SVwG SL) beachtlicher Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG (juris: KomSVwG SL), wonach Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderats öffentlich bekanntzumachen sind, führt zur Unwirksamkeit der in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Satzung. (Rn.19) (Rn.23) Tenor Die am 18.11.2015 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 27.11.2015 in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“ (Ausgabe 2015/48) bekannt gemachte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Steuern in der A-Stadt (Hebesatzsatzung) ist unwirksam, soweit darin in §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v.H. festgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller sind - je zur Hälfte - Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten Hausanwesens A-Straße in A-Stadt und werden von der Antragsgegnerin zur Zahlung von Grundsteuer B für dieses Grundstück herangezogen. Randnummer 2 In seiner Sitzung vom 18.11.2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin unter Tagesordnungspunkt 10 „Neufassung der Hebesatzsatzung der Stadt A-Stadt zum 1.1.2016“ mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (20 Stimmen dafür, 8 Stimmen dagegen und eine Stimmenthaltung) aufgrund der §§ 12 KSVG, 2 und 3 KAG, 25 GrStG, § 16 GewStG in der jeweils zuletzt geänderten Fassung eine Änderung der „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt A-Stadt (Hebesatzsatzung)“ zum 1.1.2016 dahingehend, dass
den §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatzsatzung der Hebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 (von 345 v.H.) auf 380 v.H. festgesetzt wird. Die Hebesatzsatzung in der Fassung vom 18.11.2015 wurde
der „Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen in der Stadt A-Stadt“ in der Fassung vom 29.5.2002 am 27.11.2015 in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“ (Ausgabe 2015/48) veröffentlicht, wobei unter Ort und Zeitpunkt der Beschlussfassung sowie der Angabe des Namens und der Dienstbezeichnung des Vorsitzenden des Stadtrates folgender Hinweis angefügt war: Randnummer 3 „
5 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.“ Randnummer 4 In der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung des Stadtrates sowie des öffentlichen und nicht-öffentlichen Teils der Tagesordnung vom 18.11.2015 in der Ausgabe 2015/46 von „A-Stadt Aktuell“ war der Tagesordnungspunkt 10 „Neufassung der Hebesatzsatzung der Stadt A-Stadt zum 1.1.2016“ nicht enthalten. Zu Beginn der Stadtratssitzung wurde der betreffende Tagesordnungspunkt mit dem einstimmigen Einverständnis der anwesenden Mitglieder des Stadtrates - 4 Stadtratsmitglieder fehlten entschuldigt - in die Tagesordnung aufgenommen. Randnummer 5 Auf der Grundlage der geänderten Hebesatzsatzung erließ die Antragsgegnerin unter dem 19.1.2016 gegenüber den Antragstellern für das Jahr 2016 einen Grundsteuerbescheid, in dem die Grundsteuer für ihr Grundstück nach dem erhöhten Hebesatz von 380 v.H. festgesetzt wurde. Randnummer 6 Mit am 24.11.2016 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen Schriftsatz, der Antragsgegnerin zugestellt am 1.12.2016, beantragen die Antragsteller, die Hebesatzsatzung in der Fassung vom 18.11.2015 für unwirksam zu erklären, soweit der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) für die Zeit ab 1.1.2016 (von vormals 345 v.H.) auf 380 v.H. festgesetzt wird. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Hebesatzsatzung vom 18.11.2015 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und daher unwirksam sei, weil der Tagesordnungspunkt 10 der Stadtratssitzung vom 18.11.2015 betreffend die Neufassung der Hebesatzsatzung zum 1.1.2016 entgegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG i.V.m. § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen in der Stadt A-Stadt zuvor nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei. Daher hätte dieser Tagesordnungspunkt in der Stadtratssitzung vom 18.11.2015 nicht behandelt und hierzu kein Beschluss des Stadtrats ergehen dürfen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 KSVG, den Tagesordnungspunkt ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung erst in der Stadtratssitzung vom 18.12.2015 in die Tagesordnung aufzunehmen und hierüber einen Beschluss zu fassen, hätten offenkundig nicht vorgelegen, weil die Änderung der Hebesatzsatzung keine unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheit gewesen sei. Das schon längere Zeit vorhersehbare Thema hätte nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung eines entsprechenden Tagesordnungspunktes auch noch in einer weiteren Stadtratssitzung, z.B. im Dezember 2015, ohne Nachteile für die Antragsgegnerin behandelt werden können. Die angefochtene Satzung beruhe auf dem Verfahrensfehler, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung der beabsichtigten Steuererhöhung die Öffentlichkeit in größerem Maße als tatsächlich geschehen an der Sitzung des Stadtrats vom 18.11.2015 teilgenommen und ihren Unmut über mögliche Steuererhöhungen zum Ausdruck gebracht hätte und das Abstimmungsverhalten der Stadträte dann anders ausgefallen wäre, mithin die Steuererhöhung möglicherweise nicht mehrheitlich beschlossen worden wäre. Ein Verstoß gegen das Bekanntmachungsgebot sei ein absoluter Verfahrensmangel. Eine Satzung, die mit einem solchen Verfahrens- bzw. Formfehler behaftet sei, sei im Grundsatz rechtswidrig und schwebend unwirksam. Ein Verstoß gegen das Bekanntmachungsgebot könne nicht nach den §§ 44 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 4 KSVG geheilt werden. Der Verfahrensfehler könne nur über § 12 Abs. 6 KSVG durch Zeitablauf und Nichtbeanstandung geheilt werden, was vorliegend aber nicht der Fall sei, da der Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung der Satzung nach § 47 VwGO angegriffen worden sei. Randnummer 7 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, Randnummer 8 die Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt A-Stadt (Hebesatzsatzung) vom 18.11.2015, bekannt gemacht durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt „A-Stadt Aktuell“, Ausgabe 2015/48, vom 27.11.2015, für unwirksam zu erklären, soweit
1 b i.V.m. § 2 der Hebesatzsatzung der Hebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) für die Zeit ab
6 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Alt. 3 KSVG geheilt worden sei. Zudem sei der Verfahrensfehler im Rahmen des vorliegenden, fristgerecht eingereichten Normenkontrollantrages beanstandet worden. Aber unabhängig davon, dass eine Heilung des Formfehlers somit bereits wegen rechtzeitiger und formgerechter Rüge des Mangels ausscheide, komme die Heilung des Fehlers durch Ablauf der Jahresfrist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG dann nicht in Betracht, wenn die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden seien, wozu nach § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG auch der Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gehöre. Das bedeute, dass der Formfehler bei Jahresablauf nur dann unbeachtlich sei, wenn der Hinweis auf die befristete Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 12 Abs. 6 KSVG erfolgt sei. Durch den Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung sollten die Bürger auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und auf die Rechtsfolgen der Unbeachtlichkeit aufmerksam gemacht werden. Der Heilungshinweis sei Tatbestandsvoraussetzung für die Unbeachtlichkeit der in § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG aufgeführten Rechtsverstöße. Für den Hinweis gälten ähnlich einer Rechtsbehelfsbelehrung strenge Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit und Klarheit. Diesen Erfordernissen genüge der in der amtlichen Bekanntmachung am Ende der geänderten Hebesatzsatzung aufgenommene „Hinweis“ nicht. Er sei von der Unterschrift des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nicht gedeckt und zudem aufgrund der Bezugnahme auf § 12 Abs. 5 KSVG falsch, unklar und irreführend. Sei demnach der Hinweis nicht ordnungsgemäß, habe schon
6 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. i.V.m. § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG die Heilungsfrist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG nicht gegriffen. Somit bleibe es dabei, dass der Verfahrensfehler in Form der fehlenden notwendigen öffentlichen Bekanntmachung des Tagesordnungspunktes der Ratssitzung zur Entscheidung über die Grundsteuererhöhung nicht geheilt worden sei und zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Satzung führe. Randnummer 11 Mit Schriftsätzen vom 13.2.2017 (8.8.2017) und 21.3.2017 haben die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren
GO einverstanden erklärt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats war. II. Randnummer 13 Der Normenkontrollantrag, über den
