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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 B 322/18 Beschluss Abgabenrecht: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen ei

Abgabenrecht: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Abwassergebührenbescheid u.a. unter Berufung auf Verjährung und Verwirkung der Gebührenforderung Orientierungssatz 1

§§ 169Abs.

2, 170 Abs. 1 AO im Kanalbenutzungs- und Wasserbezugsgebührenrecht geltende vierjährige Verjährungsfrist, die fallbezogen für die im Jahre 2013 angefallenen Gebühren mit dem 1.1.2014 begonnen habe und erst am 31.12.2017 abgelaufen wäre, demgemäß durch den im November 2017 bekannt gegebenen Festsetzungsbescheid vom 10.1.2014 gewahrt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass nur der Zeitablauf relevant sein könne, der einem Mehrfachen des Verjährungszeitraums entspricht. Danach sei eine Verwirkung schon wegen des Zeitmoments ersichtlich nicht eingetreten. Im Übrigen könne nach den von der Rechtsprechung zur Verwirkung im Abgabenrecht entwickelten Grundsätzen eine Verwirkung nur dann in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Abgabepflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Abgaben nicht mehr erheben wird, wobei letzteres durch ein positives Verhalten, etwa eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft, erfolgen müsse. Dafür sei hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Randnummer 6 Ferner sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Vertrauen darauf, zu den Gebühren nicht mehr herangezogen zu werden, nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und ihm deshalb durch die Gebührenzahlung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Vollziehung des Bescheides im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestünden ebenfalls nicht. Randnummer 7 Das Vorbringen des Antragstellers in seiner mit der Beschwerdeschrift eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Randnummer 8 Soweit sich das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, den erstinstanzlichen Vortrag insoweit wiederholend, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 10.1.2014 bezieht, sind Ausführungen hierzu nicht veranlasst, nachdem das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 5.11.2018 in Übereinstimmung mit der im Beschluss des Senats vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 – zum Ausdruck kommenden Auffassung von einer Bekanntgabe des Gebührenbescheides erst im November 2017 und dem entsprechend von einer rechtzeitigen Widerspruchserhebung am 10.11.2017 ausgegangen ist. Sollte das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass eine Bekanntgabe des Bescheides überhaupt in Abrede gestellt wird, nimmt der Senat insoweit auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 – Bezug. Randnummer 9 Die die Richtigkeit der erhobenen Gebühr in Höhe von 2.654,39 € in Frage stellenden Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung verfangen nicht. Randnummer 10 Hinsichtlich des dem Gebührenbescheid vom 10.1.2014 „Schlussabrechnung 2013“ zugrunde gelegten Verbrauchs im Jahre 2013 wendet der Antragsteller ein, der Bescheid weise einen angeblich telefonisch mitgeteilten Wert aus, der nicht nachvollzogen werden könne. Angegeben seien weder das Datum des Anrufs, noch die Person des Anrufers, noch der Zeitpunkt der Ablesung. Der Verbrauch belaufe sich auf 222 qm – gemeint sind 222 m³ –, gefordert werde allerdings ein Betrag von 2.654,39 €, der dem angegebenen Verbrauch nicht zugerechnet werden könne. Zum 1.10.2013 werde ein Zählerstand mit „0“ angegeben, was bei einem Stand von „529“ tags zuvor unrealistisch sei. Die angegebenen Werte könnten daher nicht richtig sein. Die Richtigkeit der Daten unterstellt würde die Nachforderung für 2013 sich auf 209,89 € belaufen. Gleichwohl laute die Gesamtforderung auf den Betrag von 2.654,39 €. Die Art und Weise der Berechnung sei nicht erkennbar und für den Verbraucher nicht überprüfbar. Unüblich sei auch eine Schätzung des Verbrauchs. Randnummer 11 Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Randnummer 12 Die vom Antragsteller angesprochene, im Bescheid vom 10.1.2014 aufgeführte „angebliche“ telefonische Mitteilung vom 3.9.2013 (erste Zeile der Rubrik Zählerstand) ist eine telefonische Mitteilung des Antragstellers selbst, die ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980 (BGBl. I, S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21.1.2013 (BGBl. I, S. 91) findet. