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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 156/16 Urteil Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines aus einer Einfahrt

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines aus einer Einfahrt einbiegenden Mofa-Fahrers mit einem bevorrechtigten Pkw Leitsatz 1. In Bezug auf § 10 Satz 1 StVO gelten für einen 15-jährigen

§ 3St

VO nicht festzustellen. Randnummer 44

  1. a)Die Anhörung der Parteien und die Aussagen der Zeugen sind zur Bestimmung der von der Beklagten zu 1 gefahrenen Ausgangsgeschwindigkeit unergiebig. Laut dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Phys. J. M. „ist die Abwicklung des Klägers und der Aufprall im hinteren Bereich der Motorhaube in einer Fahrgeschwindigkeit in einer Größenordnung des Beklagten-Pkw von 20 – 25 km/h darstellbar“ (Bd. I Bl. 131 d. A.). Danach könnte der Beklagten zu 1 allenfalls eine nicht mehr näher einzugrenzende Kollisionsgeschwindigkeit von ungefähr 20 km/h nachgewiesen werden. Über die Ausgangsgeschwindigkeit hat der Sachverständige keine Angaben machen können. Da der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 habe vorkollisionär beschleunigt, wäre die Ausgangsgeschwindigkeit sogar noch niedriger als 20 km/h anzunehmen. Jedenfalls hat der Kläger aber nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1 in irgendeinem Zeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat. Randnummer 45
  2. b)Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landgericht abweichend von seinen Ausführungen auf S. 7 des angefochtenen Urteils, dass der Beklagten zu 1 keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Unfallort nachzuweisen sei (Bd. II Bl. 203 d. A.), auf S. 8 die Auffassung vertreten hat, der Beklagten zu 1 sei entweder vorzuwerfen, dass sie zu langsam regiert habe, bis sie auf Grund des Auftauchens des Klägers in ihrem Sichtfeld die Bremsung eingeleitet habe, oder dass sie zwar schnell genug reagiert habe, aber dann im Umkehrschluss mit einer höheren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gefahren sei (Bd. II Bl. 204 d. A. Abs. 2). Die Erwägungen auf S. 8 des angefochtenen Urteils beruhen nämlich auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen, wie nachfolgend unter 5.
  3. b)im Einzelnen dargestellt werden wird. Randnummer 46 5. Ein

§ 1Abs. 2 St

VO ist weder vorkollisionär (nachfolgend unter b)) noch – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nachkollisionär (nachfolgend unter c)) gegeben. Randnummer 47

  1. a)Laut der Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dem – wie geboten – konzentriert fahrenden Menschen ist zuzubilligen, zuvor die Verkehrssituation mit seinen Sinnesorganen zu erfassen, um reagieren zu können. Die Reaktionszeit hängt maßgeblich von seinen Fähigkeiten und der Vorhersehbarkeit der Gefahrensituation ab (Freymann in Geigel, aaO Kap. 27 Rn. 34). Ferner ist bei einem gebotenen Bremsverhalten die Zeit der Kraftübertragung bis zum Ansprechen der Bremsen (Bremsansprechzeit) zu berücksichtigen. Beide Intervalle zusammen betragen im Allgemeinen eine knappe Sekunde (BGH NJW 2000, 3069; Freymann in Geigel, aaO). Randnummer 48
  2. b)Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1 vorkollisionär verspätet reagiert hätte. Randnummer 49
  3. aa)Zwar hat das Landgericht ausgeführt, der Sachverständige Dipl.-Phys. J. M. habe bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens unter Vorführung des streitgegenständlichen Unfalls am Laptop durch Anzeige der denkbaren Fahrlinien darlegen können, dass bei dem für die Beklagtenseite günstigsten Geschehensablauf die Beklagte zu 1 zumindest 1,3 bis 1,5 s Zeit zur Gefahrerkennung, also zur Realisierung der Tatsache, dass der Kläger auf die Straße rolle, gehabt hätte (Bd. II Bl. 203 f. d. A.). Der Beklagten zu 1 sei entweder vorzuwerfen, dass sie zu langsam regiert habe, bis sie auf Grund des Auftauchens des Klägers in ihrem Sichtfeld die Bremsung eingeleitet habe, oder dass sie zwar schnell genug reagiert habe, aber dann im Umkehrschluss mit einer höheren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gefahren sei (Bd. II Bl. 204 d. A. Abs. 2). Abgesehen davon, dass in der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 11.10.2016 die Vorführung bzw. deren Ergebnisse nicht dokumentiert sind und die Parteien laut Protokoll entgegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO auch keine Gelegenheit erhalten hatten, zur Beweisaufnahme Stellungnahme zu nehmen (Bd. I Bl. 191 d. A.; vgl. dazu BGH NJW 2012, 2354 Rn. 5 ff.), hat das Landgericht nicht hinreichend zwischen vor- und nachkollisionärer Reaktion der Beklagten zu 1 unterschieden und bei zutreffender Betrachtung nicht den für die Beklagtenseite günstigsten, sondern den für diese ungünstigsten Geschehensablauf zu Grunde gelegt. Randnummer 50
  4. bb)Der zur Feststellung eines unfallursächlichen vorkollisionären Verstoßes der Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO auf Grund ihres Bestreitens dem Kläger obliegende Beweis, dass die Beklagte zu 1 ab dem Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung unfallvermeidend hätte reagieren können, ist nicht geführt. Vorliegend steht nicht einmal der Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung fest, so dass es für vorkollisionäre Vermeidbarkeitsbetrachtung an jeder Grundlage fehlt. Randnummer 51

