Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grundwasser nach Einstellung des Betriebs Leitsatz 1. Die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts ist auch dann rechtmäßig, wenn ein En
§ 580Nr. 1 bis 7 ZPO. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 K 6698/14 –, juris; ähnlich etwa BVerw
G, Beschluss vom 24. Juni 1994 - 6 B 29.93 -, juris Rn.
§ 580Nr.
1 bis 7 ZPO. Der Katalog der Ausnahmetatbestände umfasst neun detaillierte Ausnahmetatbestände. Der Grad der Detaillierung spricht für eine bewusst unterlassene Regelung nicht erwähnter Tatbestände. Hätte der Gesetzgeber zu den explizit geregelten Tatbeständen weitere Sachverhalte erfassen wollen, hätte er dies beispielsweise durch das Voranstellen des Wortes "insbesondere" vor dem Katalog auch kenntlich machen können. 9 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
- Mai 2015 – 17 K 6698/14 –, juris. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
- Mai 2015 – 17 K 6698/14 –, juris. Randnummer 34 Im Übrigen deckt sich nach der zutreffenden Auffassung des Beklagten diese Auslegung auch mit dem Sinn und Zweck von § 19a SWG, der zu § 8 WHG erlassen wurde. Die Benutzung der Gewässer steht gemäß § 8 Abs. 1 WHG, der insoweit die zentrale Grundregel für die Gestattung von Gewässerbenutzungen enthält, unter dem Vorbehalt einer behördlichen Zulassung. Im WHG ist diese Vorkontrolle als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet. 10 Hasche, in: BeckOK, § 8 WHG, Rn. 1 m.w.N. Hasche, in: BeckOK, § 8 WHG, Rn. 1 m.w.N. Diesem Grundsatz im Wasserrecht würde es nicht gerecht, wenn eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG zugelassen wird und so eine noch nicht ergangene Anordnung mit einer existenten Anordnung gleichgestellt wird. Insofern bestünde ein Wertungswiderspruch zwischen dem wasserrechtlichen Grundsatz und dem Befreiungstatbestand im GwEEG. Demnach ist § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwEEG i.V.m. § 19a SWG ausschließlich bei einer Gewässernutzung „auf Grund" einer behördlichen Anordnung einschlägig. Randnummer 35 Eine Freistellung der Grubenwasserhebung von der Entgeltpflicht der Grundwassernutzung im Verständnis von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG und § 1 Abs. 1 GwEEG ist auch nicht aus anderen Gründen von Rechts wegen geboten, nachdem die Klägerin den aktiven Betrieb im Jahr 2012 eingestellt hat. Randnummer 36 Insofern sieht das Gericht keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Randnummer 37 Das Gericht hat in dem Urteil vom 01.09.2010 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt: Randnummer 38 „Soweit die Klägerin für sich geltend macht, sie hebe das Grubenwasser ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen und habe deshalb keinen Vorteil, der sich im Wege des Entgelts (teilweise) abschöpfen ließe, hat bereits die Widerspruchsbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorteil für sie erkennbar in der (aufgrund der Hebung offenkundig) höheren Sicherheit besteht. Denn es liegt auf der Hand, dass die Klägerin das Grubenwasser nicht heben würde, wenn es für sie weder Sinn noch Vorteil hätte. Und dieser Vorteil hat wie jede Art von Sicherheit auch einen (enormen) wirtschaftlichen Wert. Denn ohne die Hebung des Grubenwassers sind erhebliche Schäden zu besorgen, deren Regulierung der Klägerin obläge. Randnummer 39 Zutreffend hat die Klägerin insoweit auf das – ihrer Ansicht nach falsche - Urteil des OVG Bautzen (Sächsisches OVG) vom 28.03.2007 – 5 B 955/04 – hingewiesen, in dem das Gericht entschieden hat, dass das Ableiten von aufsteigendem Flutungswasser aus einer ehemaligen Uranbergbaugrube zur Dekontamination grundsätzlich der Wasserentnahmeabgabenpflicht unterfalle. Im weiteren Instanzenzug wurde die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt. Randnummer 40 Denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des OVG Bautzen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.10.2007 – 7 B 36.07 – zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Randnummer 41 „Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, es sei nicht erforderlich, dass das Wasser selbst genutzt werde oder zumindest im konkreten Fall eine Nutzungsmöglichkeit oder ein