. (Rn.23) Orientierungssatz 1. Die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen schweren räuberischen Diebstahls ist zur Begründung der Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4
nicht geeignet. (Rn.24) Spätere Entwicklungen nach der Tat bzw. der Verurteilung (hier: Widerruf der Strafaussetzung) sind irrelevant. (Rn.26) 2. Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung setzt im Rahmen des § 2336 Abs. 2
neben der Entziehungserklärung auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts im Testament voraus. Der bloße Hinweis auf die Begehung von Straftaten ohne die Beschreibung konkreter Vorgänge ist nicht ausreichend. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend AG Homburg,
der Pflichtteil entzog und die Antragstellerin unter Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung aus dem früheren Testament zur alleinigen Erbin einsetzte. Randnummer 5 Hinsichtlich der Pflichtteilsentziehung heißt es in § 3 des notariellen Testaments vom
sei nicht gegeben, weil diese Bestimmung nur rechtskräftige Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung erfasse. Dass der Beteiligte zu 2) sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person schuldig gemacht habe, bedürfe einer Betrachtung der Umstände im Einzelfall, die in dem notariellen Testament nicht ausreichend dargestellt worden seien. Randnummer 13 Gegen diesen ihr am 28. Februar 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. März 2017 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, die Bestimmung des § 2333 Abs. 1 Nr. 4
müsse im vorliegenden Fall zumindest entsprechende Anwendung finden, weil die Aussetzung der mit Urteil vom 30. März 2010 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung hier wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen und erneuter Straftaten durch den Beteiligten zu 2) später widerrufen worden sei. Auch deute der Hinweis der Erblasserin in dem notariellen Testament, wonach der Beteiligte zu 2) in ihre Wohnung eingebrochen sei und Schmuck gestohlen habe, auf Wohnungseinbruchsdiebstähle hin. Dies müsse mit Blick auf das Eindringen in die Privatsphäre der Erblasserin als zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes schweres Vergehen im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2
angesehen werden. Randnummer 14 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 77 d.A.). Der Senat hat mit Beschluss vom
), durch das sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder - mithin neben der Antragstellerin auch den Beteiligten zu 2) - zu Erben des Längstlebenden eingesetzt haben. Hiervon konnte sich die Erblasserin als Alleinerbin ihres vorverstorbenen Ehemannes nach dessen Tode nicht mehr einseitig durch letztwillige Verfügung lösen, weil sie gemäß §§ 2270, 2271 Abs.2
an die in dem gemeinschaftlichen Testament verfügte Einsetzung ihrer Kinder - d.h. der Antragstellerin und des Beteiligten zu 2) - als Schlusserben nach dem Längstlebenden gebunden ist: aa) Randnummer 19 Zwar steht es einem Erblasser grundsätzlich offen, frühere testamentarische Anordnungen durch ein Widerrufstestament oder ein widersprechendes Testament zu widerrufen (§§ 2254, 2258
). Das gilt sowohl für einseitige Testamente als auch für einseitige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten, und zwar auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden (Staudinger/Rainer Kanzleiter
3). Für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten schließt § 2271 Abs. 2 Satz 1
hingegen den Widerruf im letztgenannten Fall grundsätzlich aus. Mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten wird der überlebende Ehegatte in ähnlicher Weise an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden, wie der Erblasser beim Erbvertrag grundsätzlich von vornherein an vertragsmäßige Verfügungen gebunden ist (Staudinger/Rainer Kanzleiter
28). bb) Randnummer 20 So liegt es auch hier. Die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13. Februar 1984 verfügte Einsetzung der Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden steht nämlich in Wechselbezug zu der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute.
in Bezug genommenen § 2270
. Danach kommt es darauf an, ob anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Hierzu ist die letztwillige Verfügung auszulegen. Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2
zurückgegriffen werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Rainer Kanzleiter
Komm-
, 6. Aufl. 2013, § 2270 Rdn. 9). Danach ist ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel anzunehmen, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
) des gemeinschaftlichen Testaments vom 13. Februar 1984, dass die darin getroffenen Verfügungen wechselbezüglich erfolgen sollten. Zwar enthält das Testament insoweit keine ausdrückliche Bestimmung. Die getroffenen Regelungen und die Interessenlage der Ehegatten lassen einen solchen Schluss jedoch mit hinreichender Gewissheit zu, weshalb es eines Rückgriffs auf die - gleichlautende - gesetzliche Regelung nicht bedarf. Die auf Geschäftspapier getroffene Regelung, mit der sich die Ehegatten zunächst - unter Übergehung ihrer Abkömmlinge - wechselseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden eingesetzt haben, ist Ausdruck einer gemeinsamen Vermögensplanung, die hier ersichtlich zu dem Zweck erfolgte, den familiären Hotelbetrieb aufrecht zu erhalten, dem Überlebenden die Lebensgrundlage zu sichern und nach dessen Tode das Vermögen den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen (vgl. OLG München, FamRZ 2008, 728). Ohnehin spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Einsetzung der Erblasserin durch ihren erstverstorbenen Ehemann in Abhängigkeit zu dessen Einsetzung der gemeinsamen Kinder getroffen wurde. Durch die Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben übergeht und enterbt der Erstversterbende seine eigenen Kinder, denn die eigene Schlusserbeinsetzung der Kinder wird im Fall des Vorversterbens gegenstandslos. Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (OLG München, NJW-RR 2013, 202). Letztlich ist auch die Erblasserin selbst anlässlich der Errichtung des notariellen Testaments im Jahre 2013 erkennbar von einer Wechselbezüglichkeit und einer daraus resultierenden Bindungswirkung des früheren gemeinschaftlichen Testaments ausgegangen (Bl. 12 d.A. 8 VI 187/13), was ebenfalls auf einen entsprechenden Willen der Testierenden bei Errichtung des Testamentes hindeutet und bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl .BayObLG, FamRZ 1991, 1232; Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-
, 8. Aufl. 2017, § 2270
, Rn. 25). c) Randnummer 23 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die aus der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen folgende Bindungswirkung hier auch nicht gemäß §§ 2271 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 2294 und § 2336
entfallen. Die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung gemäß § 2336
liegen nicht vor: aa) Randnummer 24 Die in dem Testament vom
kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Eine Verurteilung, deren Vollstreckung - wie hier - zur Bewährung ausgesetzt worden ist, wird, wie das Amtsgericht richtig annimmt, vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst (Staudinger/Wolfgang Olshausen
Komm-
/Lange, 7. Aufl., § 2333 Rn. 40). Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Vorschlag, die Worte „ohne Bewährung“ zu streichen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Zu Artikel 1 Nr. 28, BT-Drucks. 16/8954, S. 32; s. auch Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8954, S. 36), nicht aufgegriffen hat (dazu auch Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-
, 8. Aufl. 2017, § 2333
, Rn. 58).