(1)Die eingehende Befragung des Klägers hat weder Entfernungsangaben noch konkrete Angaben zu gefahrenen Geschwindigkeiten ergeben. Die Erklärung des Klägers, er habe – so wörtlich – „vor Schreck noch ganz ganz kurz Gas gegeben, … dann aber sofort wieder gebremst und (sei) … ca. einen halben Meter vor dem gegenüberliegenden Bürgersteig auf der Straße stehen“ geblieben (Bd. I Bl. 53 d. A.), erlaubt es nicht, eine exakte Weg-Zeit-Betrachtung anzustellen. Randnummer 52
(2)Ebenfalls unergiebig für eine Weg-Zeit-Betrachtung ist die Aussage des vom Kläger als Zeugen benannten Nachbarn H. K., der den Unfall selbst nicht gesehen hatte und deshalb nur Endpositionen fotografisch aufnehmen und vermessen konnte (Bd. I Bl. 55 d. A.). Randnummer 53
(3)Dementsprechend hat der Sachverständige Dipl.-Phys. J. M. in seinem Gutachten zutreffend festgestellt, dass über das vorkollisionäre Fahr- und Bewegungsverhalten beider Unfallbeteiligter ohne entsprechende (Brems-) Spuren auf der Fahrbahn kein analytischer Aufschluss gegeben werden kann. Insbesondere war bei einem (möglichen) Stillstand des Klägers nahe des (aus Sicht der Beklagten zu 1) linksseitigen Fahrbahnrandes nicht aufzuklären, wie lange dieser Zustand bereits erreicht worden ist, d. h. wenige zehntel Sekunden sind ebenso möglich wie mehrere Sekunden (Bd. I Bl. 137 d. A.). Dies hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens zunächst bestätigt (Bd. I Bl. 191 d. A. oben). Randnummer 54 (3.1) Die nachfolgenden Erläuterungen des Sachverständigen hat das Landgericht nicht zutreffend eingeordnet. Der Sachverständige hat weiter erklärt, sofern man davon ausgehe, dass der Kläger sich erst zu diesem Punkt hinbewegt habe, könne man von einer beschleunigten Bewegung von maximal 12 km/h ausgehen, die er circa auf der Mitte der Straße erreicht habe könne, bis er dann wieder abgebremst habe. In diesem Fall hätte die Beklagte zu 1 für die Gefahrerkennung zwischen 1,3 und 1,5 s Zeit gehabt. Bei einer Reaktionszeit von 0,8 s wären noch 0,5 bis 0,7 s Zeit zum Anhalten bzw. Bremsen gewesen. Bei einer zeitgerechten Reaktion seien damit 32 bis 37 km/h Geschwindigkeit durch die Beklagte (zu 1) vor der Gefahrerkennung möglich, ohne dass dies durch Spuren belegt werden könne, somit nur auf einer Annahme beruhe (Bd. I Bl. 191 d. A. Mitte). Randnummer 55 (3.2) Da im Rahmen der Haftungsabwägung – wie eingangs dargestellt – nach anerkannten Rechtsgrundsätzen die dafür maßgebenden Umstände nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein müssen und nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage außer Betracht zu bleiben haben, können den Beklagten keine Umstände zur Last gelegt werden, die nur auf einer Annahme beruhen, also weder unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind. Darüber hinaus beziehen sich die (spekulativen) Erwägungen des Sachverständigen erkennbar auf die Frage, ob die Beklagte zu 1 mit einer höheren Ausgangsgeschwindigkeit als der von ihm angegebenen Größenordnung der Kollisionsgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h gefahren sein kann (nicht: ist). Sie besagen nichts über Weg und Zeit zwischen der (nicht mehr aufklärbaren) Reaktionsaufforderung an die Beklagte zu 1 und der (festgestellten) Kollision. Randnummer 56
(4)Schließlich hat der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte habe abgebremst, 2 m vor ihm aber wieder beschleunigt, weil die Beklagte zu 1 anscheinend das Gas mit der Bremse verwechselt habe, keinen Beweis erbracht. Randnummer 57 (4.1) Objektive Anhaltspunkte für ein solches Fehlverhalten der Beklagten zu 1 gibt es nicht. Im Gutachten und der mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige mangels Spuren auf der Fahrbahn keine Feststellungen zum vorkollisionären Verhalten der Unfallbeteiligten treffen können. Insbesondere hat er über eine vorkollisionäre Beschleunigung der Beklagten zu 1 keine Aussage treffen können (Bd. I Bl. 137 d. A. a. E.). Randnummer 58 (4.2) Der Kläger hat bei der Anhörung als Partei erklärt, er sei schon im Losfahren begriffen gewesen, als er das Auto der Beklagten zu 1 gesehen habe. Er habe dann – wie bereits oben unter
(1)wiedergegeben – „vor Schreck noch ganz ganz kurz Gas gegeben“, dann aber sofort gebremst und sei circa einen halben Meter vor dem gegenüberliegenden Bürgersteig auf der Straße stehen geblieben. Dann habe er dagestanden, und die Gegnerin habe sofort abgebremst und sei fast stehen geblieben. Dann habe sie aber Gas gegeben und ihn auf die Motorhaube genommen. Er habe dann an die Scheibe geklopft, und als sie realisiert habe, dass er auf ihrem Auto gelegen habe, habe sie eine Vollbremsung gemacht, und er sei dann runtergefallen (Bd. I Bl. 53 d. A.). Das vom Kläger beschriebene Verhalten der Beklagten zu 1 kann nur als ungewöhnlich bezeichnet werden, denn es würde voraussetzen, dass die Beklagte zu 1 nicht nur Gas und Bremse verwechselt hätte – wofür es keine Anhaltspunkte gibt –, sondern trotz Zusammenstoß mit dem Mofa weiter Gas gegeben und erst auf Klopfzeichen des auf der Motorhaube aufgeladenen Mofafahrers gebremst hätte. Die Darstellung des Klägers ist jedenfalls nicht wahrscheinlicher als die gegenteilige Darstellung der Beklagten (Bd. I Bl. 23 d. A.). Randnummer 59 (4.3) In der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Neunkirchen vom 29.07.2014 heißt es zwar, die Beklagte zu 1 habe vermutlich das Brems- mit dem Gaspedal verwechselt (Beiakte Bl. 5 unten). Hierbei handelt es sich aber um eine bloße Vermutung, die wohl auf der Angabe des Vaters des Klägers beruht (der Vater hat den Unfall selbst nicht beobachtet), der Kläger habe ihm gesagt, die Fahrerin des Pkw habe wohl zunächst gebremst, dann aber Gas gegeben. Sie habe ihn auf die Motorhaube aufgeladen und ein Stück mitgenommen, bis sie endlich gebremst hätte. Er habe ihr noch gegen die Scheibe geklopft, sie habe jedoch nicht reagiert (Beiakte Bl. 5 oben). Auch insoweit gibt es keine Gesichtspunkte, welche diese Darstellung auch nur wahrscheinlicher erscheinen lassen als diejenige der Beklagten. Randnummer 60 c) Ebenso wenig ist ein nachkollisionärer

