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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 939/16 Urteil PolizeirechtEntfernung eines Altkleider- und Schuhsammelcontainers im Wege der Ersatzvor

Obsah (7)§ 1§ 4§ 90§ 3§ 46§ 44§ 12

Polizeirecht Entfernung eines Altkleider- und Schuhsammelcontainers im Wege der Ersatzvornahme Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der K

richt auf dem Anrufbeantworter hinterlassen worden, dass der Container unverzüglich zu entfernen sei. Ob und wann die

richt abgehört werden würde, sei fraglich gewesen. Ebenso sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich jemand unter der von den Mitarbeitern des Beklagten auf dem Anrufbeantworter hinterlassenen Dienstnummer melden würde. So hätten die Gewerbeabteilung sowie das Liegenschaftsamt der Kreisstadt Saarlouis in der Vergangenheit versucht, mit der Klägerin wegen mehrerer illegal aufgestellter Kleidersammelcontainer in Kontakt zu treten. Bei der Hotline sei allerdings immer eine Bandansage abgespielt worden. Auf schriftliche Anhörungen sei nicht reagiert und die Container

keiner schriftlichen Aufforderungen von der Klägerin beseitigt worden.

Abwägung der Gefahrenlage und dem ungewissen Beseitigungszeitpunkt sei die Entscheidung im Rahmen der Gefahrenabwehr getroffen worden, den Container beseitigen zu lassen. Rechtsgrundlage für die Beseitigung sei § 8 i.V.m. §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 46 des Saarländischen Polizeigesetzes – SPolG –. Danach könne die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit würden unter anderem die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen fallen. Dazu würden insbesondere – wie hier betroffen – Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum von Personen zählen. Entsprechend § 44 Abs. 2 SPolG könne Verwaltungszwang in Form der Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sei, insbesondere weil Maßnahmen gegen eine verantwortliche bzw. nicht verantwortliche Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich seien oder keinen Erfolg versprechen würden. Eine gegenwärtige Gefahr sei gegeben. Eine solche liege vor, wenn die Einwirkung eines schädigenden Ereignisses bereits begonnen habe oder wenn sie unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehe. Vorliegend sei zum einen bereits die Unversehrtheit der geschriebenen Rechtsordnung verletzt worden. Zum anderen sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch einzuschätzen gewesen, dass es bei fortbestehender Sichtbehinderung durch die Containergestellung sowie durch auf die Fahrbahn ausweichende Personen zu Unfällen kommen werde. Zur Verhinderung eines drohenden Schadens von Leib, Leben und Gesundheit sei ein Abwarten bis zur Beseitigung des Containers durch die Klägerin nicht möglich gewesen. Als Eigentümerin des Altkleider- und Schuhsammelcontainers sei die Klägerin gemäß § 5 SPolG Zustandsstörerin. Da aufgrund der Vorerfahrungen mit der Klägerin und den gescheiterten Versuchen, einen Mitarbeiter zu erreichen, nicht mit einer umgehenden Beseitigung des Containers zu rechnen gewesen sei, sei die Ersatzvornahme als notwendiges Mittel herangezogen worden. Dabei sei eine vorherige Androhung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 SPolG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr entbehrlich gewesen. Die Entfernung des Altkleider- und Schuhsammelcontainers sei auch im Sinne des § 2 SPolG verhältnismäßig gewesen. Ein gleich wirksames Mittel wäre weder die Anordnung einer verkehrsregelnden Maßnahme

der Straßenverkehrsordnung, noch die Einrichtung eines Notweges für Fußgänger auf der Fahrbahn noch zusätzlich die Errichtung einer Lichtsignalanlage gewesen. Das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers auf Unversehrtheit von Leib, Leben und Gesundheit sowie das Interesse der Allgemeinheit, dass nicht ihre Steuergelder zur Beseitigung ordnungswidriger und zudem gefährlicher Zustände eingesetzt würden, seien höher zu werten als das Interesse der Klägerin, den Container selbst abzuholen und hierdurch ggf. Kosten zu ersparen. Auch ein Verrücken des Containers auf das angrenzende Grundstück sei nicht möglich gewesen, da sich dieses im Eigentum der ... befinde. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sei §§ 90, 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 4 der Polizeikostenverordnung – SPolKostVO –.

