubigers vorliegend als unschädlich. Die Forderung ist im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG hinreichend bestimmt, denn der Verfügung lässt sich entnehmen, dass es sich um eine Forderung aus rückständigen Rundfunkbeiträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt. Damit ist die Forderung identifizierbar und von anderen abgrenzbar. Wie genau die Bezeichnung des Gläubigers lautet, ist für den Drittschuldner demgegenüber ohnehin nicht von Belang. Randnummer 45 Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 22.06.2015, a.a.O., Rn. 15, zitiert

juris Randnummer 46 Dass im Übrigen der Grund der Forderung, also die beiden Gebühren-/Beitragsbescheide, nicht genau benannt wurden, entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 56 Abs. 1 Satz 4 SVwVG. Danach soll die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe ohne Angaben des Schuldgrundes bezeichnen. Randnummer 47 Soweit der Kläger auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.10.2015, Az. 6 B 1469/15 SN, verweist, wonach die Pfändungsverfügung grundsätzlich Art, Höhe und Zeitraum der Ansprüche angeben muss, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die entsprechende landesrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Verweisung auf die Abgabenordnung – AO – vornimmt und in § 260 AO diese Voraussetzungen bestimmt sind. Eine solche Verweisung existiert demgegenüber im Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht. Ungeachtet dessen enthält die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Angaben zu geschuldeten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 343,84 € von "01/13 bis 06/14", sodass die Voraussetzungen des § 260 AO mithin ebenfalls erfüllt sind. Randnummer 48 Die angefochtene Verfügung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Randnummer 49 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 SVwVG.

§ 56Abs. 1 Satz 1 SVw

VG kann eine Geldforderung gepfändet werden, indem die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich verbietet, an die Pflichtigen zu zahlen und dem Pflichtigen schriftlich gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Pfändung bewirkt ist, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 SVwVG ist die Zustellung dem Pflichtigen mitzuteilen.

Satz 4 der Vorschrift soll die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe ohne Angaben des Schuldgrundes bezeichnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 50 Daneben müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung vorliegen.

§ 10Abs. 5 Satz 1 RBSt

V werden rück-ständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und die Festsetzungsbescheide

Absatz 6 Satz 1 der Vorschrift im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Gemäß § 3 Abs. 1 SVwVG leisten die Vollstreckungsbehörden einander sowie den Behörden des Bundes und der anderen Bundesländer Vollstreckungshilfe, indem sie auf Ersuchen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungshandlungen durchführen.

§ 29Abs. 3 Satz 1 SVw

VG werden die Vollstreckungsbefugnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch die Gemeindekassen

Vorschriften dieses Gesetzes wahrgenommen, wenn eine untere Landesbehörde, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungsgläubiger ist, es sei denn, dass der Vollstreckungsgläubiger über eine eigene Vollstreckungsstelle oder eigene Vollstreckungsbeamte verfügt. Die Vollstreckung eines Verwaltungsakts, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), darf

der maßgeblichen Vorschrift des § 30 Abs. 1 SVwVG erst beginnen, wenn der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (Nr. 1), die Leistung fällig ist (Nr. 2), dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese

§ 31SVw

VG nicht erforderlich ist (Nr. 3), und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Nr.1 SVwVG eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist (Nr. 4). Von dem Vorliegen dieser allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ist hier auszugehen. Randnummer 51 Ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen im Sinne des § 3 SVwVG, das Grundlage für das Tätigwerden der Beklagten ist, liegt vor. Anders als bei einem Vollstreckungsauftrag an Vollstreckungsbeamte bzw. Gerichtsvollzieher gibt es für das Vollstreckungsersuchen des Vollstreckungsgläubiger – vorliegend der Beigeladene – an die gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde – vorliegend der Beklagte – keine besondere Formvorschrift (vgl. § 3 SVwVG). § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SVwVfG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht anwendbar, wonach die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet und der elektronischen Form ein elektronisches Dokument genügt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

dem Signaturgesetz versehen ist. Das Vollstreckungsersuchen vom 01.11.2014 wurde ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten postalisch übersandt und ist demnach kein elektronisches Dokument. Randnummer 52 Auch ergibt sich ein formeller Mangel nicht daraus, dass in dem Briefkopf des Vollstreckungsersuchens der Beitragsservice des Beigeladenen genannt ist. Hierin kann keine falsche Bezeichnung des Gläubigers gesehen werden.

