← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 517/17 Beschluss Verlust des Freizügigkeitsrechts § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 FreizügG/EU, § 4

Verlust des Freizügigkeitsrechts Leitsatz 1. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs 4 FreizügG/EU erlischt mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts n

§ 2Abs. 2 Freizüg

G/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU "unabhängig vom weiteren

§ 2Abs.

2" ist zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das

§ 2Abs. 2 Freizüg

G/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird. 2 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - 1 C 22/14 - (juris) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - 1 C 22/14 - (juris) Dass ein derartiges Daueraufenthaltsrecht im Fall des Antragstellers nicht begründet wurde, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung vom 7.4.2015 ausführlich dargelegt. Darauf kann Bezug genommen werden. Randnummer 10 Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Verlustfeststellung ermessenfehlerfrei erfolgt ist. Im Rahmen des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist eine umfassende Ermessensausübung geboten; dabei sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland abzuwägen und insbesondere auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten. 3 Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 13.6.2016 - 2 O 165/15 - sowie VGH Kassel, Beschluss vom 24.10.2016 - 3 B 2352/16 - (jeweils bei juris) Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 13.6.2016 - 2 O 165/15 - sowie VGH Kassel, Beschluss vom 24.10.2016 - 3 B 2352/16 - (jeweils bei juris) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner umfassende Ermessenserwägungen angestellt und den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland gewürdigt. Neben der Aufenthaltsdauer hat der Antragsgegner vor allem die fehlende wirtschaftliche Integration des Antragstellers, den Umstand, dass er ledig ist und keine engen familiären Bindungen im Bundesgebiet vorgetragen hat, sowie die Tatsache, dass er im Alter von 28 Jahren eingereist ist und in Griechenland maßgeblich sozialisiert wurde, berücksichtigt. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen derart verschlechtert, dass er erwerbsunfähig geworden sei, hat er dies nicht ansatzweise belegt. Randnummer 11 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die ihm am 7.8.2012 erteilte Bescheinigung über das gemeinschaftliche Freizügigkeitsrecht nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU berufen. Diese Bescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU, wonach Unionsbürger für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels bedürfen. Die Bescheinigung ist auch kein das Freizügigkeitsrecht feststellender Verwaltungsakt, da von ihr keine Regelungswirkung ausgeht. Sie ist lediglich ein Beweismittel, das eine tatsächliche - widerlegbare - Vermutung für das Bestehen des Freizügigkeitsrechts zum Zeitpunkt der Ausstellung erzeugt. 4 Vgl. Epe in: GK-AufenthG, § 5 Freizüg/EU, Rdnr. 12; sowie VG München, Beschluss vom 2.8.2012 - M 12 K 12.

  1. - (juris) Vgl. Epe in: GK-AufenthG, § 5 Freizüg/EU, Rdnr. 12; sowie VG München, Beschluss vom 2.8.2012 - M 12 K 12.
  2. - (juris) Die Bescheinigung kann zur Beseitigung des Rechtsscheins wieder eingezogen werden, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde. 5 Vgl. Epe a.a.O. (Rdnr. 4) Vgl. Epe a.a.O. (Rdnr. 4) Aus alledem ergibt sich, dass die Ausstellung einer solchen Bescheinigung kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen zukünftigen, dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland begründet und sie der – im Fall des Antragstellers zu Recht verfügten – Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht entgegensteht. Randnummer 12 Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Beschwerde ist auch zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die teilweise Nichtbewilligung der von dem Antragsteller erstinstanzlich begehrten und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.5.2017 versagten Prozesskostenhilfe richtet, da die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe insoweit mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags nicht vorliegen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 14 Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte die für das Beschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Randnummer 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist. Randnummer 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) BT-Drs. 18/2581 S. 16 2) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - 1 C 22/14 - (juris) 3) Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 13.6.2016 - 2 O 165/15 - sowie VGH Kassel, Beschluss vom 24.10.2016 - 3 B 2352/16 - (jeweils bei juris) 4) Vgl. Epe in: GK-AufenthG, § 5 Freizüg/EU, Rdnr. 12; sowie VG München, Beschluss vom 2.8.2012 - M 12 K 12.
  3. - (juris) 5) Vgl. Epe a.a.O. (Rdnr. 4)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.