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Randnummer 13 Der Einwand des Antragstellers, zum 1.10.2013 werde ein Zählerstand mit „0“ angegeben, was bei einem Stand von „529“ tags zuvor unrealistisch sei und belege, dass die zugrunde gelegten Werte unzutreffend seien, beruht auf einem falschen Verständnis des Gebührenbescheides. Die Angaben in der zweiten Zeile der den jeweiligen Zählerstand betreffenden Rubrik beziehen sich auf einen im Verlauf des Jahres 2013 neu in Betrieb genommenen anderen Zähler, der naturgemäß zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme den Zählerstand „0“ aufgewiesen hatte und dessen Verbrauchswert zum Jahresende dem Endstand des ausgewechselten Zählers (Zeile 1) hinzuzurechnen war. Randnummer 14 Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, der geforderte Betrag von 2.654,39 € könne dem angegebenen Verbrauch in Höhe von 222 m³ nicht zugeordnet werden, die Nachforderung für 2013 belaufe sich auf 209,89 €, während die Gesamtforderung auf den Betrag von 2.654,39 € festgesetzt werde. Aus der in der Rubrik „Berechnungsgrundlage“ dargestellten zutreffenden, auf der Abwassergebührensatzung (Anlage 1, Abwassergebührenverzeichnis) sowie der Anlage II (Benutzungsgebühren) zur AVBWasserV beruhenden Berechnung ergibt sich für das Bezugsjahr 2013 eine Gesamtgebühr in Höhe von 1.494,14 €. Die in der Gesamtforderung enthaltene Nachforderung von 209,89 € ergibt sich aus der Differenz der vorbezeichneten Gesamtgebühr und der für das Jahr 2013 errechneten Vorauszahlung von 1.284,25 €. Die Berechnung der Gesamtforderung lässt sich der Rubrik „Kontoauszug 2013“ entnehmen: Sie entspricht der Summe aus der für das Jahr 2013 errechneten Gesamtgebühr in Höhe von 1.494,14 € (noch offene Vorauszahlung von 1.284,25 € + Nachforderung in Höhe von 209,89 €) und den nach dem Kontoauszug 2013 noch offenen Zahlungen aus Vorjahren in Höhe von 1.160,25 €. Diese Summe offener Zahlungen aus Vorjahren ergibt sich aus der bei den Behördenakten befindlichen Aufstellung „Offene Posten“. Bestand und Höhe dieser Rückstände werden vom Antragsteller im Übrigen mit der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Randnummer 15 Eines Eingehens auf die vom Antragsteller bemängelte Schätzung bedarf es nicht, weil der hier verfahrensgegenständliche Gebührenbescheid vom 10.1.2014 auf keiner Schätzung beruht. Randnummer 16 Die dem Antragsteller gegenüber festgesetzte Gesamtgebühr von 2.654,39 € ist auch weder verjährt noch verwirkt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 5.11.2018 Bezug genommen werden. Randnummer 17 Die in der Beschwerdebegründung insoweit vorgebrachten Einwände des Antragstellers führen nicht zu einer hiervon abweichenden Sichtweise. Der Antragsteller meint, er habe mit der Geltendmachung der Gebührenforderung nicht mehr rechnen müssen und die Nachprüfbarkeit ihrer Richtigkeit sei unzumutbar erschwert worden, was die Annahme einer Verwirkung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht halte einen Gebührenanspruch erst nach 30 Jahren für nicht mehr durchsetzbar, nehme andererseits aber eine Verjährungsfrist von vier Jahren an. Diese Argumentation sei nicht verständlich. Nach dem Eintritt der Verjährung bedürfe es keiner Verwirkungsregelung mehr. Die Verwirkung müsse daher zu einem früheren Zeitpunkt eingreifen. Fallbezogen könne die vom Antragsgegner erhobene Gebührenforderung daher schon vor Ablauf von vier Jahren verwirkt sein. Das Verwaltungsgericht verkenne im Übrigen den Unterschied zwischen der Frist zur Abrechnung und der Verjährung der abgerechneten Kosten. Vorliegend gehe es nicht um die Verjährung abgerechneter Kosten, sondern um den Zeitraum, wie lange überhaupt eine Abrechnung erfolgen könne, um noch nachprüfbar zu sein. Das KAG bestimme in § 6, dass der der Gebührenrechnung zugrunde zu legende Kalkulationszeitraum drei Jahre nicht übersteigen solle. Damit solle dem Interesse des Beitragsschuldners daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, Rechnung getragen werden. Randnummer 18 Diese Ausführungen führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Randnummer 19 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst von der Geltung einer vierjährigen Verjährungsfrist sowie davon ausgegangen, dass danach eine Verjährung der geltend gemachten Gebührenforderung zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht eingetreten war. Randnummer 20 Fehl geht insoweit zunächst der Hinweis des Antragstellers auf § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die Vorschrift betrifft vor dem Hintergrund des im Abgabenrecht geltenden Kostendeckungsprinzips den der abstrakten Bemessung der Gebührenhöhe für die einzelnen Gebührentatbestände zugrunde zu legenden Kalkulationszeitraum und hat nichts mit der im Einzelfall dem Bürger gegenüber vorgenommenen Festsetzung der Gebühren und der hierfür geltenden Verjährungsfrist (Festsetzungsverjährung, § 12 Abs. 1 Nr.

