die Regelung des § 27a Abs. 4 SGB V verwiesen wird. Indessen betrifft § 27a Abs. 4 SGB V allein die dem Gemeinsamen Bundesausschuss zukommenden Aufgaben im Bereich der Konkretisierung der medizinischen Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Art und Umfang der Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus § 27a Abs. 1 SGB V. Selbst wenn diese Vorschrift mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt wegen der Verweisung auf ein nichtstaatliches Normierungsgremium unwirksam sein sollte, hätte dies letztlich nur die Nichtigkeit von § 27a Abs. 4 SGB V selbst zur Folge. Eine Auswirkung auf die hier allein streitgegenständliche Verweisung durch § 5 Abs. 1 Nr.
3 SGB V hätte dies aus Sicht des Gerichts nicht. Die Regelung des § 27a Abs. 3 SGB V würde selbst dann nicht in ihrem Sinn verändert, wenn § 27a Abs. 4 SGB V in Wegfall geriete. Die Vorschrift würde auch weiterhin ihren selbstständigen Sinngehalt behalten, der darin liegt, Beihilfeberechtigte mit gesetzlich krankenversicherten Personen gleichzustellen und auch für diese die Kostenübernahme für Aufwendungen für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung auf die Hälfte der insgesamt entstandenen Kosten zu begrenzen. Randnummer 47 Abgesehen davon lässt sich die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes mit Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, die der Kläger für seine Auffassung, der Verweis aus § 5 Abs. 3 Nr.
SGB V verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt, heranzieht, auf vorliegende Fallkonstellation nicht ohne weiteres übertragen. Sie ist für die in § 5 Nr. 6 Satz 2 BhVO enthaltene Übernahme der Festsetzung von Festbeträgen für Medikamente durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und damit für eine Regelung ergangen, die in einer unübersehbaren Anzahl von Fällen gilt. Dies ist für die vorliegend in Streit stehende Verweisung nicht gleichermaßen festzustellen, so dass ein Verstoß gegen das Demokratie- bzw. Rechtsstaatsprinzip durch die Übertragung von Kompetenzen auch im Bereich der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf den gemeinsamen Bundesausschuss nicht anzunehmen ist. Der verweisende saarländische Verordnungsgeber ist nämlich nur gehalten, eine einzelne Norm des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – § 27a SGB V – sowie die auf deren Grundlage ergangene Richtlinie über künstliche Befruchtung, die nur 11 Seiten umfasst, im Blick zu behalten. Bei der engen Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung ist davon auszugehen, dass der verweisende saarländische Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf von ihm unerwünschte Änderungen umgehend reagieren könnte. So hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das Ministerium für Inneres und Sport regelmäßig Mitteilungen über vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgenommene Änderungen erhält und demnach Kenntnis davon erlangt. Randnummer 48 Auch liegt kein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht vor. Insbesondere verletzt die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf 50 vom Hundert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 BhVO i.V.m. § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG. Randnummer 49 Zwar trifft es im Ansatz zu, dass der Dienstherr die Gewährung von Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten ausgestalten darf, sondern unter der Geltung des gegenwärtigen Mischsystems aus Beihilfe und darauf abgestimmter privater Eigenvorsorge im Blick behalten muss, dass der Ausschluss bzw. die Begrenzung von der Beihilfegewährung in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen erheblich übersteigen kann. Für derartige Fälle muss der Dienstherr grundsätzlich normative Vorkehrungen treffen, damit nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Randnummer 50 Vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.2009, a.a.O., Rn. 19 und vom 26.03.2015, a.a.O., Rn. 33 Randnummer 51 Unabhängig davon, inwieweit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung einer abstrakt generellen Härtefallregelung zur Vermeidung von unter Fürsorgegesichtspunkten unzulässigen Härten im Einzelfall beinhalten kann, und ob deren Fehlen überhaupt zur Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit eines Leistungsausschlusses bzw. einer Leistungsbegrenzung auch in „Nicht-Härtefällen“ führen würde, Randnummer 52 vgl. so wohl: VG des Saarlandes, Urteil vom 12.06.2014 – 6 K 