Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen Leitsatz Da nach der Systematik der GOZ Implantatschrauben, die das eigentliche Implantat darstellen, der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs GOZ unterfallen, sind sie nicht als "zahntechnische Leistungen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO (juris: BhV SL) einzustufen. (Rn.29) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 1 A 828/17 Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 6.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2015 verpflichtet, der Klägerin für die seitens ihres Zahnarztes mit Rechnung vom 14.4.2015 in Rechnung gestellten Leistungen zusätzliche Beihilfe in Höhe von 151,49 € zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der für zwei Implantatschrauben zahnärztlich in Rechnung gestellte Betrag von 432,82 € in voller Höhe oder nur zur Hälfte als beihilfefähig anzuerkennen ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist Richterin im Landesdienst und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Randnummer 3 Nachdem sie vor der Behandlung einen entsprechenden Behandlungsplan beim Beklagten vorgelegt hatte, ließ sie von ihrem Zahnarzt eine implantologische Behandlung vornehmen. Mit Rechnung vom 14.4.2015 stellte der Zahnarzt ihr insgesamt 2407,30 € in Rechnung. Unter anderem wurde zweimal „Biomet 3i Schrauben Implantat T3 254“ in Höhe von insgesamt 432,82 € berechnet. Der Rechnungsposten wurde mit dem Kürzel „Verbr.“ versehen. Randnummer 4 Für diese Rechnung beantragte die Klägerin Beihilfe. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 6.5.2015 erkannte der Beklagte einen Betrag von 2180,42 € als beihilfefähig an und bewilligte hiervon 70 % als Beihilfe. Die Differenz zwischen der vollen Rechnungssumme und dem als beihilfefähig anerkannten Betrag ergab sich daraus, dass der Beklagte den vorbezeichneten Rechnungsposten für die Implantatschrauben von 432,82 € nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte als beihilfefähig anerkannt hatte. Zur Begründung wurde auf den Hinweis Nummer 0106 verwiesen, wonach bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nrn. 2110-2320, F und K des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandene Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nur zur Hälfte beihilfefähig seien (§ 9 Abs. 1 BhVO) und zu den Aufwendungen für zahntechnische Leistungen die Aufwendungen für Gebühren nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten und die Material- und Laborkosten als Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ gehörten. Randnummer 6 Gegen diese Kürzung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2015 Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass es sich bei den Implantatschrauben nicht um zahntechnische Leistungen, sondern um Materialkosten handele, deren Beihilfefähigkeit nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO zu kürzen sei. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 29.6.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zu den zahntechnischen Leistungen neben den handwerklichen Leistungen des Zahntechnikers auch die hierfür erforderlichen Materialien zählten. Daher seien die Materialkosten bei Behandlungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ als zahntechnische Leistungen anzusehen, die nur zur Hälfte als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Randnummer 8 Hiergegen reichte die Klägerin eine Gegenvorstellung ein, mit der sie bekräftigte, dass es in Bezug auf die Implantatschrauben keine handwerklichen Leistungen eines Zahntechnikers gebe. Es handele sich um Fertigprodukte, die nicht auf das Tätigwerden eines Zahntechnikers zurückgingen. Sie würden vom Zahnarzt, ebenso wie beispielsweise Nahtmaterial, aus dem Fachhandel bezogen. Dem fügte sie ein ergänzendes Schreiben der zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft bei, aus dem sich ergab, dass es sich bei den berechneten Materialkosten nicht um zahntechnische Leistungen, sondern um Implantatmaterialien zur chirurgischen Einbringung gehandelt habe, die korrekt nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnet worden seien. Derartiges Verbrauchsmaterial fließe zu 100 % in die Erstattungsprüfung ein. Randnummer 9 Nachdem der Beklagte schriftlich mitgeteilt hatte, dass er bei seiner Widerspruchsentscheidung bleibe, hat die Klägerin am 31.7.2015 Klage erhoben. Randnummer 10 Zur Begründung bezieht sie sich darauf, dass es sich bei dem streitigen Rechnungsbetrag um den angefallenen Einkaufspreis für zwei Implantate gehandelt habe, die als Verbrauchsmaterial anzusehen seien. Auslagen des Zahnarztes für Verbrauchsmaterial unterfielen § 3 GOZ. Nur für Auslagen des Zahnarztes für zahntechnische Leistungen gelte § 9 GOZ. Es sei nicht richtig, dass der streitige Betrag eigentlich unter § 9 GOZ hätte abgerechnet werden müssen. Bei dem in Rechnung gestellten Betrag handele es sich um die Auslagen, die der Zahnarzt für den Einkauf des Produkts: Implantat gehabt habe. Ein Implantat ersetze die Zahnwurzel. Es handele sich um eine Schraube mit einem Außengewinde, das in den Kieferknochen eingedreht werde, und einem Innengewinde, mittels dessen der spätere Zahnersatz befestigt werde. Die Herstellung solcher Schrauben gehöre nicht zum Arbeitsfeld eines Zahntechnikers. Im Übrigen seien die Materialkosten für die beiden Implantatschrauben auch im durch den Beklagten im Vorfeld gebilligten Heil- und Kostenplan vom 26.11.2014 als Verbrauchsmaterialien geführt worden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Beihilfebescheid des Beklagten vom 6.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2015 aufzuheben, soweit ein Teilbetrag von 432,82 € nur in Höhe von 50 % als beihilfefähig anerkannt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, aus dem ungekürzten Betrag Beihilfe zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er bekräftigt seine Ansicht, dass die Kosten für die beiden Implantatschrauben den zahntechnischen Leistungen zuzurechnen seien. Zu diesen zählten neben den handwerklichen Leistungen des Zahntechnikers auch die hierfür erforderlichen Materialien. Daher seien die Materialkosten bei Behandlungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ als zahntechnische Leistungen anzusehen. Dies gelte auch für Implantatteile, die nicht im Eigen- oder Fremdlabor hergestellt, sondern industriell gefertigt und direkt vom Fachhandel bezogen würden. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Randnummer 18 Sie ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte den vollen Rechnungsposten von 432,82 € für die beiden berechneten Implantatschrauben als beihilfefähige Aufwendungen anerkennt und entsprechend dem der Klägerin zustehenden Bemessungssatz 70 % hiervon als Beihilfe bewilligt. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 6.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 19 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Randnummer 20 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, Rn. 18, zitiert nach juris Randnummer 21 Die Einstufung der Aufwendungen für die beiden vom Zahnarzt in Rechnung gestellten Implantatschrauben als nur zur Hälfte beihilfefähig steht mit den Beihilfevorschriften nicht im Einklang. Sie findet in den geltenden Beihilfevorschriften keine Rechtsgrundlage. Randnummer 22 Abzustellen ist beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird. Randnummer 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195; st. Rspr. des Gerichts, z.B. Urteile der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.