50, 57 und 64 zur „Ausweisung im Regelfall“ Discher:
50, 57 und 64 zur „Ausweisung im Regelfall“ Ausnahmen von der Regelvermutung dürfen nicht großzügig angenommen werden, erst recht keine Umkehr von Regeln und Ausnahmen. 2 BayVGH, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 – zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG BayVGH, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 – zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG Randnummer 29 Bezogen auf den vorliegenden Fall spricht nichts für die Annahme, dass bei einer Schätzung regelmäßig auf den Durchschnittswert der Wasserentnahme der vergangenen Jahre des Entgeltpflichtigen abzustellen sei, weil diese Vorgehensweise dann der Regel- und gerade nicht der Ausnahmefall wäre. Zu der § 3 Abs. 2 GwEEG (Saarland) wortgleichen Regelung in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 2 Wasserentnahmegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG vom 27.01.2004) hat das VG Münster in zwei Entscheidungen im Jahre 2011 ausgeführt: Randnummer 30 Diese gesetzliche Vorgabe führt im Falle ihrer Beachtung im Übrigen auch regelmäßig zu einer „Sanktionierung“ des Verstoßes gegen die Erklärungspflicht. Denn die Festsetzungsbehörde soll bei der Schätzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 WasEG die in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebene Entnahmemenge zu Grunde legen. Hierbei handelt es sich aber um eine maximal erlaubte Entnahmemenge, welche der Wasserentnehmer tatsächlich häufig unterschreitet. 3 VG Münster, Urteil vom 03.10.2011 -3 K 675/10 -, juris Rdnr. 27; Beschluss vom 04.10.2011 – 3 L 373/11 -, juris Rdnr. 18 VG Münster, Urteil vom 03.10.2011 -3 K 675/10 -, juris Rdnr. 27; Beschluss vom 04.10.2011 – 3 L 373/11 -, juris Rdnr. 18 Randnummer 31 Dass ein Recht zur jährlichen Entnahme einer maximalen Grundwassermenge nicht bis zum äußersten ausgenutzt wird, entspricht in jeder Hinsicht dem Normal- und damit dem Regelfall. Von daher gebietet der Umstand, dass die von der Klägerin in den Jahren 2008 – 2011 tatsächlich entnommene Wassermenge die maximal erlaubte Wassermenge (deutlich) unterschreite, keine Abweichung vom Regelfall. Randnummer 32 Ein dauerhaft deutliches Unterschreiten der zugelassenen Entnahmemenge kann der zuständigen Behörde allein Anlass geben, die wasserrechtliche Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG Randnummer 33 Die Bewilligung kann ferner… ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat. Randnummer 34 teilweise zu widerrufen. Randnummer 35 Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Jahre 2011 verstorben ist und die Strukturveränderungen innerhalb der Gesellschaft in der Folgezeit zu Problemen im Umgang mit den Behörden geführt haben, begründet nicht die Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelfall des § 3 Abs. 2 Satz 4 GwEEG. Krankheits- und Todesfälle innerhalb von Unternehmen fallen in die unternehmerische Risikosphäre und können allenfalls Fristüberschreitungen um Tage rechtfertigen, nicht jedoch – wie vorliegend – solche über Jahre. Randnummer 36 Auf dieser Grundlage und unter dem Gesichtspunkt, dass späteres einwandfreies Verhalten im Allgemeinen keinen Hinweis auf einen Ausnahmefall bietet, führt auch die Abgabe der erforderlichen Erklärungen im Juni 2015 nicht zu einer Reduzierung des Grundwasserentnahmeentgelts für die Jahre 2012 – 2014 gegenüber der angegriffenen Schätzung im März 2015. Randnummer 37 Eine andere Sichtweise ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass es entgegen der Einschätzung des Beklagten in der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/1614 Seite 13) heißt, die zuständige Behörde habe „nach Ablauf einer Nachfrist“ das Entgelt zu schätzen und dabei grundsätzlich die zugelassene Menge zugrunde zu legen. Denn diese Passage in der Gesetzesbegründung hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Dieser sieht allein eine Verlängerung der Abgabefrist auf Antrag, jedoch keine solche Nachfrist vor. Deshalb ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass von Rechts wegen keine schriftliche Nachfrist geboten ist. Randnummer 38 Zutreffend hat die Widerspruchsbehörde insoweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Abgabefrist 15.02. eines jeden Jahres eine rechtzeitige Erstellung des Bescheides ermöglicht und im Falle einer Pflicht zur Gewährung einer Nachfrist die vom Gesetz vorgesehene Frist 01.04. für die Vorauszahlung im laufenden Veranlagungszeitraum nicht mehr eingehalten werden könnte. Randnummer 39 Da der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin am 24.04.2013 und am 14.03.2014 jeweils telefonisch zur sofortigen Abgabe der Erklärung aufgefordert hat, kann im Übrigen auch nicht von einer „Überraschungsentscheidung“ durch die Behörde ausgegangen werden. Randnummer 40 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 42 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 43 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) Discher:
VGH, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 – zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG 3) VG Münster, Urteil vom 03.10.2011 -3 K 675/10 -, juris Rdnr. 27; Beschluss vom 04.10.2011 – 3 L 373/11 -, juris Rdnr. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.