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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 614/16 Beschluss Bauaufsichtsrechtliche Nutzungsuntersagung wegen Nichteinhaltung der überbaubaren

Bauaufsichtsrechtliche Nutzungsuntersagung wegen Nichteinhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche; Balkonanlage Leitsatz 1. Bei einer einerseits "freitragenden" Balkonkonstruktion mit vor die Gebäud

§ 6Abs.

6 LBO 1996 vgl.

§ 6Abs.

6 LBO 1996 nicht ankommt, sei ergänzt, dass auch dem zur Zeit der Ausführung im Jahr 2005 geltenden Landesrecht eine inhaltsgleiche Vorgabe für die Begrenzung der Privilegierung von Balkonen zu entnehmen war. Randnummer 20

  1. Der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, der Frage nachzugehen, ob der Bebauungsplan „Neugeländ“ der Beigeladenen „überhaupt wirksam ist“, rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung wegen „besonderer Schwierigkeit“ der Sache ebenfalls nicht. In dem Zusammenhang ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass der für Normenkontrollverfahren anerkannte Grundsatz, dass die Oberverwaltungsgerichte auch mit Blick auf die für das Verwaltungsstreitverfahren geltende Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten sind, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten, 9 vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, SKZ 2015, 123, Leitsatz Nr. 21, BRS 83 Nr. 19, und vom 27.11.2008 – 2 C 120/07 –, juris Rn 43, SKZ 2009, 93 ff., AS 37, 44 bis 64, m.z.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich dabei um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, SKZ 2015, 123, Leitsatz Nr. 21, BRS 83 Nr. 19, und vom 27.11.2008 – 2 C 120/07 –, juris Rn 43, SKZ 2009, 93 ff., AS 37, 44 bis 64, m.z.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich dabei um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt auch für die sogenannte Inzidentkontrolle im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gilt, und zwar unabhängig davon, ob sich die Beteiligten, was Ihnen gemäß § 67 Abs. 1 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht freisteht, fachkundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bedienen oder nicht. Dem erstinstanzlichen Vortrag der sich als juristische „Laien“ bezeichnenden Kläger lässt sich nicht ansatzweise eine Geltendmachung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Neugeländ“ entnehmen. Wegen des erwähnten Amtsermittlungsgrundsatzes beachtliche offensichtliche oder auch nur unschwer erkennbare Wirksamkeitsmängel weist der Bebauungsplan nicht auf. Randnummer 21 Des ungeachtet ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger auch keine „erheblichen Bedenken“ gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Das gilt zunächst hinsichtlich der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche auch angesichts der Vorgabe in der Nr. 5 des Textteils (Teil B) des Plans, wonach (auch) an der hier zur Rede stehenden, nach Süden ausgerichteten Hausvorderseite eine Überschreitung der Baugrenzen „bis 2 m durch Wintergärten“ für zulässig erklärt wurde. Nach dem § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BauNV0 1990 können – wie die Kläger selbst zu Recht ausführen – über ein generell für zulässig erklärtes, nach den mitgeteilten Maßen hier nicht wirklich in Rede stehendes „geringfügiges“ Hervortreten von Bauteilen vor die Baugrenze „nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen“ vorgesehen werden. Das hat die Beigeladene mit der erwähnten Regelung getan. Der § 31 Abs. 1 BauGB betreffend (allgemein) „Ausnahmen“ von den Festsetzungen eines Bebauungsplans spricht von in diesem „nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehenen“ Ausnahmen, die der Plangeber hier in ausreichendem Maße konkretisiert hat, indem er auf Wintergärten (Art) und nicht mehr als das entsprechend im Bauordnungsrecht als Obergrenze für die Untergeordnetheit bekannte Höchstmaß von 2 m abgestellt hat. Die Formulierung „ist“, die von den Klägern in dem Zusammenhang beanstandet wird, erscheint für eine solche „vorgesehene“ Ausnahme nicht zwingend rechtlich bedenklich. Das Erfordernis einer Einzelfallentscheidung ergibt sich aus dem ersten Halbsatz in § 31 Abs. 1 BauGB („können zugelassen werden“). Dass der Beigeladenen diese rechtlichen Zusammenhänge bei der Nutzbarmachung des § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 nicht bekannt gewesen wären, kann nicht (einfach) unterstellt werden. Ob insoweit unter Verweis auf eine weitergehende Pflicht zur „eindeutigen“ Klarstellung dieser Zusammenhänge für Normadressaten auch in der Formulierung des Ausnahmetatbestandes 10 so wohl VGH München, Beschluss vom 28.5.1993 – 1 N 91.1577 –, BayVBl 1993, 656, juris Rn 29 und dem folgend König in König/Roeser/Stock, BauNVO,
  2. Auflage 2014, § 23 Rn 27 so wohl VGH München, Beschluss vom 28.5.1993 – 1 N 91.1577 –, BayVBl 1993, 656, juris Rn 29 und dem folgend König in König/Roeser/Stock, BauNVO,