§ 1Nr. 4 SPol

KostVO sei eine Gebühr in Höhe von 15 bis 1.023 € zu erheben. Unter Berücksichtigung der begangenen Ordnungswidrigkeit, der vom Container ausgehenden Gefahrenlage und des Verwaltungsaufwands sei die Gebühr

pflichtgemäßer Ermessensausübung auf 150 € festzusetzen. Randnummer 5 Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2016 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass der Beklagte keine Polizei im Sinne des Saarländischen Polizeigesetzes sei. Es mangele ebenso an einer vor Ausführung der Ersatzvornahme erforderlichen Anhörung. Darüber hinaus sei der Fundort nicht der Aufstellort gewesen. Vielmehr sei der Altkleider- und Schuhsammelcontainer auf einer hinter dem ...-Markt sich im Privateigentum befindlichen Fläche aufgestellt worden. Es habe auch keine gegenwärtige Gefahr bestanden, sodass der Sofortvollzug nicht erforderlich gewesen sei. Der Container hätte auch schlicht und einfach auf den Parkplatz des Supermarktes zurückgestellt werden können. Überdies hätte der Beklagte zunächst einmal versuchen müssen, sie – die Klägerin – zu erreichen, um ihr damit die Möglichkeit zu geben, den Container an seinen alten Platz zurückzustellen. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2016 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Saarlouis den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der angefochtene Gebührenbescheid recht- und zweckmäßig sei, so dass eine Verletzung der Rechte der Klägerin ausscheide. Ermächtigungsgrundlage für die Forderung in Höhe von 57,00 € sei § 90 i.V.m. § 46 SPolG. Der Beklagte sei gemäß §§ 75 Abs. 2 Nr. 3, 76 Abs. 3 SPolG zuständige Ortspolizeibehörde. Auch sei eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 SVwVfG entbehrlich gewesen, weil es sich bei der Ersatzvornahme um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handele. Im Übrigen wäre eine fehlerhafte Unterlassung der Anhörung durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Gebührenbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Soweit die Klägerin vortrage, sie sei polizeirechtlich für die Verursachung der Gefahr nicht verantwortlich, weil sie den Container nicht auf dem vorgefundenen Abstellort, sondern auf dem Parkplatz des ...-Marktes abgestellt habe, könne dem aus tatsächlichen Gründen bereits nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe hierfür nicht den erforderlichen Beweis erbracht. Eine Berechtigung zum Abstellen des Containers auf dem Parkplatz könne nicht ohne weiteres angenommen werden. Hierzu wäre vielmehr die Zustimmung des Eigentümers erforderlich gewesen. Ein entsprechender Gestattungsvertrag sei jedoch nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon sei die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Containers und damit Zustandsstörerin. Der polizeirechtliche Zustandsstörer könne in Fällen, in denen der Handlungsstörer nicht ermittelt werden könnte, in der Regel in Anspruch genommen werden, da durch das Abstellen des Containers die Ursache für eine mögliche Versetzung gesetzt worden sei. Gründe, die ein Abweichen von der Regel begründen würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht zu beanstanden sei. Auch habe eine akute Gefahr bestanden. Der pauschale Vortrag der Klägerin, es habe keine akute Gefahr bestanden, sei demgegenüber unsubstantiiert. Ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerks vom 16.12.2015 habe der Beklagte versucht, die Klägerin zu erreichen. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei daher dem Grunde