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bis 171 AO) oder der für bereits festgesetzte Gebühren geltenden Zahlungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG in Verbindung mit §§ 228 bis 232 AO) zu tun. 2 vgl. Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Rdnrn. 1 ff. zu § 6 KAG NRW vgl. Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Rdnrn. 1 ff. zu § 6 KAG NRW Randnummer 21 Die Festsetzungsverjährungsfrist, auf die die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung ersichtlich abzielen, beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr.

§ 169Abs.

1 und Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). 3 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.8.2007 – 1 A 49/07 –, juris, Rdnr. 20 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.8.2007 – 1 A 49/07 –, juris, Rdnr. 20 Hiervon ausgehend ist hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom 10.1.2014 abgerechneten, im Bezugsjahr 2013 entstandenen Gebühren offensichtlich, dass die insoweit am 1.1.2014 begonnene und demgemäß mit Ablauf des 31.12.2017 abgelaufene Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der im November 2017 erfolgten Bekanntgabe des Gebührenbescheides noch nicht abgelaufen war. Soweit mit dem Gebührenbescheid darüber hinaus „Reste aus Vorjahren“ in einer Gesamthöhe von 1.160,25 € geltend gemacht werden – ausweislich der Aufstellung „Offene Posten“ in der Verwaltungsakte des Antragsgegners betreffen diese Forderungen das Jahr 2012 (Vorauszahlungen Wasser, Abrechnungen Wasser sowie Vorauszahlungen und Abrechnungen von Abwasser) – ist zu berücksichtigen, dass nach der aus den vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsunterlagen ersichtlichen Praxis des Antragsgegners jährlich entsprechende Gebührenbescheide ergehen, mit denen für das kommende Bezugsjahr aufgrund des Vorjahresverbrauchs die entsprechenden Vorauszahlungen festgesetzt werden und für das abgelaufene Bezugsjahr eine Endabrechnung unter Berücksichtigung insoweit gezahlter Vorauszahlungen erfolgt und eventuelle Nachforderungsbeträge festgesetzt werden. Dass bezüglich der hier in Rede stehenden „Reste“ aus dem Jahr 2012 nicht in dieser Weise verfahren worden wäre, ist weder vom Antragsteller vorgetragen, noch sonst erkennbar. Vielmehr entspricht die Summe der insoweit in der Aufstellung „Offene Posten“ aufgeführten Rückstände betreffend das Jahr 2012 exakt dem im Gebührenbescheid vom 10.1.2014 aufgeführten Betrag von 1.160,25 €. Der Umstand, dass die Zahlung dieser Beträge ausweislich der Aufstellung „Offene Posten“ dem Antragsteller gegenüber auch angemahnt werden musste, setzt voraus, dass die entsprechenden Zahlungen durch vorangegangene Bescheide jeweils bereits innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist festgesetzt waren. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch eine Verwirkung der mit Bescheid vom 10.1.2014 erhobenen Gebührenforderung mit Recht verneint. Randnummer 23 Zutreffend ist zwar der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Verwirkung der Geltendmachung einer Forderung durchaus auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Forderung der Verjährung unterliegt und eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, beispielsweise dann, wenn das Entstehen eines Anspruchs – und damit auch dessen Verjährung – von einer Handlung des Gläubigers abhängt und dieser die entsprechende Handlung unüblich lange hinauszögert. 