§ 1Abs. 2 St

VO gegeben. Randnummer 61

  1. aa)Das Landgericht hat schon nicht in Erwägung gezogen, dass eine nicht vorwerfbare Fehlreaktion in Betracht kommt. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass Fehlreaktionen des Kraftfahrers, der in einer von ihm nicht verschuldeten Gefahr aus Schreck oder Bestürzung nicht optimal oder falsch reagiert, kein Verschulden begründen (BGH NZV 2009, 177, 178 Rn. 10; OLG München NJW-RR 2013, 1185, 1187; Freymann in Geigel, aaO Kap. 27 Rn. 34; König in Hentschel/König/Dauer, aaO Einleitung Rn. 144). Auch kann dem Verkehrsteilnehmer unter Umständen eine zusätzliche Schreckzeit („Schrecksekunde“) zugebilligt werden, wenn er von einem gefährlichen, nicht vorhersehbaren Ereignis überrascht wird (BGH VRS 15, 276, 278; 33, 350, 352; NJW 1994, 941, 942; Freymann in Geigel, aaO). Diese Grundsätze kommen der bevorrechtigt auf der Straße fahrenden Beklagten zu 1, die anders als der einfahrende Kläger die Gefahr auch nicht verschuldet hat, grundsätzlich zugute. Randnummer 62
  2. bb)Unbeschadet dessen ist eine Fehlreaktion der Beklagten zu 1 aber auch nicht festzustellen. Randnummer 63