mit der Wassernutzung verbundener Sondervorteil bestehen müsse. Ein Sondervorteil, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich bereits darin, dass dem Einzelnen mit dem Zugriff auf das Grundwasser die Benutzung einer Ressource eröffnet worden ist, die einer öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung unterliegt. Randnummer 42 Bereits mit dem Urteil vom 28.06.2007 – 7 C 3.07 – hatte das Bundesverwaltungsgericht einen – dem vorliegenden in vieler Hinsicht vergleichbaren – Fall entschieden, in dem sich die Bundesrepublik Deutschland gegen die Heranziehung zu einem Entgelt für die Entnahme von Grundwasser nach § 13 a des Berliner Wassergesetzes (BWG) gewehrt hatte. Dort war Grundwasser zum Zwecke der Beibehaltung eines konstanten Grundwasserstandes während des Ausbaus einer Bundeswasserstraße in ein oberirdisches Gewässer abgepumpt worden. In den Entscheidungsgründen hat das BVerwG ausgeführt: Randnummer 43 „Die Vorschrift verlangt nicht, dass darüber hinaus die natürlichen Gewässereigenschaften zur Förderung von Zwecken benutzt werden, die außerhalb des Gewässers liegen. Ein Zutagefördern von Grundwasser liegt nicht erst dann vor, wenn das geförderte Grundwasser beispielsweise als Trinkwasser oder Brauchwasser verwendet werden soll. Es reicht aus, wenn das geförderte Grundwasser ungenutzt in ein Oberflächengewässer gepumpt wird. Das entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Das Zutagefördern und das Ableiten von Grundwasser ist ein wasserwirtschaftlich relevanter Vorgang unabhängig davon, ob weitere Zwecke mit ihm verfolgt werden. …. Randnummer 44 Der Sondervorteil liegt schon darin, dass die Möglichkeit der Grundwasserentnahme eröffnet wird (BVerfG, Beschluss vom
- November 1995 – 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 346). Unerheblich ist deshalb, dass die Klägerin das von ihr geförderte Grundwasser nicht wirtschaftlich verwertet, sondern ungenutzt abgeleitet hat. Ohne die Grundwasserhaltung hätte sie im Übrigen ihr Ausbauvorhaben nicht verwirklichen können, jedenfalls nicht, ohne Schäden an benachbarten Grundstücken durch deren Vernässung zu verursachen, die sie hätte ausgleichen müssen. Randnummer 45 Die Klägerin wird deshalb nicht gleichheitswidrig zu dem Entgelt herangezogen, weil ihr der Ausbau der Bundeswasserstraße als Hoheitsaufgabe obliegt und sie diesen Ausbau und den damit verbundenen Eingriff in das Grundwasser nicht vermeiden kann. Für die verfassungsmäßige Ausgestaltung der Entgeltserhebung kommt es nur darauf an, ob auch bei hoheitlichen Ausbaumaßnahmen grundsätzlich ein Lenkungseffekt in Betracht kommt. Nur wenn dies in keinem Fall denkbar wäre, wäre ihre Einbeziehung möglicherweise unter dem Gesichtspunkt einer gleichheitswidrigen Belastung zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat indes zutreffend dargelegt, dass es der Vorhabenträger auch bei hoheitlichen Ausbauvorhaben in der Hand habe, mit Rücksicht auf das absehbare, sein Budget belastende Entnahmeentgelt die Eingriffe in das Grundwasser durch eine entsprechende Planung, technische Umsetzung und gegebenenfalls Beschränkung der Baumaßnahmen von vornherein so gering wie möglich zu halten. Unerheblich ist deshalb, ob im konkreten Fall das Vorhaben nicht anders ausgeführt werden konnte. Randnummer 46 Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht schließlich angenommen, dass der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet war, ein ermäßigtes Entgelt für die Fälle vorzusehen, in denen Grundwasser unverändert in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. Auch insoweit kommt es für die rechtmäßige Ausgestaltung der Entgeltregelung nur darauf an, ob diese Fälle sich schon regelmäßig so deutlich von anderen Fällen der Grundwasserentnahme unterscheiden, dass sie unter den für die Entgelterhebung maßgebenden Gesichtspunkten gesondert erfasst und bei der Höhe des Entgelts privilegiert werden müssten. Wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist dies nicht der Fall. Wird zutage gefördertes Grundwasser in ein Oberflächengewässer abgeleitet, geht es regelmäßig als Grundwasser auch dann verloren, wenn es ungenutzt angeleitet wird. Unerheblich ist, dass der Landesgesetzgeber nunmehr in § 13 a Abs. 1 Satz 4 BWG unter bestimmten Voraussetzungen von der Entgeltpflicht diejenigen Grundwassermengen ausnimmt, die zur Regulierung von Grundwasserständen gefördert und abgeleitet werden. Eine solche Privilegierung kann verfassungsrechtlich zulässig sein, ist aber nicht verfassungsrechtlich geboten.