4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris Richtig ist auch, dass es einer Anwendung der Grundsätze der Verwirkung für die Zeit nach Eintritt der Verjährung nicht mehr bedarf. Randnummer 24 Hiermit stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts indes nur in scheinbarem Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 5 s. die Nachw. bei BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rdnr. 16 s. die Nachw. bei BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rdnr. 16 zutreffend dargelegt, dass das Rechtsinstitut der Verwirkung ein „Zeitmoment“ und ein „Umstandsmoment“ voraussetzt. Ebenso zutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die für eine Forderung geltende Verjährungsfrist geeignet ist, einen Anhaltspunkt dafür zu bieten, welcher zeitliche Rahmen dem Zeitmoment zugrunde zu legen ist (etwa in den vorbeschriebenen Fällen, in denen der Beginn der Verjährungsfrist vom Forderungsinhaber hinausgezögert wird). Randnummer 25 Entscheidend ist aber, dass die Verwirkung einer Forderung, die einer Verjährung unterliegt, vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Betracht kommt, wenn es an dem Umstandsmoment fehlt, wenn also besondere Umstände, welche die Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, nicht vorhanden sind. Solche Umstände können dann anzunehmen sein, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Randnummer 26 Mit Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass fallbezogen derartige Umstände weder vom Antragsteller dargelegt, noch sonst ersichtlich sind. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller hierfür nichts dargetan. Randnummer 27 Die Beschwerde unterliegt nach alldem der Zurückweisung. Randnummer 28 Dessen ungeachtet sieht sich der Senat mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht anhängige – vom Antragsgegner für erledigt erklärte – Verfahren 3 L 1114/18 (Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 –) zu dem Hinweis veranlasst, dass der Antragsgegner aufgrund des vorgenannten Senatsbeschlusses nach wie vor gehindert ist, den Gebührenbescheid vom 10.1.2014 zu vollstrecken. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Alternative 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 6 zur Befugnis des Beschwerdegerichts zur Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren: Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.10.2017 – 10 CE 17.1491 –, juris, Rdnr. 7 zur Befugnis des Beschwerdegerichts zur Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren: Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.10.2017 – 10 CE 17.1491 –, juris, Rdnr. 7 Randnummer 31 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) veröffentlicht in juris 2) vgl. Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Rdnrn. 1 ff. zu § 6 KAG NRW 3) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.8.2007 – 1 A 49/07 –, juris, Rdnr. 20 4) vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris 5) s. die Nachw. bei BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rdnr. 16 6) zur Befugnis des Beschwerdegerichts zur Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren: Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.10.2017 – 10 CE 17.1491 –, juris, Rdnr. 7

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