Kein Erstattungsanspruch nach Beihilferecht für als Wahlleistungen durchgeführte ärztliche Behandlungen (hier: Laborleistungen) während eines stationären Krankenhausaufenthalts Leitsatz Zum Inhalt und
§ 17Abs. 1 Bh
VO; die AV zu § 17 BhVO von 2012 beginne mit dem Absatz 2 und nicht mit dem Absatz 1. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Beihilfebescheids vom 22.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.2015 zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von weiteren 221,04 € zu gewähren. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, bei der Rechnung über die Laboruntersuchung handele es sich um die Liquidation einer wahlärztlichen Leistung. Die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen richte sich grundsätzlich nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz. Aufgrund dieser Regelungen würden Wahlleistungen wie z.B. gesondert berechenbare Laborleistungen von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Alle anfallenden Leistungen eines stationären Aufenthalts müssten in der Schlussrechnung des Krankenhauses enthalten sein. Werde jedoch eine wahlärztliche Vereinbarung im Krankenhaus getroffen, seien alle gesondert in Rechnung gestellten Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Soweit der Kläger die Erstattung der Kostendämpfungspauschale begehre, entfalle diese zwar nach Nr. 1.
§ 17Abs. 1 Bh
VO bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen. Der Kläger erhalte aber keine Mindestversorgungsbezüge, sondern Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 mit einem Ruhegehaltssatz von 64,65 %. Entgegen der Auffassung des Klägers regele § 67 Abs. 4 SBG die Kostendämpfungspauschale detailliert. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe werde vorliegend die Kostendämpfungspauschale berechnet und in Abzug gebracht. Daher sei die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 193,95 € (300 € × 64,65 %) rechtmäßig. Randnummer 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten; diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet haben (Schriftsätze vom 25.07.2015 bzw. 18.04.2016). Randnummer 15 Die Klage, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) seines schriftsätzlichen Klageantrags noch begehrt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung dessen Beihilfebescheids vom 22.04.2015 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2015 zu verpflichten, ihm (auf seinen Antrag vom 17.03.2015 zu seinen Aufwendungen in Höhe von 38,70 € aus der Liquidation vom 17.07.2014 unter Berücksichtigung seines Bemessungssatzes von 70 v.H. und ohne Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 193,95 €) weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 221,04 € zu gewähren, ist als (kombinierte Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Dabei ist nach dem Antrag des Klägers sowie seinem schriftsätzlichen Vorbringen davon auszugehen, dass die noch im Widerspruchsverfahren streitig gewesene Frage der Berücksichtigung von Festbeträgen bei ihm verordneten Medikamenten vom Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr zur Prüfung und Entscheidung gestellt wird, so dass die diesbezüglichen Beträge hier nicht streitgegenständlich sind. Randnummer 16 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist indes unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 21.05.2015 sind (zumindest soweit sie hier streitgegenständlich sind) rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wird der angefochtene Bescheid vom 22.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015 gerecht. Randnummer 18 Abzustellen ist beihilferechtlich im Allgemeinen zunächst auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; st. Rspr. der Kammer, siehe z.B. Urteile vom 17.02.2011 – 6 K 741/10 – und vom 02.07.2013 – 6 K 596/12 -, juris, m.w.N.). Maßgeblich ist hinsichtlich der Rechtslage demnach hier § 67 des Saarländischen Beamtengesetzes – SBG – vom
- März 2009 in der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung vom 08.12.2010, und zwar in Verbindung mit den Vorschriften der Saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – in der jeweiligen Gültigkeit vom 20.07.2012 bis 29.01.2015 und vom 30.01.2015 bis 03.12.2015, wobei die Fassungen in den hier maßgeblichen Vorschriften übereinstimmen. Randnummer 19 Soweit hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale § 67 Abs. 8 SBG eine gegenüber dieser allgemeinen Regel vorrangige gesetzliche Sonderregelung trifft, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Vorschrift bestimmt insoweit nämlich lediglich, dass die Höhe der Kostendämpfungspauschale sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen richtet. Nach dieser eindeutigen Regelung ist im Falle des Klägers hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrags des Klägers, also auf die am 20.03.2015 gegebenen Verhältnisse abzustellen (vgl. Urteil der Kammer vom 02.07.2013 – 6 K 596/12 –, juris, Rz. 19). Diesbezüglich war indes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Beihilfeantrags am 20.03.2015 