nicht zu beanstanden. Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme sei gemäß § 46 Abs. 1 SPolG angemessen. Die Geltendmachung der Gebühren in Höhe von 150 € finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Nr. 4 SPolKostVO. Der in Ansatz gebrachte Betrag liege immer noch an der unteren Grenze des vorgegeben Kostenrahmens von 15 bis 1.023 € und erscheine in Anbetracht des nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwandes nicht als überhöht. Die Zustellungsgebühren seien als besondere Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a des Saarländischen Gebührengesetzes – SaarlGebG – gerechtfertigt. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die am 24.06.2016 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 8 Die Klägerin trägt vor, dass der Gebührenbescheid des Beklagten rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Gemäß § 44 Abs. 2 SPolG könne der Verwaltungszwang nur dann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sei. Eine derartige Gefahr habe allerdings nicht vorgelegen. Sie habe die Aufstellung des Altkleider- und Schuhsammelcontainers an dessen Fundort nicht durchgeführt oder in sonstiger Weise zu vertreten. Der Sammelcontainer sei vielmehr auf einer rein privaten Grundstücksfläche des Parkplatzes eines Supermarktes aufgestellt worden. Ein Aufstellen am Fundort entspreche demgegenüber nicht ihrer Interessenlage. So würde ein derart aufgestellter Container nicht lange dort verweilen, weshalb kein Sammlungsgut für sie generiert werden könnte. Auch sei ihr zuvor eine Genehmigung zur Aufstellung des Containers auf der rein privaten Grundstücksfläche erteilt worden. Eine schriftliche Dokumentation hierüber sei allerdings nicht erfolgt. Aus diesen Gründen sei von dem von ihr aufgestellten Container keine gegenwärtige Gefahr ausgegangen, die ein sofortiges Einschreiten des Beklagten erforderlich gemacht hätte. Da eine Androhung des Zwangsmittels unter Fristsetzung unterblieben sei, liege zudem ein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 SPolG vor. Auch sei es nicht gerechtfertigt gewesen, davon auszugehen, dass sie untätig bliebe. Um 10:00 Uhr sei sie angerufen und um Entfernung des Containers gebeten worden. Nur rund eine halbe Stunde später sei sodann die Abholung des Containers durch den Beklagten beauftragt worden, da der Beklagte davon ausgegangen sei, sie werde nicht selbst für eine Entfernung des Containers sorgen. Ein derartiger Rückschluss sei indes unzulässig. Die Beauftragung der Ersatzvornahme sei daher verfrüht und zur Unzeit erfolgt. Ihr sei damit die Möglichkeit genommen worden, eine Entfernung des streitgegenständlichen Containers selbst zu veranlassen. Da ein Versetzen des Containers nicht erwogen bzw. durchgeführt worden sei, habe der Beklagte unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft gehandelt. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 10 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Saarlouis vom 27.05.2016 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Er trägt ergänzend vor, dass das gefahrlose Benutzen des Gehweges für Fußgänger, insbesondere mit Rollatoren, Kinderwagen, oder für Rollstuhlfahrer nicht mehr möglich gewesen sei. Es habe daher die Gefahr für Leib und Leben bestanden, da gerade die schwächste Gruppe der Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen worden wäre, auf die Fahrbahn der vielbefahrenen Landstraße auszuweichen. Da eine solche Situation jederzeit hätte auftreten können, sei ein sofortiges Handeln wegen Gefahr im Verzug notwendig gewesen. Unter Abwägung der Gefährdung von Leib und Leben mit den Eigentumsrechten der Klägerin sei die Entfernung des Containers die einzige und verhältnismäßige Möglichkeit gewesen, die Gefahrensituation zu beseitigen. Aus Sicht der Gefahrenabwehr sei es zweitrangig, wer den Container auf den Gehweg verbracht habe. Diese Person sei zwar

