Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen entgegen eines Einreise und Aufenthaltsverbots eingereisten Ausländer Leitsatz 1. Die Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (
§ 60aAufenth
G Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2016, § 60a Rdnr. 99; Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des
§ 60aAufenth
G . Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Abs. 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen. 7 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.
- 2017 – 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.
- 2017 – 7 B 11589/16 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.
- 2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 – 18 B 148/17 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - jeweils zitiert nach juris OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.
- 2017 – 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.
- 2017 – 7 B 11589/16 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.
- 2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 – 18 B 148/17 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - jeweils zitiert nach juris Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung. 8 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.
- 2016 –12 S 61.16 –, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3.2017 – 18 B 148/17 –, jeweils zitiert nach juris vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.
- 2016 –12 S 61.16 –, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3.2017 – 18 B 148/17 –, jeweils zitiert nach juris Randnummer 9 Die normativen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend darlegt, so dass darauf Bezug genommen werden kann. Bei seiner Entscheidung hat es aber - was der Antragsgegner zu Recht kritisiert - nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller bereits nach einem erfolgslos durchgeführten Dublin-Verfahren in den sicheren Drittstaat Polen (vgl. § 26a AsylG) abgeschoben worden war und bei seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegen das noch gültige Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen hat, und daher der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht eröffnet ist. Der Antragsteller wurde am 5.3.2015 nach Polen, dem Land, das gemäß der Dublin III-VO 9 zur Anwendbarkeit von § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in einem Dublin-Verfahren: vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.1.2017 -11 S 2301/16 - (offen lassend); juris zur Anwendbarkeit von § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in einem Dublin-Verfahren: vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.1.2017 -11 S 2301/16 - (offen lassend); juris für die Behandlung seines Asylantrages zuständig war, abgeschoben und ist während der Geltung der Einreisesperre 10 vgl. Bescheid vom 5.3.2015, Bl. 54f. der Verwaltungsakte des Antragsgegners vgl. Bescheid vom 5.3.2015, Bl. 54f. der Verwaltungsakte des Antragsgegners erneut in Deutschland eingereist. Seinen daraufhin gestellten Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9.11.2016 (wiederum) als unzulässig abgelehnt und ihm auf der Grundlage der §§ 71 Abs. 4, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG die erneute Abschiebung nach Polen angedroht, wo der Antragsteller bereits Flüchtlingsschutz erhalten hatte. Das Einreiseverbot für die Bundesrepublik Deutschland ist für den Antragsteller auf drei Jahre befristet worden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung vom 1.8.2015 geänderten Fassung darf ein Ausländer, der - wie der Antragsteller - abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu sehen, die eine Einreise, die entgegen dem Einreiseverbot erfolgt, als unerlaubt qualifiziert und dadurch die Möglichkeit eröffnet, den Betreffenden an der Grenze zurückzuweisen (vgl. § 15 Abs. 1 AufenthG). Nach § 50 Abs. 6 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden, was im Fall des Antragstellers auch geschehen ist 11 vgl. Bl. 30 f. der Verwaltungsunterlagen des BAMF vgl. Bl. 30 f. der Verwaltungsunterlagen des BAMF . Die Ermöglichung des Aufenthalts des Antragstellers für die Dauer seiner 36-monatigen Ausbildung in Deutschland läuft dem Gesetzeszweck des § 11 AufenthG zuwider, denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient der Sicherung und Effektivierung der nach dem Dublin-Verfahren durchgeführten Abschiebung des Antragstellers und würde dadurch wirkungslos. Der von dem Antragsteller erhobene Einwand, § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setze ja gerade die bestehende Ausreisepflicht voraus, verfängt nicht, weil er die Rechtsfolgen der erfolgten Abschiebung unberücksichtigt lässt. Des Weiteren ist zu sehen, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darauf abzielt, für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen oder noch aufzunehmenden - Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen 12 vgl. Allg. Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG vgl. Allg. Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG . Diesem Gesetzeszweck kann im Fall des Antragstellers jedoch nicht Rechnung getragen werden, weil nach Abschluss seiner Asylverfahren als unzulässig und unter dem Bann der Einreisesperre weder bei ihm noch bei seinem Ausbildungsbetrieb Vertrauen auf ein mögliches Bleiberecht oder nur auf eine „ungesicherte“ Bleibeperspektive bestehen konnte. Randnummer 10 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 23.11.2016 zudem konkrete Maßnahmen des Antragsgegners zur Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG schon bevorstanden. Es ist nicht erforderlich, dass bereits ein Termin zur Abschiebung gesetzt ist oder organisatorische Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung ergriffen worden sind, wenn die Ausländerbehörde darlegen kann, dass derartige Maßnahmen vorgesehen sind. 13 Hailbronner, aaO., § 60a Rdnr. 101 Hailbronner, aaO., § 60a Rdnr. 101 Das ist vorliegend der Fall. Aus den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners und den beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge geht hervor, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9.11.2016 dem Antragsteller (zunächst) am 14.11.2016 zugestellt wurde 14 vgl. das Empfangsbekenntnis auf Seite 63 d. Bundesamtsakte vgl. das Empfangsbekenntnis auf Seite 63 d. Bundesamtsakte und seine Abschiebung am 22.12.2017 15 vgl. Bl. 129 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners vgl. Bl. 129 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners erfolgen sollte 16 vgl. Abschlussvermerk, Bl. 124 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners vgl. Abschlussvermerk, Bl. 124 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners , da davon auszugehen war, dass die Abschiebungsanordnung seit dem 22.11.2016 vollziehbar ist. Dass der Antragsgegner die Durchführung der Abschiebung wegen der notwendigen erneuten Zustellung des Bundesamtsbescheides zunächst storniert und auf einen späteren Termin, den 2.2.2017 17 vgl. Bl. 174 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners vgl. Bl. 174 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners , verlegt hat, steht der Annahme einer konkreten Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung vorliegend nicht entgegen, da fest stand, dass die Abschiebung in den sicheren Drittstaat - wenn auch zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Termin - in absehbarer Zeit, d.h. nach Heilung des Zustellungsmangels, durchgeführt werden sollte und konnte, sobald die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten ist (vgl. §§ 71 Abs. 4, 34a Abs. 1, 26a AsylG). Der Durchführung der von dem Antragsgegner geplanten Abschiebung des Antragstellers standen insbesondere keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen, die die Maßnahme letztlich in einen zeitlich nicht überschaubaren - ungewissen - Rahmen verlagert hätten, sondern sie wurde wegen eines in der Rechtsphäre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge liegenden Zustellungsmangels, der ohne weiteres behoben werden konnte und wurde, verzögert. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG stehen deshalb (auch) bereits konkret getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung der erneuten Abschiebung des Antragstellers entgegen. Daher ist entsprechend dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). 18 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.
- 2017 – 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.
- 2017 – 7 B 11589/16 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.
- 2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 – 18 B 148/17 –, jeweils zitiert nach juris OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.
- 2017 – 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.
- 2017 – 7 B 11589/16 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.
- 2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 – 18 B 148/17 –, jeweils zitiert nach juris Randnummer 11 Nach allem ist der Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 13 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei die Festsetzung auf die Hälfte des Regelstreitwerts des Hauptsacheverfahrens für das Eilverfahren angemessen erscheint. 19 anders aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, wonach ein Hauptsachestreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen ist; juris anders aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, wonach ein Hauptsachestreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen ist; juris Randnummer 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Fußnoten 1) vgl. Bl. 63 der Verwaltungsakte des BAMF 2) vgl. Bl. 76 der Verwaltungsakte des BAMF 3) vgl. Bl. 7 der Gerichtsakte 4) vgl. Bl. 157 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners 5) BGBL. I 2016, S. 1939 6) Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2016, § 60a Rdnr. 99; Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des
§ 60aAufenth
G 7) OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.
- 2017 – 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.
- 2017 – 7 B 11589/16 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.
- 2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 – 18 B 148/17 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - jeweils zitiert nach juris 8) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.
- 2016 –12 S 61.16 –, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3.2017 – 18 B 148/17 –, jeweils zitiert nach juris 9) zur Anwendbarkeit von § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in einem Dublin-Verfahren: vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.1.2017 -11 S 2301/16 - (offen lassend); juris 10) vgl. Bescheid vom 5.3.2015, Bl. 54f. der Verwaltungsakte des Antragsgegners 11) vgl. Bl. 30 f. der Verwaltungsunterlagen des BAMF 12) vgl. Allg. Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG 13) Hailbronner, aaO., § 60a Rdnr. 101 14) vgl. das Empfangsbekenntnis auf Seite 63 d. Bundesamtsakte 15) vgl. Bl. 129 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners 16) vgl. Abschlussvermerk, Bl. 124 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners 17) vgl. Bl. 174 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners 18) OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.
- 2017 – 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.
- 2017 – 7 B 11589/16 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.
- 2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 – 18 B 148/17 –, jeweils zitiert nach juris 19) anders aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, wonach ein Hauptsachestreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen ist; juris