GO auf Anregung der Beteiligten durch Beschluss entschieden werden kann, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, ist zulässig und begründet. Randnummer 14 1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Verfahrensgegenstand ist die am 18.11.2015 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 27.11.2015 in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“ (Ausgabe 2015/48) bekannt gemachte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Steuern in der Stadt A-Stadt (Hebesatzsatzung), soweit darin in §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v.H. festgesetzt wurde. Bei der Hebesatzsatzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht
den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag entscheidet. Randnummer 15 Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil sie Eigentümer eines im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung liegenden Grundstücks sind und von der Antragsgegnerin zur Zahlung von Grundsteuer B für dieses Grundstück herangezogen werden. Randnummer 16 Im Weiteren beachtet der am 24.11.2016 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene Normenkontrollantrag die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmte Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, da die angegriffene Hebesatzsatzung am 27.11.2015 in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“ (Ausgabe 2015/48) bekannt gemacht wurde, und ist
GO gegen die Antragsgegnerin als die die Satzung erlassende Körperschaft gerichtet. Randnummer 17 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Randnummer 18 Die am 18.11.2015 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Neufassung der Hebesatzsatzung ist unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG zu Stande gekommen, weil der Tagesordnungspunkt, unter dem die Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen worden ist, vor der Beschlussfassung des Stadtrates nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Rechtsfolge dieses Verfahrensfehlers ist, dass die Hebesatzsatzung vom 18.11.2015 in dem von den Antragstellern angegriffenen Umfang, also in Bezug auf die in den §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatzsatzung festgesetzte Anhebung des Hebesatzes für die Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v. H., unwirksam ist. Randnummer 19 a.
1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 1. Hs. KSVG wird der Gemeinderat von dem/der Bürgermeister/in nach Bedarf schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind
3 Satz 2 KSVG öffentlich bekannt zu machen. Weiter bestimmt § 41 Abs. 5 KSVG, dass mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates über unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden kann, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren. Randnummer 20 Diese Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall bezogen auf die in der Sitzung vom 18.11.2015 beschlossene Änderung der Hebesatzsatzung nicht beachtet. Nach § 1 der von den Antragstellern vorgelegten „Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen in der Stadt A-Stadt“ vom 26.9.2001, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 29.5.2002, deren aktuelle Gültigkeit die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt hat, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin in der Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“. In der in dieser Form im Vorfeld der Stadtratssitzung vom 18.11.2015 in der Ausgabe 2015/46 der Zeitung „A-Stadt aktuell“ öffentlich bekannt gemachten Tagesordnung war der Tagesordnungspunkt 10 „Neufassung der Hebesatzsatzung der Stadt A-Stadt zum 1.1.2016“ nicht enthalten. Soweit nach den Darlegungen der Antragsgegnerin der Bürgermeister zu einem späteren Zeitpunkt den Mitgliedern des Stadtrates durch E-Mail bzw. Einlegung in die Fraktions-Postfächer eine um diesen Tagesordnungspunkt erweiterte Tagesordnung zukommen ließ, sind die von der Antragsgegnerin selbst festgelegten Bestimmungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt. Damit steht fest, dass der Tagesordnungspunkt, unter dem in der Sitzung vom 18.11.2015 die geänderte Hebesatzsatzung beschlossen worden ist, entgegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG in Verbindung mit § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentlichen Bekanntmachungen in der Stadt A-Stadt nicht in der gebotenen Form öffentlich bekannt gemacht worden ist. Randnummer 21 Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht dadurch behoben worden, dass der Stadtrat nach Eröffnung der Sitzung am 18.11.2015 die Tagesordnung um den betreffenden Tagesordnungspunkt ergänzt hat. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 KSVG, unter denen über Angelegenheiten beraten und beschlossen werden kann, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren, lagen nicht vor. Die in der Sitzung vom 18.11.2015 beschlossene Änderung der Hebesatzsatzung war weder eine unvorhergesehene noch eine keinen Aufschub duldende Angelegenheit im Sinne dieser Norm. Unvorhergesehen war die Angelegenheit der Neufassung der Hebesatzsatzung schon deshalb nicht, weil der Werks- und Finanzausschuss bereits in seiner Sitzung vom 14.10.2015 einen entsprechenden Beschlussvorschlag für den Stadtrat beschlossen hat. Ebenso wenig ist die Antragsgegnerin dem Vortrag der Antragsteller entgegengetreten, dass eine Änderung der Hebesatzsatzung zum 1.1.2016 auch noch in einer späteren Stadtratssitzung, zum Beispiel im Dezember 2015, hätte vorgenommen werden können. Mithin fehlt es auch an dem kumulativen Tatbestandsmerkmal, dass die Angelegenheit keinen Aufschub geduldet hat. Randnummer 22 Demnach lagen die formellen Voraussetzungen für eine Beschlussfassung über die Änderung der Hebesatzsatzung zum 1.1.2016 in der Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 18.11.2015 nicht vor. Randnummer 23 b. Rechtsfolge des Rechtsverstoßes ist, dass die Hebesatzsatzung in der Fassung vom 18.11.2015 in dem von den Antragstellern angegriffenen Umfang, also hinsichtlich der in den §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatzsatzung bestimmten Anhebung des Hebesatzes für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v.H., unwirksam ist. Randnummer 24 aa.
6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt
6 Satz 2 Nr. 2 KSVG unter anderem dann nicht, wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Verfahrens- oder Formfehler unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. Weiter bestimmt § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG, dass bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen ist. Randnummer 25 Fallbezogen ist der Rechtsverstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG nicht
6 Satz 1 KSVG unbeachtlich. Er ist nämlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Hebesatzsatzung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG gerügt worden. Randnummer 26 Die Rüge des Rechtsverstoßes, zu der „jedermann“, jedenfalls aber ein satzungsbetroffener Grundstückseigentümer berechtigt ist Randnummer 27 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.1996 - 2 N 1/96 -, SKZ, 1997, S. 82, Randnummer 28 ist innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Hebesatzsatzung unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gegenüber der Gemeinde erhoben worden. Randnummer 29 Eine wirksame Rüge des Verstoßes ist jedoch nicht durch die Antragsteller in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren erfolgt. Zwar kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird Randnummer 30 OVG des Landes Sachsen Anhalt, Urteil vom 14.2.2013 - 2 K 122/11 -, Juris, Rdnr. 62; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2007 - 5 S 2243/05 -, Juris, Rdnr. 58; Bayerischer VGH, Urteil vom 30.1.2009 - 1 N
6 Satz 2 Nr. 2 KSVG nicht. Denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten. Dies ist der reguläre Weg Randnummer 32 OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 14.2.2013, wie vor; Bayerischer VGH, Urteil vom 30.1.2009, wie vor; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.4.2007, wie vor. Randnummer 33 Den Anforderungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG Rechnung tragende Rügen sind indessen anderweitig erhoben worden. So sind Äußerungen des Vorsitzenden der X-Fraktion des Stadtrates der Antragsgegnerin, der nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsteller Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstückes und damit ebenfalls von der Hebesatzsatzung betroffen ist, in der Stadtratssitzung vom 23.3.2016 in der Niederschrift der nachfolgenden Stadtratssitzung vom 27.4.2016 (unter Öffentlicher Teil zu 1) dahingehend wiedergegeben worden, dass „die Aussagen bezüglich der „still und heimlich“ beschlossenen Anhebung der Grund- und Gewerbesteuer so zu verstehen seien, dass man im Vorfeld der Beratung im Rat die Thematik nicht in der Öffentlichkeit dargelegt und