§ 4SPol

G vorrangig in Anspruch zu nehmen. Da er aber keine Möglichkeit gehabt habe, den Handlungsstörer festzustellen, sei die Klägerin als Zustandsstörerin gemäß § 5 SPolG rechtmäßigerweise in Anspruch genommen worden. Randnummer 14 Mit Schriftsätzen vom 02.09.2016 und 13.9.2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16

dem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Randnummer 17 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 18 Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Saarlouis vom 27.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den von dem Beklagten verauslagten Kosten für die Ersatzvornahme, wie sie bei der Entfernung des von der Klägerin aufgestellten Altkleider- und Schuhsammelcontainers durch den Beklagten in Rede steht, sowie für die erhobenen Gebühren sind §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 2 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 5, § 3 Satz 2 der Polizeikostenverordnung vom 10.10.2006 (Amtsbl. S. 1809) – SPolKostVO –. Randnummer 20

§ 90Abs. 1 SPol

G kann für die Kosten polizeilicher Maßnahmen Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die auf der Grundlage von § 90 Abs. 2 SPolG erlassene Polizeikostenverordnung in der hier maßgeblichen Fassung sieht in § 1 Nr. 5 SPolKostVO für die Ausführung der Ersatzvornahme einen Gebührenrahmen von 15,00 € bis 1.023,00 € vor.

§ 3Satz 3 SPol

KostVO können neben der Gebühr für die polizeiliche Maßnahme selbst auch besondere Auslagen geltend gemacht werden.

Satz 2 dieser Vorschrift handelt es sich bei den besonderen Auslagen um Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Die von dem Neuen Betriebshof Saarlouis in Rechnung gestellten und von dem Beklagten beglichenen Kosten für das Entfernen des Containers sowie die Gebühren für die Postzustellung fallen hierunter. Randnummer 21 Voraussetzung der Kostenerhebung ist zunächst, dass das polizeiliche Vorgehen, das zur Entstehung dieser Kosten geführt hat, rechtmäßig war. Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 22 Der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist zunächst formell rechtmäßig. Der Beklagte war gemäß §§ 75 Abs. 2 Nr. 3, 76 Abs. 3 i.V.m. §§ 44 Abs. 2, 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 SPolG zuständige Polizeibehörde gewesen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2016 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden. Auch geht der Einwand der Klägerin, vor Erlass des angegriffenen Kostenbescheids nicht angehört worden zu sein, fehl. Zwar ist der Klägerin entgegen § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht vor Erlass des Ausgangsbescheides angehört worden. Dieser Anhörungsfehler ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Randnummer 23 Vgl. statt vieler VG des Saarlandes, Urteil vom 18.06.2013 – 6 K 841/12 –; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 40 ff. Randnummer 24 Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 25 Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme ist §§ 46 Abs. 1, 44 Abs. 2 SPolG. Wird

§ 46Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SPol

G die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so kann die Polizei die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

§ 44Abs. 2 SPol

G kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen

den §§ 4 bis 6 SPolG nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Randnummer 26 Der Beklagte hat innerhalb seiner Befugnisse gehandelt. Gemäß § 8 Abs. 1 SPolG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 40 SPolG die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Gefahr ist eine Lage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein polizeirechtlich geschütztes Rechtsgut führen würde. Hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Der Begriff der polizeilichen Gefahr enthält eine Prognose, d.h. eine subjektive Einschätzung über einen zukünftigen Geschehensablauf, die aufgrund der im Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung über ein Einschreiten zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist. Geboten ist eine objektivierende (ex-ante) Betrachtung im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche polizeilichen Maßnahmen indiziert und gerechtfertigt sein können. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit die aus einer hinreichend objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleitete Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung und die Nähe der von der Maßnahme betroffenen Person zu dieser Bedrohung, wobei die Einschreitschwelle um so niedriger liegen kann, je größer die Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohungen und je höher die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ist. Randnummer 27 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4.4.2006 – 1 BvR 518/02 –, Rn. 136, 137, 140; BVerwG, Urteil vom 26.2.1974 – I C 31.72 –, E 45, 51

