gehen gegen frühere Ablehnung der Erteilung eines Wahlscheins wegen Alters nach Vollendung des
gehen gegen eine frühere Ablehnung der Erteilung eines Wahlscheines wegen des Alters. (Rn.11) Verfahrensgang
gehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
enthalten. Mit Schreiben vom 24.6.2015, das ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, legte der Bürgermeister der Gemeinde P. dar, dass der Kläger nicht die Mindestalter-
aussetzung des § 13 Abs. 1 KWG erfülle. Hierüber sei er bereits mit Schreiben vom 8.4.2015 in Kenntnis gesetzt worden. Bei diesem Schreiben handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Auskunft über die geltende Gesetzeslage im Saarland zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde P. am 18.6.2015. Daher sei das Rechtsmittel des Widerspruchs nicht zulässig. Randnummer 3 Am 29.7.2015 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, gemäß Art. 40 der Charta der Grundrechte der EU habe er als Unionsbürger das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzstaat. Die im Saarland bestehende Altersgrenze stelle eine gemäß Art. 21 der Charta der Grundrechte der EU verbotene Diskriminierung wegen des Alters dar. Des Weiteren verstoße der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht gegen Art. 12 und Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention. Da es sich beim aktiven Wahlrecht um ein politisches Grundrecht handele, stelle die gerügte
enthaltung des aktiven Wahlrechts die
enthaltung eines Grundrechts dar. Dies sei durch Art. 1 Abs. 1 GG verboten. Ein Mensch dürfe nicht zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden. Hiergegen verstoße die Rechtsgrundlage für den Wahlausschluss (§ 13 Abs. 1 KWG), weil sie ihn nicht als Rechtssubjekt respektiere. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten zu
aussetzungen, wie sie für Deutsche gelten. Der Kläger, ein Unionsbürger, habe zum Zeitpunkt der am 28.6.2015 stattfindenden Bürgermeisterwahl nicht die für die Wahlberechtigung einschlägigen
aussetzungen erfüllt. Er sei im April 1999 geboren und habe zum Zeitpunkt der Wahl daher das 18. Lebensjahr nicht vollendet gehabt. Die Festsetzung des Mindestalters für die Ausübung des Wahlrechts auf 18 Jahre, wie sie in § 13 KWG
gesehen sei, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; sie sei weder verfassungsrechtlich noch aus Gründen des EU-Rechts und/oder der UN-Kinderrechtskonvention zu beanstanden. Randnummer 7 Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Randnummer 8 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2016 - 3 K 921/15 –muss erfolglos bleiben. Randnummer 9 Dabei kann dahinstehen, ob sich dem Antragsvorbringen, das mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) den gerichtlichen Prüfungsumfang begrenzt, ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen lässt. Der Zulassungsantrag ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag unzulässig (geworden) ist und sich das Urteil des Verwaltungsgerichts schon deshalb im Ergebnis als richtig erweist. Randnummer 10 Nach dem für die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens maßgebenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die mit dem jeweiligen Zulassungsgrund gerügte Rechtsauffassung, Tatsachenfeststellung oder Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Hauptsache (noch) erheblich ist. 1 Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25.6.2014 - 7 A 1563/13.Z -; sowie VGH München, Beschluss vom 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 -, jeweils bei juris Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25.6.2014 - 7 A 1563/13.Z -; sowie VGH München, Beschluss vom 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 -, jeweils bei juris Randnummer 11 Die hier mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn die Klage – als
aussetzung für eine Sachentscheidung – zulässig ist. An einer solchen Zulässigkeit der Klage fehlt es
liegend, da sie mangels Fortbestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist. Der am 12.4.1999 geborene Kläger hat mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet und ist damit nunmehr unstreitig wahlberechtigt im Sinne von § 13 Abs. 1 KWG. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen der Erfolg seiner Klage für ihn noch haben könnte. Bringt aber das gerichtliche
gehen für den Kläger keinen Nutzen mehr mit sich, so ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. 2 Vgl. v. Albedyll in: Bader u.a., VwGO-Kommentar, 6. Aufl.,
GO-Kommentar, 6. Aufl.,
32 Randnummer 12 Soweit der Kläger in dem Zusammenhang
trägt, das Verfahren sei vom Gericht bis zum Eintritt der Volljährigkeit verzögert worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungszulassungsantrag am 14.12.2016, d.h. weniger als vier Monate
Vollendung des 18. Lebensjahres, von ihm gestellt wurde. Von einer „Verschleppung“ des Verfahrens kann daher – legt man die üblichen Spruchfristen des Senats zugrunde – keine Rede sein. Das weitere
bringen des Klägers, der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch schlichten Ablauf von zwei Jahren stelle die Effektivität des Rechtsschutzes und damit das Rechtsstaatsprinzip in Frage, lässt die im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bestehende, vom Kläger nicht wahrgenommene Möglichkeit außer Acht, im Wege des
läufigen Rechtsschutzes die Erteilung eines Wahlscheins zu erreichen. III. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Randnummer 15 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25.6.2014 - 7 A 1563/13.Z -; sowie VGH München, Beschluss vom 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 -, jeweils bei juris 2) Vgl. v. Albedyll in: Bader u.a., VwGO-Kommentar, 6. Aufl.,
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