§ 10Abs. 7 Satz 1 RBSt

V nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr

dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Dies gilt gemäß § 2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 – Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil II, S. 238, und vom 28.03.2013, Teil II, S. 336 – auch für den Beigeladenen. Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde. Randnummer 53 St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 – 6 K 945/15 –, vom 05.01.2015 – 6 K 246/14 – und vom 28.01.2015 – 6 K 1280/14 –; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 – 3 D 7/14 –, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 – 27 L 64/13 – m.w.N., jeweils zitiert

juris Randnummer 54 Überdies geht für die Beklagte aus dem Ersuchen eindeutig hervor, dass der Beitragsservice lediglich für den Beigeladenen und nicht in eigener Zuständigkeit tätig wurde. Dies ergibt sich zum einen aus dem Briefkopf, in dem der Beigeladene auf der linken Seite aufgeführt ist, und zum anderen aus der Unterschrift, die wiederum den Namen des Beigeladenen trägt. Randnummer 55 Vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 –, Rn. 23; VG Schwerin, a.a.O., Rn. 15; VG Kassel, a.a.O., Rn. 11, jeweils zitiert

juris Randnummer 56 Im Übrigen hätte ein formeller Verstoß auch keine Auswirkungen. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es sich um eine Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann. Randnummer 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 – VII C 184/57 –, Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 11.08.2015 – 4 M 103/15 –, Rn. 10 und vom 23.12.2008 – 2 M 235/08 –, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2011 – 17 B 1301/11–, Rn. 2; VG Kassel, a.a.O., Rn. 13, jeweils zitiert

juris Randnummer 58 Auch ist der Beklagte als Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsbescheide zu überprüfen. Randnummer 59 Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.07.2015 – 5 L 702/15.WI –, Rn. 37, zitiert

juris Randnummer 60 Infolgedessen ist irrelevant, ob der Beklagte die Gebühren-/Beitragsbescheide zur Verfügung gestellt wurden. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 SVwVG sowie aus § 7 Abs. 2 SVwVfG, der über § 3 Abs. 1 Satz 2 SVwVG anwendbar ist, wonach die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trägt. Insoweit ist ausreichend, dass der Beigeladene der Beklagten versichert hat, dass die streitgegenständlichen Bescheide bekannt gegeben wurden. Randnummer 61 Die der Vollstreckungsankündigung der Beklagten vom 06.11.2014 zugrunde liegenden Gebühren-/Beitragsbescheide des Beigeladenen vom 01.06.2014 und 04.07.2014 sind mangels rechtzeitiger Widerspruchseinlegung durch den Kläger bestandskräftig und damit unanfechtbar gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG geworden. Hinreichende Zweifel, dass diese dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben und demzufolge nicht im Verständnis von § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG wirksam geworden wären, bestehen nicht. Soweit der Kläger bestritten hat, dass ihm die entsprechenden Bescheide des Beigeladenen zugegangen sind, vermag er damit nicht durchzudringen. Vielmehr ist

den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins von einem Zugang der in Rede stehenden Gebühren-/Beitragsbescheide des Beigeladenen auszugehen. Zwar bleibt auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ungeachtet der Zulässigkeit einer kostensparenden formlosen Übermittlung der Beitragsbescheide grundsätzlich die Behörde beweispflichtig für den Zugang. Die Behörde kann aber ihrer Beweispflicht im Streitfall auch

den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen

allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Randnummer 62 Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.04.2014 – 1 D 214/14 –; VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.05.2016 – 6 L 289/16 –; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.07.2007 – 7 CE 07.1151–, zitiert

juris Randnummer 63 Solche für einen Zugang der der angekündigten Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide sprechenden Tatsachen sind hier gegeben.

den Verwaltungsunterlagen des Beigeladenen sind in dem hier in Rede stehenden Zeitraum neben drei Festsetzungsbescheiden vom 01.06.2014, 04.07.2014 und vom 01.10.2014 auch weitere zwei Mahnungsschreiben vom 01.08.2014 und 01.09.2014 von dem Beigeladenen erstellt und ordnungsgemäß an die Anschrift des Klägers "A-Straße, A-Stadt" übersandt worden. Darüber hinaus wurden weitere vier Festsetzungsbescheide und weitere zwei Mahnungen dem Kläger übersandt. Dies wird durch die in der sog. Historie-Aufstellung des Beigeladenen enthaltenen Versanddaten hinreichend belegt. Irgendein Rücklauf der Festsetzungsbescheide oder der sonstigen an den Kläger gerichteten Schreiben des Beigeladenen ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert. Dies spricht

allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass der Kläger die Bescheide, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass gelegentlich eine Postsendung auf dem Postweg verloren geht, auch erhalten hat. Begründete Zweifel, dass der Kläger die in Rede stehenden Festsetzungsbescheide gleichwohl nicht erhalten haben könnte, bestehen nicht. Solche Zweifel am Zugang der Festsetzungsbescheide sind nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf glaubhaft und schlüssig vorträgt. Dem genügt die pauschale Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, nicht. Dies gilt umso mehr als der Kläger demgegenüber die Schreiben der Beklagten erhalten hatte.