(60); OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2007 – 3 R 9/06 –, zitiert

juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 04.07.2013 – 6 K 701/12 –, und vom 19.04.2007 – 6 K 34/05–; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 16.03.2006 – Au 5 K 05.964 –, m.w.N., zitiert

juris Randnummer 28 § 44 Abs. 2 SPolG verlangt darüber hinaus eine gegenwärtige Gefahr. Bei dieser wird eine besondere zeitliche Nähe des Schadensereignisses verlangt. Gegenwärtig ist eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Randnummer 29 Vgl. VG Dresden, Urteil vom 22.06.2005 – 14 K 1751/04 –; Rn. 24, zitiert

juris; Guckelberger in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfahrt, Landesrecht Saarland, 2. Aufl. 2013, § 4 Rn. 53, m.w.N. Randnummer 30 Ausgehend hiervon war der Beklagte im Wege der Ersatzvornahme berechtigt, den Altkleider- und Schuhsammelcontainer von seinem Fundort zu entfernen. Im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ging von dem Altkleider- und Schuhsammelcontainer eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 44 Abs. 2 SPolG aus. Ob sich eine solche Gefahr bereits aus einem Verstoß der Klägerin gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 des Saarländisches Straßengesetzes – SStrG – ergibt, weil das Aufstellen des Containers eine unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums darstellte, kann dabei dahingestellt bleiben. Randnummer 31 Vgl. hierzu ausführlich VG des Saarlandes, Urteil vom 10.09.2014 – 6 K 475/14 – Randnummer 32 Denn es lagen jedenfalls objektive und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine gegenwärtige Gefahr der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit von Menschen bestand. Der Altkleider- und Schuhsammelcontainer stand neben der Stellplatzzufahrt des Supermarktes vollständig auf dem Gehweg der ... Hierdurch war es den Fußgängern, insbesondere mit Rollatoren und Kinderwagen, oder Rollstuhlfahrern nicht ohne weiteres möglich, den Container auf dem Gehweg zu passieren, ohne auf die P... Straße ausweichen zu müssen. Bei der P... Straße handelt es sich um eine vielbefahrene Landstraße mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens wäre ein solches Ausweichen der Fußgänger bzw. Rollstuhlfahrer ungeachtet der dort lediglich zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lebensgefährlich gewesen. Überdies wurde durch den Container die Sicht der ausfahrenden Kunden des ...-Parkplatzes auf den fließenden Verkehr von links stark eingeschränkt, sodass hierdurch die Unfallgefahr deutlich erhöht wurde. Der Beklagte ist daher zu Recht davon auszugehen, dass es jederzeit zu einem Unfall hätte kommen können. Randnummer 33 Für die Beurteilung der gegenwärtigen Gefahr ist hierbei irrelevant, dass die Klägerin vorgibt, sie habe die Aufstellung an dem Fundort des Altkleider- und Schuhsammelcontainers nicht durchgeführt und damit nicht zu vertreten. Vielmehr ist dieses Vorbringen im Rahmen der Inanspruchnahme der Klägerin als Kostenschuldnerin zu würdigen. Randnummer 34 Dem Vorgehen des Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beauftragung der Ersatzvornahme verfrüht oder zur Unzeit erfolgt sei.

§ 44Abs. 2 SPol

G können Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt insbesondere angewendet werden, wenn Maßnahmen gegen Personen im Sinne der §§ 4 bis 6 SPolG nicht (