auch dazu nichts in der Presse veröffentlicht habe“. Mit diesen schriftlich niedergelegten Ausführungen ist ein konkreter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt in seinem Kern so angesprochen, dass der Antragsgegnerin eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wurde. Einer ausführlichen, ins Detail gehenden Beschreibung des Sachverhaltes bedurfte es nicht Randnummer 34 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2007, wie vor, Rdnr. 63 zur entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO BW Randnummer 35 Im Weiteren haben die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass Anfang Mai 2016 in der von der Antragsgegnerin bezogenen Wochenzeitung „A-Stadt Aktuell“, dem amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin, in der Ausgabe 18/2016 über eine Pressemitteilung der X-Fraktion im Stadtrat der Antragsgegnerin berichtet und deren Inhalt auszugsweise dahingehend wiedergegeben wurde, dass die Steuererhöhung - gemeint war die Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuer - still und heimlich erfolgt sei, weil sie zwar in öffentlicher Ratssitzung am 18.11.2015 mehrheitlich beschlossen, dieser Tagesordnungspunkt aber zuvor nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, öffentlich im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt gemacht worden sei. Schließlich ist in einem von der CDU-Stadtratsfraktion gegen den Bürgermeister der Antragsgegnerin betriebenen Eilrechtsschutzverfahren 3 L 434/16 vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufnahme von seitens der X-Fraktion beantragten Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung am 27.4.2016 zum Gegenstand hatte, mit Schriftsatz der X-Fraktion vom 21.4.2016 vorgetragen worden, dass „Ende des letzten Jahres im Rat sogar eine Satzung zur Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuer verabschiedet“ worden sei, „ohne dass der entsprechende Tagesordnungspunkt der Ratssitzung vorher durch ... A-Stadt Aktuell öffentlich bekannt gemacht worden“ sei. Dabei sind auch die durch die X-Fraktion vorgebrachten Rügen geeignet, die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG auszulösen. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, durch wen die schriftliche Rüge gegenüber der Gemeinde erhoben werden muss. Durch die Rüge soll die Gemeinde über den Verfahrens- oder Formfehler informiert und ihr so Gelegenheit gegeben werden, den Rechtsverstoß zu beheben. Dies kann auch durch die Rüge einer Stadtratsfraktion erreicht werden. Randnummer 36 Bei dieser Sachlage unterliegt keinem Zweifel, dass der in Rede stehende Rechtsverstoß vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung der Hebesatzsatzung mehrfach unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gegenüber dem Bürgermeister als dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin und damit
den Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 KSVG gerügt worden ist. Randnummer 37 Demnach braucht nicht mehr entscheidungserheblich der Frage nachgegangen zu werden, ob der bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung
6 Satz 3 KSVG erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG fallbezogen angesichts der Falschbezeichnung der gesetzlichen Bestimmung über die Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ordnungsgemäß erfolgt ist und sich die Antragsgegnerin auf die Nichtbeachtung der Jahresfrist durch die Antragsteller berufen kann Randnummer 38 siehe hierzu Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht,
Die Regelung dient somit letztlich der Publizität, Transparenz und Kontrolle der Ratsarbeit durch alle Interessierten. Es gilt schon den Anschein zu vermeiden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive bei der Entscheidung des Rats mitspielen. Darüber hinaus bringt die Öffentlichkeit mit sich, dass Ratsmitglieder sich zu ihren Auffassungen und Entscheidungen bekennen müssen Randnummer 46 Lehné/Weirich, wie vor, § 40 Rdnr. 1. Randnummer 47 Auf den Normenkontrollantrag der Antragsteller ist daher die Unwirksamkeit der §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatzsatzung vom 18.11.2015 mit der Folge der Verpflichtung
GO zu einer entsprechenden Veröffentlichung auszusprechen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 49 Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 50 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 3.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.