(1)Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 1 habe nach dem Zusammenstoß das Mofa des Klägers circa 8,5 m auf dem Boden mitgeschleift und den Kläger selbst auf der Motorhaube circa 19,5 m mitgenommen. Angebracht wäre es jedoch gewesen, das Fahrzeug direkt nach der Kollision zum Stehen zu bringen, um so die Unfallfolgen so gering wie möglich zu halten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei vorliegend davon auszugehen, dass sowohl der Schaden an dem Mofa durch das Mitschleifen auf der Straße als auch die Verletzungen des Klägers auf Grund der Mitnahme auf der Motorhaube verschlimmert worden seien im Vergleich mit dem vorhandenen Schaden bei einem direkten Anhalten nach dem Zusammenstoß (Bd. II Bl. 204 d. A. oben). Diesen Überlegungen vermag der Senat nicht zu folgen. Randnummer 64
(2)Die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu 1 als vorwerfbare Fehlreaktion würde zumindest voraussetzen, dass feststeht, wann der Beklagten-Pkw unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Reaktionsaufforderung, der Reaktions- und Bremsanschwellzeit und des Bremsweges (frühestens) hätte zum Stehen kommen können. Bereits für diese Beurteilung fehlt es nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme an jeder Grundlage. Auch wenn mit dem Landgericht – ohne Zugeständnis einer Fehlreaktion – davon ausgegangen würde, die Beklagte zu 1 hätte das Fahrzeug direkt nach der Kollision zum Stehen bringen müssen, bedeutet „direkt“ nicht ohne Reaktions- und Bremsanschwellzeit und Bremsweg. Dass die dann zurückgelegte Mitnahmestrecke beim Mofa geringer als 8,5 m und beim Kläger geringer als circa 18 m (das Landgericht hat die Mitnahmestrecke von circa 18 m zu Unrecht mit der vom Sachverständigen angenommenen Endlage des Klägers von 19,5 m nach Abwurf gleichgesetzt) gewesen wäre, ist nicht festzustellen. Deshalb bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Gutachten Dipl.-Phys. J. M. erheblich von der von der polizeilichen Unfallaufnahme dokumentierten Endlage von Mofa (7
  1. m)und Kläger (16
  2. m)abweicht (vgl. Beiakte Bl. 23). Außerdem sprechen gegen die vom Landgericht bejahte, nicht begründete Lebenserfahrung physikalische Grundlagen: Wird ein bewegter Körper wie der Beklagten-Pkw (unterstellt) später oder langsamer verzögert, so wirken auf den auf der Motorhaube liegenden Kläger jedenfalls keine größeren Kräfte ein als bei sofortiger Vollbremsung. Randnummer 65 6. Bei zutreffender Berücksichtigung aller unstreitigen und erwiesenen Umstände führt die Haftungsabwägung zur Alleinhaftung des Klägers. Randnummer 66
  3. a)Rechtsfolge des – auf Seiten des Klägers gegebenen – Verstoßes des in den Verkehr Einfahrenden gegen seine Sorgfaltspflicht gemäß § 10 Satz 1 StVO ist, dass demgegenüber die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zurücktritt (KG NJW-RR 2011, 26, 27; Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75). Der fließende Verkehr darf nämlich im Regelfall darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird (BGH VRS 56, 202, 203; Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75). Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen ist und die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr Befindlichen regelmäßig zurücktritt (Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75). Randnummer 67
  4. b)Anders als die Anschlussberufung meint (Bd. II Bl. 245 d. A.), löst der Pkw der Beklagten zu 1 unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht die deutlich höhere Betriebsgefahr aus. Im Gegenteil wurde der Beklagten-Pkw mit einer vergleichsweise geringen Geschwindigkeit geführt, die im Kollisionszeitpunkt allenfalls mit einer Größenordnung von 20 km/h angesetzt werden kann. Demgegenüber wirkte sich die Betriebsgefahr des im Vergleich mit dem Pkw wesentlich leichteren und ungeschützten Mofa im Streitfall in besonderem Maße aus, weil der Kläger nach eigener Darstellung quer zur Fahrbahn stand und ein Hindernis bildete, dem nicht ausgewichen werden konnte. Randnummer 68
  5. c)Da den Kläger schon aus diesen Gründen die volle Haftung für die beim Verkehrsunfall vom 22.07.2014 verursachten Schäden trifft, kommt es auf die im angefochtenen Urteil verneinte Frage, ob dem Kläger als Mofa-Fahrer darüber hinaus das Nichtanlegen einer Schutzkleidung anzulasten ist (Bd. II Bl. 203 d. A.), nicht mehr an. II. Randnummer 69 Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 1 ZPO zulässig, entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Berufung unter (I.) aber nicht begründet. III. Randnummer 70 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 71 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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