  1. Alternative) oder nicht rechtzeitig möglich sind (
  2. Alternative) oder aber keinen Erfolg versprechen (
  3. Alternative). Die Gefahr eines Zeitverlusts betrifft nur die zweite Alternative. Demgegenüber reicht es für die dritte Alternative aus, wenn der Erlass eines Verwaltungsaktes gegen Störer oder Nichtstörer von vornherein keinen Erfolg verspricht. Dazu gehört es insbesondere, wenn zu erwarten ist, dass der Adressat sich seinen Verpflichtungen entziehen und damit das Ziel des Einschreitens vereiteln werde. Nicht alleine die ohnehin bereits durch die Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefahr geforderte Dringlichkeit des Einschreitens, sondern auch die Aussichtslosigkeit eines Vorgehens im gestreckten Verfahren rechtfertigt den Sofortvollzug. Allerdings sind an die Annahme der Aussichtslosigkeit strenge Anforderungen zu stellen. So reicht es nicht aus, wenn der Adressat im Vorfeld lediglich verbal erklärt, er werde einer möglichen Anordnung nicht

kommen. Vielmehr müssen konkret belegte Tatsachen die Aussichtslosigkeit eines Vorgehens gegen eine der in den §§ 4 bis 6 SPolG genannten Personen erkennen lassen. Nur in diesem Fall ist ein Vorgehen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen. Randnummer 35 Vgl. zu der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2012 – 13 LB 20/12 –, Rn. 43, zitiert

juris Randnummer 36 Diese Voraussetzungen liegen vor. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin ihren Sitz in ... bzw. ihre Komplementärin in A-Stadt hat, war das gebotene sofortige Entfernen des Altkleider- und Schuhsammelcontainers durch die Klägerin nicht zu erwarten. Hierfür spricht zudem, dass die Mitarbeiter des Beklagten versuchten, die Klägerin zu erreichen, aber nur eine

richt auf dem Anrufbeantworter hinterlassen werden konnte. Überdies hat der Beklagte

vollziehbar vorgebracht, dass die Gewerbeabteilung sowie das Liegenschaftsamt der Kreisstadt Saarlouis mit der Klägerin bereits in den Monaten zuvor wegen mehrerer aufgestellter Kleidersammelcontainer versucht hatte, in Kontakt zu treten. Bei der Hotline sei stets eine Bandansage abgespielt worden und auf schriftliche Anhörungen sei nicht reagiert worden. Dem ist die Klägerin nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Insoweit durfte der Beklagte auch von der Aussichtlosigkeit des Entfernens des Altkleider- und Schuhsammelcontainers durch die Klägerin ausgehen. Randnummer 37 Angesichts dieser Sachlage begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Ersatzvornahme gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 SPolG ohne Zwangsmittelandrohung in die Wege geleitet wurde. Danach kann von der Androhung abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Dabei kann auf die vorgenannten Ausführungen Bezug genommen werden. Randnummer 38 Das Entfernen des Altkleider- und Schuhsammelcontainers war entgegen der Auffassung der Klägerin mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in § 2 SPolG seine einfach-gesetzliche Ausprägung gefunden hat, vereinbar. Insoweit kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Gebührenbescheid vom 13.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2016 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden. Ergänzend ist hierbei anzumerken, dass angesichts der gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben und der effektiven Gefahrenabwehr eine

forschungspflicht bzw. Wartepflicht des Beklagten bereits fraglich erscheint. Dies kann allerdings dahingestellt bleiben. Ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerks vom 16.12.2015 hat der Beklagte nämlich versucht, die Klägerin zu erreichen.

dem dieser Versuch ohne Erfolg blieb, wartete der Beklagte bis zur Beauftragung der Abholung des Containers rund eine halbe Stunde zu. Hierdurch hat der Beklagte seiner

forschungspflicht bzw. vermeintlichen Wartepflicht mehr als Genüge getan. Des Weiteren war ein bloßes Versetzen des Altkleider- und Schuhsammelcontainers der Klägerin nicht möglich. Durch ein Versetzen des Containers auf die öffentliche Straße hätte der Beklagte mangels straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis der Klägerin rechtswidrige Zustände herbeigeführt. Auch durch ein Versetzen auf die angrenzende im Privateigentum stehende Grundstücksfläche hätte der Beklagte das Eigentumsrecht der ... tangiert. Insoweit war dem Beklagten auch nicht zumutbar,

zuforschen, ob der Klägerin das Aufstellen auf einen Privatgrundstück durch einen Vertrag gestattet war. Randnummer 39 Auch die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die Kosten der Ersatzvornahme aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden.