vollziehbare Gründe, warum der Kläger die Schreiben des Beklagten, aber nicht die des Beigeladenen erhalten hat, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 64 Auch der Umstand, dass der Beigeladene die Gebühren-/Beitragsbescheide vom 01.06.2014 und 04.07.2014 dem Kläger nochmals hat zukommen lassen und daraufhin der Kläger Widerspruch erhob, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei handelt es sich vielmehr erkennbar um ein "kundenfreundliches" Verhalten des Beigeladenen, zu dem keinerlei Verpflichtung bestand. Den Lauf der Widerspruchsfrist hat dieses lediglich informatorische Übersenden der in Rede stehenden Bescheide nicht erneut in Gang gesetzt. Randnummer 65 Die Bekanntgabe des Gebühren-/Beitragsbescheids vom 01.06.2014 und 04.07.2015 erfolgte mithin

dem allgemeinen Rechtsgedanke des § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG am dritten Tag

Aufgabe des Bescheids zur Post, sodass diese Bescheide etwa um den 08.06.2014 und um den 18.07.2014 in den Machtbereich des Klägers gelangt sein müssen. Die Widerspruchsfrist beträgt

§ 70Abs. 1 Vw

GO einen Monat

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, sodass die Widersprucheinlegung am 09.03.2015 mithin längstens verfristet war. Randnummer 66 Ist danach von einem Zugang der der Vollstreckungsankündigung des Beklagten vom 06.11.2014 zugrunde liegenden Gebühren-/Festsetzungsbescheide des Beigeladenen und damit von deren wirksamer Bekanntgabe auszugehen, sind auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen

§ 30Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 SVw

VG erfüllt. Die Beitragsforderungen aus den bestandskräftig gewordenen Bescheiden des Beigeladenen vom 01.06.2014 und 04.07.2014 sind fällig geworden (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SVwVG).

§ 7Abs. 3 RBSt

V war der Rundfunkbeitrag, der monatlich geschuldet ist, in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Zahlung der fälligen und mit den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge wurde des Weiteren gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SVwVG mit Schreiben des Beigeladenen vom 01.08.2014 und 01.09.2014 unter Bestimmung einer ausreichenden Zahlungsfrist sowie Androhung der Vollstreckung angemahnt. Hinsichtlich des Zugangs der Mahnungen des Beigeladenen kann auf die vorstehenden, übertragbaren Ausführungen Bezug genommen werden. Randnummer 67 Schließlich dringen die Einwände des Klägers hinsichtlich der Vollstreckungssumme nicht durch. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden. Randnummer 68 Soweit der Kläger vorträgt, dass nicht er, sondern die Eigentümerin des Grundstücks Inhaberin der streitgegenständlichen Wohnung und die Regelung des § 2 RBStV verfassungswidrig sei, handelt es sich nicht um Einwände, die erst

Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstanden sind. Sie hätten mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheiden geltend gemacht werden müssen. Randnummer 69 Vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.01.2015 – 6 L 2013/14 – und vom 27.05.2014 – 6 L 355/14 –; VG Kassel, a.a.O., Rn. 23, m.w.N., zitiert

juris Randnummer 70 Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass für die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich ist, wer Eigentümer des Grundstückes ist.

§ 2Abs. 2 Satz 1 RBSt

V ist maßgeblich, dass die volljährige Person die Wohnung selbst bewohnt. Bewohnt bedeutet hierbei, dass die Wohnung tatsächlich genutzt wird. Randnummer 71 Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 11.01.2017 – 6 K1741/15 –; Lent in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 2 RBeitrStV Rn. 4; Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 2 RBStV Rn. 13 Randnummer 72 Auch bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt und wegen des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitenden Auftrags des Gesetzgebers zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und dem daraus resultierenden Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft liegt innerhalb des dem Gesetzgebers verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums und verletzt somit nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 73 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6/15 – und vom 15.06.2016 – 6 C 41/15, 6 C 47/15, 6 C 35/15, 6 C 37/15, 6 C 48/15, 6 C 34/15, 6 C 40/15, 6 C 51/15 –, jeweils zitiert

juris, jeweils m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016 – 6 K 104/15 –; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016 – 1 A 408/14 – und vom 07.11.2016 – 1 A 25/15, 1 A 26/15 – Randnummer 74 Da schließlich auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass dem Kläger irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Beigeladenen zustünden, mit denen er aufrechnen könnte, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 75 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 76 Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Randnummer 77 B e s c h l u s s Randnummer 78 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2, auf 361,31 € festgesetzt.

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