492/13 –, Rn. 38 ff.; vgl. auch beides bezweifelnd: BVerwG, Urteil vom 26.03.2015, a.a.O., Rn. 34, zitiert nach juris Randnummer 53 sieht das Gericht jedenfalls keine Notwendigkeit dafür, bereichsspezifisch für die Kostenübernahme für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung vom Verordnungsgeber den Erlass einer Härtefallregelung zu fordern. Randnummer 54 Auch wenn die Unfruchtbarkeit einen regelwidrigen Gesundheitszustand darstellt, ergibt sich ihre Behandlungsbedürftigkeit vorwiegend aus dem Kinderwunsch der Eheleute und nicht aus unabwendbaren biologisch-medizinischen Erfordernissen, wie etwa beim behandlungsbedürftigen Bluthochdruck, beim Diabetes oder anderen Erkrankungen, deren Auswirkungen der willentlichen Steuerung des Menschen nicht unterliegen und die unbehandelt unzumutbare Beschwerden und weitere körperliche Krankheitserscheinungen auslösen können. Sie hängt wesentlich vom steuerbaren Willen der Ehegatten ab; die Kinderwunschbehandlung als solche und die Häufigkeit der Versuche unterliegen ihrer freien Entscheidung. Ohne Verletzung der beamtenrechtlichen Verpflichtung, sich gesund zu erhalten, und ohne die Gefahr weitergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Schädigungen können die Betroffenen auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft je nach ihrer individuellen Lebensplanung auch verzichten. Randnummer 55 Vgl. zu den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 – OVG 4 B 4/08 –, Rn. 30 und 31 und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.02.2012 – 1 A 496/10 –, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris Randnummer 56 Außerdem können für eine künstliche Befruchtung anders als für eine unvermittelt auftretende Erkrankung konkret Rücklagen gebildet werden, da die entsprechende Behandlung langfristig planbar ist und ihre – nur anteilig von den Betroffenen selbst zu tragenden – Kosten sich in abschätzbaren Grenzen halten. Randnummer 57 Vgl. zu den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 – OVG 4 B 4/08 –, Rn. 31 und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.02.2012 – 1 A 496/10 –, Rn. 18, jeweils zitiert nach juris Randnummer 58 Abgesehen davon tendiert das erkennende Gericht dazu, dass mit § 15 Abs. 7 BhVO vorliegend eine hinreichend bestimmte Härtefallregelung, wonach die Festsetzungsstelle in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen kann, eröffnet ist. Diese Norm ist im normativen Kontext mit den übrigen Regelungen des § 15 BhVO zu sehen und soll Fallgestaltungen betreffen, in denen die vom Normgeber mittels zumutbarer Eigenvorsorge und Bemessungssatz der Beihilfe angestrebte Absicherung im Krankheitsfall nicht erreicht wird und hieraus eine als Härte anzuerkennende Lücke resultiert. Eine vergleichbare Konstellation kann auch durch § 5 Nr. 13 BhVO i.V.m § 27a Abs. 3 SGB V bewirkt werden, weil mit der Beschränkung der Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf die Hälfte immer eine Finanzierungslücke verbunden ist. Randnummer 59 Die Voraussetzung für die Annahme eines Härtefalls wäre aber der Nachweis einer die unzumutbare Beeinträchtigung der Alimentation voraussetzenden Härtelage. Randnummer 60 vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.10.2015, a.a.O. Randnummer 61 Dies steht vorliegend nicht in Rede. Randnummer 62 Schließlich verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass ein Beihilfeberechtigter schlechter gestellt sei als ein gesetzlich Versicherter. Hierbei bleibt vom Kläger das Versicherungssystem „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ unberücksichtigt. Danach tritt zusätzlich zum Anspruch auf Leistungen der privaten Krankenversicherung ergänzend der Anspruch auf Gewährung von Beihilfe hinzu. Hierdurch erhält der Kläger grundsätzlich im Gesamten ebenso wie ein gesetzlich Versicherter 50 vom Hundert der Aufwendungen im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung erstattet. Vielmehr verfolgt der saarländische Verordnungsgeber durch die Verweisung des § 5 Abs. 1 Nr.
3 Satz 3 SGB V das Ziel, einen Gleichlauf mit dem System der „gesetzlichen Krankenversicherung“ herbeizuführen. Randnummer 63 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 64 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 65 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO zukommt. Randnummer 66 Beschluss Randnummer 67 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 743,92 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.