§ 12Abs. 1 Nr. 1 Saarl

GebG ist Kostenschuldner, wem die Amtshandlung zuzurechnen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SPolG sind die Maßnahmen, wenn sie von einem Tier oder einer Sache ausgehen, gegen die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt zu richten. Randnummer 40 Ist die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Altkleider- und Schuhsammelcontainers, ist davon auszugehen, dass sie Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und damit Zustandsstörerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 SPolG ist. Randnummer 41 Insoweit ist bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin unerheblich, dass die Klägerin die Gefahr nicht unmittelbar verursacht hat (sog. Theorie der unmittelbaren Verursachung). Dieser Umstand ist ausschließlich im Falle der Bestimmung der Verhaltensstörereigenschaft im Sinne des § 4 SPolG maßgeblich. Randnummer 42 Vgl. Guckelberger in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfahrt, a.a.O., § 4 Rn. 59 Randnummer 43 Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 SPolG ist demgegenüber in erster Linie entscheidend, ob der Zustandsverantwortlicher Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, also die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Randnummer 44 Vgl. Guckelberger in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfahrt, a.a.O., § 4 Rn. 64 Randnummer 45 Sind mehrere Personen für ein und dieselbe Gefahr verantwortlich, muss die Polizeibehörde den Adressaten ihrer Maßnahme

ihrem pflichtgemäßen Ermessen bestimmen. Dabei ist sie prinzipiell befugt entweder alle oder einzelne Störer oder nur einen einzelnen Verantwortlichen heranzuziehen. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens muss beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandsstörer der Gesichtspunkt der schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung sein. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit meist mehr zur Störung der Rechtsordnung beigetragen hat als etwa der Zustandsstörer, wird es zwar regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Dennoch stellt das Gefahrenabwehrrecht nicht auf Kriterien wie Verursachung und Verschulden ab, vielmehr liegt ihm der Grundsatz der möglichst effizienten Gefahrenabwehr zugrunde. Daher kommt die vorrangige Inanspruchnahme des Handlungsstörers etwa dann nicht in Betracht, wenn dadurch die im öffentlichen Interesse gelegene wirksame und schnelle Beseitigung der Störung der Rechtsordnung verzögert würde. Randnummer 46 Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 08.11.2000 – 5 K 140/99 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2000 – 10 S 1188/00 –, Rn. 12, zitiert

juris; Guckelberger in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfahrt, a.a.O., § 4 Rn. 76 Randnummer 47 Auch für den von der Klägerin vorgetragen Fall, dass der Altkleider- und Schuhsammelcontainer von seinem ursprünglichen Aufstellort entfernt und von einem Dritten an den Fundort verbracht worden wäre, wäre der unbekannte Dritte nicht auffindbar gewesen. Angesichts der effektiven und schnellen Gefahrenabwehr ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als Zustandsverantwortliche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SPolG herangezogen wird. Randnummer 48 Erweist sich danach die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner als recht-mäßig, begegnet die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 3,45 € und des Kostenersatzes in Höhe von 57,00 € für die Ausführung der Ersatzvornahme gemäß § 3 Satz 2 SPolKostVO sowie die Erhebung von Gebühren in Höhe von 150 € gemäß § 1 Nr. 4 SPolKostVO keinen rechtlichen Bedenken. §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 90 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 4 SPolKostVO sieht einen Gebührenrahmen von 15 bis 1.023 € vor, sodass der Betrag von 150 € angesichts des Verwaltungsaufwands des Beklagten als angemessen erscheint. Dies gilt umso mehr als sich die Gebühr noch am unteren Rand des Gebührenrahmens bewegt. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 50 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 51 Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Randnummer 52 Beschluss Randnummer 53 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 auf 210,45 € festgesetzt.

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