keine andere als im Zeitpunkt des mit Rechnungsstellung vom 17.07.2014 erfolgten Entstehens der Aufwendungen. Randnummer 20 Danach steht dem Kläger (jedenfalls soweit dies hier streitgegenständlich ist) keine weitere, über den mit Beihilfebescheid vom 22.04.2015 gewährten Betrag hinausgehende Beihilfe zu. Randnummer 21 Zur Begründung kann zunächst auf die insoweit überzeugenden Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 21.05.2015 Bezug genommen werden, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren wird sodann - teils ergänzend, teils wiederholend - auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 22 Hinsichtlich der vom Kläger zunächst begehrten anteiligen Erstattung der Laborrechnung hat bereits das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem gegenüber dem Kläger ergangenen Beschluss vom 15.02.2016 – 1 A 233/15 -, der ebenfalls die Frage der Gewährung von Beihilfe für Arztkosten bei einem stationären Krankenhausaufenthalt betraf, ausgeführt, dass der Umstand, dass als Wahlleistungen durchgeführte ärztliche Behandlungen während eines stationären Krankenhausaufenthalts gemäß der entsprechenden Wahlleistungsvereinbarung nach der GOÄ abgerechnet werden, nicht die Beihilfefähigkeit der betreffenden Aufwendungen begründet. Dass es sich vorliegend um eine Wahlleistung gehandelt hat, ergibt sich ohne weiteres bereits daraus, dass für die ärztlichen Leistungen eine gesonderte Liquidation erfolgt ist, dass hierbei für die abgerechneten Einzelpositionen jeweils ein Faktor von 1,150 zugrunde gelegt wurde und dass überdies eine Honorarminderung nach § 6a GOÄ erfolgt ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ lautet – Hervorhebung nicht im Original -: „Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern.“ ). Im Einzelnen führt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in der genannten Entscheidung aus: Randnummer 23 „Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhV SL sind beihilfefähig u.a. die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Letzteres wird für Aufwendungen, die aus Anlass stationärer Krankenhausaufenthalte entstanden sind, durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhV SL dahin konkretisiert, dass aus Anlass einer Krankheit die folgenden Aufwendungen beihilfefähig sind: Vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausendgeldgesetz (KHEntgG) mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG) sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115 a
- Buch Sozialgesetzbuch). Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die BPflV oder das KHEntgG nicht anwenden, sind Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwendet. Der Normgeber geht insoweit davon aus, dass die Kosten, die das Krankenhaus auf diesen Grundlagen in Rechnung stellt (regelmäßig Pflegesätze bzw. Fallpauschalen) den gesamten Umfang der medizinisch notwendigen Behandlung einschließlich durchzuführender Operationen sowie Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Krankenhausleistungen angemessen vergüten. Eingeschlossen darin sind die erbrachten ärztlichen Leistungen, die auch eine Behandlung durch den Chefarzt umfassen können, wenn dies medizinisch notwendig sein sollte (z.B. weil nur der Chefarzt die im konkreten Fall benötigte Operation durchführen kann). Von dem Fall der medizinischen Notwendigkeit abgesehen besteht im Rahmen der Regelleistungen des Krankenhauses jedoch kein Anspruch des Patienten auf persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder andere liquidationsberechtigte Ärzte. Wenn ein Patient eine solche persönliche „Chefarztbehandlung“ in Anspruch nehmen will, kann er das durch Abschluss einer entsprechenden Wahlleistungsvereinbarung erreichen. Das führt typischerweise dazu, dass die an der wahlärztlichen Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte über ihre Leistungen gesonderte Rechnungen zusätzlich zur normalen Krankenhausvergütung erstellen, denen … zumindest in aller Regel die GOÄ zugrunde liegt, wobei freilich die Rechnungsbeträge um 25 % zu ermäßigen sind, weil in den Pflegesätzen bzw. Fallpauschalen der Krankenhäuser bereits ein Anteil für die Vergütung der ärztlichen Behandlung enthalten ist. Da mit den Regelsätzen bzw. Fallpauschalen und sonstigen Entgelten des Krankenhauses die medizinisch notwendigen Behandlungen abgedeckt sind, hat der saarländische Gesetzgeber die – eben nicht im Verständnis von § 4 Abs. 1 BhV SL notwendigen – Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SBG, umgesetzt in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhV SL) Randnummer 24 vgl. in diesem Zusammenhang auch SVGH, Urteil vom 17.12.1996 – Lv 3/95 – NVwZ – RR 1997, 449, wonach der Ausschluss der stationären Wahlleistungen von der Beihilfe keine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellt. Randnummer 25 Aus der … Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BhV SL und der dazu ergangenen Ausführungsvorschrift Nr. 3.1 kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Diese Regelungen konkretisieren das Erfordernis der Angemessenheit