“ Randnummer 47 Nichts anderes gilt vorliegend. Die Klägerin hat den Sondervorteil erhalten, Grundwasser in der Form von Grubenwasser durch das Heben entnehmen zu dürfen. Nur durch das Abpumpen des Grundwassers wird ihr der Kohleabbau überhaupt erst ermöglicht. Insoweit handelt es sich um Folgekosten der Kohlegewinnung. Sie wird auch nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass sie dazu aus sicherheitstechnischen Gründen verpflichtet ist. Zudem könnte etwa die Möglichkeit bestehen, die Wärme des überwiegend aus großer Tiefe gehobenen Grubenwassers zur Energiegewinnung zu nutzen. Ob das im konkreten Fall möglich ist, spielt vorliegend keine Rolle. Denn jedenfalls geht das Grundwasser aufgrund der – wenn auch ungenutzten - Ableitung in Oberflächengewässer als Grundwasser verloren. Eine entgeltsmäßige Privilegierung dieses Vorgangs ist verfassungsrechtlich nicht geboten.“ Randnummer 48 Ferner hat das Gericht in dem Urteil vom 01.09.2010 ausgeführt: Randnummer 49 „Zudem ergibt sich auch ohne weiteres aus der Gesetzesbegründung, dass die Grubenwasserhebung nicht entgeltsfrei sein soll, vielmehr ein Entgelt zwischen 330.000 € und 450.000 € erwartet werde. Auch in der zweiten Lesung im Landtag hat der Berichterstatter, Abgeordneter Peter Gillo (SPD), wiederholt, dass mit der (erst mit dem Abänderungsantrag des Ausschusses für Umwelt vom 29.02.2008 3 angeregten) neuen Nr. 9 „auch gehobenes Grubenwasser, soweit es zur Energiegewinnung genutzt wird, freigestellt“ werden soll. Diese Formulierung machte keinen Sinn, wenn die Grubenwasserhebung im Zusammenhang mit der Rohstoffgewinnung insgesamt hätte freigestellt werden sollen. Im weiteren Verlauf der zweiten Lesung hat der Abgeordnete Martin Karren (CDU) hervorgehoben, dass größere Veränderungen zu erwarten seien, wenn die Herausforderungen im Bereich des Bergbaus zu bewältigen seien; das werde sich dann auch an dieser Stelle niederschlagen, weil man auch Einnahmen aus dem Bergbau eingerechnet habe. Damit ergibt sich sowohl aus dem Gesetz selbst als auch aus dem Gesetzgebungsverfahren, dass die Hebung von Grubengrundwasser grundsätzlich entgeltpflichtig ist.“ Randnummer 50 Nach der Überzeugung der Kammer gilt dies ebenso für die Zeit nach Beendigung des Kohlenabbaus bis zu einer behördlichen Entscheidung über die Einstellung der Hebung. Zu beachten ist dabei, dass die Gruben Reden, Camphausen, Viktoria und Luisenthal bereits stillgelegt waren, als die Beklagte den im Urteil vom 01.09.2010 gegenständlichen Bescheid erlassen hat. Randnummer 51 Insofern ist es unerheblich, dass nunmehr auch die restlichen Gruben, in denen die Klägerin Kohlenabbau betrieben hat, stillgelegt worden sind. Es handelt sich um Folgekosten der Kohlegewinnung, durch welche die Klägerin jahrelang einen wirtschaftlichen Vorteil hatte. Randnummer 52 Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dieser Betrachtung um keine echte (retroaktive) Rückwirkung 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 –, juris; BVerfG, Urteil vom
- November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239-
- Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 –, juris; BVerfG, Urteil vom
- November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239-
- bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 1983 – 2 BvR 475/78 –, BVerfGE 63, 343-380; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BStBl II 1986, 628 -BVerfGE 72, 200-
- Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 1983 – 2 BvR 475/78 –, BVerfGE 63, 343-380; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BStBl II 1986, 628 -BVerfGE 72, 200-
- . Ein solcher Fall ist dann nur anzunehmen, wenn ein Gesetz bestimmt, dass seine Rechtsfolgen zu einem Zeitpunkt eintreten sollen, der vor der Verkündung und damit vor Erlass des Gesetzes liegt, wenn also das Inkrafttreten des Gesetzes vordatiert wird. 13 Vgl. Maurer, Staatsrecht I,
- Auflage 2007, § 17 Rn.