  3. Auflage 2014, § 23 Rn 27 im Ergebnis durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Festsetzung (Ausnahme) erhoben werden könnten, erscheint daher zumindest zweifelhaft, kann aber letztendlich dahinstehen, weil selbst bei einer – fernliegend – unterstellten Unwirksamkeit der selbständig beurteilbaren „Ausnahmeregelung“ nur für Wintergärten nicht davon auszugehen wäre, dass damit die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen in dem insoweit in der Nr. 5 in Bezug genommenen zeichnerischen Teil des Bebauungsplans insgesamt als unwirksam anzusehen wären. Diese Regelung ist selbständig sinnvoll und dass der Plangeber darauf oder gar auf die Planung insgesamt verzichtet hätte, wenn ihm eine – nochmals unterstellte – Unwirksamkeit der für Wintergärten vorgesehenen Ausnahme (§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) bewusst gewesen wäre, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Randnummer 22 Auf die im Zusammenhang mit dem aus – nach dem zuvor Gesagten unzutreffender – Sicht der Kläger für nicht beplante Bereiche in den Ortslagen hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche einschlägigen Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) angeführten angeblichen „Referenzfälle“ in der näheren Umgebung muss daher vorliegend nicht eingegangen werden. Randnummer 23 Im Hinblick auf den entsprechenden Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 15.5.2017, also deutlich nach Ablauf der Begründungsfrist für Zulassungsanträge (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist zu ergänzen, dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des bei der Betätigung des bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensermessens (hier: § 82 Abs. 2 LBO 2014/2015) zu beachtenden allgemeinen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) in seinem Urteil auf der Grundlage selbst vor Ort gewonnener Erkenntnisse entschieden hat, dass bei der Ortseinsicht nicht feststellbar gewesen sei, dass es in der maßgeblichen Umgebung vergleichbare Überschreitungen der festgesetzten vorderen Baugrenzen gebe, vielmehr die Balkone der Kläger insoweit „einzigartig“ seien. Soweit sich die Kläger auf Überschreitungen der Baugrenzen durch andere Bauteile von Gebäuden beziehungsweise bauliche Anlagen beriefen, seien diese schon auf Grund ihrer Andersartigkeit mit ihren Balkonen nicht zu vergleichen, so dass sich die Frage, ob diese überhaupt die vorderen Baugrenzen einhalten müssten, nicht stelle. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit oder gar eine besondere tatsächliche Schwierigkeit der Sache in der Hinsicht belegen diese Darstellungen nicht. Randnummer 24 Nicht nachvollzogen werden kann schließlich die Annahme der Kläger einer zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden „mangelnden“, weil nicht den einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben für Satzungen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) entsprechenden Ausfertigung des Bebauungsplans „Neugeländ“ mit dem Hinweis, dass sich den vorgelegten Planaufstellungsunterlagen „keinerlei Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung“ entnehmen lasse. Die von dem Beklagten mit Schreiben vom 15.9.2015 vorgelegte Planurkunde enthält bei den Verfahrensvermerken unter anderem den mit Datum (16.12.1999) und der handschriftlichen Unterschrift des damaligen (1985 bis 2003) Bürgermeisters („Geibel“) versehenen Vermerk: „Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt.“ Da das nicht vom Zulassungsvorbringen umfasst wird, sei hier lediglich ergänzend erwähnt, dass der in dem von den Klägern zitierten Urteil des Senats vom November 2007 11 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37 in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 tragend beanstandete Mangel einer mit der späteren Veröffentlichung datumsgleichen Ausfertigung des Bebauungsplans (ebenfalls) nicht vorliegt. Der Satzungsbeschluss wurde ausweislich des abschließenden Verfahrensvermerks am 13.1.2000 ortsüblich bekannt gemacht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auf die von den Beteiligten unterschiedlich beantworteten Fragen im Zusammenhang mit der Unbeachtlichkeitsregelung in § 215 BauGB muss nicht eingegangen werden. Randnummer 25
  4. Soweit die Kläger sich schließlich dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht – aus ihrer Sicht zu Unrecht – ein Nichtvorliegen der Befreiungsvoraussetzungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) bezogen auf die Überschreitung der straßenseitig festgesetzten Baugrenze durch die Balkone ihres Hauses in zwei Geschossen als „offensichtlich“ verneint hat, ist ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Es geht hierbei unabhängig von Zuständigkeitsfragen beziehungsweise vom Einvernehmenserfordernis (§§ 31, 36 Abs. 1 BauGB) nicht, wie zuvor mehrfach gesagt, isoliert um „die beiden Stützen“, sondern einheitlich um die beiden Balkone, zu deren technischer Ausführung in der gewählten nicht „freischwebenden“ Variante das Vorhandensein dieser „Stützen“ statisch zwingend notwendig ist. Dass hierdurch die Grundzüge der Planung der Beigeladenen, die nach eigenen Angaben in der Vergangenheit auf die Einhaltung der Festsetzungen geachtet und bisher zumindest keiner Abweichung von den Baugrenzenfestsetzungen förmlich zugestimmt hat, „berührt“ werden, erscheint in der Tat nicht ernsthaft diskussionswürdig. Randnummer 26