der Aufwendungen in den Fällen medizinisch notwendiger ärztlicher Behandlungen – z.B. bei ambulanter Behandlung -. Wenn sie auf die Regelspannen des Gebührenrahmens der GOÄ bzw. der GOZ abstellen, bedeutet dies indes nicht, dass auch Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die als stationäre Wahlleistungen durchgeführt werden und eben nicht notwendig sind, weil die medizinisch notwendige Versorgung durch die allgemeinen, mittels der Pflegesätze bzw. Fallpauschalen abgegoltenen Krankenhausleistungen sichergestellt wird, als beihilfefähig anzuerkennen sind. Dass auch als Wahlleistungen durchgeführte ärztliche Behandlungen gemäß der entsprechenden Wahlleistungsvereinbarung nach der GOÄ abgerechnet werden, begründet nicht die Beihilfefähigkeit der betreffenden Aufwendungen.“ Randnummer 26 Danach kann der Kläger auch vorliegend nicht die Erstattung der ihm für die von ihm als Wahlleistung in Anspruch genommenen labormedizinischen Leistungen entstandenen Kosten durch den Beklagten beanspruchen. Randnummer 27 Hinsichtlich der vom Kläger des Weiteren in Frage gestellten Kostendämpfungspauschale steht die Entscheidung des Beklagten ebenfalls im Einklang mit den maßgeblichen Vorschriften. Nach § 67 Abs. 4 SBG 2011 (der Kläger geht offenbar von einer früheren, zum 31.12.2010 außer Kraft getretenen Fassung des § 67 Abs. 4 SGB aus) wird die auszuzahlende Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geltend gemacht werden, um in Stufen von 1 bis 6 bemessene Kostendämpfungspauschalen (nachfolgend: KDP) gekürzt, wobei sich die anzuwendende Stufe und damit die Höhe der KDP nach Besoldungsgruppen richtet. Die Vorschrift lautet: Randnummer 28
(4)Die auszuzahlende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geltend gemacht werden, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt: Randnummer 29 Stufe Besoldungsgruppen Betrag 1 Besoldungsgruppen A 7 und A 8 100,00 Euro 2 Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 150,00 Euro 3 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 300,00 Euro 4 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 450,00 Euro 5 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 600,00 Euro 6 Höhere Besoldungsgruppen 750,00 Euro Randnummer 30 Wie § 67 Abs. 6 Satz 2 SBG ausdrücklich regelt, ist sodann für die Zuteilung der Stufen nach Absatz 4 die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Besoldungsgruppe A 13, welcher der Kläger angehört und nach der sich seine Versorgungsbezüge berechnen, ist demnach der Stufe 3 mit einer KDP von 300,00 € zuzuordnen. Diesen Betrag hat der Beklagte hier zu Recht (und insoweit zu Gunsten des Klägers) auf 193,95 € reduziert. Denn die Beträge nach Absatz 4 bemessen sich, wie § 67 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 SBG eindeutig regelt, bei Ruhestandsbeamten nach dem Ruhegehaltssatz. Dieser beträgt beim Kläger 64,65 v.H., so dass sich der genannte Betrag errechnet. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei auch nicht darauf an, dass er nicht den vollen Ruhegehaltssatz von 71,58 v.H., sondern lediglich einen solchen von 64,65 v.H. erhält. Diesem Umstand wird, wie dargelegt, bereits dadurch Rechnung getragen, dass er zu der vollen Kostendämpfungspauschale von 300,00 € zutreffend nicht mit 71,58 %, sondern lediglich zu 64,65 % herangezogen wird. Es liegt hier auch keiner der Fälle des § 67 Abs. 9 SBG vor, in denen die KDP von Gesetzes wegen entfällt. Randnummer 32 Entgegen seiner mit Nachdruck vertretenen Auffassung erhält der Kläger auch keine Mindestversorgungsbezüge, sondern Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13, wenn auch nicht zu dem Höchstsatz von 71,58 %, sondern lediglich in Höhe von 64,65 % (das Mindestruhegehalt betrüge 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, § 14 Abs. 4 BeamtVG). Er fällt daher auch nicht unter die Vorschrift der Nr. 2.2 der AV zu § 17 Abs. 1 BhVO (danach sind, wenn die beihilfeberechtigte Person Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG erhält, für die Höhe der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe und der Ruhegehaltssatz maßgebend, nach denen die Mindestversorgung berechnet wird). Ein vom Beklagten überdies geprüfter Fall der Nr. 1.
§ 17Abs. 1 Bh
VO i.V.m. § 4 Abs. 9 Satz 2 BhVO ist bereits offensichtlich nicht gegeben. Randnummer 33 Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Kostendämpfungspauschale durch den Beklagten bestehen im Übrigen nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer keine Bedenken (vgl. nur Urteil der Kammer vom 02.07.2013 – 6 K 596/12 -, juris, Rz. 30 ff., m.w.N.). Auch unter dem Gesichtspunkt der in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger eine Kostendämpfungspauschale von jährlich 193,95 € mit seinen Versorgungsbezügen nicht in zumutbarer Weise bestreiten könnte (vgl. auch Urteil der Kammer vom 02.07.2013 – 6 K 596/12 –, juris, Rz. 36). Randnummer 34 Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 35 Beschluss Randnummer 36 Der Streitwert wird auf 221,04 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).