- Vgl. Maurer, Staatsrecht I,
- Auflage 2007, § 17 Rn.
- Die Rechtsfolgen des GwEEG (Entgeltpflichtigkeit der Grundwasserentnahme) sind jedoch nicht zu einem Zeitpunkt vor seiner Verkündung in Kraft getreten. Randnummer 53 Das Ergebnis der Entgeltpflichtigkeit der Klägerin muss – entsprechend der Auffassung des Beklagten – nicht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz korrigiert werden, insbesondere besteht kein grobes Missverhältnis zum verfolgten Gebührenzweck. Randnummer 54 Die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts bezweckt u.a. den Schutz der wertvollen Ressource des Grundwassers. Nach der Gesetzesbegründung soll das durch das eingeführte Grundwasserentnahmeentgelt als ökologisches Lenkungsinstrument der Umweltpolitik genutzt werden, die Inanspruchnahme der Ressource Grundwasser wir mit einem Entgelt belegt, umweltgerechtes und ressourcenschonendes Verhalten wird belohnt. 14 LT-Drucksache 13/
- LT-Drucksache 13/
- Randnummer 55 Soweit die Klägerin im Übrigen einwendet, der beabsichtigte Lenkungszweck könne bezüglich der Entnahme des Grubenwassers nicht erreicht werden, da dieses auch ohne eine Förderung anfalle, ist dies nicht entscheidend. Erkennbar handelt es sich bei dem GwEEG nicht um ein Maßnahmen- bzw. Einzelfallgesetz, das nur einen Anwendungsfall kennt. Auch wenn die Klägerin summenmäßig zu den Hauptbetroffenen zählen mag, handelt es sich beim GwEEG um ein allgemeines Gesetz. Der Umstand, dass bei einzelnen von dem Gesetz Betroffenen die Lenkungszwecke weniger zum Tragen kommen als bei anderen, nimmt dem Zweck nicht den Rechtfertigungscharakter. 15 Vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris. Vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris. Randnummer 56 Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der Gesetzesbegründung zum GwEEG das Grundwasserentnahmeentgelt nicht nur einem Lenkungszweck dient, sondern darüber hinaus dem Nachhaltigkeitsaspekt, der die Aufgabe erfüllt, die vorhandenen natürlichen Ressourcen für künftige Generationen in ihrem Potential und ihrer Leistungsfähigkeit nachhaltig zu bewahren und zu sichern. Maßgeblich für die Einführung des Grundwasserentnahmeentgelts ist darüber hinaus der Sondervorteilsaspekt gewesen, auf den das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung 16 BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -BVerfGE 93,
- BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -BVerfGE 93,
- hingewiesen hat. 17 LT-Drucksache 13/
- LT-Drucksache 13/
- Randnummer 57 Die Verfassung oder andere höhere Rechtsgrundsätze gebieten auch ansonsten keine weitere Differenzierung beim Entgelt als die Regelung in der Anlage zu § 2 Abs. 2 GwEEG. Randnummer 58 Die erkennende Kammer hat dazu bereits im Urteil vom 01.09.2010 ausgeführt: Randnummer 59 „Die Entgeltshöhe von 0,03 €/m 3 verstößt auch nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem darin verankerter Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip. Der Vorteil für die Nutzung von Grundwasser in der Form von Grubenwasser lässt sich nicht exakt und im Voraus ermitteln, weil dafür kein Marktpreis existiert. Das schließt indes die Erhebung des Entgelts nicht aus. Dem Entgeltgesetzgeber kommt hier vielmehr ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum bei der Schaffung eines angemessenen Entgeltsrahmens zu. Sofern kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmung des Wertes des öffentlichen Gutes existieren, dessen Nutzungsvorteil abgeschöpft werden soll, hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Entgeltssätze, die sich allerdings nicht an sachfremden Merkmalen orientieren und, gemessen an den vernünftigerweise in Betracht kommenden Hilfskriterien zur Bewertung des Vorteils, nicht in einem groben Missverhältnis hierzu stehen dürfen. Ein derart grobes Missverhältnis zwischen dem Vorteil der Klägerin an der Sicherheit ihres unterirdischen Grubengebäudes und dem Entgelt von 0,03 €/m 3 bzw. von rund 500.000 € jährlich vermag die Kammer insbesondere angesichts des Umstandes nicht festzustellen, dass damit die Sicherheit der Anlagen Duhamel und Neyschacht in Ensdorf sowie der stillliegenden Altanlagen Camphausen, Reden, Viktoria und Luisenthal gewährleistet wird.“ Randnummer 60 Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.06.2007 18 BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 3.07 -, BeckRS 2007,
- BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 3.07 -, BeckRS 2007,
- entschieden: Randnummer 61 „Auch insoweit kommt es für die rechtmäßige Ausgestaltung der Entgeltregelung nur darauf an, ob diese Fälle sich schon regelmäßig so deutlich von anderen Fällen der Grundwasserentnahme unterscheiden, dass sie unter den für die Entgelterhebung maßgeblichen Gesichtspunkten gesondert erfasst und bei der Höhe des Entgelts privilegiert werden müssten. Wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist dies nicht der Fall. Wird zutage gefördertes Grundwasser in ein Oberflächengewässer abgeleitet, geht es regelmäßig als Grundwasser auch dann verloren, wenn es ungenutzt abgeleitet wird. Unerheblich ist, dass der Landesgesetzgeber nunmehr in § 13a I Satz 4 BWG unter bestimmten Voraussetzungen von der Entgeltpflicht diejenigen Grundwassermengen ausnimmt, die zur Regulierung von Grundwasserständen gefördert und abgeleitet werden. Eine solche Privilegierung kann verfassungsrechtlich zulässig sein, ist aber nicht verfassungsrechtlich geboten.“ Randnummer 62 Daher war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, im Hinblick auf die Höhe des Entgelts zwischen einer Grundwasserentnahme während des Betriebs und nach Stilllegung zu differenzieren, da dass Gesetz grundsätzlich auf die Grundwasserentnahme abstellt und erst im Rahmen der Befreiungstatstände die Umstände der Entnahme zu prüfen sind. 19 Vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris, m.w.N. Vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris, m.w.N. Randnummer 63 Das Lenkungsziel des sparsamen und ressourcenschonenden Umgangs mit Wasser bleibt aber auch bei der hier gewählten Entgeltgestaltung in angemessener Weise erkennbar. Der Umstand, dass das Grubenwasser, das dem Wasserhaushalt wieder zugeführt wird, mit demselben Entgeltsatz belegt ist, wie Wasser, das verbraucht wird, ist gerade auch unter ökologischen Lenkungsgesichtspunkten nicht sachfremd. Das Grundwasser wird, wie auch im Fall der Klägerin, überwiegend in Oberflächengewässer eingeleitet. Bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer wird das Grundwasser qualitativ verändert und seine Eigenschaft als Grundwasser geht verloren. Dafür, dass diese Wasserentnahmen eine Privilegierung erfahren müssten, ist angesichts der Veränderung des Wassers aber kein rechtfertigender Grund, geschweige denn eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit ersichtlich. 20 Vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2006 – 2 B 2/06 -, juris. Vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2006 – 2 B 2/06 -, juris. Dies muss unabhängig davon gelten, dass die Klägerin den Kohleabbau eingestellt hat. Randnummer 64 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand für die Befreiung von der Grundwasserentnahmeentgeltpflicht geschaffen, wenn eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse erfolgt, soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird. Denn der Saarländische Landesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 GwEEG einen inhaltsgleichen oder vergleichbaren Ausnahmetatbestand nicht vorgesehen, vielmehr hat er in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG die behördlich angeordnete Benutzung i.S.d. § 19a SWG freigestellt. Der Gesetzgeber ist in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, frei, solange sich die jeweils gewährte Subvention durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lässt. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 2016 – 9 A 999/14 –, juris. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 2016 – 9 A 999/14 –, juris. Ebenso darf der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums mehrere gemeinwohlbezogene Zwecke verfolgen und gewichten sowie aus sachlichen Gründen unterschiedliche Zwecke als maßgebend für die Behandlung der je verschiedenen Gruppen ansehen. Er kann aus volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und ökologischen Erwägungen differenzieren, ohne den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trägt. 22 Vgl. BVerfG, Urteil vom