  5. Abschließend sei außerhalb des Streitgegenstands des prozessrechtlich determinierten und formalisierten Zulassungsverfahrens darauf hingewiesen, dass zum einen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die gewählte Einschreitensart der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004/2015) für die vorderen Bereiche der Balkone ganz offensichtlich nicht geeignet ist, den mit der Bausubstanz, nicht der Benutzung derselben, verbundenen städtebaulichen Rechtsverstoß nach §§ 30 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 auszuräumen beziehungsweise insoweit „rechtmäßige Zustände“ herzustellen, zweifellos richtig ist und dass auch der Beklagte ausweislich der Bauakten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, spätestens 2006, zu dieser Erkenntnis gelangt ist. 13 vgl. hierzu den Aktenvermerk von 18.10.2006 über ein Telefonat mit dem Gemeindebauamt der Beigeladenen, Bl. 199 der Bauakte vgl. hierzu den Aktenvermerk von 18.10.2006 über ein Telefonat mit dem Gemeindebauamt der Beigeladenen, Bl. 199 der Bauakte Zum anderen kann aber nur sehr schwer nachvollzogen werden, wie das Verwaltungsgericht am Ende seiner Urteilsbegründung angesichts der zeitlichen Abläufe und der hier in Rede stehenden vieljährigen Untätigkeit des Beklagten beziehungsweise der Widerspruchsbehörde zu der Ansicht kommen kann, es handele sich bei der angefochtenen Verfügung vom 26.4.2010 um eine nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise in der Kombination mit einer Beseitigungsanordnung rechtlich zulässige „Zwischenregelung“ betreffend die „Nutzung einer rechtswidrigen Anlage bis zu deren Beseitigung“. 14 Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 5/98 –, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 21 Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 5/98 –, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 21 Da die Kläger dies aus unschwer nachzuvollziehenden Gründen heraus im Berufungszulassungsverfahren nicht geltend machen, bedarf das hier keiner abschließenden Beurteilung. Der Beklagte wird sich in einer Gesamtbewertung aller den Fall kennzeichnenden Aspekte in Ausübung des ihm insoweit vom Gesetzgeber zumindest grundsätzlich eingeräumten Ermessensspielraums entscheiden müssen, ob er auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO 2015 und wenn ja in welchem nach der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit sogenannter Baugebote gebotenen Umfang gegen den Rechtsverstoß einschreitet. 15 vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 Nur eine Absperrung der vorderen beiden Dreiecksflächen, um deren Benutzung durch die Kläger „auf ewig“ zu verhindern, scheint jedenfalls wenig sinnhaft. Die isolierten Nutzungsverbote für die Balkone sind zur Ausräumung des Rechtsverstoßes beziehungsweise zur Durchsetzung der den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der vorderen Baugrenzen zugrundeliegenden städtebaulichen Anliegen und Ziele der Beigeladenen ganz sicher nicht – in dem Sinne – „zielführend“. Randnummer 27
  6. Aus dem zuvor Gesagten folgt ferner, dass der Vortrag im Zulassungsverfahren die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht rechtfertigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 28 Da das Vorbringen der Kläger somit insgesamt keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 30 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bauschein vom 11.6.2003 – 63-2315/02 – 2) vgl. das Schreiben der Beigeladenen vom 16.4.2003 zur Bauakte 63-2315/02, wo ausgeführt wurde, dass der Abstand zwischen der vorderen Baugrenze und der Grundstücksgrenze 6,50 m und nicht wie in den Bauvorlagen dargestellt 6,00 m betrage 3) vgl. das Schreiben der Beigeladenen vom 9.3.2009 zur Bauakte 63-2315/02 4) vgl. den Bescheid der Beklagten vom 26.4.2010 – 63-2315/02 – 5) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 13.5.2015 – KRA 95/10 – ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses beim Beklagten 6) vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.12.2000 – 1 M 4235/00 –, BRS 63 Nr. 143 7) vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 21.6.2016 – 2 A 853/14 –, juris, wonach die Vorschrift dem Bauherrn grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zulassung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen verleiht, sondern der Baugenehmigungsbehörde lediglich einen tendenziell weiten Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen etwa entgegenstehende öffentliche Belange und nachbarliche Interessen mit den Belangen des Bauherrn abzuwägen sind und als öffentliche Belange insbesondere städtebauliche Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit „allfälligen“ Vorbildwirkungen zu berücksichtigen sein können 8) vgl.

§ 6Abs.

6 LBO 1996 9) vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, SKZ 2015, 123, Leitsatz Nr. 21, BRS 83 Nr. 19, und vom 27.11.2008 – 2 C 120/07 –, juris Rn 43, SKZ 2009, 93 ff., AS 37, 44 bis 64, m.z.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich dabei um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt 10) so wohl VGH München, Beschluss vom 28.5.1993 – 1 N 91.1577 –, BayVBl 1993, 656, juris Rn 29 und dem folgend König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 23 Rn 27 11) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37 12) vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 13) vgl. hierzu den Aktenvermerk von 18.10.2006 über ein Telefonat mit dem Gemeindebauamt der Beigeladenen, Bl. 199 der Bauakte 14) Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 5/98 –, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 21 15) vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196

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