müsse auch dann Anwendung finden, wenn die Aussetzung der Strafe zur Bewährung - wie hier - widerrufen worden ist, stünde dies deshalb zu dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in Widerspruch. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 3. August 2017 ausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 2333
abschließend und nicht analogiefähig; eine ausdehnende Anwendung auf andere Tatbestände als die darin bezeichneten ist daher ausgeschlossen (BGH, Urteil vom
, 8. Aufl. 2017, § 2333 Rdn. 59). Bei der Fassung des Gesetzes, nach der die Straftat als solche der Maßstab für eine Pflichtteilsentziehung ist, müssen spätere Entwicklungen nach der Tat bzw. der Verurteilung deshalb irrelevant sein (Staudinger/Wolfgang Olshausen
28; Riedel, in: Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., § 2333 Rn. 33). bb) Randnummer 27 Eine Pflichtteilsentziehung kann im Streitfall auch nicht auf die Vorschrift des § 2333 Abs. 1 Nr. 2
gestützt werden.
ermöglicht die Entziehung des Pflichtteils, wenn sich der betroffene Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen - dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person - schuldig macht. Gemäß § 2336 Abs. 1
erfolgt die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung; der Grund der Entziehung muss gemäß § 2336 Abs. 2 Satz 1
zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung - im Streitfall also am 7. März 2013 - bestanden haben und in der Verfügung angegeben worden sein. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung ist deshalb zunächst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser die Entziehungen stützen wollte; das Ergebnis dieser Auslegung ist sodann an dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2
zu messen (BGH, Urteil vom
können nur die in der letztwilligen Verfügung „angegebenen“ Gründe zu einer Pflichtteilsentziehung führen. Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung setzt deshalb neben der Entziehungserklärung auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts in dem Testament voraus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; Senat, Urteil vom 7. September 2016 - 5 U 61/15; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235, jew. zu § 2333
a.F.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 Wx 147/17, juris; Weidlich, in: Palandt,
76. Aufl., § 2336 Rn. 3; Staudinger/Wolfgang Olshausen
11). Dabei geht es nicht darum, dass der Erblasser zum Ausdruck bringt, unter welchen der im Gesetz angeführten Entziehungstatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet, sondern es kommt auf eine (gewisse) Konkretisierung des Grundes oder der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will. Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die nicht in die Einzelheiten zu gehen braucht, jedoch nach Ort und Zeit bestimmbare Vorgänge bezeichnen muss, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall am Ende auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235; Staudinger/Wolfgang Olshausen
11). Der Erblasser braucht hierzu in seiner letztwilligen Verfügung nicht den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten zu schildern; vielmehr genügt jede substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht (Senat, Urteil vom
zu genügen.
handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084); ebenso ferner, ob in dem Umstand, dass die Erblasserin die angegebenen Taten ausweislich der letztwilligen Verfügung sämtlich nicht zur Anzeige gebracht hat, nicht möglicherweise eine Verzeihung (§ 2337
) liegt, die auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235) und die einer Entziehung des Pflichtteiles gleichfalls im Wege stünde. Da andere Gründe, die eine Bindung der Erblasserin an die Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13. Februar 1984 entfallen lassen könnten, nicht ersichtlich sind, ist die Antragstellerin aufgrund des - späteren - notariellen Testaments nicht Alleinerbin nach der Erblasserin geworden. Der von ihr beantragte, dies bezeugende Erbschein würde nicht der Rechtslage entsprechen, weshalb ihr auf Erteilung gerichteter Antrag vom Amtsgericht Homburg zu Recht zurückgewiesen worden ist und ihre gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ohne Erfolg bleiben muss. 3. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Randnummer 32 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG). 4. Randnummer 33 Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin erstrebten Verfahrensziels, die Alleinerbenstellung zu erreichen, gemäß §§ 61, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit dem hälftigen Wert des Nachlasses festzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.