- April 2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 -, juris Rdnr. 79, BVerfGE 110, 274; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 2016 – 9 A 999/14 –, juris. Vgl. BVerfG, Urteil vom
- April 2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 -, juris Rdnr. 79, BVerfGE 110, 274; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 2016 – 9 A 999/14 –, juris. Randnummer 65 Insoweit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Freistellung von der Entgeltpflichtigkeit. Das Heben von Grubenwasser erfolgte während des Betriebs im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin und aus Sicherheitszwecken. Nach Einstellung des Betriebs stellt sich das Heben von Grubenwasser als Folge der jahrzehntelangen wirtschaftlichen Betätigung der Klägerin im Rahmen des Kohleabbaus im Saarrevier dar. Bis zu einer behördlichen Entscheidung über die Einstellung der Grubenwasserhebung, bei der insbesondere die Auswirkungen und Folgen des Grubenwasseranstiegs abzuklären sind, erfolgt diese hauptsächlich aus Sicherheitszwecken und im Gemeinwohlinteresse. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Grubenwasserhebung, die eine erhebliche Grundwasserbenutzung darstellt, vermag die Einstellung des Kohlenabbaus allein ein Entfallen der Entgeltverpflichtung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen. Die Grubenwasserhaltung liegt weiterhin erheblich im Interesse der Klägerin, da bisher die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs behördlich nicht abschließend geklärt sind und die Klägerin bei etwaigen Schäden zu Schadensersatz verpflichtet wäre. Randnummer 66 Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Grundwasserentnahmeentgelt die Klägerin unzumutbar beeinträchtigt. Randnummer 67 Eine Privilegierung der Klägerin nach der kompletten Einstellung des Kohlebergbaus ist demzufolge nicht geboten. Insofern ist der Gebührenansatz entgegen der Ansicht der Klägerin nicht (auf Null) zu ermäßigen. Randnummer 68 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 69 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 70 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 71 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93,319,
- 2) Vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Januar 2010 – 1 BvR 1801/07 –, juris; BVerwG, Urteil vom
- Juni 2007 – 7 C 3.07 –, juris. 3) LT-Drs. 13/1641, S. 2,
- 4) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995, a.a.O. 5) Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2010 – 5 K 1466/09 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 – 2 BvR 1300/93 –, juris. 6) VG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2010 – 5 K 1466/09 –, juris. 7) LT-Drucksache 13/
- 8) Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
- Mai 2015 – 17 K 6698/14 –, juris; ähnlich etwa BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1994 - 6 B 29.93 -, juris Rn.
§ 580Nr. 1 bis 7 ZPO. 9) Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 K 6698/14 –, juris. 10) Hasche, in: Beck
OK, § 8 WHG, Rn. 1 m.w.N. 11) Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 –, juris; BVerfG, Urteil vom
- November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239-
- 12) Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 1983 – 2 BvR 475/78 –, BVerfGE 63, 343-380; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BStBl II 1986, 628 -BVerfGE 72, 200-
- 13) Vgl. Maurer, Staatsrecht I,
- Auflage 2007, § 17 Rn.
- 14) LT-Drucksache 13/
- 15) Vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris. 16) BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -BVerfGE 93,
- 17) LT-Drucksache 13/
- 18) BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 3.07 -, BeckRS 2007,
- 19) Vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris, m.w.N. 20) Vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2014 – 14 K 6024/11 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2006 – 2 B 2/06 -, juris. 21) Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 2016 – 9 A 999/14 –, juris. 22) Vgl. BVerfG, Urteil vom
- April 2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 -, juris Rdnr. 79, BVerfGE 110, 274; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 2016 – 9 A 999/14 –, juris.