Straf- und Maßregelvollstreckung: Fortdauer der befristeten Führungsaufsicht bei laufender Bewährungszeit wegen einer anderen Tat Leitsatz Eine befristete Führungsaufsicht endet mit dem Erlass der wegen derselben Tat verhängten, zur Bewährung ausgesetzten (Rest-)Freiheitsstrafe dann nicht gemäß § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat noch unter Bewährung steht; in diesem Fall endet die Führungsaufsicht gemäß § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vor Ablauf der Bewährungszeit wegen der anderen Tat. (Rn.9) Orientierungssatz Zitierungen: Entgegen OLG Bamberg, 28. Juni 2010, 1 Ws 357/10 und OLG Oldenburg (Oldenburg), 5. Mai 2009, 1 Ws 252/09, NStZ-RR 2009, 260. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 27. Juli 2017, II StVK 109/17 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 2. August 2017 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2017 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Gründe I. Randnummer 1 Gegen den Verurteilten wurde mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2013 (Az.: 4 KLs 3/12) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, zwei Monaten und zwei Wochen festgesetzt und zugleich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 17. September 2013 i. V. mit Berichtigungsbeschluss vom 31. Januar 2014 hat das Landgericht Saarbrücken - 4. Strafkammer - die Vollstreckung des Strafrests und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 36 Abs. 2 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahren festgesetzt (Bl. 11 f. des Führungsaufsichtshefts). Randnummer 3 Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2016 (Az.: 11 Ns 170/15 = 3 Js 2098/13 StA Saarbrücken) - rechtskräftig seit diesem Tag - wurde der Verurteilte wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 13 ff. des Führungsaufsichtshefts). Mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 19 des Führungsaufsichtshefts) setzte das Landgericht die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Randnummer 4 Durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 4. Große Strafkammer - vom 1. Dezember 2016 (Az.: 4 BRs 12/14, Bl. 20, 44 des Führungsaufsichtshefts) wurden der Rest der mit dem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss vom 21. März 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe „sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (Az.: II StVK 109/17, Bl. 53 f. des Führungsaufsichtshefts) hat das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer II - „nach § 68 g Abs. 3 StGB auch die Führungsaufsicht für erledigt erklärt.“ Randnummer 6 Gegen diesen ihr am 28.07.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 2. August 2017 (Bl. 56 des Führungsaufsichtshefts), welche vorab per Telefax am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Sie meint, im Hinblick auf die in der noch laufenden Bewährungssache (3 Js 2098/13 StA Saarbrücken) erst am 06.01.2019 endende Bewährungszeit ende auch die Führungsaufsicht in der vorliegenden Sache gemäß § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vor Ablauf jener Bewährungszeit. Zudem erfasse § 68g Abs. 3 StGB nicht den hier vorliegenden Fall der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der sofortigen Beschwerde angeschlossen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. II. Randnummer 7 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO zulässig. Zwar gilt § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, also die Anfechtbarkeit einer Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde, nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO nur für die dort genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, zu denen § 68g Abs. 3 StGB, auf den die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung gestützt hat, nicht gehört. Das steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde jedoch nicht entgegen. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Führungsaufsicht für erledigt zu erklären, sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr endet die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB kraft Gesetzes, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 68g Rn. 9; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68g Rn. 14). In ihren Rechtswirkungen steht die angefochtene Entscheidung indes einer Aufhebung der Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB, die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könnte, gleich. Denn an einen Verstoß des Verurteilten gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen (§ 68b StGB) könnten schon aus Gründen des Vertrauensschutzes keine dem Verurteilten nachteiligen Rechtsfolgen geknüpft werden, wenn die Führungsaufsicht von einem Gericht - wenn auch zu Unrecht - für erledigt erklärt worden ist. Eine solche Entscheidung ist daher ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. für den Fall der Feststellung der Beendigung der Führungsaufsicht: OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Rn. 9; für den Fall der Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht: OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2011 - 1 Ws 107/11, juris Rn. 6). Randnummer 8 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 9 Die Führungsaufsicht, die aufgrund der mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 2013 i. V. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 31. Januar 2014 erfolgten Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung kraft Gesetzes eingetreten ist (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB), besteht fort. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.